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70 R ECHTSEXTREMISTISCHE B ESTREBUNGEN UND V ERDACHTSFÄLLE<br />

Verbot <strong>des</strong><br />

„Rudolf-Heß-Gedenkmarsches“<br />

in Wunsiedel<br />

Verhältnis zur NPD<br />

12. November durchgeführten „Heldengedenken“ im brandenburgischen<br />

Halbe der Fall.<br />

Das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht (BVerfG) hat am 16. August den Antrag<br />

<strong>des</strong> Rechtsextremisten Jürgen RIEGER auf Erlass einer einstweiligen<br />

Anordnung gegen das Verbot <strong>des</strong> „Rudolf-Heß-Gedenkmarsches“<br />

durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.<br />

Grundlage der Entscheidung der bayerischen Behörden war die Neufassung<br />

<strong>des</strong> § 130 StGB. 10 Die teilweise von der NPD als Ersatzveranstaltungen<br />

angemeldeten Demonstrationen wiesen vordergründig<br />

zumeist keinen direkten Bezug zu dem 1987 verstorbenen ehemaligen<br />

Hitler-Stellvertreter Rudolf Heß auf, sondern befassten sich überwiegend<br />

mit dem § 130 StGB oder mit der angeblich eingeschränkten<br />

Meinungsfreiheit in Deutschland.<br />

Das Verhältnis zwischen dem Neonazispektrum und der NPD ist ambivalent.<br />

Einerseits unterstützten „Freie Kräfte“ die NPD im Vorfeld<br />

der Bun<strong>des</strong>- und Landtagswahlen, indem sie Werbematerial verteilten,<br />

sich als Personenschutz für Infostände zur Verfügung stellten<br />

und der Partei als Mobilisierungspotenzial für deren Großveranstaltungen<br />

dienten. Darüber hinaus wurden Neonazis bun<strong>des</strong>weit in die<br />

Kandidatenlisten der NPD aufgenommen, teilweise sogar als Direktkandidaten<br />

für den Deutschen Bun<strong>des</strong>tag.<br />

Andererseits bestehen bei Neonazis zahlreiche Vorbehalte gegenüber<br />

der NPD. So hielten einige Neonazis der Partei vor, sie habe die<br />

Unterstützung der Neonazis nicht ausreichend gewürdigt. Darüber<br />

hinaus weckte das Bündnis mit der DVU im Rahmen der „Volksfront<br />

von Rechts“ – teils harsche – Kritik, da der DVU-Parteivorsitzende Dr.<br />

FREY u. a. aufgrund seines Geschäftsgebarens kaum Ansehen in der<br />

Neonazi-Szene genießt.<br />

Auch der Ablauf der NPD/JN-Demonstration am 8. Mai anlässlich <strong>des</strong><br />

60. Jahrestages <strong>des</strong> Kriegsen<strong>des</strong> sorgte innerhalb <strong>des</strong> Neonazispektrums<br />

für starken Unmut. Der NPD wurde vorgeworfen, aus Angst<br />

um ihr öffentliches Ansehen auf die Durchsetzung <strong>des</strong> eigentlich geplanten<br />

Marsches verzichtet und sich dem Druck der Polizei und der<br />

Gegendemonstranten gebeugt zu haben. Viele Neonazis empfanden<br />

dies als Verrat an den – teils von weit her – angereisten Teilnehmern<br />

(vgl. Kap. IV, Nr. 1).<br />

Das Für und Wider einer Kooperation mit der NPD führte zu einer anhaltenden<br />

Debatte innerhalb der Neonazi-Szene. So veröffentlichte<br />

das „Nationale Infotelefon Rheinland“ (NIT) am 13. September auf<br />

seiner Homepage eine Erklärung zur Unterstützung der NPD:<br />

10 Geändert durch Gesetz vom 24. März 2005 (BGBl I, S. 969), in Kraft getreten am 1. April 2005.<br />

Danach ist es strafbar, öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer<br />

die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch zu stören, dass die nationalsozialistische<br />

Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird.

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