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Terminologie des Eu-Zollrechts

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Jürgen Schmöger<br />

Rechtsanwalt und Diplom-Finanzwirt,<br />

D-Singen/Hilzingen<br />

Harriet C. Mlakar<br />

Rechtsanwältin und Betriebswirtin, Zürich<br />

Die <strong>Eu</strong>ropäische Union hat es sich zur<br />

Aufgabe gemacht, das Wirtschaftsleben<br />

der Mitgliedsstaaten zu harmonisieren<br />

und zwar mit dem langfristigen Ziel,<br />

einen einheitlichen Wirtschaftsraum zu<br />

schaffen.<br />

Ein wichtiges Steuerungsinstrument<br />

sind dabei die zollrechtlichen Regelungen.<br />

Im nachfolgenden sollen <strong>des</strong>halb zen -<br />

trale Begriffe <strong>des</strong> EG -<strong>Zollrechts</strong> vor gestellt<br />

und durch eine kurze Beschreibung ver -<br />

ständlich gemacht werden.<br />

Agrarabgaben<br />

Solche Abgaben werden im Rahmen der<br />

EG-Agrarpolitik für Agrargrundprodukte<br />

(z.B. Weizen, Milch) oder auf der Grundlage<br />

von Vorschriften für landwirtschaftliche<br />

Verarbeitungserzeugnisse (z.B. Schokolade,<br />

Brot) erhoben. Sie können bei der Einfuhr<br />

entsprechender Waren aber auch bei der<br />

Ausfuhr erhoben werden.<br />

In der Praxis ist die Einführung von Agrarausfuhrabgaben<br />

aber eher selten. Der Regelfall<br />

bildet die Erhebung von Agrarabgaben<br />

auf die Einfuhr von Agrarprodukten bzw.<br />

landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse<br />

in die EG, um den Weltmarktpreis der<br />

Einfuhrware auf das EG-Preisniveau anzuheben.<br />

AKP-Staaten<br />

Als AKP-Staaten werden die afrikanischen,<br />

karibischen und pazifischen Staaten bezeichnet.<br />

Diese Staaten kommen in den Genuss<br />

von EG-Vorzugszöllen für bestimmte Waren<br />

vorwiegend aus dem gewerblichen Warensektor<br />

mit Präferenzursprung in diesen Staaten.<br />

Die Präferenzgewährung ist einseitig und als<br />

Instrument der EG-Entwicklungshilfepolitik<br />

anzusehen.<br />

<strong>Terminologie</strong> <strong>des</strong><br />

EU-<strong>Zollrechts</strong><br />

Aktive Veredelung<br />

In die EG eingeführte Waren werden innerhalb<br />

der EG Veredelungsvorgängen (Be- oder<br />

Verarbeitung) unterzogen. Nach diesen Arbeitsvorgängen<br />

wird das Endprodukt (Veredelungserzeugnis)<br />

wieder aus der EG ausgeführt.<br />

Da die eingesetzten Waren nicht in<br />

den Wirtschaftskreislauf der EG einfliessen,<br />

können sie im Rahmen eines bewilligten aktiven<br />

Veredelungsverkehrs zollfrei eingeführt<br />

werden.<br />

Beispiel: Aus der Schweiz werden koreanische<br />

Sportschuhe zum Besohlen nach<br />

Frankreich eingeführt und im Anschluss an<br />

die Besohlung wieder in die Schweiz zurückgebracht.<br />

Anmelder<br />

s. Zollanmelder<br />

Antidumpingzölle<br />

Werden Waren in die EG eingeführt, deren<br />

Preis bei der Einfuhr niedriger ist als der<br />

Preis, welcher in dem Herkunftsland für die<br />

gleiche oder vergleichbare Ware zu zahlen ist,<br />

gelten diese eingeführten Ware als gedumpt.<br />

Dieser Dumpingpreis kann auf dem<br />

EG-Markt zu nicht gewollten Wettbewerbsverzerrungen<br />

bzw. zu Verdrängangswettbewerb<br />

führen. Um dies zu verhindern, können<br />

mittels EG-Verordnung derartige Wareneinfuhren<br />

mit einem einschneidenden Antidumping-Zoll<br />

belegt werden, vorausgesetzt ein<br />

Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erfährt<br />

durch das Dumping eine Schädigung. Antidumping-Zölle<br />

finden sich vorwiegend im<br />

Warenbereich der Textilbranche und dem<br />

high-tech-Bereich aus Fernost.<br />

Eingeführte Antidumpingzölle treten automatisch<br />

nach fünf Jahren wieder ausser<br />

Kraft.<br />

Seite 14 CH-D Wirtschaft 9/99<br />

Beispiel: Kugellager der Firma X aus Singapur<br />

werden in die EG zu einem Dumpingpreis<br />

eingeführt. Es wird daraufhin ein vorläufiger<br />

und später ein endgültiger Dumpingzoll<br />

von der EG für die Einfuhr solcher<br />

Ware festgelegt.<br />

Berufsausrüstung<br />

Darunter wird Gerätschaft und Zubehör verstanden,<br />

welches eine Person, die ausserhalb<br />

der EG ansässig ist und sich in der Gemeinschaft<br />

zur Ausführung von Beruf oder Gewerbe<br />

vorübergehend aufhält, mit sich führt.<br />

Solche Gegenstände können unter Zollbefreiung<br />

eingeführt werden.<br />

Beispiel: Ein Monteur aus Basel führt<br />

seinen Werkzeugkoffer ein, weil er eine<br />

Maschine in Stuttgart instandsetzen muss.<br />

Carnet ATA<br />

Das Carnet ATA (Carnet Admission Temporaire)<br />

wird als Zollpapier im internationalen<br />

Zollverkehr verwendet. Es dient zugleich als<br />

Verwendungs- und Versandschein. Beispielsweise<br />

kann mit diesem Zollpapier Messegut<br />

eingangsabgabenfrei in die EG oder in andere<br />

Staaten, die sich diesem Verfahren angeschlossen<br />

haben, eingeführt werden. Werden<br />

Waren auf der Messe verkauft, entstehen<br />

selbstverständlich die entsprechenden Zölle<br />

und Abgaben.<br />

Das Carnet ATA hat den Vorteil, dass es<br />

international anerkannt ist, weshalb mit diesem<br />

Papier Waren über verschiedene Länder<br />

problemlos befördert und ausgestellt werden<br />

können. Das Carnet ATA wird von den jeweiligen<br />

nationalen Handelskammern ausgestellt.<br />

Beispiel: Messewaren aus der Schweiz<br />

sollen in Frankreich, anschliessend in<br />

Polen und dann in Österreich ausgestellt<br />

werden.


Carnet TIR<br />

Dieses Zollpapier Carnet TIR (Transport International<br />

<strong>des</strong> Marchandises par la Route)<br />

wird im Rahmen <strong>des</strong> internationalen Versandverfahrens<br />

benötigt. Mit diesem Versandverfahren<br />

ist es möglich, Transportgüter über<br />

verschiedene Vertragsstaaten zu befördern,<br />

ohne dass bei der Einfuhr eine Zollabfertigung<br />

nach den Vorschriften <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Transitstaates vorgenommen werden muss.<br />

