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Truck + Trailer Parts 2006/2007 - Auto Brand SRL

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Signalgeber<br />

Signalgeber, akustisch ( Rückfahrwarner )<br />

Art der Verwendung:<br />

Signalgeber ( Rückfahrwarner ) dienen als zusätzliche Sicherheit im Straßenverkehr. Beim Zurückstoßen in<br />

unübersichtlichen Verkehrssituationen und z.B. auf Baustellen, können Personen gewarnt werden, die sich<br />

in direkter Nähe hinter dem zurückstoßenden Fahrzeug befinden. Der Signalgeber gibt einen Warnton aus,<br />

sobald der Rückwärtsgang eingelegt wird.<br />

Es gibt Signalgeber für die unterschiedlichsten Einsatzzwecke. Konzipiert für die jeweiligen Anforderungen<br />

und Bedürfnisse, z.B. auf Baustellen oder im Straßenverkehr.<br />

So umfasst das Signalgeberprogramm u.a. Typen für Baustellenfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge, Kräne,<br />

Gabelstapler, industrielle Gebrauchsgerätschaften, Busse im öffentlichen Nahverkehr, um hier nur einige<br />

zu nennen.<br />

Signalgeber sind in Deutschland TÜV – Frei. Es gilt allerdings zu beachten, das Signalgeber nicht in allen<br />

Ländern für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind. D.h. länderspezifische<br />

Straßenverkehrsordnungen sind zu beachten.<br />

Bestimmung Deutschland:<br />

Auszug aus § 39 Gestzestext ( Rückwärtsgang )<br />

Akustische Warngeräte beim Rückwärtsfahren.<br />

Verkehrsrechtliche Vorschriften stehen einer Anbringung von akustischen Warngeräten für rückwärtsfahrende<br />

Fahrzeuge nicht entgegen, sofern es sich um Hupen und Hörner handelt.<br />

Von seiner Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren ( Einweiser ! ) ist der Fahrer weder durch<br />

das Vorhandensein optischer noch akustischer Warneinrichtungen entbunden. ( Vgl. Erl. 1<br />

zu § 39 StVZO – Kommentar – Kirschbaum – Verlag ).<br />

Die auf internationaler Ebene vereinbarten kfztechnischen Vorschriften der EWG u. der ECE<br />

sehen eine Ausrüstung von Sraßenfahrzeugen mit solchen Einrichtungen nicht vor.<br />

Bestimmung Österreich:<br />

Auszug aus der 47. Novelle zu KDV<br />

22. Dem § 18 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:<br />

"Ein Leiserschalten des Rückfahrwarners auf nicht weniger als 55 dB(A) + 3 dB(A) MUSS möglich sein. Es<br />

muss jedoch sichergestellt sein, dass bei neuerlicher Inbetriebnahme des Fahrzeuges der Normalzustand<br />

wiederhergestellt ist.<br />

Eine Abschaltung des Rückfahrwarners im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr kann vorgesehen werden,<br />

sofern sichergestellt ist, dass in diesem Fall bei Einschaltung der Rückfahrvorrichtung automatisch die<br />

Alarmblinkanlage eingeschaltet wird. Ein Sicherheitssystem verfügt, wie insbesondere ein Videosystem,<br />

durch welches der Lenker den Raum unmittelbar hinter dem Fahrzeug einsehen kann."<br />

(12) Fahrzeuge, die vor dem 1 Jänner 2002 bereits einmal zum Verkehr zugelassen waren, müssen dem<br />

Art. I Z 22 hinsichtlich § 8 Sätze 5 bis 8 erst ab dem 1 Jänner 2003 entsprechen.<br />

(Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie)<br />

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