Der Vormund und Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ( UMF ...

Der Vormund und Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ( UMF ... Der Vormund und Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ( UMF ...

12.02.2013 Aufrufe

Wer kann Vormund sein? Praktisch jeder geschäftsfähige, volljährige (über 18) Bürger (z.B. auch Studenten, Rentner, ein Ehepaar ). Verwandte werden bevorzugt. Ausländer/innen, die selbst Flüchtlinge waren, z.B. aus dem Iran sind als Vormünder für iranische Flüchtlinge grundsätzlich sehr geeignet, da sie in Kenntnis der Landeskultur mit dem Minderjährigen in der Landessprache besseren Kontakt haben können; in diesem Fall sollte der Vormund jedoch gute Deutschkenntnisse haben und sich in der deutschen „Behördenlandschaft“ auskennen. Für welche Personen kann ein Vormund bestellt werden? Für minderjährige Jugendliche (unter 18), deren Eltern verstorben sind oder die ihr elterliches Sorgerecht überhaupt nicht oder auf längere Zeit nicht ausüben können. (Beispiel: 17-jähriger Iraner flieht nach Deutschland. Eltern bleiben zurück. Die Eltern können sich praktisch nicht mehr um ihren Sohn kümmern. In diesem Fall ordnet das Familiengericht an, dass die elterliche Sorge ruht (§ 1674 BGB). Es bestellt einen Vormund. Ein Vormund wird auch bestellt, wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist, oder wenn die Eltern unbekannten Aufenthalts sind. Es spielt nicht die geringste Rolle, ob der Minderjährige die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit hat (siehe unten). Für welche Aufgaben ist der Vormund zuständig? Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person (Personensorge) und das Vermögen (Vermögenssorge) des Minderjährigen zu sorgen, insbes. auch den Minderjährigen zu vertreten, z. B. beim Abschluss eines Heimvertrages. Die Vermögenssorge soll hier nicht behandelt werden, weil Flüchtlinge kaum nennenswertes Vermögen haben. Soweit der Vormund Vermögen des Minderjährigen zu verwalten hat, hat er es jedenfalls mündelsicher anzulegen und dem Familiengericht darüber zu berichten (§§ 1807 ff BGB). Die Sorge für die Person des Jugendlichen bedeutet, dass der Vormund dafür sorgt, dass es dem Jugendlichen nach den Möglichkeiten gut geht und auch die Verantwortung dafür trägt. Der Vormund ( nicht das Jugendamt, nicht das Gericht ) entscheidet bei allem, was das Leben des Jugendlichen grundsätzlich betrifft (und nicht über die Abläufe im Heim oder in der Schule im einzelnen). Der Vormund entscheidet z.B., welche Schule für den Minderjährigen die beste ist, und welche Ausbildung er am besten machen sollte. Eine schwerwiegende Operation bedarf der Einwilligung des Vormunds ebenso wie eine Abtreibung. Alles das sollte mit dem Jugendlichen besprochen werden (persönlich, Mails, Telefonate). Je älter der Minderjährige ist, um so mehr ist seine Meinung zu berücksichtigen. Fühlt sich der Jugendliche in einem Heim sehr unwohl, sollte der Vormund die Unterbringung in einer anderen Einrichtung prüfen, damit sich der Jugendliche gut entwickeln und ungefährdet aufwachsen kann. Wenn der Jugendliche in einem Heim lebt und mit dem Sozialarbeiter des Jugendamts Hilfeplan- und Erziehungsgespräche führt, bei denen es um die Unterstützung des Jugendamts geht, sollte der Vormund immer an der Seite des Jugendlichen stehen und auch einfordern, was diesem zusteht. Der Minderjährige hat einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung. Wenn das Jugendamt Anträge gegen die Überzeugung des Vormunds ablehnt, kann dieser Widerspruch einlegen und notfalls vor dem Verwaltungsgericht klagen. Bei allem sollte der Vormund seine Entscheidungen nicht nur mit dem Jugendlichen, sondern auch mit den Vertretern des Jugendamts besprechen, die in der Regel sehr fachkundig und bemüht sind. In der Praxis wird der Sozialarbeiter des Jugendamts ohnehin die meisten Entscheidungen kompetent und unvoreingenommen empfehlen, sodass für den Vormund in der Regel nicht so viel Arbeit anfällt, außer aufzupassen, dass nichts dem „Wohl des Kindes“ zuwiderläuft. Auf keinen Fall dürfen minderjährige Flüchtlinge schlechter behandelt werden als deutsche Minderjährige. 2