Fahrzeuge, die Waren im TIR-Verfahren<br />

transportieren, sind mit einer blauen Tafel mit<br />

der Aufschrift «T.I.R.» gekennzeichnet.<br />

Beispiel: In Lettland werden Waren zum<br />

Carnet TIR-Verfahren abgefertigt und anschliessend<br />

über Polen, Tschechien, Deutschland,<br />

Schweiz, Frankreich, Spanien nach<br />

Marokko versandt. Dieser Warentransport<br />

kann allein mit dem Carnet TIR-Papier problemlos<br />

durchgeführt werden.<br />

Codenummer<br />

Waren werden im Zolltarif einer bestimmten<br />

Codenummer zugeordnet. Aufgrund der<br />

Codenummer kann sodann die Höhe <strong>des</strong><br />

Zollsatzes für die entsprechende Ware abgelesen<br />

werden (s. auch Zolltarif).<br />

Beispiel: Lebensmittelzubereitung, kein<br />

Milchfett, keine Stärke und keine Saccharose<br />

enthaltend, gehört tariflich zur Codenummer<br />

2106 9098 4507000. Der Drittlandzollsatz<br />

beträgt 15,2 %.<br />

Differenzverzollung<br />

s. passive Veredelung<br />

D.V.1 (Declaration Value)<br />

Um die Höhe <strong>des</strong> zu zahlenden Zolles ermitteln<br />

zu können, muss der Wert der Ware<br />

festgelegt werden. Diese Bewertung erfolgt<br />

nach ganz bestimmten Bewertungsregeln.<br />

Das Ergebnis dieser Bewertung nennt man<br />

Zollwert. Der Zollsatz (z.B. 6,5 %) wird sodann<br />

auf diesen Zollwert (z.B. 100 000,–<br />

DEM) bezogen und die Zollschuld kann damit<br />

(im Beispiel auf 6500,– DEM) errechnet<br />

werden. Um den Zollwert berechnen zu können,<br />

muss die Zollstelle bestimmte Angaben<br />

haben (z.B. Verkaufspreis, Frachthöhe, Lizenzgebühren<br />

etc.). Diese Angaben sind vom<br />

Zollwertanmelder auf dem Formular D.V. 1<br />

zu erstellen.<br />

Einheitspapier<br />

Werden Waren in die EG eingeführt, müssen<br />

diese der Zollstelle grundsätzlich schriftlich<br />

angemeldet werden (Zollanmeldung). Diese<br />

schriftliche Zollanmeldung hat auf dem<br />

EG-einheitlichen Vordruck, dem Einheitspapier,<br />

zu erfolgen. Dieses Einheitspapier<br />

wird übrigens auch bei Zollabfertigungen<br />

in die Schweiz verwendet.<br />

EUR 1<br />

Die EUR1 ist ein sog. Präferenzpapier. Durch<br />

die Vorlage bei der Zollbehörde kommt ein<br />

ermässigter Zollsatz, der auch Null sein kann,<br />

zum Zuge. Das Ausstellen einer EUR1 ist<br />

aber nur möglich, wenn die eingeführte Ware<br />

auch Ursprungsware ist. Ob ein präferentieller<br />

Ursprung gegeben ist, hängt von bestimmten<br />

Regeln ab, die z.T. sehr kompliziert sind.<br />

Beispielsweise ist ein Rasenmäher, der in<br />

der Schweiz hergestellt wurde, noch lange<br />

nicht Ursprung «Schweiz». Werden z.B. für<br />

die Herstellung <strong>des</strong> Rasenmähers ausschliesslich<br />

Einzelteile (Motor, Gestänge,<br />

Verkleidung etc.) mit Ursprung Japan verwendet,<br />

so führt der Zusammenbau in der<br />

Schweiz nicht ohne weiteres zum Ursprung<br />

Schweiz für das Endprodukt Rasenmäher.<br />

Bleibt der Ursprung <strong>des</strong> Rasenmähers aber<br />

insgesamt Ursprung «Japan» so kommt eine<br />

Zollvergünstigung gerade nicht in Betracht.<br />

Erlass<br />

Von Erlass spricht man, wenn die Zollbehörde<br />

auf die Erhebung der Zollschuld verzichtet.<br />

Die Voraussetzungen für den Erlass<br />

von Zollschulden sind sehr eng und kommen<br />

<strong>des</strong>halb nur in seltenen Ausnahmefällen in<br />

Betracht<br />

Erstattung<br />

Von Erstattung spricht man, wenn die Zollschuld<br />

bereits erhoben und bezahlt wurde<br />

aber im nachhinein z.B. festgestellt wird, dass<br />

