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WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

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c) Nichterforderlichkeit hinreichender Deutschkenntnisse<br />

Hinreichende Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich, wenn der Ausländer diese Vorausset-<br />

zung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung oder<br />

aus Altersgründen nicht erfüllen kann (§ 104a Abs. 1 S. 5 AufenthG).<br />

3. Nachweis Schulbesuch (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG)<br />

Hat ein Ausländer schulpflichtige Kinder, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihn<br />

voraus, dass er nachweist, dass diese die Schule besuchen. Eine positive Schulabschlussprog-<br />

nose ist nicht gefordert (so auch IM NRW 1.1.4.3). Dies gilt auch dann, wenn sich der Auslän-<br />

der auf einen achtjährigen Voraufenthalt berufen kann.<br />

IV. Ausschlussgründe<br />

Nach Auffassung des IM-NRW soll es bei den Ausschlussgründen des § 104a AufenthG einer<br />

wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalles bedürfen (IM NRW 1.1.5.1)<br />

a) Täuschung der Ausländerbehörde (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG)<br />

… die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände ge-<br />

täuscht …<br />

Nach Auffassung des IM-NRW sollen nur solche Täuschungen relevant sein, denen einiges<br />

Gewicht zukommt. Dabei soll die Kausalität zwischen der Täuschungshandlung und der Nicht-<br />

beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet ein bedeutendes, aber nicht zwingend entschei-<br />

dendes Kriterium darstellen. Habe der Ausländer z.B. in einer Mehrzahl von Fällen getäuscht<br />

oder eine Täuschung über mehrere Jahre aufrechterhalten, könne diesen Täuschungshandlun-<br />

gen auch dann ein zum Ausschluss führendes Gewicht zukommen, wenn der Betreffende aus<br />

anderen Gründen (z.B. wegen Weigerungshaltung von UNMIK) nicht hätte abgeschoben wer-<br />

den können (IM NRW 1.1.5.1).<br />

Erforderlich für einen Ausschluss ist in jedem Fall Vorsatz und, dass sich die Täuschung auf<br />

aufenthaltsrechtlich relevante Umstände bezieht. Angaben betreffend die Identität und die<br />

Staatsangehörigkeit dürften wegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1a AufenthG immer aufenthaltsrechtlich rele-<br />

vant sein.<br />

b) Hinauszögern, behindern (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG)<br />

Wolfgang Schild<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Hohenstaufenring 63<br />

50674 Köln<br />

Seite 11

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