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26<br />

Informationsgewinnung <br />

Sicherheitsüberprüfungen<br />

Keine polizeilichen<br />

Befugnisse<br />

Bindung an Recht<br />

und Gesetz<br />

V ERFASSUNGSSCHUTZ UND D EMOKRATIE<br />

Die Verfassungsschutzbehörden gewinnen die zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben für sie wichtigen Informationen in erster Linie aus offen<br />

zugänglichen Quellen. Sofern das nicht möglich oder nicht effektiv<br />

ist, dürfen sie sich im Rahmen gesetzlich genau festgelegter Befugnisse<br />

und unter Wahrung <strong>des</strong> Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit<br />

so genannter nachrichtendienstlicher Mittel zur Informationsbeschaffung<br />

bedienen. Hierzu gehören etwa der Einsatz von Informanten,<br />

die Observation, Bild- und Tonaufzeichnungen sowie die Überwachung<br />

<strong>des</strong> Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe <strong>des</strong><br />

Gesetzes zur Beschränkung <strong>des</strong> Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br />

(Artikel 10-Gesetz - G 10).<br />

Durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung<br />

<strong>des</strong> internationalen Terrorismus wurden die Befugnisse <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>amtes für Verfassungsschutz (BfV) ausgeweitet. 2 U. a. wurden<br />

dem BfV unter engen Voraussetzungen Auskunftsrechte eingeräumt<br />

gegenüber Finanzunternehmen, Luftfahrtunternehmen, Postdienstleistungsunternehmen<br />

sowie Telekommunikationsdiensten und Teledienstunternehmen.<br />

Darüber hinaus haben die Verfassungsschutzbehörden die Aufgabe,<br />

bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mitzuwirken, denen<br />

im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Informationen<br />

anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder die an sicherheitsempfindlichen<br />

Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen<br />

Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen. Die Befugnisse<br />

für das BfV in diesem Zusammenhang sind im Gesetz über die<br />

Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) im Einzelnen geregelt.<br />

Den Verfassungsschutzbehörden stehen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

keinerlei polizeiliche Befugnisse zu, d. h. sie dürfen u. a. niemanden<br />

festnehmen, keine Durchsuchungen durchführen und<br />

keine Gegenstände beschlagnahmen.<br />

Die Verfassungsschutzbehörden sind bei ihrer Tätigkeit an die allgemeinen<br />

Rechtsvorschriften gebunden. Daraus folgt vor allem, dass<br />

bei der Aufgabenerfüllung keine strafbaren Handlungen begangen<br />

werden dürfen.<br />

Die Verfassungsschutzbehörden tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

dazu bei, die innere Sicherheit der Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

zu gewährleisten. Sie arbeiten mit anderen Sicherheitsbehörden,<br />

insbesondere den anderen Nachrichtendiensten <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> –<br />

2 Befristet bis zum 11. Januar 2007.

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