13.02.2013 Aufrufe

Download - des Bundesministerium des Innern

Download - des Bundesministerium des Innern

Download - des Bundesministerium des Innern

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

200 ISLAMISTISCHE/ISLAMISTISCH-TERRORISTISCHE BESTREBUNGEN UND VERDACHTSFÄLLE<br />

Festnahmen und<br />

Verurteilungen<br />

Trotz zahlreicher repressiver Maßnahmen in der Vergangenheit, in<br />

deren Rahmen viele strategisch wichtige Personen der „Al-Qaida“<br />

verhaftet wurden (unter ihnen Abu Faraj AL-LIBI, der als Drahtzieher<br />

zweier Anschläge auf den pakistanischen Präsidenten Musharraf im<br />

Dezember 2003 gilt), kann nicht von einer Zerschlagung <strong>des</strong> globalen<br />

Netzwerkes ausgegangen werden.<br />

Die juristische Aufarbeitung der von „Al-Qaida“ zu verantwortenden<br />

Attentate <strong>des</strong> 11. September 2001 setzt sich derweil fort.<br />

Der 3. Strafsenat <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs (BGH) bestätigte mit Urteil<br />

vom 9. Juni den Freispruch im Strafverfahren gegen Abdelghani<br />

MZOUDI. Mit dieser Entscheidung im Revisionsverfahren ist der Freispruch<br />

nunmehr rechtskräftig. Das Hanseatische Oberlan<strong>des</strong>gericht<br />

(OLG) hatte Abdelghani MZOUDI mit Urteil vom 5. Februar 2004 vom<br />

Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und<br />

der Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen freigesprochen. Das Gericht<br />

sah es nicht als erwiesen an, dass MZOUDI in die Pläne der Anschläge<br />

am 11. September 2001 eingeweiht gewesen war. Am 21. Juni reiste<br />

Abdelghani MZOUDI freiwillig von Deutschland nach Marokko aus.<br />

Am 19. August verurteilte der 4. Strafsenat <strong>des</strong> Hanseatischen OLG<br />

Mounir EL-MOTASSADEQ wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen<br />

Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und<br />

setzte den gegen EL-MOTASSADEQ erlassenen Haftbefehl erneut in<br />

Vollzug. Gegen das Urteil haben sowohl EL-MOTASSADEQ als auch<br />

die Bun<strong>des</strong>anwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt. 168<br />

3. Regionale „Mujahedin“-Gruppierungen<br />

„Mujahedin“, die in bekannten regionalen islamistischen Organisationen<br />

und Gruppierungen vertreten sind, verstehen sich in der Regel<br />

primär als Angehörige dieser Organisationen, haben aber Ausbildungen<br />

in Afghanistan oder Pakistan absolviert und sind damit<br />

gleichzeitig in das Netzwerk der „Mujahedin“ eingebunden. Sie stellen<br />

Schnittstellen zwischen diesem Netzwerk und den regionalen Organisationen<br />

dar und können aufgrund ihrer Kontakte z. B. anderen<br />

Mitgliedern einen Aufenthalt in Ausbildungslagern vermitteln.<br />

168 Nach Beschluss <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts vom 1. Februar 2006 wurde EL-MOTASSA­<br />

DEQ aus der Untersuchungshaft entlassen. Das Revisionsverfahren dauert an.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!