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Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser der Stadt Bad Hersfeld

Benutzungsordnung für Gemeinschaftshäuser der Stadt Bad Hersfeld

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<strong>Benutzungsordnung</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Gemeinschaftshäuser</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong><br />

Gemäß § 66 Abs. 1 Buchstabe d) <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom<br />

25.02.1952 in <strong>der</strong> Fassung vom 01. Juli 1960 (GVBl. I S. 103) unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> zwischenzeitlich eingetretenen Än<strong>der</strong>ungen hat <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong><br />

<strong>Hersfeld</strong> in seiner Sitzung vom 26.03.1973 folgende <strong>Benutzungsordnung</strong> <strong>für</strong> <strong>Gemeinschaftshäuser</strong><br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong> beschlossen:<br />

§ 1<br />

Allgemeines<br />

<strong>Gemeinschaftshäuser</strong> im Sinne dieser <strong>Benutzungsordnung</strong> sind<br />

die Gemeinschaftseinrichtung im <strong>Stadt</strong>teil Allmershausen,<br />

die Mehrzweckhalle im <strong>Stadt</strong>teil Asbach,<br />

das Bürgerhaus im <strong>Stadt</strong>teil Beiershausen,<br />

das Bürgerhaus im <strong>Stadt</strong>teil Heenes,<br />

das Bürgerhaus im <strong>Stadt</strong>teil Hohe Luft,<br />

die Gemeinschaftseinrichtung im <strong>Stadt</strong>teil Kalkobes,<br />

die Mehrzweckhalle im <strong>Stadt</strong>teil Kathus,<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaftsraum im <strong>Stadt</strong>teil Kohlhausen,<br />

das Bürgerhaus im <strong>Stadt</strong>teil Petersberg,<br />

die Mehrzweckhalle im <strong>Stadt</strong>teil Sorga.<br />

§ 2<br />

Kreis <strong>der</strong> Nutzungsberechtigten<br />

Die <strong>Gemeinschaftshäuser</strong> und ihre Einrichtungen stehen je<strong>der</strong>mann, insbeson<strong>der</strong>e<br />

den nach § 20 HGO Berechtigten, <strong>für</strong> alle Veranstaltungen, die gemeinnützigen kulturellen,<br />

jugendpflegerischen, kommunalen, staatsbürgerlichen o<strong>der</strong> gesellschaftlichen<br />

Zwecken dienen, zur Verfügung.<br />

§ 3<br />

Überlassung <strong>der</strong> Räume<br />

(1) Die <strong>Gemeinschaftshäuser</strong> und ihre Einrichtungen werden von dem Magistrat<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong> verwaltet.<br />

(2) Für jede einmalige o<strong>der</strong> laufend wie<strong>der</strong>kehrende Benutzung von Räumen eines<br />

Gemeinschaftshauses bedarf es eines schriftlichen „Überlassungsvertrages“<br />

zwischen <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong>, vertreten durch den Magistrat, und dem Benutzer.<br />

In dem Vertrag werden Zeit und Umfang <strong>der</strong> Inanspruchnahme festgelegt.


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(3) Die Räume <strong>der</strong> städtischen <strong>Gemeinschaftshäuser</strong> werden nach <strong>der</strong> Reihenfolge<br />

des Antragseingangs überlassen.<br />

(4) Anträge auf Abschluss eines Überlassungsvertrages <strong>für</strong> eine Veranstaltung<br />

sind spätestens 14 Tage vorher, <strong>für</strong> eine laufend wie<strong>der</strong>kehrende Benutzung<br />

bis zum 01. September eines jeden Jahres schriftlich bei dem Magistrat <strong>der</strong><br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong> einzureichen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:<br />

a) Name und Anschrift des Benutzers,<br />

b) Vor- und Zuname des (<strong>der</strong>) verantwortlichen Veranstaltungs -<br />

leiters/leiterin,<br />

c) Art, Tag, Beginn und Dauer <strong>der</strong> Veranstaltung,<br />

d) Angabe <strong>der</strong> benötigten Räume.<br />

(5) Fällt nach Abschluss des Überlassungsvertrages eine Veranstaltung aus, so<br />

muss dies dem Magistrat unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage vorher, bekannt<br />

gegeben werden. An<strong>der</strong>nfalls haftet <strong>der</strong> Antragsteller <strong>für</strong> entstehende<br />

