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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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Themen-Special<br />

18<br />

Unsere Tipps für<br />

die <strong>Praxis</strong><br />

2) Die (ärztliche)<br />

Krankenstandsbestätigung<br />

Unser Hinweis<br />

für die <strong>Praxis</strong><br />

➼➼<br />

➼<br />

■ Keinen vorzeitigen Austritt unterstellen<br />

Unterlässt der Dienstnehmer die Krankmeldung und erscheint er nicht<br />

zum Dienst, darf keineswegs einfach angenommen werden, er sei<br />

(schlüssig) unberechtigt vorzeitig ausgetreten.<br />

■ Ein Entlassungsgrund liegt praktisch nie vor!<br />

Auch setzt der Dienstnehmer mit der Nichtmeldung bzw der verspäteten<br />

Krankmeldung im Regelfall keinen Entlassungsgrund, da nicht<br />

auszuschließen ist, dass tatsächlich ein rechtfertigender Dienstverhinderungsgrund<br />

vorliegt. Der Mitarbeiter verletzt nur seine Obliegenheit,<br />

den rechtfertigenden Dienstverhinderungsgrund bekannt zu geben!<br />

■ Kein Entgelt für die Dauer der Säumnis<br />

Als einzige Konsequenz dieser Obliegenheitsverletzung sieht das<br />

Gesetz den Verlust des Entgeltanspruches für die Dauer der Säumnis<br />

vor. Keinesfalls darf diesem Verhalten ein darüber hinausgehender<br />

Erklärungswert beigemessen werden.<br />

■ Aufforderung, eine Bestätigung vorzulegen<br />

Der Dienstgeber ist gut beraten, den Mitarbeiter in jedem Einzelfall ausdrücklich<br />

aufzufordern, eine Bestätigung des Arztes über das Vorliegen und die voraussichtliche<br />

Dauer der Dienstverhinderung beizubringen.<br />

Achtung: Ein entsprechender Passus im Dienstvertrag, dass der Dienstnehmer<br />

verpfl ichtet ist, im Krankheitsfalle eine Krankenbestätigung des<br />

Arztes beizubringen, kann nach herrschender Judikatur eine entsprechen-<br />

de Aufforderung im Einzelfall nicht ersetzen! Der Dienstgeber muss daher<br />

den Dienstnehmer bei jeder Dienstverhinderung gesondert auffordern,<br />

eine entsprechende Bestätigung über das Vorliegen einer Dienstverhinderung<br />

beizubringen.<br />

Aufgrund interner Übereinkommen mit den Krankenkassen kann Ärzten eine<br />

längere Rückdatierung als einen Tag untersagt sein – je länger der Arbeitgeber<br />

daher mit der Aufforderung zuwartet, desto eher muss er auch „unbestätigte“ Tage<br />

tolerieren. Eine Aufforderung bereits am ersten Tag ist zulässig und anzuraten.<br />

Kommt der Dienstnehmer dem Verlangen des Dienstgebers, eine Bestätigung<br />

vorzulegen, nicht nach, so verliert er für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch<br />

auf Entgelt und ist von der Pfl ichtversicherung abzumelden („Ende Entgeltanspruch“).<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 18 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:22

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