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B EGRIFFSERLÄUTERUNGEN 319<br />

organisierten kommunistischen Parteien auf die Interessen der Sowjetunion<br />

als zentrale Führerin <strong>des</strong> internationalen Kommunismus aus.<br />

Sunna/Hadithe<br />

Die „Sunna“ bezeichnet die Darstellung von Taten und Aussprüchen<br />

<strong>des</strong> Propheten Mohammed (Muhammad) und seiner Gefährten. Sie<br />

wurde zum Maßstab für das politische, religiöse und rechtliche Handeln<br />

der Muslime. Im 9. Jh. wurden ihre Aussagen, Aussprüche und<br />

Handlungen zu schriftlichen Sammlungen zusammengetragen.<br />

Diese werden als „Hadithe“ (Überlieferungen) bezeichnet. Die „Hadithe“<br />

bilden neben dem Koran die wichtigste Rechtsquelle und sind<br />

integraler Bestandteil der Scharia. Der Rückgriff auf die „Hadithe“<br />

spielt gerade für zeitgenössische politische Bewegungen im Rahmen<br />

ihrer Interpretation <strong>des</strong> islamischen Rechts eine wichtige Rolle.<br />

Terrorismus<br />

„Terrorismus“ ist nach der Definition der Verfassungsschutzbehörden<br />

der nachhaltig geführte Kampf für politische Ziele, die mit Hilfe<br />

von Anschlägen auf Leib, Leben und Eigentum anderer Menschen<br />

durchgesetzt werden sollen, insbesondere durch schwere Straftaten,<br />

wie sie in § 129a Absatz 1 Strafgesetzbuch genannt sind, oder durch<br />

andere Straftaten, die zur Vorbereitung solcher Straftaten dienen.<br />

Trotzkismus<br />

Das auf Leo Trotzki zurückgehende Modell <strong>des</strong> Sozialismus stellt eine<br />

Modifikation <strong>des</strong> Marxismus-Leninismus dar, die vor allem aus Opposition<br />

von Trotzki zu Stalin entstanden ist. Wesentliche Elemente<br />

sind die Theorie der „permanenten Revolution“, das Ziel der Errichtung<br />

einer „Diktatur <strong>des</strong> Proletariats“ und das Festhalten am proletarischen<br />

Internationalismus.<br />

Verdachtsfälle<br />

Hierbei handelt es sich um Personenzusammenschlüsse, die noch<br />

nicht eindeutig extremistisch sind, bei denen aber „tatsächliche Anhaltspunkte“<br />

für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen (§ 4<br />

Abs. 1 S. 3 BVerfSchG). Das Vorliegen „tatsächlicher Anhaltspunkte“<br />

ist nach den gesetzlichen Bestimmungen maßgebliche Voraussetzung<br />

für das Tätigwerden <strong>des</strong> BfV.<br />

BERICHT<br />

2005

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