Kosten o<strong>der</strong> Einnahmeausfälle.<br />

§ 4<br />

Allgemeine Richtlinien <strong>für</strong> die Benutzung<br />

Für jedes Gemeinschaftshaus wird eine Hausordnung erstellt, zu <strong>der</strong>en Einhaltung<br />

sich <strong>der</strong> Benutzer mit Abschluss des Überlassungsvertrages verpflichtet. Darüber<br />

hinaus sind folgende Ordnungsbestimmungen zu beachten:<br />

a) In <strong>Gemeinschaftshäuser</strong>n ohne Gastronomie<br />

(Allmershausen, Asbach, Beiershausen, Heenes, Hohe Luft, Kalkobes, Kathus,<br />

Kohlhausen, Sorga) können Speisen und Getränke selbst gestellt werden.<br />

b) In <strong>Gemeinschaftshäuser</strong>n mit Gastronomie<br />

(Petersberg)<br />

können bei Familienfeiern Speisen und Getränke selbst gestellt werden, soweit<br />

dem nicht vertragliche Bindungen entgegenstehen. Ausgenommen ist Bier, das<br />

grundsätzlich von dem Pächter <strong>der</strong> Gaststätte gekauft werden muss. Der Bierpreis<br />

ist jährlich mit dem Magistrat abzustimmen.<br />

c) Werden in Räumen, die nicht im Rahmen <strong>der</strong> Schankwirtschaft konzessioniert<br />

sind, Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, hat <strong>der</strong><br />

Benutzer die erfor<strong>der</strong>liche Ausschankerlaubnis einzuholen.<br />

d) Für öffentliche Tanzveranstaltungen und Sperrstundenverkürzungen sind gegebenenfalls<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen behördlichen Genehmigungen einzuholen.<br />

e) Der Benutzer ist <strong>für</strong> die Einhaltung <strong>der</strong> Jugendschutzbestimmungen verantwortlich.


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f) Der Benutzer hat seine steuerlichen Verpflichtungen einzuhalten.<br />

g) Der Benutzer haftet <strong>für</strong> alle aus <strong>der</strong> Benutzung entstandenen Schäden an Gebäuden,<br />

Geräten, dem Mobiliar und sonstigen Einrichtungen.<br />

h) Schadensersatzansprüche jeglicher Art gegen die <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong> durch den<br />

Benutzer o<strong>der</strong> Dritte sind ausgeschlossen, es sei denn, <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> selbst kann ein<br />

grob fahrlässiges Verhalten nachgewiesen werden.<br />

i) Auf die Einhaltung <strong>der</strong> Unfallverhütungs- und Brandschutzbestimmungen wird<br />

ausdrücklich hingewiesen.<br />

§ 5<br />

Benutzung von Räumlichkeiten bei Familienfeiern<br />

und sonstigen privaten Anlässen<br />

(1) Bei Familienfeiern und sonstigen privaten Anlässen, bei denen Räume eines<br />

Gemeinschaftshauses gemietet werden, steht die Küche mit ihren Einrichtungen<br />

ebenfalls zur Verfügung.<br />

(2) Das lt. Verzeichnis vorhandene Kücheninventar wird am Tag vor <strong>der</strong> Feier vom<br />

Hausmeister übergeben. Spätestens einen Tag <strong>der</strong> Feier vom Hausmeister<br />