aufgrund einer falschen Warencodierung<br />

ein zu hoher Zoll berechnet wurde. Dann<br />

wird die Überzahlung dem Zollschuldner erstattet.<br />

EUST<br />

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine<br />

nationale deutsche Abgabe, die an die Einfuhr<br />

von Waren nach Deutschland anknüpft.<br />

In der Schweiz wird diese Abgabenart als<br />

Einfuhrsteuer bezeichnet. Die Einfuhrumsatzsteuer<br />

ist in das deutsche Umsatzsteuersystem<br />

eingebunden und <strong>des</strong>halb als Vorsteuer<br />

von einem vorsteuerabzugsberechtigten<br />

Unternehmen abziehbar. Die Erhebung<br />

der EUSt ist eng an die Zollvorschriften<br />

angelehnt und wird <strong>des</strong>halb auch von der<br />

Zollverwaltung und nicht vom Finanzamt –<br />

welches an sich für die Verwaltung von<br />

Umsatzsteuern zuständig ist – erhoben.<br />

Seite 15 CH-D Wirtschaft 9/99<br />

Externes gemeinschaftliches<br />

Versandverfahren<br />

Sollen Waren, die sich nicht im freien Verkehr<br />

der EG befinden, innerhalb der EG versandt<br />

werden, so ist ein solcher Transport zollrechtlich<br />

nur zulässig, wenn die Waren zuvor zum<br />

gemeinschaftlichen externen Versandverfahren<br />

abgefertigt werden. Das Verfahren ist antragsgebunden<br />

und zwar mittels <strong>des</strong> Einheitspapiers.<br />

Das Zollpapier wird als T 1 bezeichnet.<br />

Auch bei einer Beförderung in die<br />

Schweiz ist das Versandverfahren mit T 1<br />

zwingend vorgeschrieben, da sich die<br />

Schweiz neben anderen Staaten den Regeln<br />

über das Versandverfahren angeschlossen hat.<br />

Man spricht insoweit vom gemeinsamen Versandverfahren.<br />

Beispiel: Im Zolllager von Rotterdam befinden<br />

sich unverzollte Ersatzteile aus Japan<br />

für japanische Kraftfahrzeuge. Ein Teil dieser<br />

Waren soll nach Karlsruhe auf ein Zolllager<br />

genommen werden. Es ist zwingend zum<br />

externen Versandverfahren abzufertigen.<br />

Freier Verkehr<br />

Waren befinden sich dann im zollrechtlich<br />

freien Verkehr der Gemeinschaft, wenn für sie<br />

die Einfuhrförmlichkeiten erledigt und als<br />

Folge davon ein etwaiger Einfuhrzoll erhoben<br />

wurde. Durch die Abfertigung zum freien<br />

Verkehr tritt die eingeführte Ware in den<br />

Wirtschaftskreislauf der EG ein. Vor der Abfertigung<br />

hat die Ware den Status einer Drittlandsware<br />

(Nichtgemeinschaftsware). Dieser<br />

Status wechselt durch die Abfertigung zur<br />

Gemeinschaftsware.<br />

Freihandelszone<br />

Innerhalb einer Freihandelszone können<br />

Waren zollfrei in den jeweiligen Vertragsstaat<br />

eingeführt werden. Dies gilt allerdings nur für<br />

Ursprungswaren aus diesen Staaten. Dies ist<br />

der zentrale Unterschied zu einer Zollunion.<br />

Denn innerhalb einer Zollunion können aufgrund<br />

<strong>des</strong> gemeinsamen Aussenzolltarifs mit<br />

gleichen Aussenzöllen alle Waren <strong>des</strong> freien<br />

Verkehrs in den anderen Vertagsstaat zollfrei<br />

eingeführt werden. Der Warenursprung<br />

ist folglich innerhalb einer Zollunion unbeachtlich.<br />

Finanzzölle<br />

Vom Zweck der Zollerhebung ausgehend<br />

wird dann von einem Finanzzoll gesprochen,<br />

wenn die Erhebung dem Zweck der Finanzierung<br />

<strong>des</strong> Staatshaushaltes dient. In einem<br />

modernen Wirtschaftszollsystem ist nicht der<br />

Finanzierungsgedanke für die Zollerhebung<br />

ausschlaggebend sondern der Gedanke <strong>des</strong><br />

Schutzes der heimischen Wirtschaft.


