WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt
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) Aufenthaltsstatus während des tatsächlichen Voraufenthaltes<br />
Der Aufenthalt muss nach dem Wortlaut der Norm „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit<br />
einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erlaubt“ gewesen sein.<br />
Die grammatikalische Auslegung ergibt, dass es nicht ausreicht, wenn der Aufenthalt lediglich in<br />
tatsächlicher Hinsicht ununterbrochen war und in irgendeinem Zeitraum geduldet, gestattet oder<br />
mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erlaubt war. Nach Wortlaut und<br />
grammatikalischem Sinn der Norm werden nur solche Ausländer begünstigt, deren Aufenthalt<br />
durchgehend entweder geduldet und/oder gestattet und/oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus<br />
humanitären Gründen erlaubt war. Hieraus folgt nicht nur, dass Zeiten, in denen der Aufenthalt<br />
zwischenzeitlich etwa aus anderen Gründen erlaubt war, nicht auf die Aufenthaltsdauer anzu-<br />
rechnen sind, sondern, dass solche Zeiten den geduldeten, gestatteten oder mit Aufenthaltser-<br />
laubnis aus humanitären Gründen erlaubten Aufenthalt unterbrechen (so auch IM NRW, a.a.O.,<br />
1.1.2).<br />
c) Aufenthaltsdauer<br />
§ 104a AufenthG unterscheidet<br />
• Fallgruppen mit 8-jährigem Voraufenthalt<br />
• Fallgruppen mit 6-jährigem Voraufenthalt<br />
• Fallgruppen ohne Voraufenthalt<br />
aa) § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG: bis zum 01.07.2007- 8 Jahre ununterbrochener Aufenthalt<br />
Der Tatbestand wird von jedem Ausländer erfüllt, der sich am Stichtag 1.7.2007 acht Jahre lang<br />
ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im<br />
Bundesgebiet aufgehalten hat. Ehegatten bzw. Lebenspartner werden nicht einbezogen, son-<br />
dern müssen die Aufenthalts-Voraussetzungen in eigener Person erfüllen (IM-NRW 1.6.2).<br />
bb) bis zum 01.07.2007 - 6 Jahre ununterbrochener Aufenthalt<br />
i) § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG: Ausländer in häuslicher Gemeinschaft mit mj. ledigem Kind<br />
Wortlaut / grammatikalische Auslegung ergeben nicht, dass der Ausländer zum Stichtag in<br />
häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen ledigen Kind lebt. Es mag etwas<br />
Wolfgang Schild<br />
<strong>Rechtsanwalt</strong><br />
Hohenstaufenring 63<br />
50674 Köln<br />
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