übergeben. Spätestens einen Tag nach <strong>der</strong> Feier werden die benutzten Räumlichkeiten<br />

und Einrichtungen wie<strong>der</strong> von dem Hausmeister übernommen.<br />

(3) Beschädigtes o<strong>der</strong> fehlendes Inventar ist von dem Benutzer zu ersetzen. Das<br />

gleiche gilt <strong>für</strong> angerichtete Schäden in den benutzten Räumen.<br />

(4) Die Schlüssel <strong>für</strong> die angemieteten Räume werden vom Hausmeister ausgehändigt<br />

und sind ihm wie<strong>der</strong> zurückzugeben. Der Benutzer haftet da<strong>für</strong>, dass<br />

die Räume, insbeson<strong>der</strong>e die Eingänge, während seiner Abwesenheit verschlossen<br />

sind.<br />

(5) Das Benutzungsentgelt regelt sich nach § 7 dieser <strong>Benutzungsordnung</strong> in Verbindung<br />

mit <strong>der</strong> jeweils gültigen „Tarifordnung <strong>für</strong> die Benutzung von <strong>Gemeinschaftshäuser</strong>n<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong>“.<br />

§ 6<br />

Übertragung des Benutzungsrechts<br />

Der Benutzer ist nicht berechtigt, seine Rechte aus <strong>der</strong> Überlassung des Gemeinschaftshauses<br />

o<strong>der</strong> seiner Einrichtungen auf an<strong>der</strong>e Personen o<strong>der</strong> Vereinigungen<br />

zu übertragen.


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§ 7<br />

Benutzungsentgelt<br />

(1) Für die Überlassung von Räumen zu Veranstaltungen <strong>für</strong> die Eintrittsgeld erhoben<br />

wird, sind Benutzungsentgelte zu entrichten. Das gleiche gilt fr private<br />

Benutzungen (Familienfeier etc.) und <strong>für</strong> Benutzungen, die einem wirtschaftlichen<br />

o<strong>der</strong> gewerblichen Zweck dienen. In Zweifelsfällen entscheidet <strong>der</strong> Magistrat.<br />

(2) Bei Familienfeiern ermäßigt sich das festgesetzte Entgelt um 50 %. Hierbei<br />

wird <strong>der</strong> Tag zur Vorbereitung nicht berechnet, sofern er nicht den Charakter<br />

einer Vorfeier (z. B. Polterabend) hat.<br />

(3) Für jeden weiteren Tag und bei fortdauern<strong>der</strong> Nutzung werden die festgesetzten<br />

Entgelte um 50 % ermäßigt.<br />

(4) Ein Benutzungsentgelt <strong>für</strong> die Überlassung von Räumen wird von den nach<br />

§ 20 HGO Berechtigten nicht erhoben bei<br />

a) Veranstaltungen <strong>der</strong> politischen Parteien, kommunalen Wählergemeinschaften,<br />

Kirchen, Sitzungen <strong>der</strong> kommunalen Körperschaften, Gewerkschaften,<br />

b) allen sonstigen städtischen Veranstaltungen<br />

c) dem Übungsbetrieb <strong>der</strong> sporttreibenden und kulturellen Vereine,<br />

d) sportlichen und kulturellen Veranstaltungen, die nicht einem wirtschaftlichen<br />

Zweck dienen.<br />

(5) Die Höhe des Entgelts <strong>für</strong> die Benutzung von <strong>Gemeinschaftshäuser</strong>n und ihrer<br />

Einrichtungen richtet sich nach <strong>der</strong> jeweils gültigen „Tarifordnung <strong>für</strong> die Benutzung<br />

von <strong>Gemeinschaftshäuser</strong>n <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong>“.<br />

§ 8<br />

Reinigung<br />

(1) Dem Benutzer werden die Räume und Einrichtungen in ordnungsgemäßem<br />

und sauberem Zustand übergeben. Der Benutzer verpflichtet sich, die Räume<br />

und Einrichtungen nach <strong>der</strong> Veranstaltung so zu übergeben, wie er sie vorgefunden<br />

hat.<br />

(2) Ist die Reinigung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, zahlt <strong>der</strong> Benutzer eine<br />

Reinigungsentschädigung.