GATT<br />

(General Agreement on Tarifes and Trade)<br />

Das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen<br />

von 1947 hatte zum Ziel, einen möglichst<br />

freien Welthandel durch Abbau aller<br />

tarifären (Zölle) und nichttarifären Handelshemmnisse<br />

(z.B. vorgeschriebene Industrienormen,<br />

Abfertigungsgebühren etc.) zu<br />

schaffen. Diesem Ziel kam man durch insgesamt<br />

acht sog. «Zollrunden» (zuletzt in der<br />

Uruguay-Runde) erheblich näher. Mittlerweile<br />

zählen zu den Vertragspartnern der aus<br />

dem Vertragswerk GATT fortentwickelten<br />

WTO über 120 Staaten.<br />

Gemeinschaftswaren<br />

s. freier Verkehr<br />

Gestellung<br />

Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörde,<br />

dass sich eingeführte bzw. auszuführende<br />

Ware bei der Zollstelle befindet.<br />

Gewichtszölle<br />

Bei dem System der Gewichtszölle stellt das<br />

Eigengewicht der Ware die Bemessungsgrundlage<br />

für die Zollberechnung dar. Vor<br />

allem in der Schweiz baut das Zollsystem<br />

im wesentlichen auf dem Gewichtszoll auf.<br />

Hauptverpflichteter<br />

Der Inhaber eines Versandverfahrens – also<br />

derjenige, dem das Versandverfahren auf<br />

Antrag bewilligt wurde – bezeichnet man als<br />

Hauptverpflichteten. Er ist verantwortlich<br />

dafür, dass das Versandverfahren ordnungsgemäss<br />

beendet wird und haftet gegebenenfalls<br />

für entstandene Zollschulden,<br />

wenn Ware während <strong>des</strong> Transports entwendet<br />

wird. Auf ein Verschulden <strong>des</strong> Hauptverpflichteten<br />

kommt es in diesem Zusammenhang<br />

nicht an. Der Hauptverpflichtete wird<br />

neben den Warendieben originärer Zollschuldner.<br />

Grenzübergangschein<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen<br />

Versandverfahrens muss bei einer<br />

nicht ordnungsgemässen Gestellung <strong>des</strong><br />

Versandgutes bei der Bestimmungszollstelle<br />

nachgeforscht werden, auf welchem Staatsgebiet<br />

sich das Versandgut letztmalig unter zollamtlicher<br />

Überwachung befand. Deshalb hat<br />

der Frachtführer bei jedem Grenzübertritt einen<br />

Grenzübergangschein bei der Eingangsgrenzzollstelle<br />

abzugeben, so dass später im<br />

Rahmen <strong>des</strong> sog. Suchverfahrens der Waren-<br />

transportweg von der Zollbehörde nachvollzogen<br />

werden kann.<br />

Incoterms<br />

Die International Commercial Terms sind<br />

anerkannte Lieferbedingungen im internationalen<br />

Warenhandel. Zollrechtlich sind sie vor<br />

allem bei der Zollwertermittlung bedeutend.<br />

Denn zum Zollwert gehört nämlich nicht nur<br />

der gezahlte Kaufpreis einer Ware sondern<br />

auch die Transportkosten bis zum ersten<br />

Grenzübertritt zur EG. Wurde beispielsweise<br />

Ware «fas (free alongside sheep) New York»<br />

nach Marseille versendet, so sind die Seefrachtkosten<br />

bis nach Marseille in den Zollwert<br />

einzubeziehen. Der Zoll bezieht sich<br />

also auch auf die Transportkosten.<br />

Harmonisiertes System (HS)<br />

Der EG-Zolltarif baut auf dem Internationalen<br />

Übereinkommen über das Harmonisierte<br />

System zur Bezeichnung und Codierung der<br />

Waren im Rahmen <strong>des</strong> GATT auf. Auf dem<br />

HS bauen übrigens insgesamt 110 Staaten<br />

ihren Zolltarif auf. Etwa 90% <strong>des</strong> Welthandels<br />

werden auf diesem Tarifierungssystem<br />

abgewickelt.<br />

Kombinierte Nomenklatur<br />

Die KN der EG baut die sechsstellige Codierung<br />

<strong>des</strong> HS um weitere zwei Stellen aus und<br />

legt die EG-Zollsätze für die Waren bzw.<br />

Warengruppen fest.<br />

MOEL<br />

Die im Rahmen <strong>des</strong> <strong>Eu</strong>ropaabkommens beteiligten<br />

