Terminologie des Eu-Zollrechts
Terminologie des Eu-Zollrechts
Terminologie des Eu-Zollrechts
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Jürgen Schmöger<br />
Rechtsanwalt und Diplom-Finanzwirt,<br />
D-Singen/Hilzingen<br />
Harriet C. Mlakar<br />
Rechtsanwältin und Betriebswirtin, Zürich<br />
Die <strong>Eu</strong>ropäische Union hat es sich zur<br />
Aufgabe gemacht, das Wirtschaftsleben<br />
der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren<br />
und zwar mit dem langfristigen Ziel,<br />
einen einheitlichen Wirtschaftsraum zu<br />
schaffen.<br />
Ein wichtiges Steuerungsinstrument<br />
sind dabei die zollrechtlichen Regelungen.<br />
Im nachfolgenden sollen <strong>des</strong>halb zen -<br />
trale Begriffe <strong>des</strong> EG -<strong>Zollrechts</strong> vor gestellt<br />
und durch eine kurze Beschreibung ver -<br />
ständlich gemacht werden.<br />
Agrarabgaben<br />
Solche Abgaben werden im Rahmen der<br />
EG-Agrarpolitik für Agrargrundprodukte<br />
(z.B. Weizen, Milch) oder auf der Grundlage<br />
von Vorschriften für landwirtschaftliche<br />
Verarbeitungserzeugnisse (z.B. Schokolade,<br />
Brot) erhoben. Sie können bei der Einfuhr<br />
entsprechender Waren aber auch bei der<br />
Ausfuhr erhoben werden.<br />
In der Praxis ist die Einführung von Agrarausfuhrabgaben<br />
aber eher selten. Der Regelfall<br />
bildet die Erhebung von Agrarabgaben<br />
auf die Einfuhr von Agrarprodukten bzw.<br />
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse<br />
in die EG, um den Weltmarktpreis der<br />
Einfuhrware auf das EG-Preisniveau anzuheben.<br />
AKP-Staaten<br />
Als AKP-Staaten werden die afrikanischen,<br />
karibischen und pazifischen Staaten bezeichnet.<br />
Diese Staaten kommen in den Genuss<br />
von EG-Vorzugszöllen für bestimmte Waren<br />
vorwiegend aus dem gewerblichen Warensektor<br />
mit Präferenzursprung in diesen Staaten.<br />
Die Präferenzgewährung ist einseitig und als<br />
Instrument der EG-Entwicklungshilfepolitik<br />
anzusehen.<br />
<strong>Terminologie</strong> <strong>des</strong><br />
EU-<strong>Zollrechts</strong><br />
Aktive Veredelung<br />
In die EG eingeführte Waren werden innerhalb<br />
der EG Veredelungsvorgängen (Be- oder<br />
Verarbeitung) unterzogen. Nach diesen Arbeitsvorgängen<br />
wird das Endprodukt (Veredelungserzeugnis)<br />
wieder aus der EG ausgeführt.<br />
Da die eingesetzten Waren nicht in<br />
den Wirtschaftskreislauf der EG einfliessen,<br />
können sie im Rahmen eines bewilligten aktiven<br />
Veredelungsverkehrs zollfrei eingeführt<br />
werden.<br />
Beispiel: Aus der Schweiz werden koreanische<br />
Sportschuhe zum Besohlen nach<br />
Frankreich eingeführt und im Anschluss an<br />
die Besohlung wieder in die Schweiz zurückgebracht.<br />
Anmelder<br />
s. Zollanmelder<br />
Antidumpingzölle<br />
Werden Waren in die EG eingeführt, deren<br />
Preis bei der Einfuhr niedriger ist als der<br />
Preis, welcher in dem Herkunftsland für die<br />
gleiche oder vergleichbare Ware zu zahlen ist,<br />
gelten diese eingeführten Ware als gedumpt.<br />
Dieser Dumpingpreis kann auf dem<br />
EG-Markt zu nicht gewollten Wettbewerbsverzerrungen<br />
bzw. zu Verdrängangswettbewerb<br />
führen. Um dies zu verhindern, können<br />
mittels EG-Verordnung derartige Wareneinfuhren<br />
mit einem einschneidenden Antidumping-Zoll<br />
belegt werden, vorausgesetzt ein<br />
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erfährt<br />
durch das Dumping eine Schädigung. Antidumping-Zölle<br />
finden sich vorwiegend im<br />
Warenbereich der Textilbranche und dem<br />
high-tech-Bereich aus Fernost.<br />
Eingeführte Antidumpingzölle treten automatisch<br />
nach fünf Jahren wieder ausser<br />
Kraft.<br />
Seite 14 CH-D Wirtschaft 9/99<br />
Beispiel: Kugellager der Firma X aus Singapur<br />
werden in die EG zu einem Dumpingpreis<br />
eingeführt. Es wird daraufhin ein vorläufiger<br />
und später ein endgültiger Dumpingzoll<br />
von der EG für die Einfuhr solcher<br />
Ware festgelegt.<br />
Berufsausrüstung<br />
Darunter wird Gerätschaft und Zubehör verstanden,<br />
welches eine Person, die ausserhalb<br />
der EG ansässig ist und sich in der Gemeinschaft<br />
zur Ausführung von Beruf oder Gewerbe<br />
vorübergehend aufhält, mit sich führt.<br />
Solche Gegenstände können unter Zollbefreiung<br />
eingeführt werden.<br />
Beispiel: Ein Monteur aus Basel führt<br />
seinen Werkzeugkoffer ein, weil er eine<br />
Maschine in Stuttgart instandsetzen muss.<br />
Carnet ATA<br />
Das Carnet ATA (Carnet Admission Temporaire)<br />
wird als Zollpapier im internationalen<br />
Zollverkehr verwendet. Es dient zugleich als<br />
Verwendungs- und Versandschein. Beispielsweise<br />
kann mit diesem Zollpapier Messegut<br />
eingangsabgabenfrei in die EG oder in andere<br />
Staaten, die sich diesem Verfahren angeschlossen<br />
haben, eingeführt werden. Werden<br />
Waren auf der Messe verkauft, entstehen<br />
selbstverständlich die entsprechenden Zölle<br />
und Abgaben.<br />
Das Carnet ATA hat den Vorteil, dass es<br />
international anerkannt ist, weshalb mit diesem<br />
Papier Waren über verschiedene Länder<br />
problemlos befördert und ausgestellt werden<br />
können. Das Carnet ATA wird von den jeweiligen<br />
nationalen Handelskammern ausgestellt.<br />
Beispiel: Messewaren aus der Schweiz<br />
sollen in Frankreich, anschliessend in<br />
Polen und dann in Österreich ausgestellt<br />
werden.
