13.02.2013 Aufrufe

Download - des Bundesministerium des Innern

Download - des Bundesministerium des Innern

Download - des Bundesministerium des Innern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

G ESETZ ÜBER DEN B UNDESNACHRICHTENDIENST 357<br />

<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist<br />

die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn<br />

sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bun<strong>des</strong>republik<br />

Deutschland erforderlich ist und der Chef <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzleramtes<br />

seine Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz<br />

übermittelte personenbezogene Daten im Sinne <strong>des</strong> § 18 Abs.<br />

1 a Satz 1 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes.<br />

(3) Der Bun<strong>des</strong>nachrichtendienst übermittelt Informationen<br />

einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften,<br />

die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend<br />

§ 20 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes.<br />

§ 10<br />

Verfahrensregeln für die Übermittlung von Informationen<br />

Für die Übermittlung von Informationen nach §§ 8 und 9 sind die §§<br />

23 bis 26 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.<br />

§ 11<br />

Geltung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

Bei der Erfüllung der Aufgaben <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>nachrichtendienstes finden<br />

§ 3 Abs. 2 und 8 Satz 1, § 4 Abs. 2 und 3, §§ 4b und 4c sowie §§ 10<br />

und 13 bis 20 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes keine Anwendung.<br />

§ 12<br />

Berichtspflicht<br />

Der Bun<strong>des</strong>nachrichtendienst unterrichtet den Chef <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>kanzleramtes<br />

über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner<br />

Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bun<strong>des</strong>minister<br />

im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die<br />

Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.<br />

BERICHT<br />

2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!