Mittel- und Osteuropäischen Länder<br />

(Polen, Slowakei, Tschechische Republik,<br />

Ungarn, Bulgarien, Rumänien, Slowenien,<br />

Estland, Lettland und Litauen). Bestimmte<br />

Waren (vorwiegend aus dem gewerblichen<br />

Sektor) mit Ursprung in diesen Staaten können<br />

zollfrei oder zollbegünstigt in die EG eingeführt<br />

werden. Die Präferenzbegünstigung<br />

ist als Integrationsvorstufe für die geplante<br />

EG-Osterweiterung zu verstehen.<br />

Passive Veredelung<br />

Waren werden aus der EG in einen Nichtmitgliedstaat<br />

zwecks dortiger Verarbeitung eingeführt.<br />

Nach der Verarbeitung werden die<br />

verarbeiteten Waren wieder in die EG verbracht.<br />

Z.B. wird Rohgewebe aus Deutschland<br />

in die Schweiz zum Färben versendet.<br />

Nach dem Färben gelangt das gefärbte Gewebe<br />

wieder nach Deutschland zurück. Bei<br />

der Wiedereinfuhr wird eine Verzollung nur<br />

auf die Wertsteigerung <strong>des</strong> Rohgewebes<br />

Seite 16 CH-D Wirtschaft 9/99<br />

durch den Färbevorgang vorgenommen. Das<br />

Rohgewebe selbst bleibt von einer Verzollung<br />

verschont. Diese Verzollungsmethode wird<br />

als Differenzverzollung bezeichnet.<br />

Präferenzzollsatz<br />

Waren mit Ursprung in einer Präferenzzone<br />

unterliegen bei der Einfuhr in die EG keinem<br />

oder einem günstigeren Zollsatz (sog. Präferenzzollsatz)<br />

als Waren aus nichtpräferenzberechtigten<br />

Staaten wie vor allem der USA und<br />

Japan, deren Waren bei einer Einfuhr in die<br />

EG dem regulären Drittlandszollsatz unterliegen.<br />

Probenentnahme<br />

Zum Zwecke der Warenanalyse ist die Zollbehörde<br />

berechtigt, Warenproben von einer<br />

Einfuhrsendung zu entnehmen. Die Entnahme<br />

ist entschädigungslos hinzunehmen.<br />

Aufgrund der Warenanalyse kann die Zollstelle<br />

die angemeldete Warenbeschaffenheit<br />

überprüfen und feststellen, ob die angemeldete<br />

Tarifnummer zutreffend ist oder nicht.<br />

Regelzollsatz<br />

Die Regelzollsätze kommen dann zum Zuge,<br />

wenn für die eingeführte und zum freien Verkehr<br />

abgefertigte Ware keine günstigere<br />

Zollbelastung aufgrund eines Präferenzzollsatzes<br />

angewendet werden kann. Sei es<br />

<strong>des</strong>halb, weil die eingeführte Ware ihren<br />

Ursprung in einem Land hat, mit dem es<br />

keine Präferenzabkommen gibt (z.B. Japan),<br />

sei es dass die Ware zwar ihren Urspung in<br />

einem präferenzberechtigten Land (z.B.<br />

Schweiz) hat, aber der Ursprung nicht durch<br />

Vorlage eines entsprechenden Präferenzpapieres<br />

(EUR 1 oder Ursprungserklärung)<br />

dokumentiert wird.<br />

Rückschein<br />

Im Rahmen <strong>des</strong> gemeinschaftlichen bzw.<br />

gemeinsamen Versandverfahren sendet die<br />

Bestimmungszollstelle einen Rückschein an<br />

die Abgangszollstelle und teilt damit mit,<br />

dass das Versandverfahren ordnungsgemäss<br />

beendet ist.<br />

Rückwaren<br />

Gemeinschaftswaren die nach drei Jahren –<br />

gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausfuhr aus<br />

der EG – wieder in die Gemeinschaft eingeführt<br />

werden, sind als sog. Rückwaren zollfrei<br />

zu belassen, sofern sie nicht wesentlich<br />

verändert wurden und die ursprüngliche Ausfuhr<br />

aus der EG der Zollstelle nachgewiesen<br />

wird.


