PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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Die Tantieme für das Jahr 1994 wird in monatlichen Teilbeträgen (14 x)<br />
ausbezahlt. Durch die zwölf als laufende Bezüge abgerechneten<br />
Zahlungen wird das Jahressechstel erhöht. Die restlichen zwei Zahlungen<br />
fanden nunmehr innerhalb dieses Sechstels Raum und wurden<br />
gemäß § 67 Abs 1 EStG mit festen <strong>Steuer</strong>sätzen begünstigt<br />
abgerechnet.<br />
Ist diese Vorgangsweise zulässig oder stellt sie einen Missbrauch von<br />
Formen und Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 22 BAO dar?<br />
Antwort gemäß Lohnsteuerprotokoll 1999:<br />
Während ein laufender Bezug nicht zu einem sonstigen Bezug umgewidmet<br />
werden kann, müssen sich sonstige Bezüge sowohl hinsichtlich<br />
des Rechtstitels als auch hinsichtlich der tatsächlichen Auszahlung<br />
deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden (VwGH vom<br />
14. 12. 1993, 91/14/0038, ARD 4535/28/94). Im gegenständlichen<br />
Fall werden Zahlungen laufend geleistet, daher liegt insoweit auch<br />
ein laufender Bezug vor. Hinsichtlich der 2/14 kann ein sonstiger<br />
Bezug vorliegen. Sofern ein entsprechender Rechtstitel vorliegt, bestehen<br />
gegen die gewählte Vorgangsweise keine Bedenken. Ein Missbrauch<br />
von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht vor.“<br />
2) Gestaltungsüberlegungen bezüglich einer lohnsteueroptimalen Prämienauszahlung<br />
sind nur dann sinnvoll, wenn<br />
➥ der Monatsbruttobezug über der sozialversicherungsrechtlichen<br />
Höchstbeitragsgrundlage liegt und<br />
➥ die Einmalprämie eine entsprechende betragliche Wertigkeit<br />
hat.<br />
3) Die Auszahlungsoptimierung führt beim Arbeitgeber zu keinen höhe-<br />
ren Gehaltsnebenkosten!<br />
4) Der Lohnsteuervorteil einer steueroptimalen Prämienauszahlung<br />
beträgt 6,2857 % der Prämienhöhe (2/14 der Prämie werden mit<br />
6 % anstelle mit 50 % lohnversteuert) bei Dienstnehmern mit einem<br />
Jahreseinkommen von mehr als € 51.000,00.<br />
Herr Karl Schlau und Herr Peter Einfach sind beide Angestellte, Alleinverdiener<br />
mit einem Monatsbruttobezug im Jahr <strong>2006</strong> von € 5.000,00<br />
(14 x). Es wurde für sie jeweils in der ersten Hälfte des <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> ein<br />
Anspruch auf eine Bilanzprämie im Ausmaß von brutto € 21.000,00<br />
errechnet. Herr Schlau vereinbart mit dem Arbeitgeber eine steueroptimale<br />
Auszahlung in 14 Teilbeträgen à € 1.500,00, beginnend mit der<br />
<strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong>-Abrechnung, während Herr Peter Einfach die sofortige Auszahlung<br />
der Bilanzprämie im <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> fordert.<br />
Die folgende Gegenüberstellung (berechnet mit dem DVO LOVOR Programm)<br />
zeigt den <strong>Steuer</strong>vorteil für Karl Schlau im Jahr <strong>2006</strong>.<br />
Der Fall aus der Beratungspraxis<br />
Ein Berechnungsbeispiel<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 15<br />
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