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K ONTROLLGREMIUMGESE TZ 361<br />

(4) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit<br />

auch über das Ende einer Wahlperiode <strong>des</strong> Deutschen Bun<strong>des</strong>tages<br />

so lange aus, bis der nachfolgende Deutsche Bun<strong>des</strong>tag gemäß § 4<br />

entschieden hat.<br />

§ 6<br />

Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Deutschen<br />

Bun<strong>des</strong>tag in der Mitte und am Ende jeder Wahlperiode einen Bericht<br />

über seine bisherige Kontrolltätigkeit. Dabei sind die Grundsätze<br />

<strong>des</strong> § 5 Abs. 1 zu beachten. § 14 Abs. 1 Satz 2 <strong>des</strong> Artikel 10-Gesetzes<br />

bleibt unberührt.<br />

BERICHT<br />

2005

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