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Download - des Bundesministerium des Innern

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28 V ERFASSUNGSSCHUTZ UND D EMOKRATIE<br />

Jährliche Berichte<br />

IV. Verfassungsschutzbericht<br />

Der jährliche Verfassungsschutzbericht dient der Unterrichtung und<br />

Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen<br />

in der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland. Er beruht auf den Erkenntnissen,<br />

die das BfV im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zusammen<br />

mit den Lan<strong>des</strong>behörden für Verfassungsschutz gewonnen hat.<br />

Er kann keinen erschöpfenden Überblick geben, sondern unterrichtet<br />

über die wesentlichen Erkenntnisse, analysiert und bewertet<br />

maßgebliche Entwicklungen und Zusammenhänge.<br />

Bei den im Bericht aufgeführten Personenzusammenschlüssen (Parteien,<br />

Organisationen und Gruppierungen) liegen die gesetzlichen<br />

Voraussetzungen für ein Tätigwerden <strong>des</strong> BfV vor. Bei den „Verdachtsfällen“<br />

handelt es sich um Personenzusammenschlüsse, die<br />

noch nicht eindeutig extremistisch sind, bei denen aber tatsächliche<br />

Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen<br />

(§ 4 Abs. 1 S. 3 BVerfSchG). Die Erkenntnislage zu den dargestellten<br />

Gruppierungen kann allerdings im Hinblick auf Umfang und Dichte<br />

der angefallenen Informationen jeweils ganz unterschiedlich sein,<br />

was wiederum Einfluss auf die Art und Weise der Beobachtung durch<br />

das BfV haben kann. Die Bewertung einer Gruppierung als extremistisch<br />

bedeutet nicht in jedem Fall, dass alle ihre Mitglieder extremistische<br />

Bestrebungen verfolgen.<br />

Alle Zahlenangaben zum Mitgliederpotenzial der im Bericht genannten<br />

Organisationen und Personenzusammenschlüsse beziehen<br />

sich auf Deutschland und sind zum Teil geschätzt und gerundet. Im<br />

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Verfassungsschutzbehörden<br />

nicht zu allen Personen individuelle Erkenntnisse vorliegen. Dies<br />

folgt schon daraus, dass die Verfassungsschutzbehörden hauptsächlich<br />

einen Strukturbeobachtungsauftrag haben; umfassende personenbezogene<br />

Erkenntnisse zur gesamten Mitgliedschaft der beobachteten<br />

Organisationen sind dafür nicht erforderlich.<br />

In den Zitaten wurden eventuelle orthographische und grammatikalische<br />

Fehler der Originaltexte nicht korrigiert.<br />

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsschutzbericht<br />

keine abschließende Aufzählung aller verfassungsschutzrelevanten<br />

Personenzusammenschlüsse darstellt.

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