PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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Dienstgeber – ein weiters Dienstverhältnis zu demselben Dienstgeber eingegangen<br />
wird, ausgenommen Missbrauchsfälle (siehe Hinweis).<br />
Im Anlassfall kam der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser zur Anwendung,<br />
der eine Bestimmung zur Zusammenrechnung aller Dienstzeiten vorsieht, sofern<br />
innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung eines Dienstverhältnisses ein neues<br />
Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber abgeschlossen wird.<br />
Diese Zusammenrechnungsregel ist nach Ansicht des OGH nur auf die Berechnung<br />
dienstzeitabhängiger Ansprüche anzuwenden. Aus dieser Zusammenrechnungsregelung<br />
kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem neuerlichen Dienstverhältnis<br />
nicht wieder ein Probemonat vereinbart werden kann. Umso mehr, als<br />
es sich bei einem Probemonat nicht um einen „Anspruch des Dienstnehmers“<br />
handelt, sondern für Dienstnehmer wie für Dienstgeber ein Recht begründet, das<br />
Arbeitverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.<br />
Sollte nun ein Dienstgeber aufgrund dieser Judikatur auf die Idee kommen,<br />
die Probezeit eines Mitarbeiters in der Weise zu verlängern, als er das<br />
Dienstverhältnis während der Probezeit aufl öst, um sodann – unmittelbar<br />
anschließend – ein neues Dienstverhältnis unter Vereinbarung einer neuerlichen<br />
Probezeit zu begründen, wird er damit wohl keinen Erfolg erzielen.<br />
Ein solches Verhalten wird eine Sittenwidrigkeit im Sinne des ABGB<br />
darstellen und aus diesem Grund unzulässig sein sowie die Nichtigkeit<br />
der Vereinbarung nach sich ziehen.<br />
Arbeitszeit<br />
Judikatur<br />
Hinweis<br />
Insbesondere bei Bestehen eines Gleitzeitmodells im Unternehmen kann sich in der <strong>Praxis</strong> die Frage stellen, ob eine Rückforderung<br />
des bezahlten Entgelts möglich ist, wenn der Mitarbeiter die vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet. Eine<br />
Orientierungshilfe dazu bietet ein jüngst ergangenes OGH-Erkenntnis.<br />
OGH 3. 8. 2005, 9 ObA 53/05t<br />
Im Anlassfall unterschritt der Dienstnehmer die vereinbarte Arbeitszeit in einem<br />
solchen Ausmaß, dass die tatsächliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung<br />
gleichzuhalten war. Dabei manipulierte der Dienstnehmer das Zeiterfassungssystem<br />
– ohne Wissen des Dienstgebers – derart, dass das Unterschreiten der<br />
vereinbarten Normalarbeitszeit nicht sofort offensichtlich wurde. Bei Austritt des<br />
Dienstnehmers forderte der Dienstgeber das – aus seiner Sicht – zu viel ausbezahlte<br />
Entgelt vom Dienstnehmer zurück.<br />
Das Gericht folgte der Auffassung des Dienstgebers mit folgender Begründung:<br />
Gemäß § 8 AngG hat die Verpfl ichtung des Dienstgebers zur Leistung eines Entgelts<br />
zur Voraussetzung, dass der Dienstnehmer seine Arbeitskraft vereinbarungsgemäß<br />
zur Verfügung stellt. Nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen<br />
(wie insbesondere Krankheit oder Urlaub) besteht ein Entgeltanspruch auch dann,<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/4, 11<br />
Unterschreiten der vereinbarten<br />
Normalarbeitszeit<br />
– Rückforderungsanspruch?<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 11<br />
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