WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

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12.02.2013 Aufrufe

Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Kran- kenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Gefordert ist ein Einkommen, das perspektivisch auf Dauer bezogen wird. Dies ist zu bejahen, wenn der Ausländer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kommt es darauf an, ob eine Anschlussbeschäftigung zu erwar- ten ist (so zutreffend IM-NRW 1.2.2.2 unter Hinweis auf Nr. 2.3.2 der Vorläufigen Anwendungs- hinweise des BMI). Kindergeld, Erziehungsgeld, sowie Mittel, die auf Beitragsleistungen beru- hen (Arbeitslosengeld I, Leistungen aus der Kranken- oder Rentenversicherung) sind lebensun- terhaltssicherndes Einkommen. Besteht ein Anspruch auf Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII oder auf Wohngeld, wird der Lebensunterhalt nicht vollständig eigenständig gesi- chert (so zutreffend IM-NRW 1.2.2.1). a) Der Ausländer sichert den Lebensunterhalt nicht In diesem Fall aa) wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG als Aufenthaltserlaubnis auf Probe erteilt (§ 104a Abs. 1 S. 3 AufenthG), wenn der Ausländer ansonsten alle zu erfüllen- den Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 AufenthG erfüllt. Nach Auffassung des IM-NRW ist bei Erwerbsunfähigen und solchen Ausländern, die bis zum 31.12.2009 das 65. Lebensjahr vollenden werden, bereits bei Antragstellung zu prüfen, ob vor- aussichtlich die Verlängerungsvoraussetzungen vorliegen werden. Dabei sind die Ausnahme- tatbestände nach Absatz 6 Satz 2 Nr. 4 und 5 zu berücksichtigen (IM-NRW 5.1.1). Persönliche Anmerkung: Der Ausschluss von Menschen, die etwa wegen Krankheit oder Alters nur beschränkt leistungsfähig oder leistungsunfä- hig sind, enttarnt die Altfallregelung. Es handelt sich nicht um eine Regelung mit humanitären Ansprüchen, sondern um eine solche, die der Maxime folgt: Wenn wir diese Leute schon nicht loswerden, dann suchen wir uns zumindest dieje- nigen heraus, die uns zu irgendetwas nütze sind und machen deren Potentiale nutzbar. Für die besonders Hilfsbedürfti- gen dagegen soll der Zustand der Perspektivlosigkeit erhalten bleiben. Die systematische Zuordnung des § 104a Auf- enthG zum 5. Abschnitt des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt aus … humanitären … Gründen) dürfte verfehlt sein. bb) kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt werden, wenn der Ausländer das bei der Einreise minderjährige, im Zeitpunkt der Entscheidung volljährige Kind eines geduldeten Ausländers ist, der sich am Stichtag seit mindestens acht bzw. seit sechs Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen auf- gehalten hat, gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Wolfgang Schild Rechtsanwalt Hohenstaufenring 63 50674 Köln Seite 8

Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 104a Abs. 2 S. 1 AufenthG) und gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG vom Erfordernis der Lebensun- terhaltssicherung abgesehen werden kann. bb) kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt werden, wenn der Ausländer sich bis zum Stichtag seit mindestens sechs Jahren als unbegleiteter Minderjähriger geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufgehalten hat, gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebens- verhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 104a Abs. 2 S. 2 AufenthG) und gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG vom Erfordernis der Lebensunterhalts- sicherung abgesehen werden kann. b) Der Ausländer sichert den Lebensunterhalt In diesem Fall wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt (§ 104a Abs. 1 S. 2 AufenthG, Rechtsfolgenverweisung). Der Unterhalt von Ehegatten muss gesichert sein, entweder durch eigenes Einkommen und/oder durch Einkommen des Ausländers. Hat der Ehegatte kein oder ein seinen Lebensun- terhalt nicht vollständig sicherndes Einkommen und reicht das Einkommen des Ausländers nicht aus, auch den Lebensunterhalt des Ehegatten zu sichern, kann dem Ehegatten die Auf- enthaltserlaubnis nicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt werden. 2. hinreichender Wohnraum (§ 104a Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG) Liegt auch vor, wenn der Ausländer in einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft unterge- bracht ist (so zutreffend IM NRW, 1.1.4.1) 2. Zureichende Deutschkenntnisse (§ 104a Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG) a) Umfang und Nachweis der Sprachkenntnis Gefordert werden Sprachkenntnisse der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenz- rahmens für Sprache. Es genügen mündliche Sprachkenntnisse. Schriftliche Sprachkenntnisse (lesen, schreiben) sind nicht gefordert und können daher nicht verlangt werden. Wolfgang Schild Rechtsanwalt Hohenstaufenring 63 50674 Köln Seite 9

Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann<br />

(§ 104a Abs. 2 S. 1 AufenthG) und gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG vom Erfordernis der Lebensun-<br />

terhaltssicherung abgesehen werden kann.<br />

bb) kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt werden, wenn der<br />

Ausländer sich bis zum Stichtag seit mindestens sechs Jahren als unbegleiteter Minderjähriger<br />

geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen aufgehalten<br />

hat, gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebens-<br />

verhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (§ 104a<br />

Abs. 2 S. 2 AufenthG) und gemäß § 5 Abs. 3 AufenthG vom Erfordernis der Lebensunterhalts-<br />

sicherung abgesehen werden kann.<br />

b) Der Ausländer sichert den Lebensunterhalt<br />

In diesem Fall wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt (§ 104a Abs.<br />

1 S. 2 AufenthG, Rechtsfolgenverweisung).<br />

Der Unterhalt von Ehegatten muss gesichert sein, entweder durch eigenes Einkommen<br />

und/oder durch Einkommen des Ausländers. Hat der Ehegatte kein oder ein seinen Lebensun-<br />

terhalt nicht vollständig sicherndes Einkommen und reicht das Einkommen des Ausländers<br />

nicht aus, auch den Lebensunterhalt des Ehegatten zu sichern, kann dem Ehegatten die Auf-<br />

enthaltserlaubnis nicht nach § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG erteilt werden.<br />

2. hinreichender Wohnraum (§ 104a Abs. 1 Ziff. 1 AufenthG)<br />

Liegt auch vor, wenn der Ausländer in einer kommunalen Gemeinschaftsunterkunft unterge-<br />

bracht ist (so zutreffend IM NRW, 1.1.4.1)<br />

2. Zureichende Deutschkenntnisse (§ 104a Abs. 1 Ziff. 2 AufenthG)<br />

a) Umfang und Nachweis der Sprachkenntnis<br />

Gefordert werden Sprachkenntnisse der Stufe A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenz-<br />

rahmens für Sprache.<br />

Es genügen mündliche Sprachkenntnisse. Schriftliche Sprachkenntnisse (lesen, schreiben) sind<br />

nicht gefordert und können daher nicht verlangt werden.<br />

Wolfgang Schild<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Hohenstaufenring 63<br />

50674 Köln<br />

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