tokoll der Sitzung vom 11. August 2004 - Förderverein Kölner ...
tokoll der Sitzung vom 11. August 2004 - Förderverein Kölner ...
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Flüchtlingspolitische Nachrichten und Pro<strong>tokoll</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> <strong>11.</strong> <strong>August</strong> <strong>2004</strong><br />
Hinweis in eigener Sache:<br />
Liebe Bezieher/innen <strong>der</strong> Flüchtlingspolitischen Nachrichten,<br />
auf <strong>der</strong> letzten Seite finden Sie einen Fragebogen zum Thema<br />
„20 Jahre Kölner Flüchtlingsrat“, den unsere Praktikantin<br />
Dominique Schultz entwickelt hat. Zum Ausfüllen benötigen Sie<br />
etwa 5 Minuten. Bitte senden Sie den ausgefüllten Bogen bis zum<br />
17.09.<strong>2004</strong> an: Kölner Flüchtlingsrat, - Fragebogen -,<br />
Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln, Fax: 0221 3382237. Vielen<br />
Dank!<br />
1 Flüchtlingspolitische Nachrichten und Pro<strong>tokoll</strong><br />
<strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 14.7.<strong>2004</strong><br />
Das Pro<strong>tokoll</strong> <strong>der</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong>vom</strong> 14.7.<strong>2004</strong> wird ohne Än<strong>der</strong>ung<br />
verabschiedet.<br />
2 Projekt „Interkultureller Garten“<br />
Nach einer ersten Vorstellung <strong>der</strong> Idee „Internationaler bzw.<br />
interkultureller Garten“ am 12.<strong>11.</strong>2003 durch Engagierte aus dem<br />
Kreis <strong>der</strong> Lokalen Agenda warben auf <strong>der</strong> <strong>August</strong>sitzung des<br />
Kölner Flüchtlingsrat Vertreter/innen einer zweiten<br />
Initiativgruppe für ihr Vorhaben. In einer Projektskizze <strong>vom</strong><br />
14.7.<strong>2004</strong> charakterisiert die Gruppe das Anliegen<br />
folgen<strong>der</strong>maßen:<br />
„Der Interkulturelle Garten Köln soll die Integration von<br />
Einwan<strong>der</strong>ern för<strong>der</strong>n. In Deutschland gibt es inzwischen etwa<br />
20 Interkulturelle Gärten. Dort kultivieren Migranten<br />
unterschiedlichster Herkunft und Religion auf <strong>der</strong> Basis des<br />
ökologischen Landbaus gemeinsam mit Einheimischen ein<br />
Gartengrundstück. Der Garten dient als ein geschützter Raum<br />
für die Teilnehmer und bietet ihnen die Möglichkeit ihre eigene<br />
Kultur zu bewahren und gleichzeitig sich in ihrer «neuen» Heimat<br />
zu verorten. Es entstehen Handlungsmöglichkeiten in denen sie<br />
arbeiten, sich selbst verwalten und versorgen, Deutsch lernen<br />
und soziale Netzwerke gewinnen können.<br />
Das von uns initiierte Projekt Interkultureller Garten Köln<br />
nimmt langsam Gestalt an und wir hoffen, bald über ein<br />
Grundstück zu verfügen. Der nächste Schritt ist es, Flüchtlinge,<br />
MigrantInnen und Einheimische zu finden, die Interesse daran<br />
haben, an diesem Projekt mitzuwirken. Da eine Grundidee des<br />
Projektes ist, dass die Teilnehmenden selber bei <strong>der</strong> Gestaltung<br />
und Verwirklichung des Gartens mitmachen, kann sich die<br />
Teilnahme auf unterschiedliche Art und Weise definieren:<br />
Sowohl <strong>der</strong> Besitz einer Parzelle auf dem Grundstück - wie auch<br />
die Mithilfe o<strong>der</strong> Beratung bei <strong>der</strong> Bearbeitung des Grundstückes<br />
ist willkommen. Ein weiterer Aspekt des Projektes ist, dass <strong>der</strong><br />
Garten aus so vielen Kulturen bzw. Nationen wie möglich<br />
zusammen gesetzt wird. Idee dabei ist es, dass keine Nation in<br />
die Überzahl gerät und somit die «kulturelle» Gleichberechtigung<br />
aller Mitwirkenden garantiert wird.“<br />
Kontakt: Projekt Interkultureller Garten Köln, Berrenrather Str.<br />