Carnet TIR<br />
Dieses Zollpapier Carnet TIR (Transport International<br />
<strong>des</strong> Marchandises par la Route)<br />
wird im Rahmen <strong>des</strong> internationalen Versandverfahrens<br />
benötigt. Mit diesem Versandverfahren<br />
ist es möglich, Transportgüter über<br />
verschiedene Vertragsstaaten zu befördern,<br />
ohne dass bei der Einfuhr eine Zollabfertigung<br />
nach den Vorschriften <strong>des</strong> jeweiligen<br />
Transitstaates vorgenommen werden muss.<br />
Fahrzeuge, die Waren im TIR-Verfahren<br />
transportieren, sind mit einer blauen Tafel mit<br />
der Aufschrift «T.I.R.» gekennzeichnet.<br />
Beispiel: In Lettland werden Waren zum<br />
Carnet TIR-Verfahren abgefertigt und anschliessend<br />
über Polen, Tschechien, Deutschland,<br />
Schweiz, Frankreich, Spanien nach<br />
Marokko versandt. Dieser Warentransport<br />
kann allein mit dem Carnet TIR-Papier problemlos<br />
durchgeführt werden.<br />
Codenummer<br />
Waren werden im Zolltarif einer bestimmten<br />
Codenummer zugeordnet. Aufgrund der<br />
Codenummer kann sodann die Höhe <strong>des</strong><br />
Zollsatzes für die entsprechende Ware abgelesen<br />
werden (s. auch Zolltarif).<br />
Beispiel: Lebensmittelzubereitung, kein<br />
Milchfett, keine Stärke und keine Saccharose<br />
enthaltend, gehört tariflich zur Codenummer<br />
2106 9098 4507000. Der Drittlandzollsatz<br />
beträgt 15,2 %.<br />
Differenzverzollung<br />
s. passive Veredelung<br />
D.V.1 (Declaration Value)<br />
Um die Höhe <strong>des</strong> zu zahlenden Zolles ermitteln<br />
zu können, muss der Wert der Ware<br />
festgelegt werden. Diese Bewertung erfolgt<br />
nach ganz bestimmten Bewertungsregeln.<br />
Das Ergebnis dieser Bewertung nennt man<br />
Zollwert. Der Zollsatz (z.B. 6,5 %) wird sodann<br />
auf diesen Zollwert (z.B. 100 000,–<br />
DEM) bezogen und die Zollschuld kann damit<br />
(im Beispiel auf 6500,– DEM) errechnet<br />
werden. Um den Zollwert berechnen zu können,<br />
muss die Zollstelle bestimmte Angaben<br />
haben (z.B. Verkaufspreis, Frachthöhe, Lizenzgebühren<br />
etc.). Diese Angaben sind vom<br />
Zollwertanmelder auf dem Formular D.V. 1<br />
zu erstellen.<br />
Einheitspapier<br />
Werden Waren in die EG eingeführt, müssen<br />
diese der Zollstelle grundsätzlich schriftlich<br />
angemeldet werden (Zollanmeldung). Diese<br />
schriftliche Zollanmeldung hat auf dem<br />
EG-einheitlichen Vordruck, dem Einheitspapier,<br />
zu erfolgen. Dieses Einheitspapier<br />
wird übrigens auch bei Zollabfertigungen<br />
in die Schweiz verwendet.<br />
EUR 1<br />
Die EUR1 ist ein sog. Präferenzpapier. Durch<br />
die Vorlage bei der Zollbehörde kommt ein<br />
ermässigter Zollsatz, der auch Null sein kann,<br />
zum Zuge. Das Ausstellen einer EUR1 ist<br />
aber nur möglich, wenn die eingeführte Ware<br />
auch Ursprungsware ist. Ob ein präferentieller<br />
Ursprung gegeben ist, hängt von bestimmten<br />
Regeln ab, die z.T. sehr kompliziert sind.<br />
Beispielsweise ist ein Rasenmäher, der in<br />
der Schweiz hergestellt wurde, noch lange<br />
nicht Ursprung «Schweiz». Werden z.B. für<br />
die Herstellung <strong>des</strong> Rasenmähers ausschliesslich<br />
Einzelteile (Motor, Gestänge,<br />
Verkleidung etc.) mit Ursprung Japan verwendet,<br />
so führt der Zusammenbau in der<br />
Schweiz nicht ohne weiteres zum Ursprung<br />
Schweiz für das Endprodukt Rasenmäher.<br />
Bleibt der Ursprung <strong>des</strong> Rasenmähers aber<br />
insgesamt Ursprung «Japan» so kommt eine<br />
Zollvergünstigung gerade nicht in Betracht.<br />
Erlass<br />
Von Erlass spricht man, wenn die Zollbehörde<br />
auf die Erhebung der Zollschuld verzichtet.<br />
Die Voraussetzungen für den Erlass<br />
