12.02.2013 Aufrufe

WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

) Aufenthaltsstatus während des tatsächlichen Voraufenthaltes<br />

Der Aufenthalt muss nach dem Wortlaut der Norm „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit<br />

einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erlaubt“ gewesen sein.<br />

Die grammatikalische Auslegung ergibt, dass es nicht ausreicht, wenn der Aufenthalt lediglich in<br />

tatsächlicher Hinsicht ununterbrochen war und in irgendeinem Zeitraum geduldet, gestattet oder<br />

mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erlaubt war. Nach Wortlaut und<br />

grammatikalischem Sinn der Norm werden nur solche Ausländer begünstigt, deren Aufenthalt<br />

durchgehend entweder geduldet und/oder gestattet und/oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus<br />

humanitären Gründen erlaubt war. Hieraus folgt nicht nur, dass Zeiten, in denen der Aufenthalt<br />

zwischenzeitlich etwa aus anderen Gründen erlaubt war, nicht auf die Aufenthaltsdauer anzu-<br />

rechnen sind, sondern, dass solche Zeiten den geduldeten, gestatteten oder mit Aufenthaltser-<br />

laubnis aus humanitären Gründen erlaubten Aufenthalt unterbrechen (so auch IM NRW, a.a.O.,<br />

1.1.2).<br />

c) Aufenthaltsdauer<br />

§ 104a AufenthG unterscheidet<br />

• Fallgruppen mit 8-jährigem Voraufenthalt<br />

• Fallgruppen mit 6-jährigem Voraufenthalt<br />

• Fallgruppen ohne Voraufenthalt<br />

aa) § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG: bis zum 01.07.2007- 8 Jahre ununterbrochener Aufenthalt<br />

Der Tatbestand wird von jedem Ausländer erfüllt, der sich am Stichtag 1.7.2007 acht Jahre lang<br />

ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im<br />

Bundesgebiet aufgehalten hat. Ehegatten bzw. Lebenspartner werden nicht einbezogen, son-<br />

dern müssen die Aufenthalts-Voraussetzungen in eigener Person erfüllen (IM-NRW 1.6.2).<br />

bb) bis zum 01.07.2007 - 6 Jahre ununterbrochener Aufenthalt<br />

i) § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG: Ausländer in häuslicher Gemeinschaft mit mj. ledigem Kind<br />

Wortlaut / grammatikalische Auslegung ergeben nicht, dass der Ausländer zum Stichtag in<br />

häuslicher Gemeinschaft mit mindestens einem minderjährigen ledigen Kind lebt. Es mag etwas<br />

Wolfgang Schild<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Hohenstaufenring 63<br />

50674 Köln<br />

Seite 6

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!