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§ 9<br />

Benutzung <strong>der</strong> Kegelbahn<br />

(1) Die Kegelbahn darf nur in vorschriftsmäßigen Kegelschuhen mit heller Sohle<br />

betreten werden. Im Kegelraum darf sich stets nur ein Kegler pro Bahn aufhalten.<br />

Die Verbindungstüren vom Kegleraufenthaltsraum zum Bahnraum sind<br />

geschlossen zu halten.<br />

(2) Vor Beginn bzw. nach Schluss des Kegelns hat <strong>der</strong> Pächter bzw. <strong>der</strong> Hausmeister<br />

auf Veranlassung des Benutzers zu prüfen, ob sich<br />

a) die Kegelbahn,<br />

b) <strong>der</strong> Betriebsautomat einschl. Kasse,<br />

c) <strong>der</strong> Totalisator<br />

in betriebsfähigem Zustand befinden. Etwaige festgestellte bzw. auftretende<br />

Mängel sind unverzüglich dem Eigentümer o<strong>der</strong> seinem Beauftragten zu melden.<br />

(3) Treten während des Kegelns Störungen an <strong>der</strong> Anlage ein, so ist <strong>der</strong> Benutzer<br />

verpflichtet, das Kegeln sofort einzustellen. An<strong>der</strong>nfalls haftet <strong>der</strong> Benutzer <strong>für</strong><br />

den Schaden.<br />

(4) Allen Keglern ist das Kegeln nur über die Geldeinwurfautomaten gestattet.<br />

Ausnahmen werden von dem Magistrat berechtigt, trotzdem das Entgelt von<br />

dem Benutzer zu erheben, wenn keine an<strong>der</strong>weitige Vermietung möglich war.<br />

(5) Bei Nichtbenutzung <strong>der</strong> Kegelbahn zu den vertraglich vereinbarten Zeiten ist<br />

<strong>der</strong> Magistrat berechtigt, trotzdem das Entgelt von dem Benutzer zu erheben,<br />

wenn keine an<strong>der</strong>weitige Vermietung möglich war.<br />

(6) Bei Zuwi<strong>der</strong>handlung o<strong>der</strong> mutwilliger Beschädigung <strong>der</strong> Einrichtungen macht<br />

sich <strong>der</strong> Benutzer schadenersatzpflichtig.<br />

(7) Die Höhe des Entgelts <strong>für</strong> die Benutzung <strong>der</strong> Kegelbahn richtet sich nach <strong>der</strong><br />

jeweils gültigen „Tarifordnung <strong>für</strong> die Benutzung von <strong>Gemeinschaftshäuser</strong>n<br />

<strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong>“.<br />

§ 10<br />

Ausschluss von <strong>der</strong> Benutzung<br />

(1) Bei wie<strong>der</strong>holten o<strong>der</strong> schweren Verstößen gegen diese <strong>Benutzungsordnung</strong><br />

hat <strong>der</strong> Magistrat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong> das Recht, den Benutzer eines Gemeinschaftshauses<br />

ganz o<strong>der</strong> teilweise von <strong>der</strong> Benutzung auszuschließen.<br />

(2) Das gleiche gilt, wenn ein Benutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht<br />

nachkommt.


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§ 11<br />

Inkraftreten<br />

Diese <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt am 01. April 1973 in Kraft. Alle bisherigen Vereinbarungen<br />

verlieren am gleichen Tage ihre Gültigkeit.<br />

<strong>Bad</strong> <strong>Hersfeld</strong>, den 26. März 1973<br />

Der Magistrat<br />

gez. Hessemer<br />

Bürgermeister

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