13.02.2013 Aufrufe

PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

12<br />

Judikatur<br />

Hinweis zum<br />

gut gläubigen<br />

Verbrauch<br />

<strong>Praxis</strong>tipp<br />

➼➼<br />

➼<br />

wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. Im konkreten Fall lag jedoch kein gesetzlich<br />

vorgesehener Grund vor, der den Dienstgeber zur Fortzahlung des Entgelts ohne<br />

entsprechende Arbeitsleistung des Dienstnehmers verpfl ichtet hätte. Dem Dienst-<br />

nehmer gebührt daher für jene Zeit, in der er seine Arbeitsleistung nicht zur<br />

Verfügung gestellt hat, kein Entgelt.<br />

Der Dienstgeber kann das zu viel bezahlte Entgelt daher zu Recht zurückverlangen.<br />

Die Beweislast für das Vorliegen von Fehlzeiten liegt allerdings beim Dienstgeber.<br />

Der Einwand des Dienstnehmers bezüglich gutgläubigen Verbrauches des<br />

zu viel erhaltenen Entgelts wurde vom Gericht nicht akzeptiert, da die Manipulation<br />

im Zeiterfassungssystem eine Gutgläubigkeit des zu viel erhaltenen Entgelts<br />

ausschließt.<br />

Eine Rückforderung von zu viel bezahltem Entgelt ist nur dann ausgeschlossen,<br />

wenn der Dienstnehmer das Erhaltene bereits gutgläubig verbraucht<br />

hat und das Entgelt Unterhaltscharakter hat. Der gute Glaube ist<br />

allerdings immer dann zu verneinen, wenn der Dienstnehmer – bei<br />

objektiver Beurteilung – an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten<br />

Betrages auch nur zweifeln musste. Auf sein subjektives Wissen kommt<br />

es nicht an.<br />

Bei der (Teil-)Rückforderung von Vorschüssen bzw von Lohnsteuernachzahlungen<br />

anlässlich einer GPLA ist der Einwand des gutgläubigen Verbrauches<br />

unbeachtlich. Die Rückforderung kann rechtlich vorgenommen<br />

werden.<br />

a) In Zweifelsfragen, ob der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf<br />

ein Entgelt hat, empfehlen wir, die Auszahlung nur gemeinsam mit<br />

einem schriftlichen Rückforderungsvorbehalt zu leisten.<br />

b) Will der Dienstgeber eine irrtümlich geleistete Zahlung rückfordern,<br />

hat er einerseits die Gutgläubigkeit des Dienstnehmers (hätte ihm die<br />

Fehlzahlung nicht auffallen müssen?) und andererseits den Unterhaltscharakter<br />

der Zahlung zu prüfen. Der Unterhaltscharakter wird im<br />

Regelfall gegeben sein, denn dieser ist nicht nur bei Unterhaltsleistungen<br />

im eigentlichen Sinn zu bejahen, sondern auch dann, wenn<br />

die irrtümlich erbrachte Leistung wirtschaftlich gesehen die Funktion<br />

hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen.<br />

c) Der Rückforderungsanspruch des Dienstgebers verjährt nach drei<br />

Jahren. Nach Ansicht des OGH unterliegen die Rückforderungsansprüche<br />

nicht den kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen (OGH<br />

7. 11. 2002, 8 ObA 176/02v, ARD 5402/3/2003).<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />

pvp_01_06.indd 12 20.01.<strong>2006</strong> 13:02:06

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!