203, 50937 Köln, Tel.: 0221 5897699, interkultur-gartenkoeln@web.de<br />
Anmerkung: Auf dem Plenum wurden die praktischen<br />
Realisierungschancen <strong>der</strong> Idee diskutiert, nicht ihre<br />
kulturbegriffslastige Begründung.<br />
3 Kölner Flüchtlingspolitik<br />
3.1 Ärztliche Begutachtungen ausreisepflichtiger<br />
Personen mit psychischen Erkrankungen<br />
In einem beim VG Köln, 12. Kammer, anhängigen<br />
verwaltungsgerichtlichen Verfahren erteilte die Stadt Köln mit<br />
Schreiben von Ende Juni <strong>2004</strong> die Auskunft, es könnten <strong>der</strong>zeit<br />
aus organisatorischen Gründen keine stadtärztlichen<br />
Untersuchungen in Auftrag gegeben werden bzw. voraussichtlich<br />
erst zum Jahresende könnten wie<strong>der</strong> psychiatrische<br />
Untersuchungen erfolgen.<br />
3.2 Leistungseinstellungen nach AsylbLG o<strong>der</strong> BSHG<br />
Am 06.08.<strong>2004</strong> führten Rom e.V. und „kein mensch ist illegal“<br />
eine Aktion am zentralen Sozialamt in Kalk durch gegen die<br />
Versagung von Sozialleistungen für Roma-Flüchtlinge. Laut taz<br />
Köln <strong>vom</strong> 09.8.<strong>2004</strong> („Stadt verspricht Flüchtlingen<br />
Essensgutscheine“) sagte Sozialdezernentin Marlis Bredehorst<br />
eine Überprüfung aller vorgelegten Fälle zu:<br />
„Außerdem würde sie bei den Sachbearbeitern ihrer Behörde<br />
darauf drängen, dass jede Familie umgehend einen<br />
Krankenschein ausgehändigt bekommt. Auch sollen die Familien<br />
bis zum Ende <strong>der</strong> Prüfungen wenigstens Essensgutscheine<br />
erhalten. Denn mittlerweile versorgen sich viele <strong>der</strong> Betroffenen<br />
aus Containern vor Supermärkten, in denen abgelaufene<br />
Lebensmittel entsorgt werden, und müssen Betteln gehen. Dass<br />
die Flüchtlinge ohne Sozialhilfe in eine solch Existenz<br />
bedrohende Lage geraten, liegt auch daran, dass sie gleichzeitig in<br />
<strong>der</strong> Regel von <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde mit einem Arbeitsverbot<br />
belegt sind... (...) In vielen Fällen reicht den zuständigen<br />
Sachbearbeitern <strong>der</strong> Besitz eines Handys, um den Flüchtlingen<br />
«ausreichende Vermögenswerte» zu unterstellen. O<strong>der</strong> die<br />
Tatsache, dass ein Flüchtling ein Auto fährt - auch wenn es nicht<br />
auf ihn angemeldet ist. 18 betroffene Familien betreut <strong>der</strong> Rom<br />
e.V. inzwischen; die Sozialdezernentin sagte, ihr seien insgesamt<br />
22 Fälle bekannt. (...)“<br />
Während nach Angaben des Rom e.V. <strong>vom</strong> 26.8.<strong>2004</strong> in allen<br />
von dort bei <strong>der</strong> Sozialdezernentin vorgetragenen Fällen wie<strong>der</strong><br />
Krankenscheine gewährt werden, sollen Essensgutscheine nur in<br />
Ausnahmefällen gewährt worden sein. In drei weiteren Fällen<br />
seien Leistungen wie<strong>der</strong> aufgenommen worden. Die<br />
Aufarbeitung <strong>der</strong> Fälle habe die Wi<strong>der</strong>spruchsstelle ab 06.9.<strong>2004</strong><br />
zugesagt. Dem Rom e.V. seien mittlerweile 22 Fälle von<br />
Leistungseinstellungen bekannt. Eine weitere Aktion betroffener<br />
Roma-Familien fand demnach am 17.08.<strong>2004</strong> beim Sozialamt<br />
Porz statt.<br />
Dem För<strong>der</strong>verein Kölner Flüchtlingsrat e.V. sind ein Dutzend<br />
weiterer aktueller Fälle bekannt, in denen die Sozialbehörden<br />
Leistungen nach AsylbLG wegen nicht ausgeräumter Zweifel an<br />
<strong>der</strong> Hilfsbedürftigkeit versagt bzw. eingestellt haben. Es handelt<br />
sich um Bedarfsgemeinschaften von Flüchtlingen<br />
unterschiedlicher Herkunft aus Köln und benachbarten Kreisen.<br />