von Zollschulden sind sehr eng und kommen<br />
<strong>des</strong>halb nur in seltenen Ausnahmefällen in<br />
Betracht<br />
Erstattung<br />
Von Erstattung spricht man, wenn die Zollschuld<br />
bereits erhoben und bezahlt wurde<br />
aber im nachhinein z.B. festgestellt wird, dass<br />
aufgrund einer falschen Warencodierung<br />
ein zu hoher Zoll berechnet wurde. Dann<br />
wird die Überzahlung dem Zollschuldner erstattet.<br />
EUST<br />
Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine<br />
nationale deutsche Abgabe, die an die Einfuhr<br />
von Waren nach Deutschland anknüpft.<br />
In der Schweiz wird diese Abgabenart als<br />
Einfuhrsteuer bezeichnet. Die Einfuhrumsatzsteuer<br />
ist in das deutsche Umsatzsteuersystem<br />
eingebunden und <strong>des</strong>halb als Vorsteuer<br />
von einem vorsteuerabzugsberechtigten<br />
Unternehmen abziehbar. Die Erhebung<br />
der EUSt ist eng an die Zollvorschriften<br />
angelehnt und wird <strong>des</strong>halb auch von der<br />
Zollverwaltung und nicht vom Finanzamt –<br />
welches an sich für die Verwaltung von<br />
Umsatzsteuern zuständig ist – erhoben.<br />
Seite 15 CH-D Wirtschaft 9/99<br />
Externes gemeinschaftliches<br />
Versandverfahren<br />
Sollen Waren, die sich nicht im freien Verkehr<br />
der EG befinden, innerhalb der EG versandt<br />
werden, so ist ein solcher Transport zollrechtlich<br />
nur zulässig, wenn die Waren zuvor zum<br />
gemeinschaftlichen externen Versandverfahren<br />
abgefertigt werden. Das Verfahren ist antragsgebunden<br />
und zwar mittels <strong>des</strong> Einheitspapiers.<br />
Das Zollpapier wird als T 1 bezeichnet.<br />
Auch bei einer Beförderung in die<br />
Schweiz ist das Versandverfahren mit T 1<br />
zwingend vorgeschrieben, da sich die<br />
Schweiz neben anderen Staaten den Regeln<br />
über das Versandverfahren angeschlossen hat.<br />
Man spricht insoweit vom gemeinsamen Versandverfahren.<br />
Beispiel: Im Zolllager von Rotterdam befinden<br />
sich unverzollte Ersatzteile aus Japan<br />
für japanische Kraftfahrzeuge. Ein Teil dieser<br />
Waren soll nach Karlsruhe auf ein Zolllager<br />
genommen werden. Es ist zwingend zum<br />
externen Versandverfahren abzufertigen.<br />
Freier Verkehr<br />
Waren befinden sich dann im zollrechtlich<br />
freien Verkehr der Gemeinschaft, wenn für sie<br />
die Einfuhrförmlichkeiten erledigt und als<br />
Folge davon ein etwaiger Einfuhrzoll erhoben<br />
wurde. Durch die Abfertigung zum freien<br />
Verkehr tritt die eingeführte Ware in den<br />
Wirtschaftskreislauf der EG ein. Vor der Abfertigung<br />
hat die Ware den Status einer Drittlandsware<br />
(Nichtgemeinschaftsware). Dieser<br />
Status wechselt durch die Abfertigung zur<br />
Gemeinschaftsware.<br />
Freihandelszone<br />
Innerhalb einer Freihandelszone können<br />
Waren zollfrei in den jeweiligen Vertragsstaat<br />
eingeführt werden. Dies gilt allerdings nur für<br />
Ursprungswaren aus diesen Staaten. Dies ist<br />
der zentrale Unterschied zu einer Zollunion.<br />
Denn innerhalb einer Zollunion können aufgrund<br />
<strong>des</strong> gemeinsamen Aussenzolltarifs mit<br />
gleichen Aussenzöllen alle Waren <strong>des</strong> freien<br />
Verkehrs in den anderen Vertagsstaat zollfrei<br />
eingeführt werden. Der Warenursprung<br />
ist folglich innerhalb einer Zollunion unbeachtlich.<br />
Finanzzölle<br />
Vom Zweck der Zollerhebung ausgehend<br />
wird dann von einem Finanzzoll gesprochen,<br />
wenn die Erhebung dem Zweck der Finanzierung<br />
<strong>des</strong> Staatshaushaltes dient. In einem<br />
modernen Wirtschaftszollsystem ist nicht der<br />
Finanzierungsgedanke für die Zollerhebung<br />
ausschlaggebend sondern der Gedanke <strong>des</strong><br />
Schutzes der heimischen Wirtschaft.
