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Download - des Bundesministerium des Innern

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288<br />

Aufgaben <strong>des</strong><br />

Geheimschutzes<br />

Verschlusssache<br />

Materieller<br />

Geheimschutz<br />

Personeller<br />

Geheimschutz<br />

Zuständigkeit<br />

G EHEIMSCHUTZ , SABOTAGESCHUTZ<br />

Geheimschutz, Sabotageschutz<br />

Der Geheimschutz ist für den demokratischen Rechtsstaat unverzichtbar.<br />

Er sorgt dafür, dass Informationen und Vorgänge, deren Bekannt<br />

werden den Bestand, lebenswichtige Interessen oder die Sicherheit<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines seiner Länder gefährden kann, vor<br />

unbefugter Kenntnisnahme geschützt werden.<br />

Unabhängig von ihrer Darstellungsform sind Tatsachen, Gegenstände<br />

oder Erkenntnisse, die geheim zu halten sind, Verschlusssachen<br />

(VS) und mit einem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM, GE­<br />

HEIM, VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH<br />

zu kennzeichnen.<br />

Der materielle Geheimschutz schafft die organisatorischen<br />

und technischen Vorkehrungen<br />

zum Schutz von VS. Diese Aufgabe wird in erster<br />

Linie vom Bun<strong>des</strong>amt für Sicherheit in der<br />

Informationstechnik (BSI) wahrgenommen.<br />

Die Mitwirkung <strong>des</strong> BfV auf diesem Gebiet<br />

folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetz<br />

(BVerfSchG) und bezieht<br />

sich auf die Mitteilung nachrichtendienstlicher<br />

Erkenntnisse, die für den materiellen<br />

Schutz von VS bedeutsam sein können.<br />

Zentrale Aufgabe ist der Schutz von Verschlusssachen.<br />

Das hierzu genutzte Instrument ist die<br />

Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit<br />

einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut<br />

werden sollen.<br />

Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren ist im<br />

Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) geregelt.<br />

Die Mitwirkung <strong>des</strong> BfV beruht auf § 3 Abs. 2<br />

Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG in Verbindung mit § 3<br />

Abs. 2 SÜG.<br />

Die Zuweisung <strong>des</strong> personellen Geheimschutzes als „Mitwirkungsaufgabe“<br />

bedeutet, dass das BfV keine originäre Zuständigkeit besitzt,<br />

sondern die Verantwortung für die Sicherheitsmaßnahmen bei<br />

den zuständigen Stellen liegt. Im öffentlichen Bereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> ist<br />

die zuständige Stelle in der Regel die Beschäftigungsbehörde.<br />

Nicht nur in öffentlichen Institutionen, sondern z. B. auch in Wirtschaftsunternehmen<br />

wird mit staatlichen VS umgegangen, deren<br />

Schutz gewährleistet werden muss. Hier nimmt das Bun<strong>des</strong>ministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie die Verantwortung wahr.

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