Beispiel: Eine Maschine wird von einem<br />

Maschinenhändler aus Paris nach Solothurn<br />

verkauft. Nach fünf Monaten stellt sich<br />

heraus, dass die Maschine unter erheblichen<br />

Mängeln leidet. Im Rahmen der Gewährleistung<br />

nimmt der französische Verkäufer<br />

die Maschine wieder zurück. Die Einfuhr<br />

nach Frankreich erfolgt unter Zollfreistellung<br />

als Rückware.<br />

Schutzzölle<br />

s. Zölle<br />

ÜLG<br />

Die Überseeischen Länder und Gebiete sind<br />

Teile der Staatsgebiete der Mitgliedstaaten<br />

der EG, die aber nicht zum Zollgebiet der<br />

Gemeinschaft gehören.<br />

Beispiel: Die Niederländische Antillen.<br />

Tarifierung<br />

Unter Tarifierung versteht man den Einreihungsvorgang<br />

einer Ware in den Zolltarif.<br />

Diese Einreihung ist ein juristischer Subsumtionsvorgang,<br />

um die vorgeschriebene<br />

Rechtsfolge namentlich die Zollsatzhöhe aus<br />

dem Zolltarif ableiten zu können.<br />

Ursprungserklärung<br />

Mittels der Ursprungserklärung kann ein<br />

Warenausführer auf der Rechnung oder anderen<br />

Handelsdokumenten selbstverantwortlich<br />

den Präferenzursprung einer Ware bescheinigen.<br />

Der Einschaltung der Zollbehörde bedarf<br />

es im Gegensatz zur EUR 1 nicht. Die<br />

Ursprungserklärung muss dabei einen vorgeschriebenen<br />

Wortlaut entsprechen und unterschrieben<br />

sein. Die Ursprungserklärung kann<br />

z.B. im Warenverkehr mit der Schweiz nur<br />

bis zu einem Warenwert von DEM 11 800,–<br />

ausgestellt werden. Liegt der Warenwert über<br />

dieser Wertgrenze muss zwingend eine<br />

EUR 1 vorgelegt werden, um in den Genuss<br />

eines Präferenzzollsatzes zu kommen.<br />

Verbindliche Zolltarifauskunft<br />

Oft kann eine Ware nicht zweifelsfrei einer<br />

Tarifnummer <strong>des</strong> Zolltarifs zugeordnet werden.<br />

Folglich ist auch die Zollbelastung bei<br />

der Einfuhr nicht bestimmbar bzw. es könnten<br />

verschiedene Zollbelastungen zum Tragen<br />

kommen, wenn verschiedene Tarifnummern<br />

in Betracht zu ziehen sind und die Tarifierungszweifel<br />

nicht behoben werden können.<br />

Um dieses Risiko kalkulierbar zu machen,<br />

kann bei der Zollbehörde eine verbindliche<br />

Zolltarifauskunft eingeholt werden. Die Zollstelle<br />

teilt dem Auskunftsersuchenden die<br />

Codenummer für die beabsichtigte Wareneinfuhr<br />

mit. Der Importeur kann dadurch die<br />

voraussichtliche Zollbelastung ermitteln und<br />

sicher sein, dass die Zollbehörden in der<br />

ganzen EG an die gegebene Auskunft gebunden<br />

sind. Die Zolltarifauskunft ist gebührenfrei,<br />

soweit nicht spezielle Warenuntersuchungen<br />

seitens der Zollbehörde vorgenommen<br />

werden müssen, um über die Tarifierung<br />

entscheiden zu können.<br />

Vorübergehende Verwendung<br />

Waren werden in die vorübergehende Verwendung<br />

zollamtlich abgefertigt, wenn sie<br />

nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf<br />

der EG eingegliedert werden sollen, sondern<br />

nur vorübergehend genutzt und nach dieser<br />

vorübergehenden Nutzung unverändert wieder<br />

zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft gelangen.<br />

Grundsätzlich werden Waren zollfrei in<br />

die vorübergehende Verwendung abgefertigt.<br />

Für bestimmte Waren ist aber eine Teilverzollung<br />

vorgeschrieben so z.B. bei speziellen<br />

Baumaschinen.<br />

Beispiel: Die CH-Bauunternehmung<br />

X-AG verrichtet in Deutschland Tiefbauarbeiten.<br />

Zur Ausführung dieser Arbeiten<br />

wird ein Schaufelbagger und einfache Werkzeuge<br />

vorübergehend nach Deutschland eingeführt.<br />

Die vorübergehende Verwendung ist<br />

unter teilweiser Verzollung für den Bagger<br />

vorzunehmen. Das Kleinwerkzeug kann<br />

unter vollständiger Zollbefreiung abgefertigt<br />

werden.<br />

Warenursprung<br />

Zollrechtlich ist der präferentielle Warenursprung<br />

von eminenter Bedeutung. Denn der<br />

Ursprung einer Ware entscheidet bei vielen<br />

Waren, ob bei ihrer Einfuhr in die EG der<br />

(höhere) Regelzollsatz oder ein Präferenzzollsatz<br />

zur Anwendung gelangt. Die Abgabenbelastung<br />

kann diesbezüglich enorm<br />

differieren. Ob eine Ware Ursprung in einem<br />

präferenzbegünstigten Staat hat oder nicht,<br />

bestimmt sich nach komplizierten Vorschriften,<br />

die sich aus dem jeweiligen Präferenzabkommen<br />

ergibt.<br />

Wertzoll<br />

Von Wertzöllen im Gegensatz zu spezifischen<br />

Zöllen (z.B. Gewichtszoll, Stückzoll) wird<br />

gesprochen, wenn die Bemessungsgrundlage<br />

für den Zoll der Wert der Ware ist. Im Gegensatz<br />

zur Schweiz baut das EG-Zollrecht auf<br />

dem Wertzoll auf. Lediglich im Bereich von<br />

landwirtschaftlichen Produkten kommen<br />