GATT<br />
(General Agreement on Tarifes and Trade)<br />
Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen<br />
von 1947 hatte zum Ziel, einen möglichst<br />
freien Welthandel durch Abbau aller<br />
tarifären (Zölle) und nichttarifären Handelshemmnisse<br />
(z.B. vorgeschriebene Industrienormen,<br />
Abfertigungsgebühren etc.) zu<br />
schaffen. Diesem Ziel kam man durch insgesamt<br />
acht sog. «Zollrunden» (zuletzt in der<br />
Uruguay-Runde) erheblich näher. Mittlerweile<br />
zählen zu den Vertragspartnern der aus<br />
dem Vertragswerk GATT fortentwickelten<br />
WTO über 120 Staaten.<br />
Gemeinschaftswaren<br />
s. freier Verkehr<br />
Gestellung<br />
Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörde,<br />
dass sich eingeführte bzw. auszuführende<br />
Ware bei der Zollstelle befindet.<br />
Gewichtszölle<br />
Bei dem System der Gewichtszölle stellt das<br />
Eigengewicht der Ware die Bemessungsgrundlage<br />
für die Zollberechnung dar. Vor<br />
allem in der Schweiz baut das Zollsystem<br />
im wesentlichen auf dem Gewichtszoll auf.<br />
Hauptverpflichteter<br />
Der Inhaber eines Versandverfahrens – also<br />
derjenige, dem das Versandverfahren auf<br />
Antrag bewilligt wurde – bezeichnet man als<br />
Hauptverpflichteten. Er ist verantwortlich<br />
dafür, dass das Versandverfahren ordnungsgemäss<br />
beendet wird und haftet gegebenenfalls<br />
für entstandene Zollschulden,<br />
wenn Ware während <strong>des</strong> Transports entwendet<br />
wird. Auf ein Verschulden <strong>des</strong> Hauptverpflichteten<br />
kommt es in diesem Zusammenhang<br />
nicht an. Der Hauptverpflichtete wird<br />
neben den Warendieben originärer Zollschuldner.<br />
Grenzübergangschein<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen<br />
Versandverfahrens muss bei einer<br />
nicht ordnungsgemässen Gestellung <strong>des</strong><br />
Versandgutes bei der Bestimmungszollstelle<br />
nachgeforscht werden, auf welchem Staatsgebiet<br />
sich das Versandgut letztmalig unter zollamtlicher<br />
Überwachung befand. Deshalb hat<br />
der Frachtführer bei jedem Grenzübertritt einen<br />
Grenzübergangschein bei der Eingangsgrenzzollstelle<br />
abzugeben, so dass später im<br />
Rahmen <strong>des</strong> sog. Suchverfahrens der Waren-<br />
transportweg von der Zollbehörde nachvollzogen<br />
werden kann.<br />
Incoterms<br />
Die International Commercial Terms sind<br />
anerkannte Lieferbedingungen im internationalen<br />
Warenhandel. Zollrechtlich sind sie vor<br />
allem bei der Zollwertermittlung bedeutend.<br />
Denn zum Zollwert gehört nämlich nicht nur<br />
der gezahlte Kaufpreis einer Ware sondern<br />
auch die Transportkosten bis zum ersten<br />
Grenzübertritt zur EG. Wurde beispielsweise<br />
Ware «fas (free alongside sheep) New York»<br />
nach Marseille versendet, so sind die Seefrachtkosten<br />
bis nach Marseille in den Zollwert<br />
einzubeziehen. Der Zoll bezieht sich<br />
also auch auf die Transportkosten.<br />
Harmonisiertes System (HS)<br />
Der EG-Zolltarif baut auf dem Internationalen<br />
Übereinkommen über das Harmonisierte<br />
System zur Bezeichnung und Codierung der<br />
Waren im Rahmen <strong>des</strong> GATT auf. Auf dem<br />
HS bauen übrigens insgesamt 110 Staaten<br />
ihren Zolltarif auf. Etwa 90% <strong>des</strong> Welthandels<br />
werden auf diesem Tarifierungssystem<br />
abgewickelt.<br />
Kombinierte Nomenklatur<br />
Die KN der EG baut die sechsstellige Codierung<br />
<strong>des</strong> HS um weitere zwei Stellen aus und<br />
legt die EG-Zollsätze für die Waren bzw.<br />
Warengruppen fest.<br />
MOEL<br />
Die im Rahmen <strong>des</strong> <strong>Eu</strong>ropaabkommens beteiligten<br />
Mittel- und Osteuropäischen Länder<br />
(Polen, Slowakei, Tschechische Republik,<br />
Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Slowenien,<br />
Estland, Lettland und Litauen). Bestimmte<br />
Waren (vorwiegend aus dem gewerblichen<br />
Sektor) mit Ursprung in diesen Staaten können<br />
zollfrei oder zollbegünstigt in die EG eingeführt<br />
werden. Die Präferenzbegünstigung<br />
ist als Integrationsvorstufe für die geplante<br />
EG-Osterweiterung zu verstehen.<br />
Passive Veredelung<br />
