WOLFGANG SCHILD Rechtsanwalt

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Die Sprachkenntnisse gelten in der Regel als nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits in der Vergangenheit einfache Gespräche bei einer Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dol- metschers führen konnte (so zutreffend IM NRW, a.a.O., 1.1.4.2). Das gelegentlich anzutreffen- de Verlangen von Ausländerbehörde, gleichwohl etwa Bescheinigungen einer Volkshochschule vorzulegen, ist rechtswidrig. Die Sprachkenntnisse gelten in der Regel ferner als nachgewiesen, wenn der Ausländer meh- rere Jahre eine deutsche Schule mit Erfolg besucht oder eine Berufsausbildung im Bundesge- biet abgeschlossen hat oder bereits aussagekräftige Bescheinigungen z.B. einer Volkshoch- schule vorliegen (so zutreffend IM NRW, a.a.O., 1.1.4.2). b) Absehungsbefugnis aa) Von dem Erfordernis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse kann abgesehen werden (§ 104a Abs. 1 S. 4 AufenthG), d.h. die Ausländerbehörde ist ermächtigt, die Aufenthaltserlaub- nis auch dann zu erteilen, wenn der Ausländer noch nicht über hinreichende deutsche Sprach- kenntnisse verfügt. Die Absehungsbefugnis steht nicht im Belieben der Ausländerbehörde oder des Ausländers, sondern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass hinreichende Deutschkennt- nisse tatsächlich nicht vorliegen. bb) Die Absehungsbefugnis ist befristet bis zum 1.7.2008 (§ 104a Abs. 1 S. 4 AufenthG), d.h. ab dem 1.7.2008 ist die Ausländerbehörde nicht mehr ermächtigt, die Aufenthaltserlaubnis auch dann zu erteilen, wenn zureichende deutsche Sprachkenntnisse nicht vorliegen. cc) Liegen die Voraussetzungen der Absehungsbefugnis vor und macht die Ausländerbehörde von der Absehungsbefugnis Gebrauch, d.h. erteilt sie die Aufenthaltserlaubnis, obwohl der Aus- länder nicht über zureichende Deutschkenntnisse verfügt, darf die Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 1.7.2008 erteilt und nur verlängert werden, wenn der Ausländer bis dahin nachweist, dass er zwischenzeitlich zureichende Deutschkenntnisse erworben hat (§ 104a Abs. 5 S. 4 Auf- enthG). Der Nachweis zwischenzeitlich erworbener hinreichender Deutschkenntnisse unterliegt keinen höheren Anforderungen als der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse bei Antragstellung. Misslingt der Nachweis, darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. Der Ausländer ist dann gehalten, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erneut zu beantragen und den Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse im Rahmen dieses Antragsverfahrens zu erbringen. Wolfgang Schild Rechtsanwalt Hohenstaufenring 63 50674 Köln Seite 10

c) Nichterforderlichkeit hinreichender Deutschkenntnisse Hinreichende Deutschkenntnisse sind nicht erforderlich, wenn der Ausländer diese Vorausset- zung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann (§ 104a Abs. 1 S. 5 AufenthG). 3. Nachweis Schulbesuch (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG) Hat ein Ausländer schulpflichtige Kinder, setzt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ihn voraus, dass er nachweist, dass diese die Schule besuchen. Eine positive Schulabschlussprog- nose ist nicht gefordert (so auch IM NRW 1.1.4.3). Dies gilt auch dann, wenn sich der Auslän- der auf einen achtjährigen Voraufenthalt berufen kann. IV. Ausschlussgründe Nach Auffassung des IM-NRW soll es bei den Ausschlussgründen des § 104a AufenthG einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalles bedürfen (IM NRW 1.1.5.1) a) Täuschung der Ausländerbehörde (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG) … die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände ge- täuscht … Nach Auffassung des IM-NRW sollen nur solche Täuschungen relevant sein, denen einiges Gewicht zukommt. Dabei soll die Kausalität zwischen der Täuschungshandlung und der Nicht- beendigung des Aufenthaltes im Bundesgebiet ein bedeutendes, aber nicht zwingend entschei- dendes Kriterium darstellen. Habe der Ausländer z.B. in einer Mehrzahl von Fällen getäuscht oder eine Täuschung über mehrere Jahre aufrechterhalten, könne diesen Täuschungshandlun- gen auch dann ein zum Ausschluss führendes Gewicht zukommen, wenn der Betreffende aus anderen Gründen (z.B. wegen Weigerungshaltung von UNMIK) nicht hätte abgeschoben wer- den können (IM NRW 1.1.5.1). Erforderlich für einen Ausschluss ist in jedem Fall Vorsatz und, dass sich die Täuschung auf aufenthaltsrechtlich relevante Umstände bezieht. Angaben betreffend die Identität und die Staatsangehörigkeit dürften wegen § 5 Abs. 1 Ziff. 1a AufenthG immer aufenthaltsrechtlich rele- vant sein. b) Hinauszögern, behindern (§ 104a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AufenthG) Wolfgang Schild Rechtsanwalt Hohenstaufenring 63 50674 Köln Seite 11

