13.02.2013 Aufrufe

Download - des Bundesministerium des Innern

Download - des Bundesministerium des Innern

Download - des Bundesministerium des Innern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

B UNDESVERFASSUNGSSCHUTZGESE TZ 337<br />

§ 19<br />

Übermittlung personenbezogener Daten durch das Bun<strong>des</strong>amt<br />

für Verfassungsschutz<br />

(1) Das Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />

Daten an inländische Behörden übermitteln, wenn dies zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten<br />

zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder<br />

sonst für Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. Der Empfänger<br />

darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes<br />

bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt<br />

wurden.<br />

(2) Das Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />

Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte übermitteln,<br />

soweit die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland dazu im Rahmen von Artikel<br />

3 <strong>des</strong> Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien<br />

<strong>des</strong> Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen<br />

hinsichtlich der in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland stationierten<br />

ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl 1961 Il S.<br />

1183, 1218) verpflichtet ist.<br />

(3) Das Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz darf personenbezogene<br />

Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche<br />

Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung<br />

seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen<br />

<strong>des</strong> Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung<br />

unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

oder überwiegende schutzwürdige Interessen <strong>des</strong> Betroffenen<br />

entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der<br />

Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur<br />

zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt<br />

wurden, und das Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz sich vorbehält,<br />

um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten<br />

zu bitten.<br />

(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nur übermittelt<br />

werden, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung, <strong>des</strong> Bestan<strong>des</strong> oder der Sicherheit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

oder eines Lan<strong>des</strong> oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens-<br />

oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 4<br />

<strong>des</strong> Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Übermittlungen<br />

nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das<br />

Bun<strong>des</strong>ministerium <strong>des</strong> <strong>Innern</strong>. Das Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz<br />

führt einen Nachweis über den Zweck, die Veranlassung, die<br />

Aktenfundstelle und die Empfänger der Übermittlungen nach Satz 1.<br />

BERICHT<br />

2005

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!