Waren werden aus der EG in einen Nichtmitgliedstaat<br />
zwecks dortiger Verarbeitung eingeführt.<br />
Nach der Verarbeitung werden die<br />
verarbeiteten Waren wieder in die EG verbracht.<br />
Z.B. wird Rohgewebe aus Deutschland<br />
in die Schweiz zum Färben versendet.<br />
Nach dem Färben gelangt das gefärbte Gewebe<br />
wieder nach Deutschland zurück. Bei<br />
der Wiedereinfuhr wird eine Verzollung nur<br />
auf die Wertsteigerung <strong>des</strong> Rohgewebes<br />
Seite 16 CH-D Wirtschaft 9/99<br />
durch den Färbevorgang vorgenommen. Das<br />
Rohgewebe selbst bleibt von einer Verzollung<br />
verschont. Diese Verzollungsmethode wird<br />
als Differenzverzollung bezeichnet.<br />
Präferenzzollsatz<br />
Waren mit Ursprung in einer Präferenzzone<br />
unterliegen bei der Einfuhr in die EG keinem<br />
oder einem günstigeren Zollsatz (sog. Präferenzzollsatz)<br />
als Waren aus nichtpräferenzberechtigten<br />
Staaten wie vor allem der USA und<br />
Japan, deren Waren bei einer Einfuhr in die<br />
EG dem regulären Drittlandszollsatz unterliegen.<br />
Probenentnahme<br />
Zum Zwecke der Warenanalyse ist die Zollbehörde<br />
berechtigt, Warenproben von einer<br />
Einfuhrsendung zu entnehmen. Die Entnahme<br />
ist entschädigungslos hinzunehmen.<br />
Aufgrund der Warenanalyse kann die Zollstelle<br />
die angemeldete Warenbeschaffenheit<br />
überprüfen und feststellen, ob die angemeldete<br />
Tarifnummer zutreffend ist oder nicht.<br />
Regelzollsatz<br />
Die Regelzollsätze kommen dann zum Zuge,<br />
wenn für die eingeführte und zum freien Verkehr<br />
abgefertigte Ware keine günstigere<br />
Zollbelastung aufgrund eines Präferenzzollsatzes<br />
angewendet werden kann. Sei es<br />
<strong>des</strong>halb, weil die eingeführte Ware ihren<br />
Ursprung in einem Land hat, mit dem es<br />
keine Präferenzabkommen gibt (z.B. Japan),<br />
sei es dass die Ware zwar ihren Urspung in<br />
einem präferenzberechtigten Land (z.B.<br />
Schweiz) hat, aber der Ursprung nicht durch<br />
Vorlage eines entsprechenden Präferenzpapieres<br />
(EUR 1 oder Ursprungserklärung)<br />
dokumentiert wird.<br />
Rückschein<br />
Im Rahmen <strong>des</strong> gemeinschaftlichen bzw.<br />
gemeinsamen Versandverfahren sendet die<br />
Bestimmungszollstelle einen Rückschein an<br />
die Abgangszollstelle und teilt damit mit,<br />
dass das Versandverfahren ordnungsgemäss<br />
beendet ist.<br />
Rückwaren<br />
Gemeinschaftswaren die nach drei Jahren –<br />
gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausfuhr aus<br />
der EG – wieder in die Gemeinschaft eingeführt<br />
werden, sind als sog. Rückwaren zollfrei<br />
zu belassen, sofern sie nicht wesentlich<br />
verändert wurden und die ursprüngliche Ausfuhr<br />
aus der EG der Zollstelle nachgewiesen<br />
wird.
Beispiel: Eine Maschine wird von einem<br />
Maschinenhändler aus Paris nach Solothurn<br />
verkauft. Nach fünf Monaten stellt sich<br />
heraus, dass die Maschine unter erheblichen<br />
Mängeln leidet. Im Rahmen der Gewährleistung<br />
nimmt der französische Verkäufer<br />
die Maschine wieder zurück. Die Einfuhr<br />
nach Frankreich erfolgt unter Zollfreistellung<br />
als Rückware.<br />
Schutzzölle<br />
s. Zölle<br />
ÜLG<br />
Die Überseeischen Länder und Gebiete sind<br />
Teile der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten<br />
der EG, die aber nicht zum Zollgebiet der<br />
Gemeinschaft gehören.<br />
Beispiel: Die Niederländische Antillen.<br />
Tarifierung<br />
Unter Tarifierung versteht man den Einreihungsvorgang<br />
einer Ware in den Zolltarif.<br />
Diese Einreihung ist ein juristischer Subsumtionsvorgang,<br />
um die vorgeschriebene<br />
Rechtsfolge namentlich die Zollsatzhöhe aus<br />
dem Zolltarif ableiten zu können.<br />
Ursprungserklärung<br />
Mittels der Ursprungserklärung kann ein<br />
Warenausführer auf der Rechnung oder anderen<br />
Handelsdokumenten selbstverantwortlich<br />
den Präferenzursprung einer Ware bescheinigen.<br />
Der Einschaltung der Zollbehörde bedarf<br />
es im Gegensatz zur EUR 1 nicht. Die<br />
Ursprungserklärung muss dabei einen vorgeschriebenen<br />
Wortlaut entsprechen und unterschrieben<br />
sein. Die Ursprungserklärung kann<br />
