PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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Der Fall aus der Beratungspraxis<br />
Hinweise für<br />
die <strong>Praxis</strong><br />
„Nach Feststellung der Höhe der Erfolgsprämie wird einvernehmlich zwischen<br />
den Vertragsparteien der Auszahlungsmodus für diese Prämie festgelegt.“<br />
c) Wird dann zB im Dezember 2005 die Höhe der Erfolgsprämie (zB € 21.000,00)<br />
errechnet, dann wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Auszah-<br />
lungsvereinbarung abgeschlossen, die beispielsweise wie folgt formuliert sein<br />
könnte:<br />
„Ihr Bonus beträgt € 21.000,00.<br />
Es wird im Folgenden einvernehmlich vereinbart, dass diese Erfolgsprämie<br />
(Unzutreffendes wird gestrichen)<br />
❍ binnen … Wochen, somit bis spätestens ... abgerechnet und ausbezahlt<br />
wird<br />
❍ in 14 Teilbeträgen, beginnend mit dem <strong>Jänner</strong> <strong>2006</strong> ausbezahlt wird. Hiebei<br />
betragen die monatlich gemeinsam mit dem Gehalt ausbezahlten Teilbeträge:<br />
EUR 1.500,00.<br />
Der 13. und 14. Teilbetrag in Höhe von jeweils EUR 1.500,00 werden im<br />
Monat Juni bzw im Monat November ausbezahlt.“<br />
Spielregel 2: Keine rückwirkende Rollung<br />
Ausdrücklich als unzulässig erklärt hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH<br />
19. 11. 1969; Zl 1157/68) die rückwirkende, rein rechnerische Aufteilung<br />
(= Rollung) einer als Einmalbetrag ausbezahlten Prämie in monatliche Teilzahlungen<br />
und in Sonderzahlungen.<br />
Wird daher die Erfolgsprämie in Höhe von € 21.000,00 im Dezember 2005 festgestellt,<br />
wird eine steuerliche rückwirkende Aufteilung dieses Betrages in 14 x € 1.500,00<br />
noch für das Jahr 2005 seitens der Finanzbehörde (zu Recht) nicht anerkannt.<br />
1) Sollte Ihr GPLA Prüfer von Gestaltungsmissbrauch sprechen, falls<br />
Sie die optimale Prämienauszahlung unter Einhaltung der Spielregeln<br />
anwenden, dann verweisen Sie auf das Lohnsteuerprotokoll 1999,<br />
wo – wie nachstehender Textauszug zeigt – die Zulässigkeit eindeutig<br />
bestätigt wird.<br />
Anfrage des Finanzamtes:<br />
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer erhält in den Jahren 1994 und<br />
1995 jährlich eine gewinnabhängige Tantieme als Einmalzahlung<br />
ausbezahlt. Die Tantiemen wurden jeweils im Zeitpunkt der Bilanzerstellung<br />
(für 1992 im Jahre 1994 und für 1993 im Jahre 1995) als<br />
Sonderzahlung ausbezahlt. Diese Tantiemen wurden, da sie das<br />
Jahressechstel überstiegen, zur Gänze den laufenden Bezügen hinzugerechnet<br />
und mit diesen gemäß § 33 EStG in Verbindung mit<br />
§ 66 EStG versteuert.<br />
Ab dem Jahr 1996 wird folgender neuer Auszahlungs- und Abrechnungsmodus<br />
angewandt:<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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