auch spezifische Zölle vor.<br />

Seite 17 CH-D Wirtschaft 9/99<br />

Windhundverfahren<br />

s. Zollkontigent<br />

WTO<br />

Die World Trade Organisation wurde am<br />

1. Januar 1995 mit Sitz in Genf gegründet<br />

und bildet den instutionellen Rahmen für<br />

das in der Uruguay-Runde geänderte GATT<br />

von 1947 (sog. GATT 94). Bemerkenswert<br />

ist auch die Einführung eines Streitschlichtungsorgans<br />

für streitige Fragen innerhalb<br />

<strong>des</strong> GATT 94.<br />

Zollanmeldung<br />

Zollanmeldungen verkörpern Willens- und<br />

Wissenserklärungen. Sie sind der Abfertigungszollstelle<br />

gegenüber grundsätzlich<br />

schriftlich abzugeben. Mit der Zollanmeldung<br />

entscheidet der Zollanmelder, welcher<br />

Bestimmung (d.h. welchem Zollverfahren)<br />

die Ware zugeführt werden soll.<br />

Zollanmelder<br />

Der Zollanmelder ist diejenige Person, die die<br />

Zollanmeldung abzugeben hat. Wichtig ist,<br />

dass der Zollanmelder grundsätzlich über<br />

einen Wohnsitz bzw. Geschäftssitz innerhalb<br />

der Gemeinschaft verfügen muss. Denn nur<br />

dadurch ist sichergestellt, dass die Zollverwaltung<br />

bei einer Betriebsprüfung auch<br />

Zugriff auf die Zollunterlagen nehmen<br />

kann.<br />

Eine Gesellschaft z.B. in Form einer Kapitalgesellschaft<br />

mit Sitz in der Schweiz kann<br />

folglich eine Zollanmeldung nicht im eigenen<br />

Namen abgeben. Eine Ausnahme besteht nur<br />

insoweit, als diese Gesellschaft über eine<br />

eigene Niederlassung in der EG verfügt und<br />

sofern die Zollunterlagen bei dieser Niederlassung<br />

aufbewahrt werden.<br />

Ein Schweizer Importeur ohne entsprechende<br />

Niederlassung ist folglich darauf<br />

angewiesen, dass entweder ein Spediteur mit<br />

Sitz in der EG oder der EG-ansässige Warenempfänger<br />

im eigenen Namen auftritt und die<br />

Zollanmeldung unterschreibt.<br />

Zollwertanmelder<br />

Ist eine eingeführte Ware nicht zollfrei, muss<br />

der Zollbetrag berechnet werden. Dafür bedarf<br />

es der Festlegung <strong>des</strong> Zollwertes. Um<br />

diesen Zollwert errechnen zu können, bedarf<br />

die Zollbehörde der erforderlichen Zollwertangaben.<br />

Diese Angaben hat der Zollwertanmelder<br />

der Zollstelle mitzuteilen. Auch der<br />

Zollwertanmelder kann grundsätzlich nur<br />

eine natürliche oder juristische Person mit


Wohn- bzw. Geschäftssitz in der EG sein. Die<br />

Zollwertanmeldung ist auf dem Formular<br />

D.V.1 abzugeben.<br />

Zölle<br />

Zölle sind fiskalische Abgaben auf die Einfuhr<br />

(Einfuhrzölle) oder auf die Ausfuhr<br />

(Ausfuhrzölle) von Waren. Früher wurden<br />

Zölle ausschliesslich vor dem Hintergrund<br />

der Staatsfinanzierung gesehen (sog. Finanzierungszölle).<br />

Auch wenn heute Zölle vornehmlich als<br />

Lenkungsmittel der Wirtschaftspolitik angesehen<br />

werden, um Wettbewerbsverzerrungen<br />

auf dem heimischen Markt zu verhindern<br />

(sog. Schutzzölle), kann der Nebeneffekt<br />

der Einnahmenerzielung nicht geleugnet werden.<br />

Die von der Zollverwaltung erhobenen<br />

Zölle fliessen fast ausnahmslos in den Haushalt<br />

der EG.<br />

Zollkodex<br />

Als Zollkodex wird die Verordnung VO<br />

(EWG) 2913/92 <strong>des</strong> Rates der EG bezeichnet.<br />

Durch ihn wurde erstmalig im Rahmen der<br />

Zollunion ein einheitliches Zollrecht für alle<br />

Mitgliedstaaten der EG erlassen.<br />

Der Zollkodex ist am 1. Januar 1994 in<br />

Kraft getreten. Dadurch wurde eine einheitliche<br />

Rechtsanwendung innerhalb der<br />

EG gewährleistet.<br />

Zuvor waren zahlreiche EG-<strong>Zollrechts</strong>vorschriften<br />

in verschiedenen Verordnungen<br />

verstreut und daneben galten noch unterschiedliche<br />

<strong>Zollrechts</strong>vorschriften der einzelnen<br />

Mitgliedstaaten.<br />

Erst durch den Erlass <strong>des</strong> Zollkodex ist der<br />

EG der Schritt zur vollständigen Zollunion<br />

gelungen. Denn eine Zollunion setzt neben<br />

einem einheitlichen Aussenzoll, einem gemeinsamen<br />

Zolltarif auch ein einheitliches<br />

Zollrecht voraus.<br />

Zolllager<br />

s. Zolllagerverfahren<br />

Zolllagerverfahren<br />

Waren werden sinnvollerweise dann in das<br />

Zolllagerverfahren abgefertigt und auf ein<br />

Zolllager überführt, wenn die Waren später<br />

wieder aus der EG ausgeführt werden (sog.<br />

Transitlager) oder erst auf in den freien Verkehr<br />

abgefertigt werden sollen (sog. Kreditlager).<br />

Denn durch die Abfertigung ins Zolllager<br />

entstehen keine Einfuhrabgaben. So<br />

kann es z.B. sinnvoll sein, Fahrzeugersatz-<br />

teile, bestimmt für japanische Kraftfahrzeuge,<br />

die in der EG zugelassen sind, auf ein<br />