z.B. im Warenverkehr mit der Schweiz nur<br />
bis zu einem Warenwert von DEM 11 800,–<br />
ausgestellt werden. Liegt der Warenwert über<br />
dieser Wertgrenze muss zwingend eine<br />
EUR 1 vorgelegt werden, um in den Genuss<br />
eines Präferenzzollsatzes zu kommen.<br />
Verbindliche Zolltarifauskunft<br />
Oft kann eine Ware nicht zweifelsfrei einer<br />
Tarifnummer <strong>des</strong> Zolltarifs zugeordnet werden.<br />
Folglich ist auch die Zollbelastung bei<br />
der Einfuhr nicht bestimmbar bzw. es könnten<br />
verschiedene Zollbelastungen zum Tragen<br />
kommen, wenn verschiedene Tarifnummern<br />
in Betracht zu ziehen sind und die Tarifierungszweifel<br />
nicht behoben werden können.<br />
Um dieses Risiko kalkulierbar zu machen,<br />
kann bei der Zollbehörde eine verbindliche<br />
Zolltarifauskunft eingeholt werden. Die Zollstelle<br />
teilt dem Auskunftsersuchenden die<br />
Codenummer für die beabsichtigte Wareneinfuhr<br />
mit. Der Importeur kann dadurch die<br />
voraussichtliche Zollbelastung ermitteln und<br />
sicher sein, dass die Zollbehörden in der<br />
ganzen EG an die gegebene Auskunft gebunden<br />
sind. Die Zolltarifauskunft ist gebührenfrei,<br />
soweit nicht spezielle Warenuntersuchungen<br />
seitens der Zollbehörde vorgenommen<br />
werden müssen, um über die Tarifierung<br />
entscheiden zu können.<br />
Vorübergehende Verwendung<br />
Waren werden in die vorübergehende Verwendung<br />
zollamtlich abgefertigt, wenn sie<br />
nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf<br />
der EG eingegliedert werden sollen, sondern<br />
nur vorübergehend genutzt und nach dieser<br />
vorübergehenden Nutzung unverändert wieder<br />
zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft gelangen.<br />
Grundsätzlich werden Waren zollfrei in<br />
die vorübergehende Verwendung abgefertigt.<br />
Für bestimmte Waren ist aber eine Teilverzollung<br />
vorgeschrieben so z.B. bei speziellen<br />
Baumaschinen.<br />
Beispiel: Die CH-Bauunternehmung<br />
X-AG verrichtet in Deutschland Tiefbauarbeiten.<br />
Zur Ausführung dieser Arbeiten<br />
wird ein Schaufelbagger und einfache Werkzeuge<br />
vorübergehend nach Deutschland eingeführt.<br />
Die vorübergehende Verwendung ist<br />
unter teilweiser Verzollung für den Bagger<br />
vorzunehmen. Das Kleinwerkzeug kann<br />
unter vollständiger Zollbefreiung abgefertigt<br />
werden.<br />
Warenursprung<br />
Zollrechtlich ist der präferentielle Warenursprung<br />
von eminenter Bedeutung. Denn der<br />
Ursprung einer Ware entscheidet bei vielen<br />
Waren, ob bei ihrer Einfuhr in die EG der<br />
(höhere) Regelzollsatz oder ein Präferenzzollsatz<br />
zur Anwendung gelangt. Die Abgabenbelastung<br />
kann diesbezüglich enorm<br />
differieren. Ob eine Ware Ursprung in einem<br />
präferenzbegünstigten Staat hat oder nicht,<br />
bestimmt sich nach komplizierten Vorschriften,<br />
die sich aus dem jeweiligen Präferenzabkommen<br />
ergibt.<br />
Wertzoll<br />
Von Wertzöllen im Gegensatz zu spezifischen<br />
Zöllen (z.B. Gewichtszoll, Stückzoll) wird<br />
gesprochen, wenn die Bemessungsgrundlage<br />
für den Zoll der Wert der Ware ist. Im Gegensatz<br />
zur Schweiz baut das EG-Zollrecht auf<br />
dem Wertzoll auf. Lediglich im Bereich von<br />
landwirtschaftlichen Produkten kommen<br />
auch spezifische Zölle vor.<br />
Seite 17 CH-D Wirtschaft 9/99<br />
Windhundverfahren<br />
s. Zollkontigent<br />
WTO<br />
Die World Trade Organisation wurde am<br />
1. Januar 1995 mit Sitz in Genf gegründet<br />
und bildet den instutionellen Rahmen für<br />
das in der Uruguay-Runde geänderte GATT<br />
von 1947 (sog. GATT 94). Bemerkenswert<br />
ist auch die Einführung eines Streitschlichtungsorgans<br />
für streitige Fragen innerhalb<br />
<strong>des</strong> GATT 94.<br />
Zollanmeldung<br />
Zollanmeldungen verkörpern Willens- und<br />
Wissenserklärungen. Sie sind der Abfertigungszollstelle<br />
gegenüber grundsätzlich<br />
schriftlich abzugeben. Mit der Zollanmeldung<br />
entscheidet der Zollanmelder, welcher<br />
Bestimmung (d.h. welchem Zollverfahren)<br />
die Ware zugeführt werden soll.<br />
Zollanmelder<br />
Der Zollanmelder ist diejenige Person, die die<br />
