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WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

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ung zur freiwilligen Ausreise zu unterschreiben, so komme diese Weigerung (nur) dann als<br />

Ausschlussgrund gemäß Absatz 1 Satz 1 Ziffer 4 in Betracht, wenn sie für die Verhinderung /<br />

nachhaltige Verzögerung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ursächlich war.<br />

Diese Auffassung ist mit der geltenden Gesetzeslage nicht zu vereinbaren.<br />

Die Freiwilligkeitserklärung beinhaltet den Ausdruck des auf einem freien Willen beruhenden<br />

Ausreisewunsches. Das bundesdeutsche Ausländerrecht generiert bei Vorliegen der Voraus-<br />

setzungen aber keinen Wunsch zur Ausreise, sondern eine Pflicht zur Ausreise. Der Betroffene<br />

ist verpflichtet, auszureisen. Er ist nicht verpflichtet, ausreisen zu wollen. Die Abgabe einer<br />

Freiwilligkeitserklärung ist in den Fällen, in denen ein Ausländer zwar bereit ist, sich der Ausrei-<br />

sepflicht zu beugen, sich die Ausreise aber nicht wünscht, die Abgabe einer schriftlichen Lüge.<br />

Ausländer sind zur Abgabe einer schriftlichen Lüge nicht verpflichtet. Soweit eine Ausreise oder<br />

Abschiebung wegen der Weigerung der Abgabe einer schriftlichen Lüge scheitert, ist dies nicht<br />

dem betroffenen Ausländer zu Last zu legen. Dieser verhält sich rechtstreu. Problemursache ist<br />

das Erfordernis der Freiwilligigkeitserklärung. Lösungsversuche haben an der Problemursache,<br />

also am Erfordernis der Freiwilligkeitserklärung anzusetzen. Die Bundesrepublik mag sich auf<br />

diplomatischem Wege etwa mit der iranischen Regierung darüber einigen, dass diese die Ertei-<br />

lung von Pässen oder Passersatzpapieren fortan nicht mehr von der Abgabe einer Freiwillig-<br />

keitserklärung abhängig macht.<br />

c) Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen oder deren Unterstüt-<br />

zung (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 AufenthG)<br />

Nach Auffassung des IM-NRW soll dieser Ausschlussgrund erfüllt werden, wenn entsprechende<br />

Erkenntnisse Anlass zu Sicherheitsbedenken geben. Es sei nicht erforderlich, dass ein Auswei-<br />

sungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegt (IM-NRW 1.1.5.2).<br />

d) Straftaten (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AufenthG)<br />

Irrelevant sind Verurteilungen wegen fahrlässiger Straftaten, Verurteilungen wegen vorsätzli-<br />

cher Straftaten nach dem StGB zu Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen und Verurteilungen<br />

wegen vorsätzlicher Straftaten nach § 95 AufenthG, § 92 AuslG und § 85 AsylVfG zu Geldstra-<br />

fen von bis zu 90 Tagessätzen.<br />

Ist der Ausländer wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem StGB zu Geldstrafen von insgesamt<br />

weniger als 50 Tagessätzen und dazu wegen vorsätzlicher Straftaten nach dem AufenthG /<br />

Wolfgang Schild<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Hohenstaufenring 63<br />

50674 Köln<br />

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