Die Sprachkenntnisse gelten in der Regel als nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits in der<br />

Vergangenheit einfache Gespräche bei einer Ausländerbehörde ohne Zuhilfenahme eines Dol-<br />

metschers führen konnte (so zutreffend IM NRW, a.a.O., 1.1.4.2). Das gelegentlich anzutreffen-<br />

de Verlangen von Ausländerbehörde, gleichwohl etwa Bescheinigungen einer Volkshochschule<br />

vorzulegen, ist rechtswidrig.<br />

Die Sprachkenntnisse gelten in der Regel ferner als nachgewiesen, wenn der Ausländer meh-<br />

rere Jahre eine deutsche Schule mit Erfolg besucht oder eine Berufsausbildung im Bundesge-<br />

biet abgeschlossen hat oder bereits aussagekräftige Bescheinigungen z.B. einer Volkshoch-<br />

schule vorliegen (so zutreffend IM NRW, a.a.O., 1.1.4.2).<br />

b) Absehungsbefugnis<br />

aa) Von dem Erfordernis hinreichender deutscher Sprachkenntnisse kann abgesehen werden<br />

(§ 104a Abs. 1 S. 4 AufenthG), d.h. die Ausländerbehörde ist ermächtigt, die Aufenthaltserlaub-<br />

nis auch dann zu erteilen, wenn der Ausländer noch nicht über hinreichende deutsche Sprach-<br />

kenntnisse verfügt. Die Absehungsbefugnis steht nicht im Belieben der Ausländerbehörde oder<br />

des Ausländers, sondern ist an die Voraussetzung geknüpft, dass hinreichende Deutschkennt-<br />

nisse tatsächlich nicht vorliegen.<br />

bb) Die Absehungsbefugnis ist befristet bis zum 1.7.2008 (§ 104a Abs. 1 S. 4 AufenthG), d.h.<br />

ab dem 1.7.2008 ist die Ausländerbehörde nicht mehr ermächtigt, die Aufenthaltserlaubnis auch<br />

dann zu erteilen, wenn zureichende deutsche Sprachkenntnisse nicht vorliegen.<br />

cc) Liegen die Voraussetzungen der Absehungsbefugnis vor und macht die Ausländerbehörde<br />

von der Absehungsbefugnis Gebrauch, d.h. erteilt sie die Aufenthaltserlaubnis, obwohl der Aus-<br />

länder nicht über zureichende Deutschkenntnisse verfügt, darf die Aufenthaltserlaubnis nur bis<br />

zum 1.7.2008 erteilt und nur verlängert werden, wenn der Ausländer bis dahin nachweist, dass<br />

er zwischenzeitlich zureichende Deutschkenntnisse erworben hat (§ 104a Abs. 5 S. 4 Auf-<br />

enthG).<br />

Der Nachweis zwischenzeitlich erworbener hinreichender Deutschkenntnisse unterliegt keinen<br />

höheren Anforderungen als der Nachweis hinreichender Deutschkenntnisse bei Antragstellung.<br />

Misslingt der Nachweis, darf die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden. Der Ausländer ist<br />

dann gehalten, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erneut zu beantragen und den Nachweis<br />

hinreichender Deutschkenntnisse im Rahmen dieses Antragsverfahrens zu erbringen.<br />

Wolfgang Schild<br />

<strong>Rechtsanwalt</strong><br />

Hohenstaufenring 63<br />

50674 Köln<br />

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