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PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service

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Dienstgeber – ein weiters Dienstverhältnis zu demselben Dienstgeber eingegangen<br />

wird, ausgenommen Missbrauchsfälle (siehe Hinweis).<br />

Im Anlassfall kam der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlasser zur Anwendung,<br />

der eine Bestimmung zur Zusammenrechnung aller Dienstzeiten vorsieht, sofern<br />

innerhalb von 60 Tagen ab Beendigung eines Dienstverhältnisses ein neues<br />

Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber abgeschlossen wird.<br />

Diese Zusammenrechnungsregel ist nach Ansicht des OGH nur auf die Berechnung<br />

dienstzeitabhängiger Ansprüche anzuwenden. Aus dieser Zusammenrechnungsregelung<br />

kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bei einem neuerlichen Dienstverhältnis<br />

nicht wieder ein Probemonat vereinbart werden kann. Umso mehr, als<br />

es sich bei einem Probemonat nicht um einen „Anspruch des Dienstnehmers“<br />

handelt, sondern für Dienstnehmer wie für Dienstgeber ein Recht begründet, das<br />

Arbeitverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist zu beenden.<br />

Sollte nun ein Dienstgeber aufgrund dieser Judikatur auf die Idee kommen,<br />

die Probezeit eines Mitarbeiters in der Weise zu verlängern, als er das<br />

Dienstverhältnis während der Probezeit aufl öst, um sodann – unmittelbar<br />

anschließend – ein neues Dienstverhältnis unter Vereinbarung einer neuerlichen<br />

Probezeit zu begründen, wird er damit wohl keinen Erfolg erzielen.<br />

Ein solches Verhalten wird eine Sittenwidrigkeit im Sinne des ABGB<br />

darstellen und aus diesem Grund unzulässig sein sowie die Nichtigkeit<br />

der Vereinbarung nach sich ziehen.<br />

Arbeitszeit<br />

Judikatur<br />

Hinweis<br />

Insbesondere bei Bestehen eines Gleitzeitmodells im Unternehmen kann sich in der <strong>Praxis</strong> die Frage stellen, ob eine Rückforderung<br />

des bezahlten Entgelts möglich ist, wenn der Mitarbeiter die vereinbarte Normalarbeitszeit unterschreitet. Eine<br />

Orientierungshilfe dazu bietet ein jüngst ergangenes OGH-Erkenntnis.<br />

OGH 3. 8. 2005, 9 ObA 53/05t<br />

Im Anlassfall unterschritt der Dienstnehmer die vereinbarte Arbeitszeit in einem<br />

solchen Ausmaß, dass die tatsächliche Arbeitszeit einer Teilzeitbeschäftigung<br />

gleichzuhalten war. Dabei manipulierte der Dienstnehmer das Zeiterfassungssystem<br />

– ohne Wissen des Dienstgebers – derart, dass das Unterschreiten der<br />

vereinbarten Normalarbeitszeit nicht sofort offensichtlich wurde. Bei Austritt des<br />

Dienstnehmers forderte der Dienstgeber das – aus seiner Sicht – zu viel ausbezahlte<br />

Entgelt vom Dienstnehmer zurück.<br />

Das Gericht folgte der Auffassung des Dienstgebers mit folgender Begründung:<br />

Gemäß § 8 AngG hat die Verpfl ichtung des Dienstgebers zur Leistung eines Entgelts<br />

zur Voraussetzung, dass der Dienstnehmer seine Arbeitskraft vereinbarungsgemäß<br />

zur Verfügung stellt. Nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen<br />

(wie insbesondere Krankheit oder Urlaub) besteht ein Entgeltanspruch auch dann,<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/4, 11<br />

Unterschreiten der vereinbarten<br />

Normalarbeitszeit<br />

– Rückforderungsanspruch?<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at 11<br />

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