PV Praxis - Jänner 2006 - Steuer & Service
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Judikatur<br />
Probezeit<br />
Zwei Judikate beschäftigen sich mit der Vereinbarung einer Probezeit bzw mit der Aufl ösung des Beschäftigungsverhältnisses<br />
während der Probezeit. Diese überraschenden Judikate haben über den Anlassfall hinaus große praktische Bedeutung.<br />
OGH 31. 8. 2005, 9 ObA 4/05m, ARD 5637/6/2005 und OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t, ARD 5644/7/2005<br />
Aufl ösung in der Probezeit<br />
wegen Schwangerschaft<br />
Hinweis<br />
Während der Probezeit können Dienstverhältnisse jederzeit ohne Angabe von<br />
Gründen aufgelöst werden. Dennoch muss der Dienstgeber darauf achten, dass die<br />
Aufl ösung nicht aus einem diskriminierenden Motiv erfolgt. Im Anlassfall klagte eine<br />
Dienstnehmerin, dass die Aufl ösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit<br />
wegen der bestehenden Schwangerschaft erfolgte und somit als Diskriminierung<br />
zu werten sei. Die Aufl ösung des Dienstverhältnisses wegen einer bestehenden<br />
Schwangerschaft ist gemäß vorliegendem OGH-Erkenntnis – auch wenn die Aufl ösung<br />
während der Probezeit erfolgte – wegen Diskriminierung anfechtbar.<br />
In der <strong>Praxis</strong> kann dieses Erkenntnis weit reichende Folgen haben: Nicht<br />
nur eine Beendigung wegen einer vorliegenden Schwangerschaft kann<br />
eine Anfechtbarkeit wegen Diskriminierung nach sich ziehen, sondern<br />
auch alle weiteren Diskriminierungstatbestände – wie Alter, Behinderung,<br />
Geschlecht uÄ – sind denkbar.<br />
Erfährt beispielsweise der Dienstgeber während der Probezeit, dass der<br />
Dienstnehmer behindert ist, und löst er deshalb das Dienstverhältnis, so<br />
wird in Analogie zu diesem OGH-Erkenntnis diese Aufl ösung des Dienst-<br />
verhältnisses wegen Diskriminierung anfechtbar sein.<br />
<strong>Praxis</strong>tipp Der Dienstgeber sollte auch bei einer Aufl ösung während der Probezeit<br />
– die an sich nicht begründet werden muss – im Zweifelsfall auf eine<br />
Dokumentation zurückgreifen können, die eine sachliche Rechtfertigung<br />
für die Aufl ösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit begründen<br />
kann.<br />
➼➼<br />
➼<br />
Mehrfache Probezeit bei<br />
demselben Dienstgeber für<br />
verschiedene Beschäftigungsverhältnisse<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2006</strong>/3, 10<br />
Die – möglichst schriftliche – Aufl ösungserklärung sollte lapidar lauten: „Wir teilen<br />
Ihnen mit, dass Ihr Arbeitsverhältnis, für das rechtswirksam eine Probezeit vereinbart<br />
wurde, innerhalb dieser Probezeit mit sofortiger Wirkung beendet wird.“<br />
Gab es bislang unter Umständen Zweifel, ob im Falle eines Wiedereintrittes des<br />
Dienstnehmers in das Unternehmen neuerlich eine Probezeit wirksam vereinbart<br />
werden kann, wurden diese vom OGH in einer jüngsten Entscheidung ausgeräumt.<br />
Es gibt keine Regelung, wonach es nicht zulässig sei, eine neuerliche Probezeit<br />
zu vereinbaren, wenn – nach Beendigung eines Dienstverhältnisses zu einem<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2006</strong> – www.lexisnexis.at<br />
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