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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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Die Tantieme für das Jahr 1994 wird in monatlichen Teilbeträgen (14 x)<br />

ausbezahlt. Durch die zwölf als laufende Bezüge abgerechneten<br />

Zahlungen wird das Jahressechstel erhöht. Die restlichen zwei Zahlungen<br />

fanden nunmehr innerhalb dieses Sechstels Raum und wurden<br />

gemäß § 67 Abs 1 EStG mit festen <strong>Steuer</strong>sätzen begünstigt<br />

abgerechnet.<br />

Ist diese Vorgangsweise zulässig oder stellt sie einen Missbrauch von<br />

Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO dar?<br />

Antwort gemäß Lohnsteuerprotokoll 1999:<br />

Während ein laufender Bezug nicht zu einem sonstigen Bezug umgewidmet<br />

werden kann, müssen sich sonstige Bezüge sowohl hinsichtlich<br />

des Rechtstitels als auch hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung<br />

deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH vom<br />

14. 12. 1993, 91/14/0038, ARD 4535/28/94). Im gegenständlichen<br />

Fall werden Zahlungen laufend geleistet, daher liegt insoweit auch<br />

ein laufender Bezug vor. Hinsichtlich der 2/14 kann ein sonstiger<br />

Bezug vorliegen. Sofern ein entsprechender Rechtstitel vorliegt, bestehen<br />

gegen die gewählte Vorgangsweise keine Bedenken. Ein Missbrauch<br />

von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht vor.“<br />

2) Gestaltungsüberlegungen bezüglich einer lohnsteueroptimalen Prämienauszahlung<br />

sind nur dann sinnvoll, wenn<br />

➥ der Monatsbruttobezug über der sozialversicherungsrechtlichen<br />

Höchstbeitragsgrundlage liegt und<br />

➥ die Einmalprämie eine entsprechende betragliche Wertigkeit<br />

hat.<br />

3) Die Auszahlungsoptimierung führt beim Arbeitgeber zu keinen höhe-<br />

ren Gehaltsnebenkosten!<br />

4) Der Lohnsteuervorteil einer steueroptimalen Prämienauszahlung<br />

beträgt 6,2857 % der Prämienhöhe (2/14 der Prämie werden mit<br />

6 % anstelle mit 50 % lohnversteuert) bei Dienstnehmern mit einem<br />

Jahreseinkommen von mehr als € 51.000,00.<br />

Herr Karl Schlau und Herr Peter Einfach sind beide Angestellte, Alleinverdiener<br />

mit einem Monatsbruttobezug im Jahr <strong>2006</strong> von € 5.000,00<br />

(14 x). Es wurde für sie jeweils in der ersten Hälfte des <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> ein<br />

Anspruch auf eine Bilanzprämie im Ausmaß von brutto € 21.000,00<br />

errechnet. Herr Schlau vereinbart mit dem Arbeitgeber eine steueroptimale<br />

Auszahlung in 14 Teilbeträgen à € 1.500,00, beginnend mit der<br />

<strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong>-Abrechnung, während Herr Peter Einfach die sofortige Auszahlung<br />

der Bilanzprämie im <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> fordert.<br />

Die folgende Gegenüberstellung (berechnet mit dem DVO LOVOR Programm)<br />

zeigt den <strong>Steuer</strong>vorteil für Karl Schlau im Jahr <strong>2006</strong>.<br />

Der Fall aus der Beratungspraxis<br />

Ein Berechnungsbeispiel<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 15<br />

pvp_01_06.indd 15 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:13

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