PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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12<br />
Judikatur<br />
Hinweis zum<br />
gut gläubigen<br />
Verbrauch<br />
<strong>Praxis</strong>tipp<br />
➼➼<br />
➼<br />
wenn die Arbeitsleistung unterbleibt. Im konkreten Fall lag jedoch kein gesetzlich<br />
vorgesehener Grund vor, der den Dienstgeber zur Fortzahlung des Entgelts ohne<br />
entsprechende Arbeitsleistung des Dienstnehmers verpfl ichtet hätte. Dem Dienst-<br />
nehmer gebührt daher für jene Zeit, in der er seine Arbeitsleistung nicht zur<br />
Verfügung gestellt hat, kein Entgelt.<br />
Der Dienstgeber kann das zu viel bezahlte Entgelt daher zu Recht zurückverlangen.<br />
Die Beweislast für das Vorliegen von Fehlzeiten liegt allerdings beim Dienstgeber.<br />
Der Einwand des Dienstnehmers bezüglich gutgläubigen Verbrauches des<br />
zu viel erhaltenen Entgelts wurde vom Gericht nicht akzeptiert, da die Manipulation<br />
im Zeiterfassungssystem eine Gutgläubigkeit des zu viel erhaltenen Entgelts<br />
ausschließt.<br />
Eine Rückforderung von zu viel bezahltem Entgelt ist nur dann ausgeschlossen,<br />
wenn der Dienstnehmer das Erhaltene bereits gutgläubig verbraucht<br />
hat und das Entgelt Unterhaltscharakter hat. Der gute Glaube ist<br />
allerdings immer dann zu verneinen, wenn der Dienstnehmer – bei<br />
objektiver Beurteilung – an der Rechtmäßigkeit des ihm ausbezahlten<br />
Betrages auch nur zweifeln musste. Auf sein subjektives Wissen kommt<br />
es nicht an.<br />
Bei der (Teil-)Rückforderung von Vorschüssen bzw von Lohnsteuernachzahlungen<br />
anlässlich einer GPLA ist der Einwand des gutgläubigen Verbrauches<br />
unbeachtlich. Die Rückforderung kann rechtlich vorgenommen<br />
werden.<br />
a) In Zweifelsfragen, ob der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf<br />
ein Entgelt hat, empfehlen wir, die Auszahlung nur gemeinsam mit<br />
einem schriftlichen Rückforderungsvorbehalt zu leisten.<br />
b) Will der Dienstgeber eine irrtümlich geleistete Zahlung rückfordern,<br />
hat er einerseits die Gutgläubigkeit des Dienstnehmers (hätte ihm die<br />
Fehlzahlung nicht auffallen müssen?) und andererseits den Unterhaltscharakter<br />
der Zahlung zu prüfen. Der Unterhaltscharakter wird im<br />
Regelfall gegeben sein, denn dieser ist nicht nur bei Unterhaltsleistungen<br />
im eigentlichen Sinn zu bejahen, sondern auch dann, wenn<br />
die irrtümlich erbrachte Leistung wirtschaftlich gesehen die Funktion<br />
hatte, dem Lebensunterhalt des Empfängers zu dienen.<br />
c) Der Rückforderungsanspruch des Dienstgebers verjährt nach drei<br />
Jahren. Nach Ansicht des OGH unterliegen die Rückforderungsansprüche<br />
nicht den kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen (OGH<br />
7. 11. 2002, 8 ObA 176/02v, ARD 5402/3/2003).<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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