Wie wird man Vormund? Das Familiengericht (eine Abteilung des Amtsgerichts) ist für die Bestellung des Vormunds zuständig. Das Familiengericht entscheidet meist in einer kurzen Verhandlung (etwa 15 Minuten) über die Anordnung der Vormundschaft. Ein Vertreter des Jugendamts, der Vormund und natürlich der Jugendliche werden kurz angehört. Es ist sinnvoll und auch nicht unüblich, wenn schon vorher die Vormundschaft beim Jugendamt abgeklärt ist. Kurze Zeit später muss der Vormund noch mal zum Amtsgericht. Dann wird der Vormund zu „ treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft „ verpflichtet, und er erhält eine Bestallungsurkunde (§§ 1789, 1791 BGB). Das Familiengericht hat die Vormünder bei Bedarf zu beraten und führt sie auch in ihre Aufgaben ein. In Abständen von einem halben oder einem ganzen Jahr hat der Vormund in einfachen Worten kurz zu berichten. Da das Familiengericht von Amts wegen für einen UMF einen Vormund bestellen muss, kann jedermann einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht stellen, sowohl das Jugendamt, der Kölner Flüchtlingsrat wie auch der „Ehrenamtler“, der Vormund für einen UMF werden möchte. Besondere Formalitäten sind nicht zu beachten. Gleichzeitig sollte ggf., auch formlos, ein Antrag auf „ Ruhen der elterlichen Sorge „ gestellt werden. Dabei genügen die Angabe von Name und Anschrift des Jugendlichen und des zukünftigen Vormunds sowie eine kurze Begründung, aus welchen Gründen die Eltern des UMF das Sorgerecht nicht ausüben können. Der Flüchtlingsrat würde bei Bedarf behilflich sein. Durch eine „einstweilige Anordnung“( ein Schnellverfahren ) kann in weniger als drei Tagen eine Vormundschaft – quasi im schriftlichen Verfahren – ohne Anhörung der Beteiligten erreicht werden. Von dieser Möglichkeit sollte bei gerade angekommenen UMF ausgiebig Gebrauch gemacht werden. Im Übrigen: �� Ein Vormund kann mehrere Vormundschaften übernehmen. �� Ein Vormund erhält seine Aufwendungen von der Justizkasse ersetzt (§ 1835 BGB). Er muss die Aufwendungen, z.B. Fahrtkosten, aber nachweisen. Ohne jeden Nachweis erhält der Vormund jährlich eine Aufwandspauschale von 323 Euro ( § 1835 a BGB ), und zwar für jeden betreuten UMF, also für 5 Vormundschaften 1619 Euro. Beruflich tätige Vormünder ( meist Sozialarbeiter ) erhalten zusätzlich eine Vergütung zwischen 19,50 und 33,50 pro Stunde. Der unbegleitete minderjährige Flüchtling braucht einen Vormund Das in Deutschland geltende Asyl- und Flüchtlingsrecht sollte „in christlicher Nächstenliebe“ nach dem Motto „Alle Menschen sind gleich“ ausgerichtet sein und die Menschenwürde (Art.1 Grundgesetz) achten, in Wahrheit hat es eine gegenteilige Tendenz, ist flüchtlingsfeindlich. Eine Zusammenschau der einschlägigen deutschen Bestimmungen ergibt das Bild eines Staates, der ausländischen Flüchtlingen mit allen gerade noch zulässigen Mitteln die Geltendmachung des Grundrechts auf Asyl erschweren will (Drittstaatenregelung) und sie durch erschwerte Aufenthaltsbedingungen (abgelegene, integrationsfeindliche Asylbewerberheime, erschwerte Arbeitsaufnahme etc) „rausekeln“ will, auch, um andere potentielle Flüchtlinge abzuschrecken. Dies gilt immer noch für volljährige Flüchtlinge. Dies gilt nach der neueren Rechtslage aber nicht mehr für minderjährige Flüchtlinge. So ist es mittlerweile auch in der Praxis ( z.B. der Jugendämter ) angekommen, dass UMF – im Gegensatz zu Erwachsenen – nicht mehr abgeschoben werden dürfen, dass sie nicht mehr in Asylbewerberheime für Erwachsene untergebracht werden dürfen, dass für sie das Jugendhilferecht mit z.B. dem Clearingverfahren gilt. 3

Wer kann <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> sein?<br />

Praktisch jeder geschäftsfähige, volljährige (über 18) Bürger (z.B. auch Studenten, Rentner,<br />

ein Ehepaar ). Verwandte werden bevorzugt. Ausländer/innen, die selbst <strong>Flüchtlinge</strong> waren,<br />

z.B. aus dem Iran sind als Vormünder für iranische <strong>Flüchtlinge</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich sehr geeignet,<br />

da sie in Kenntnis der Landeskultur mit dem Minderjährigen in der Landessprache besseren<br />

Kontakt haben können; in diesem Fall sollte der <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> jedoch gute Deutschkenntnisse<br />

haben <strong>und</strong> sich in der deutschen „Behördenlandschaft“ auskennen.<br />

Für welche Personen kann ein <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> bestellt werden?<br />

