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WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

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Nach § 104a Abs. 4 AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis unter der Bedingung erteilt wer-<br />

den, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsverein-<br />

barung abgeschlossen wird. Diese Regelung soll den Ausländerbehörden die Möglichkeit der<br />

individuellen Beratung und der Kontrolle der Integrationsfortschritte verschaffen. Wurde eine<br />

Integrationsvereinbarung geschlossen, ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der<br />

Erfüllung der eingegangenen Integrationsverpflichtung abhängig (BMI RdZiff 345).<br />

Die Befugnis zum Abschluss einer Integrationsvereinbarung ist inhaltlich durch § 104a Auf-<br />

enthG beschränkt, d.h. sie eröffnet nicht die Möglichkeit, Bedingungen zu vereinbaren, die über<br />

das hinausgehen, was durch § 104a AufenthG zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ver-<br />

langt wird.<br />

2. Ausschluss der Fiktionswirkung, § 104a Abs. 5 S. 5 AufenthG<br />

Nach § 104a Abs. 5 S. 5 AufenthG ist § 84 Abs. 4 AufenthG ausgeschlossen. Ein Verlänge-<br />

rungsantrag oder ein Antrag auf Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis bewirkt daher<br />

nicht, dass der Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag bzw. Antrag<br />

als fortbestehend gilt.<br />

VI. Gültigkeiten<br />

Die Aufenthaltserlaubnis auf Probe wie die Altfall-Aufenthaltserlaubnisse werden, wenn bei<br />

nicht zureichenden Deutschkenntnissen von der Absehungsbefugnis Gebrauch gemacht wird<br />

und ansonsten alle Voraussetzungen erfüllt sind, bis zum 1.7.2008 (§ 104a Abs. 5 S. 4 Auf-<br />

enthG), ansonsten bis zum 31.12.2009 (§ 104a Abs. 5 S. 1 AufenthG) erteilt.<br />

VII. Familiennachzug<br />

Ein Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 S. 1 AufenthG<br />

(Aufenthaltserlaubnis auf Probe) ist ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 S. 3 AufenthG).<br />

Ein Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 104a Abs. 1 S. 2, 23 Abs.<br />

1 AufenthG (Altfall-Aufenthaltserlaubnis) ist unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 S. 1<br />

AufenthG möglich.<br />

Wolfgang Schild<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Hohenstaufenring 63<br />

50674 Köln<br />

Seite 15

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