PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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Themen-Special<br />
18<br />
Unsere Tipps für<br />
die <strong>Praxis</strong><br />
2) Die (ärztliche)<br />
Krankenstandsbestätigung<br />
Unser Hinweis<br />
für die <strong>Praxis</strong><br />
➼➼<br />
➼<br />
■ Keinen vorzeitigen Austritt unterstellen<br />
Unterlässt der Dienstnehmer die Krankmeldung und erscheint er nicht<br />
zum Dienst, darf keineswegs einfach angenommen werden, er sei<br />
(schlüssig) unberechtigt vorzeitig ausgetreten.<br />
■ Ein Entlassungsgrund liegt praktisch nie vor!<br />
Auch setzt der Dienstnehmer mit der Nichtmeldung bzw der verspäteten<br />
Krankmeldung im Regelfall keinen Entlassungsgrund, da nicht<br />
auszuschließen ist, dass tatsächlich ein rechtfertigender Dienstverhinderungsgrund<br />
vorliegt. Der Mitarbeiter verletzt nur seine Obliegenheit,<br />
den rechtfertigenden Dienstverhinderungsgrund bekannt zu geben!<br />
■ Kein Entgelt für die Dauer der Säumnis<br />
Als einzige Konsequenz dieser Obliegenheitsverletzung sieht das<br />
Gesetz den Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis<br />
vor. Keinesfalls darf diesem Verhalten ein darüber hinausgehender<br />
Erklärungswert beigemessen werden.<br />
■ Aufforderung, eine Bestätigung vorzulegen<br />
Der Dienstgeber ist gut beraten, den Mitarbeiter in jedem Einzelfall ausdrücklich<br />
aufzufordern, eine Bestätigung des Arztes über das Vorliegen und die voraussichtliche<br />
Dauer der Dienstverhinderung beizubringen.<br />
Achtung: Ein entsprechender Passus im Dienstvertrag, dass der Dienstnehmer<br />
verpfl ichtet ist, im Krankheitsfalle eine Krankenbestätigung des<br />
Arztes beizubringen, kann nach herrschender Judikatur eine entsprechen-<br />
de Aufforderung im Einzelfall nicht ersetzen! Der Dienstgeber muss daher<br />
den Dienstnehmer bei jeder Dienstverhinderung gesondert auffordern,<br />
eine entsprechende Bestätigung über das Vorliegen einer Dienstverhinderung<br />
beizubringen.<br />
Aufgrund interner Übereinkommen mit den Krankenkassen kann Ärzten eine<br />
längere Rückdatierung als einen Tag untersagt sein – je länger der Arbeitgeber<br />
daher mit der Aufforderung zuwartet, desto eher muss er auch „unbestätigte“ Tage<br />
tolerieren. Eine Aufforderung bereits am ersten Tag ist zulässig und anzuraten.<br />
Kommt der Dienstnehmer dem Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung<br />
vorzulegen, nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch<br />
auf Entgelt und ist von der Pfl ichtversicherung abzumelden („Ende Entgeltanspruch“).<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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