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V ERFASSUNGSSCHUTZ UND D EMOKRATIE 25<br />

darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.<br />

- Art. 9 Abs. 2 GG bestimmt, dass Vereinigungen, die sich gegen<br />

die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken<br />

der Völkerverständigung richten, verboten sind.<br />

-<br />

-<br />

Nach Art. 18 GG kann das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht die Verwirkung<br />

bestimmter Grundrechte aussprechen, wenn sie zum<br />

Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

missbraucht werden.<br />

Art. 73 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG sind Grundlage<br />

für die Einrichtung und Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder.<br />

II. Verfassungsschutzbehörden - Aufgaben<br />

und Befugnisse<br />

Hauptsächliche Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

und der Länder ist nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder in Angelegenheiten <strong>des</strong> Verfassungsschutzes<br />

und über das Bun<strong>des</strong>amt für Verfassungsschutz (Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetz<br />

- BVerfSchG) die Sammlung und Auswertung<br />

von Informationen über<br />

- Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

oder eines Lan<strong>des</strong> gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung<br />

der Amtsführung der Verfassungsorgane <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong> oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,<br />

- sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten<br />

im Geltungsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes für<br />

eine fremde Macht,<br />

- Bestrebungen im Geltungsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes,<br />

die durch Anwendung von Gewalt oder darauf<br />

gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der<br />

Bun<strong>des</strong>republik Deutschland gefährden,<br />

- Bestrebungen im Geltungsbereich <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes,<br />

die gegen den Gedanken der Völkerverständigung,<br />

insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der<br />

Völker gerichtet sind.<br />

Aufgaben<br />

BERICHT<br />

2005

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