Für <strong>minderjährige</strong> Jugendliche (unter 18), deren Eltern verstorben sind oder die ihr<br />

elterliches Sorgerecht überhaupt nicht oder auf längere Zeit nicht ausüben können. (Beispiel:<br />

17-jähriger Iraner flieht nach Deutschland. Eltern bleiben zurück. Die Eltern können sich<br />

praktisch nicht mehr um ihren Sohn kümmern. In diesem Fall ordnet das Familiengericht an,<br />

dass die elterliche Sorge ruht (§ 1674 BGB). Es bestellt einen <strong>Vorm<strong>und</strong></strong>. Ein <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> wird<br />

auch bestellt, wenn der Familienstand des Minderjährigen nicht zu ermitteln ist, oder wenn<br />

die Eltern unbekannten Aufenthalts sind. Es spielt nicht die geringste Rolle, ob der<br />

Minderjährige die deutsche oder eine ausländische Staatsangehörigkeit hat (siehe unten).<br />

Für welche Aufgaben ist der <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> zuständig?<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> hat das Recht <strong>und</strong> die Pflicht, für die Person (Personensorge) <strong>und</strong> das<br />

Vermögen (Vermögenssorge) des Minderjährigen zu sorgen, insbes. auch den<br />

Minderjährigen zu vertreten, z. B. beim Abschluss eines Heimvertrages.<br />

Die Vermögenssorge soll hier nicht behandelt werden, weil <strong>Flüchtlinge</strong> kaum nennenswertes<br />

Vermögen haben. Soweit der <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> Vermögen des Minderjährigen zu verwalten hat, hat<br />

er es jedenfalls mündelsicher anzulegen <strong>und</strong> dem Familiengericht darüber zu berichten (§§<br />

1807 ff BGB).<br />

Die Sorge für die Person des Jugendlichen bedeutet, dass der <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> dafür sorgt, dass es<br />

dem Jugendlichen nach den Möglichkeiten gut geht <strong>und</strong> auch die Verantwortung dafür trägt.<br />

<strong>Der</strong> <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> ( nicht das Jugendamt, nicht das Gericht ) entscheidet bei allem, was das<br />

Leben des Jugendlichen gr<strong>und</strong>sätzlich betrifft (<strong>und</strong> nicht über die Abläufe im Heim oder in<br />

der Schule im einzelnen). <strong>Der</strong> <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> entscheidet z.B., welche Schule für den<br />

Minderjährigen die beste ist, <strong>und</strong> welche Ausbildung er am besten machen sollte. Eine<br />

schwerwiegende Operation bedarf der Einwilligung des <strong>Vorm<strong>und</strong></strong>s ebenso wie eine<br />

Abtreibung.<br />

Alles das sollte mit dem Jugendlichen besprochen werden (persönlich, Mails, Telefonate). Je<br />

älter der Minderjährige ist, um so mehr ist seine Meinung zu berücksichtigen. Fühlt sich der<br />

Jugendliche in einem Heim sehr unwohl, sollte der <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> die Unterbringung in einer<br />

anderen Einrichtung prüfen, damit sich der Jugendliche gut entwickeln <strong>und</strong> ungefährdet<br />

aufwachsen kann.<br />

Wenn der Jugendliche in einem Heim lebt <strong>und</strong> mit dem Sozialarbeiter des Jugendamts<br />

Hilfeplan- <strong>und</strong> Erziehungsgespräche führt, bei denen es um die Unterstützung des<br />

Jugendamts geht, sollte der <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> immer an der Seite des Jugendlichen stehen <strong>und</strong> auch<br />

einfordern, was diesem zusteht. <strong>Der</strong> Minderjährige hat einen Anspruch auf Hilfen zur<br />

Erziehung. Wenn das Jugendamt Anträge gegen die Überzeugung des <strong>Vorm<strong>und</strong></strong>s ablehnt,<br />

kann dieser Widerspruch einlegen <strong>und</strong> notfalls vor dem Verwaltungsgericht klagen. Bei allem<br />

sollte der <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> seine Entscheidungen nicht nur mit dem Jugendlichen, sondern auch mit<br />

den Vertretern des Jugendamts besprechen, die in der Regel sehr fachk<strong>und</strong>ig <strong>und</strong> bemüht<br />

sind. In der Praxis wird der Sozialarbeiter des Jugendamts ohnehin die meisten<br />

Entscheidungen kompetent <strong>und</strong> unvoreingenommen empfehlen, sodass für den <strong>Vorm<strong>und</strong></strong> in<br />

der Regel nicht so viel Arbeit anfällt, außer aufzupassen, dass nichts dem „Wohl des Kindes“<br />

zuwiderläuft. Auf keinen Fall dürfen <strong>minderjährige</strong> <strong>Flüchtlinge</strong> schlechter behandelt werden<br />

als deutsche Minderjährige.<br />

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