Zolllager zu nehmen. Erst wenn ein Abruf<br />

seiten der Kundenfront erfolgt, ist die bestellte<br />

Ware aus dem Lager zu entnehmen und<br />

der Zoll zu bezahlen.<br />

Zollgebiet der Gemeinschaft<br />

Das Zollgebiet der Gemeinschaft ist im Zollkodex<br />

genau umrissen. Es entspricht nicht<br />

dem Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten<br />

der EG. Z.B. gehört die deutsche<br />

Gemeinde Büsingen nicht zum Zollgebiet<br />

der EG sondern zum Zollgebiet der Schweiz.<br />

Wareneinfuhren aus Büsingen werden folglich<br />

als Einfuhren aus einem Drittstaat behandelt.<br />

Zolltarif<br />

Der Zolltarif ist ein Warenschema, welches<br />

mit seinen 21 Abschnitten und 97 Kapitel<br />

ein vollständiges und abgeschlossenes<br />

Warensystem darstellt.<br />

Die Warengliederung ist nach dem Produktionsprinzip<br />

aufgebaut, Gliederung nach<br />

Rohstoffen-Halbfertigerzeugnissen und Endprodukten.<br />

Die Einteilung ist dualistisch aufgebaut<br />

und zwar in den landwirtschaftlichen Sektor<br />

einerseits und in den gewerblichen Sektor<br />

andererseits. Die Waren werden textlich beschrieben<br />

und mit einer Codenummer ausgewiesen.<br />

Die ersten vier Stellen der Codenummer<br />

wird als HS-Position bezeichnet.<br />

Die ersten sechs Stellen als HS-Unterposition.<br />

Die ersten acht Stellen nennt man<br />

die KN-Unterposition. Aus dem Zolltarif<br />

können bei der jeweiligen Einfuhrware sodann<br />

die Höhe <strong>des</strong> Zollsatzes abgelesen<br />

werden.<br />

Zollbefreiung<br />

Für Waren mit einer bestimmten Einfuhrzweck<br />

hat die EG einen Katalog erstellt, bei<br />

deren Einfuhr eine Zollerhebung zu unterbleiben<br />

hat. Beispielsweise kommt eine Zollbefreiung<br />

für geringwertige Warenmuster,<br />

Werbedrucke, Umzugsgut oder Erbschaftsgut<br />

in Betracht.<br />

Zollverwaltung<br />

In Deutschland ist die Zollverwaltung hierarchisch<br />

dreistufig aufgebaut. Auf der unteren<br />

Ebene ist das örtliche Hauptzollamt angesiedelt.<br />

Mittelbehörde ist die jeweilige Oberfinanzdirektion<br />

(Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung).<br />

Die oberste Zollbehörde verkörpert<br />

das Bun<strong>des</strong>finanzministerium.<br />

Seite 18 CH-D Wirtschaft 9/99<br />

Die Zollämter, mit denen die Wirtschaftsbeteiligten<br />

im Normalfall zu tun haben sind<br />

unselbständig und gehören organisatorisch<br />

zu den Hauptzollämtern.<br />

Zollunion<br />

Eine Zollunion fusst auf drei Pfeilern. Es bedarf<br />

eines gemeinsamen Zolltarifs mit einem<br />

gleichen Aussenzollsatz und einem einheitlichen<br />

Zollrecht. Im Gegensatz zur Freihandelszone<br />

ist ein zollfreier Warenaustausch<br />

zwischen den Mitgliedstaaten einer Zollunion<br />

möglich und zwar für solche Waren die<br />

sich innerhalb der Zollunion im freien Verkehr<br />

befinden (sog. Freiverkehrsprinzip). Auf<br />

den Ursprung einer Ware kommt es innerhalb<br />

der Zollunion im Gegensatz zur Freihandelszone<br />

gerade nicht an.<br />

Zollkontigent<br />

Das Zollkontigent kann im Rahmen einer<br />

Präferenzregelung gegenüber Präferenzstaaten<br />

oder generell gegenüber Drittländern<br />

festgelegt werden. Ein Kontigentszollsatz<br />

(Vorzugszoll) für kontigentierte Ware wird<br />

nur so lange gewährt, bis das vom EU-Rat<br />

vorgegebene Einfuhrvolumen bzw. der Gesamteinfuhrwert<br />

bei der kontigentierten Ware<br />

erschöpft ist.<br />

Um in den Genuss eines Vorzugszolles im<br />

Rahmen eines Zollkontigentes zu kommen,<br />

muss die Teilnahme am Kontigent vor der<br />

Wareneinfuhr beantragt werden. Es wird sodann<br />

ein sog. Zollkontigentschein ausgestellt,<br />

der bei der Einfuhr vorzulegen ist. Nur beim<br />

sog. Windhundverfahren sind keine Kontingentscheine<br />

zu beantragen. Vielmehr kommt<br />

in den Genuss <strong>des</strong> Vorzugszollsatzes im<br />

Rahmen eines offenen Kontigents, wer zuerst<br />

eine Abfertigung vornimmt und zwar solange<br />

bis das Kontigent erschöpft ist. Es wird<br />

folglich nach dem Motto verteilt: «Wer zuerst<br />

kommt, mahlt zu erst» (first in first<br />

out-Prinzip).<br />

Zollverfahren<br />

Der Zollbeteiligte bestimmt mit seiner Zollanmeldung,<br />

welchem Zollverfahren die einoder<br />

auszuführende Ware zugeführt werden<br />

soll. Es gibt insgesamt folgende acht Zollverfahren,<br />

die dem Zollanmelder zur Disposition<br />

stehen:<br />

– den zollrechtlich freien Verkehr<br />

– das Versandverfahren<br />

– das Zolllagerverfahren<br />

– die aktive Veredelung<br />

– das Umwandlungsverfahren<br />

– die vorübergehende Verwendung<br />

– das Ausfuhrverfahren<br />

– die passive Veredelung.

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