WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

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12.02.2013 Aufrufe

C. Voraussetzungen I. Antragsfrist? Nach Auffassung des BMI muss der Antrag bis spätestens zum 01.07.2008 gestellt werden. Der Antragsstichtag ergebe sich aus § 104a Abs. 5 S. 4 AufenthG. Nach dieser Vorschrift müsse der Antragsteller bis spätestens zum 01.07.2008 nachweisen, dass er die Anforderungen an die hinreichenden Deutschkenntnisse erfüllt. Stelle ein Ausländer erst danach den Antrag, könne er den Sprachnachweis nicht mehr rechtzeitig erbringen und erfülle bereits deshalb die gesetzli- chen Anforderungen nicht (BMI -, RdZiff. 325). Die Rechtsauffassung des BMI ist falsch. § 104a Abs. 5 S. 4 AufenthG steht in Zusammenhang mit § 104a Abs. 1 S. 4 AufenthG. § 104a Abs. 1 S. 4 AufenthG („Von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden.“) enthält lediglich eine befristete Absehungsbefugnis der Ausländerbehör- de: die Ausländerbehörde ist ermächtigt, Aufenthaltserlaubnisse auch dann zu erteilen, wenn der Ausländer nicht über zureichende Deutschkenntnisse verfügt. Diese Befugnis endet mit Ablauf des 1.7.2008. Folge: Ab dem 2.7.2008 darf die Ausländerbehörde nicht mehr von zurei- chenden Deutschkenntnissen absehen. Vielmehr sind ab dann zureichende Deutschkenntnisse Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. § 104a Abs. 5 S. 4 AufenthG („Im Falle des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 erfüllt.“) ordnet nun für den Fall des § 104a Abs. 1 S. 4 Auf- enthG – das ist der Fall, in dem die Ausländerbehörde von ihrer Absehungsbefugnis Gebrauch macht und die Aufenthaltserlaubnis erteilt, obwohl der Ausländer noch nicht über zureichende Deutschkenntnisse verfügt - zweierlei an, zum einen, dass in den Fällen des § 104a Abs. 1 S. 4 AufenthG diese Aufenthaltserlaubnis zunächst nur bis zum 1.7.2008 erteilt wird und zum ande- ren, dass diese Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden darf, wenn der Ausländer bis dahin nachweist, dass er über zureichende Deutschkenntnisse verfügt. Letztere Regelung ist mit Blick auf § 8 Abs. 1 AufenthG („Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vor- schriften Anwendung wie auf die Erteilung.“) erforderlich. Gelingt der Nachweis nicht, ist der Verlängerungsantrag abzulehnen und der Ausländer darauf angewiesen, die Aufenthaltserlaub- nis erneut zu beantragen. Hierzu muss er dann über Deutschkenntnisse verfügen. § 104a Abs. 5 S. 4 AufenthG steht einem solchen Antrag nicht entgegen. Wolfgang Schild Rechtsanwalt Hohenstaufenring 63 50674 Köln Seite 4

II. Aufenthalt 1. Aufenthaltsstatus: Duldung Nach der zutreffenden Auffassung des BMI genügt es, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung einer Duldung vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Ausländer im Besitz einer Dul- dung befindet (BMI, Rz. 326). 2. Voraufenthalt § 104a Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass sich der Ausländer „… ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet … aufgehalten hat.“ a) ununterbrochener tatsächlicher Voraufenthalt Der Norm ist zunächst zu entnehmen, dass der tatsächliche Aufenthalt ununterbrochen gewe- sen sein muss. Nach Auffassung des Innenministers NRW sollen Ausreisen unschädlich sein, • wenn sie aus einem ihrer Natur nach vorübergehenden Grund erfolgen (z.B. Transportbeglei- tungen oder Auslandsaufenthalte wegen eines Visumantrags) • und wenn Ausreise und Wiedereinreise von vornherein im Zusammenhang mit demselben Zweck stehen • und wenn sie kurzzeitig (= insgesamt bis zu drei Monate) sind Derartige Unterbrechungen sollen den Inlandsaufenthalt auch dann nicht unterbrechen, wenn sie unerlaubt oder der Ausländerbehörde zunächst nicht bekannt waren. Unerlaubte Auslands- aufenthalte oder Wiedereinreisen sollen ggf. im Rahmen der Ausschlussgründe zu prüfen sein (IM NRW - 1.1.2). Dem IM-NRW kann gefolgt werden, soweit er vertritt, dass Ausreisen unter bestimmten Voraus- setzungen den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht unterbrechen. Es wird allerdings im Einzelfall zu prüfen sein, ob längere Auslandsaufenthalte als drei Monate gleichwohl unschädlich sind. Wolfgang Schild Rechtsanwalt Hohenstaufenring 63 50674 Köln Seite 5

II. Aufenthalt<br />

1. Aufenthaltsstatus: Duldung<br />

Nach der zutreffenden Auffassung des BMI genügt es, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung<br />

einer Duldung vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Ausländer im Besitz einer Dul-<br />

dung befindet (BMI, Rz. 326).<br />

2. Voraufenthalt<br />

§ 104a Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass sich der Ausländer<br />

„… ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären<br />

Gründen im Bundesgebiet … aufgehalten hat.“<br />

a) ununterbrochener tatsächlicher Voraufenthalt<br />

Der Norm ist zunächst zu entnehmen, dass der tatsächliche Aufenthalt ununterbrochen gewe-<br />

sen sein muss.<br />

Nach Auffassung des Innenministers NRW sollen Ausreisen unschädlich sein,<br />

• wenn sie aus einem ihrer Natur nach vorübergehenden Grund erfolgen (z.B. Transportbeglei-<br />

tungen oder Auslandsaufenthalte wegen eines Visumantrags)<br />

• und wenn Ausreise und Wiedereinreise von vornherein im Zusammenhang mit demselben<br />

Zweck stehen<br />

• und wenn sie kurzzeitig (= insgesamt bis zu drei Monate) sind<br />

Derartige Unterbrechungen sollen den Inlandsaufenthalt auch dann nicht unterbrechen, wenn<br />

sie unerlaubt oder der Ausländerbehörde zunächst nicht bekannt waren. Unerlaubte Auslands-<br />

aufenthalte oder Wiedereinreisen sollen ggf. im Rahmen der Ausschlussgründe zu prüfen sein<br />

(IM NRW - 1.1.2).<br />

Dem IM-NRW kann gefolgt werden, soweit er vertritt, dass Ausreisen unter bestimmten Voraus-<br />

setzungen den Aufenthalt im Bundesgebiet nicht unterbrechen. Es wird allerdings im Einzelfall<br />

zu prüfen sein, ob längere Auslandsaufenthalte als drei Monate gleichwohl unschädlich sind.<br />

Wolfgang Schild<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Hohenstaufenring 63<br />

50674 Köln<br />

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