Zollanmeldung abzugeben hat. Wichtig ist,<br />
dass der Zollanmelder grundsätzlich über<br />
einen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz innerhalb<br />
der Gemeinschaft verfügen muss. Denn nur<br />
dadurch ist sichergestellt, dass die Zollverwaltung<br />
bei einer Betriebsprüfung auch<br />
Zugriff auf die Zollunterlagen nehmen<br />
kann.<br />
Eine Gesellschaft z.B. in Form einer Kapitalgesellschaft<br />
mit Sitz in der Schweiz kann<br />
folglich eine Zollanmeldung nicht im eigenen<br />
Namen abgeben. Eine Ausnahme besteht nur<br />
insoweit, als diese Gesellschaft über eine<br />
eigene Niederlassung in der EG verfügt und<br />
sofern die Zollunterlagen bei dieser Niederlassung<br />
aufbewahrt werden.<br />
Ein Schweizer Importeur ohne entsprechende<br />
Niederlassung ist folglich darauf<br />
angewiesen, dass entweder ein Spediteur mit<br />
Sitz in der EG oder der EG-ansässige Warenempfänger<br />
im eigenen Namen auftritt und die<br />
Zollanmeldung unterschreibt.<br />
Zollwertanmelder<br />
Ist eine eingeführte Ware nicht zollfrei, muss<br />
der Zollbetrag berechnet werden. Dafür bedarf<br />
es der Festlegung <strong>des</strong> Zollwertes. Um<br />
diesen Zollwert errechnen zu können, bedarf<br />
die Zollbehörde der erforderlichen Zollwertangaben.<br />
Diese Angaben hat der Zollwertanmelder<br />
der Zollstelle mitzuteilen. Auch der<br />
Zollwertanmelder kann grundsätzlich nur<br />
eine natürliche oder juristische Person mit
Wohn- bzw. Geschäftssitz in der EG sein. Die<br />
Zollwertanmeldung ist auf dem Formular<br />
D.V.1 abzugeben.<br />
Zölle<br />
Zölle sind fiskalische Abgaben auf die Einfuhr<br />
(Einfuhrzölle) oder auf die Ausfuhr<br />
(Ausfuhrzölle) von Waren. Früher wurden<br />
Zölle ausschliesslich vor dem Hintergrund<br />
der Staatsfinanzierung gesehen (sog. Finanzierungszölle).<br />
Auch wenn heute Zölle vornehmlich als<br />
Lenkungsmittel der Wirtschaftspolitik angesehen<br />
werden, um Wettbewerbsverzerrungen<br />
auf dem heimischen Markt zu verhindern<br />
(sog. Schutzzölle), kann der Nebeneffekt<br />
der Einnahmenerzielung nicht geleugnet werden.<br />
Die von der Zollverwaltung erhobenen<br />
Zölle fliessen fast ausnahmslos in den Haushalt<br />
der EG.<br />
Zollkodex<br />
Als Zollkodex wird die Verordnung VO<br />
(EWG) 2913/92 <strong>des</strong> Rates der EG bezeichnet.<br />
Durch ihn wurde erstmalig im Rahmen der<br />
Zollunion ein einheitliches Zollrecht für alle<br />
Mitgliedstaaten der EG erlassen.<br />
Der Zollkodex ist am 1. Januar 1994 in<br />
Kraft getreten. Dadurch wurde eine einheitliche<br />
Rechtsanwendung innerhalb der<br />
EG gewährleistet.<br />
Zuvor waren zahlreiche EG-<strong>Zollrechts</strong>vorschriften<br />
in verschiedenen Verordnungen<br />
verstreut und daneben galten noch unterschiedliche<br />
<strong>Zollrechts</strong>vorschriften der einzelnen<br />
Mitgliedstaaten.<br />
Erst durch den Erlass <strong>des</strong> Zollkodex ist der<br />
EG der Schritt zur vollständigen Zollunion<br />
gelungen. Denn eine Zollunion setzt neben<br />
einem einheitlichen Aussenzoll, einem gemeinsamen<br />
Zolltarif auch ein einheitliches<br />
Zollrecht voraus.<br />
Zolllager<br />
s. Zolllagerverfahren<br />
Zolllagerverfahren<br />
Waren werden sinnvollerweise dann in das<br />
Zolllagerverfahren abgefertigt und auf ein<br />
Zolllager überführt, wenn die Waren später<br />
wieder aus der EG ausgeführt werden (sog.<br />
Transitlager) oder erst auf in den freien Verkehr<br />
abgefertigt werden sollen (sog. Kreditlager).<br />
Denn durch die Abfertigung ins Zolllager<br />
entstehen keine Einfuhrabgaben. So<br />
kann es z.B. sinnvoll sein, Fahrzeugersatz-<br />
teile, bestimmt für japanische Kraftfahrzeuge,<br />
die in der EG zugelassen sind, auf ein<br />
Zolllager zu nehmen. Erst wenn ein Abruf<br />
seiten der Kundenfront erfolgt, ist die bestellte<br />
Ware aus dem Lager zu entnehmen und<br />
der Zoll zu bezahlen.<br />
Zollgebiet der Gemeinschaft<br />
Das Zollgebiet der Gemeinschaft ist im Zollkodex<br />
genau umrissen. Es entspricht nicht<br />
dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten<br />
der EG. Z.B. gehört die deutsche<br />
Gemeinde Büsingen nicht zum Zollgebiet<br />
