Tätigkeitsbericht des Integrationsrates 2004-2009 - Förderverein ...

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12.02.2013 Aufrufe

Vom Ausländerbeirat zum Integrationsrat Seit den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts gab es in Städten und Gemeinden verschiedene Gremien, welche die politische Beteiligung von den nicht wahlberechtigten Ausländern gewährleisten sollten. In Köln wurde 1979 ein Ausländerbeirat vom Stadtrat berufen. Menschen, die sich in besonderer Weise für die Belange der ausländischen Arbeitnehmer stark machten, wurden von der Kommunalpolitik benannt, sie bei Fragen der Integration zu beraten. Schon bald gab es aber Debatten über die demokratische Legitimierung des Ausländerbeirats. P olitische Partizipation von Migranten ist von elementarer Bedeutung für die politische und gesellschaftliche Entwicklung der Stadt, da nur diejenigen sich auch für das Gemeinwesen verantwortlich fühlen, die mitbestimmen können. Kölner Migrantinnen und Migranten müssen in die kommunalen politischen Entscheidungsprozesse einbezogen werden, wenn Integration gelingen soll. Insbesondere Migrantenvereine, aber auch Wohlfahrtsverbände setzten sich für die Direktwahl des Ausländerbeirates ein. 1984 kam es in Köln zur ersten Urwahl zum Ausländerbeirat. Alle volljährigen Kölnerinnen und Kölner ohne deutschen Pass waren aufgerufen, ihre politische Vertretung zu wählen. Daneben konnten auch deutsche Staatsbürger mit und ohne Migrationshintergrund in den Ausländerbeirat gewählt werden. Neben den direkt gewählten Mitgliedern gehörten zudem Vertreter der Ratsfraktionen mit Stimmrecht dem Ausländerbeirat in Köln an. Der Ausländerbeirat konnte sich gemäß der städtischen Hauptsatzung zu allen Fragen der Kommunalpolitik einbringen und besaß das Recht, Anträge an den Stadtrat zu stellen. Allerdings war das Gremium nicht in der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verankert. Der Ausländerbeirat war rein beratend tätig ohne die Möglichkeit der Verwaltung durch eigene Beschlüsse Aufträge zu erteilen, wie dies Fachausschüsse können. Integrationsrat Köln 7

Ausländerbeiräte in die Gemeindeordnung Zu Beginn der 1990er Jahre räumte das Bundesland Schleswig-Holstein dort lebenden Ausländern das kommunale Wahlrecht ein. Ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts befand das entsprechende Gesetz jedoch für verfassungswidrig. Die Richter machten deutlich, dass ein kommunales Wahlrecht für alle Nicht-Deutschen nur nach vorheriger Änderung des Grundgesetzes möglich sei. In der Folge kam es auch in Nordrhein-Westfalen zu einer intensiven Debatte um eine angemessene politische Beteiligung von Migrantinnen und Migranten. Sie mündete 1994 in einer Reform der Gemeindeordnung (GO). Damals wurde der Ausländerbeirat als Regelgremium im § 27 GO verankert. Von nun an waren alle Kommunen mit mehr als 2.000 ausländischen Bürgern verpflichtet einen Ausländerbeirat auf Antrag dieses Personenkreises wählen zu lassen. Bei mehr als 5.000 Ausländerinnen und Ausländern war ein Ausländerbeirat auf jeden Fall zu wählen. Zeitgleich wurde auch der §126 in die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung aufgenommen. Das damit geschaffene Instrument der Experimentierklausel gibt Kommunen die Möglichkeit, lokale Lösungswege in unterschiedlichen Politikfeldern zu testen. Davon wurde in Köln zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch gemacht. Zunächst war mit der Reform der GO Rechtssicherheit für die Ausländerbeiräte geschaffen worden: • Es gab fortan klare Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer Migrantenvertretung. • Die Direktwahl der Ausländerbeiräte wurde verpflichtend. • Es wurde festgelegt, dass sich die Ausländerbeiräte zu allen Fragen der Kommunalpolitik äußern können. • Anträge des Ausländerbeirates sollten im Rat behandelt werden. Vertreter des Ausländerbeirates können sich zu diesen Anträgen äußern. • Eine angemessene Ausstattung für die Arbeit der Ausländerbeiräte – allerdings ohne nähere Bestimmung – wurde ebenfalls ins Gesetz aufgenommen. • Ratsmitglieder sollten den Ausländerbeiräten nicht mehr angehören. 8 Integrationsrat Köln

Ausländerbeiräte in die Gemeindeordnung<br />

Zu Beginn der 1990er Jahre räumte das Bun<strong>des</strong>land Schleswig-Holstein<br />

dort lebenden Ausländern das kommunale Wahlrecht ein. Ein Urteil <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts befand das entsprechende Gesetz jedoch für<br />

verfassungswidrig. Die Richter machten deutlich, dass ein kommunales<br />

Wahlrecht für alle Nicht-Deutschen nur nach vorheriger Änderung <strong>des</strong><br />

Grundgesetzes möglich sei.<br />

In der Folge kam es auch in Nordrhein-Westfalen zu einer intensiven<br />

Debatte um eine angemessene politische Beteiligung von Migrantinnen<br />

und Migranten. Sie mündete 1994 in einer Reform der Gemeindeordnung<br />

(GO). Damals wurde der Ausländerbeirat als Regelgremium im § 27 GO<br />

verankert. Von nun an waren alle Kommunen mit mehr als 2.000 ausländischen<br />

Bürgern verpflichtet einen Ausländerbeirat auf Antrag dieses Personenkreises<br />

wählen zu lassen. Bei mehr als 5.000 Ausländerinnen und<br />

Ausländern war ein Ausländerbeirat auf jeden Fall zu wählen. Zeitgleich<br />

wurde auch der §126 in die nordrhein-westfälische Gemeindeordnung aufgenommen.<br />

Das damit geschaffene Instrument der Experimentierklausel<br />

gibt Kommunen die Möglichkeit, lokale Lösungswege in unterschiedlichen<br />

Politikfeldern zu testen. Davon wurde in Köln zu einem späteren Zeitpunkt<br />

Gebrauch gemacht.<br />

Zunächst war mit der Reform der GO Rechtssicherheit für die Ausländerbeiräte<br />

geschaffen worden:<br />

• Es gab fortan klare Rahmenbedingungen für die Einrichtung einer<br />

Migrantenvertretung.<br />

• Die Direktwahl der Ausländerbeiräte wurde verpflichtend.<br />

• Es wurde festgelegt, dass sich die Ausländerbeiräte zu allen Fragen<br />

der Kommunalpolitik äußern können.<br />

• Anträge <strong>des</strong> Ausländerbeirates sollten im Rat behandelt werden. Vertreter<br />

<strong>des</strong> Ausländerbeirates können sich zu diesen Anträgen äußern.<br />

• Eine angemessene Ausstattung für die Arbeit der Ausländerbeiräte –<br />

allerdings ohne nähere Bestimmung – wurde ebenfalls ins Gesetz<br />

aufgenommen.<br />

• Ratsmitglieder sollten den Ausländerbeiräten nicht mehr angehören.<br />

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Integrationsrat Köln

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