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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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14<br />

Der Fall aus der Beratungspraxis<br />

Hinweise für<br />

die <strong>Praxis</strong><br />

„Nach Feststellung der Höhe der Erfolgsprämie wird einvernehmlich zwischen<br />

den Vertragsparteien der Auszahlungsmodus für diese Prämie festgelegt.“<br />

c) Wird dann zB im Dezember 2005 die Höhe der Erfolgsprämie (zB € 21.000,00)<br />

errechnet, dann wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszah-<br />

lungsvereinbarung abgeschlossen, die beispielsweise wie folgt formuliert sein<br />

könnte:<br />

„Ihr Bonus beträgt € 21.000,00.<br />

Es wird im Folgenden einvernehmlich vereinbart, dass diese Erfolgsprämie<br />

(Unzutreffendes wird gestrichen)<br />

❍ binnen … Wochen, somit bis spätestens ... abgerechnet und ausbezahlt<br />

wird<br />

❍ in 14 Teilbeträgen, beginnend mit dem <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> ausbezahlt wird. Hiebei<br />

betragen die monatlich gemeinsam mit dem Gehalt ausbezahlten Teilbeträge:<br />

EUR 1.500,00.<br />

Der 13. und 14. Teilbetrag in Höhe von jeweils EUR 1.500,00 werden im<br />

Monat Juni bzw im Monat November ausbezahlt.“<br />

Spielregel 2: Keine rückwirkende Rollung<br />

Ausdrücklich als unzulässig erklärt hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH<br />

19. 11. 1969; Zl 1157/68) die rückwirkende, rein rechnerische Aufteilung<br />

(= Rollung) einer als Einmalbetrag ausbezahlten Prämie in monatliche Teilzahlungen<br />

und in Sonderzahlungen.<br />

Wird daher die Erfolgsprämie in Höhe von € 21.000,00 im Dezember 2005 festgestellt,<br />

wird eine steuerliche rückwirkende Aufteilung dieses Betrages in 14 x € 1.500,00<br />

noch für das Jahr 2005 seitens der Finanzbehörde (zu Recht) nicht anerkannt.<br />

1) Sollte Ihr GPLA Prüfer von Gestaltungsmissbrauch sprechen, falls<br />

Sie die optimale Prämienauszahlung unter Einhaltung der Spielregeln<br />

anwenden, dann verweisen Sie auf das Lohnsteuerprotokoll 1999,<br />

wo – wie nachstehender Textauszug zeigt – die Zulässigkeit eindeutig<br />

bestätigt wird.<br />

Anfrage des Finanzamtes:<br />

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält in den Jahren 1994 und<br />

1995 jährlich eine gewinnabhängige Tantieme als Einmalzahlung<br />

ausbezahlt. Die Tantiemen wurden jeweils im Zeitpunkt der Bilanzerstellung<br />

(für 1992 im Jahre 1994 und für 1993 im Jahre 1995) als<br />

Sonderzahlung ausbezahlt. Diese Tantiemen wurden, da sie das<br />

Jahressechstel überstiegen, zur Gänze den laufenden Bezügen hinzugerechnet<br />

und mit diesen gemäß § 33 EStG in Verbindung mit<br />

§ 66 EStG versteuert.<br />

Ab dem Jahr 1996 wird folgender neuer Auszahlungs- und Abrechnungsmodus<br />

angewandt:<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 14 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:12

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