der EG sondern zum Zollgebiet der Schweiz.<br />
Wareneinfuhren aus Büsingen werden folglich<br />
als Einfuhren aus einem Drittstaat behandelt.<br />
Zolltarif<br />
Der Zolltarif ist ein Warenschema, welches<br />
mit seinen 21 Abschnitten und 97 Kapitel<br />
ein vollständiges und abgeschlossenes<br />
Warensystem darstellt.<br />
Die Warengliederung ist nach dem Produktionsprinzip<br />
aufgebaut, Gliederung nach<br />
Rohstoffen-Halbfertigerzeugnissen und Endprodukten.<br />
Die Einteilung ist dualistisch aufgebaut<br />
und zwar in den landwirtschaftlichen Sektor<br />
einerseits und in den gewerblichen Sektor<br />
andererseits. Die Waren werden textlich beschrieben<br />
und mit einer Codenummer ausgewiesen.<br />
Die ersten vier Stellen der Codenummer<br />
wird als HS-Position bezeichnet.<br />
Die ersten sechs Stellen als HS-Unterposition.<br />
Die ersten acht Stellen nennt man<br />
die KN-Unterposition. Aus dem Zolltarif<br />
können bei der jeweiligen Einfuhrware sodann<br />
die Höhe <strong>des</strong> Zollsatzes abgelesen<br />
werden.<br />
Zollbefreiung<br />
Für Waren mit einer bestimmten Einfuhrzweck<br />
hat die EG einen Katalog erstellt, bei<br />
deren Einfuhr eine Zollerhebung zu unterbleiben<br />
hat. Beispielsweise kommt eine Zollbefreiung<br />
für geringwertige Warenmuster,<br />
Werbedrucke, Umzugsgut oder Erbschaftsgut<br />
in Betracht.<br />
Zollverwaltung<br />
In Deutschland ist die Zollverwaltung hierarchisch<br />
dreistufig aufgebaut. Auf der unteren<br />
Ebene ist das örtliche Hauptzollamt angesiedelt.<br />
Mittelbehörde ist die jeweilige Oberfinanzdirektion<br />
(Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung).<br />
Die oberste Zollbehörde verkörpert<br />
das Bun<strong>des</strong>finanzministerium.<br />
Seite 18 CH-D Wirtschaft 9/99<br />
Die Zollämter, mit denen die Wirtschaftsbeteiligten<br />
im Normalfall zu tun haben sind<br />
unselbständig und gehören organisatorisch<br />
zu den Hauptzollämtern.<br />
Zollunion<br />
Eine Zollunion fusst auf drei Pfeilern. Es bedarf<br />
eines gemeinsamen Zolltarifs mit einem<br />
gleichen Aussenzollsatz und einem einheitlichen<br />
Zollrecht. Im Gegensatz zur Freihandelszone<br />
ist ein zollfreier Warenaustausch<br />
zwischen den Mitgliedstaaten einer Zollunion<br />
möglich und zwar für solche Waren die<br />
sich innerhalb der Zollunion im freien Verkehr<br />
befinden (sog. Freiverkehrsprinzip). Auf<br />
den Ursprung einer Ware kommt es innerhalb<br />
der Zollunion im Gegensatz zur Freihandelszone<br />
gerade nicht an.<br />
Zollkontigent<br />
Das Zollkontigent kann im Rahmen einer<br />
Präferenzregelung gegenüber Präferenzstaaten<br />
oder generell gegenüber Drittländern<br />
festgelegt werden. Ein Kontigentszollsatz<br />
(Vorzugszoll) für kontigentierte Ware wird<br />
nur so lange gewährt, bis das vom EU-Rat<br />
vorgegebene Einfuhrvolumen bzw. der Gesamteinfuhrwert<br />
bei der kontigentierten Ware<br />
erschöpft ist.<br />
Um in den Genuss eines Vorzugszolles im<br />
Rahmen eines Zollkontigentes zu kommen,<br />
muss die Teilnahme am Kontigent vor der<br />
Wareneinfuhr beantragt werden. Es wird sodann<br />
ein sog. Zollkontigentschein ausgestellt,<br />
der bei der Einfuhr vorzulegen ist. Nur beim<br />
sog. Windhundverfahren sind keine Kontingentscheine<br />
zu beantragen. Vielmehr kommt<br />
in den Genuss <strong>des</strong> Vorzugszollsatzes im<br />
Rahmen eines offenen Kontigents, wer zuerst<br />
eine Abfertigung vornimmt und zwar solange<br />
bis das Kontigent erschöpft ist. Es wird<br />
folglich nach dem Motto verteilt: «Wer zuerst<br />
kommt, mahlt zu erst» (first in first<br />
out-Prinzip).<br />
Zollverfahren<br />
Der Zollbeteiligte bestimmt mit seiner Zollanmeldung,<br />
welchem Zollverfahren die einoder<br />
auszuführende Ware zugeführt werden<br />
soll. Es gibt insgesamt folgende acht Zollverfahren,<br />
die dem Zollanmelder zur Disposition<br />
stehen:<br />
– den zollrechtlich freien Verkehr<br />
– das Versandverfahren<br />
– das Zolllagerverfahren<br />
– die aktive Veredelung<br />
– das Umwandlungsverfahren<br />
– die vorübergehende Verwendung<br />
– das Ausfuhrverfahren<br />
– die passive Veredelung.