Zumeist gewährt die zuständige Sozialbehörde Krankenhilfe<br />
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, sobald ein<br />
Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren o<strong>der</strong> eine gerichtliche Überprüfung<br />
anhängig ist. Darüber hinausgehende Sachleistungen sind nur im<br />
Rahmen <strong>der</strong> Notunterbringung im Wohnheim Vorgebirgstr.22<br />
bekannt. Eine Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Leistungen ist im Fall einer<br />
Bedarfsgemeinschaft erfolgt. Ansonsten sind meistens<br />
Rechtsmittel eingelegt.<br />
In einem Schreiben <strong>vom</strong> 24.8.<strong>2004</strong> an den För<strong>der</strong>verein<br />
bekräftigt das Sozialdezernat <strong>der</strong> Stadt Köln seine<br />
Rechtsauffassung, dass „nicht ausräumbare Zweifel an <strong>der</strong><br />
Bedürftigkeit eines Familienmitgliedes auch zur<br />
Leistungseinstellung für die mit in Haushaltsgemeinschaft<br />
lebenden weiteren Familienangehörigen führen“, auch wenn<br />
diese einen unabhängigen Leistungsanspruch haben.<br />
3.3 Diskussion um Flugblatt<br />
Auf die in den letzten Flüchtlingspolitischen Nachrichten<br />
veröffentlichte Kritik an einem Mobilisierungsflugblatt zur<br />
1
Aktionswoche „Schluss mit <strong>der</strong> Abschreckungspolitik <strong>der</strong> Stadt<br />
Köln – Menschenrechte für Flüchtlinge!“ antwortete das Kölner<br />
Netzwerk „kein mensch ist illegal“ in einem Schreiben <strong>vom</strong><br />
<strong>11.</strong>8.<strong>2004</strong>:<br />
„Liebe Freunde <strong>vom</strong> KFR!<br />
Wir nehmen Eure Sachkorrekturen an unserem Flugblatt zur<br />
Aktionswoche gerne an ("dezernatsübrgreifende Arbeitsgruppe"<br />
und "Clearingstelle"). Zur politischen Wertung <strong>der</strong> Unterkunft<br />
Vorgebirgsstrasse möchten wir jedoch unsere Lesart noch einmal<br />
unterstreichen: Die Funktion <strong>der</strong> verschiedenen Prototypen <strong>der</strong><br />
in Zukunft ja gesetzlich geregelten Abschiebelager scheint uns<br />
wirklich vergleichbar mit dem, was die Stadt in <strong>der</strong><br />
Vorgebirgsstrasse veranstaltet: Unterhalb des üblichen niedrigen<br />
Niveaus wird hier wie da eine weitere Form <strong>der</strong> Unterbringung<br />
installisiert, die bedroht und bestraft, wer sich "nicht benimmt".<br />
Die Droh- und Straffunktion dieser noch schlechteren Sorte<br />
Unterkunft (die Vorgebirgsstrasse wird durch die<br />
Sammelverpflegung als untersten Niveau in Köln qualifiziert) ist<br />
das Herausragende <strong>der</strong> Erfindung. Gespräche mit Insassen von<br />
Abschiebelagern zeigen, dass sie ihre Einweisung als vergleichbar<br />
willkürlich empfinden wie Bewohner <strong>der</strong> Vorgebirgsstrasse die<br />
ihre (auch das Pro<strong>tokoll</strong> spricht ja von "teilweise problematischer<br />
Straffunktion" <strong>der</strong> Unterbringung in <strong>der</strong> Vorgebirgsstrasse); und<br />
dass <strong>der</strong> behördlich fixierte Zweck <strong>der</strong> bisherigen Abschiebelager<br />
allein dazu dient, die Ausreise bzw. Abschiebung <strong>der</strong> Betroffenen<br />
zu forcieren, liegt neben <strong>der</strong> Realität: nicht nur das ehemalige<br />
Lager Ingelheim hat nicht einmal zur Abschiebung <strong>der</strong> Hälfte <strong>der</strong><br />
Insassen geführt; die meisten sind untergetaucht. Und das war, so<br />
die Kritiker, durchaus beabsichtigt.<br />
Sicherlich ist die Vorgebirgsstrasse im Wort- und im rechtliche<br />
Sinne kein Abschiebelager; NRW hat ja bekanntlich nach einem<br />
ersten Versuch diese Sorte Einrichtung nicht weiter betrieben.<br />
Die Funktion <strong>der</strong> Unterkunft allerdings zeigt lei<strong>der</strong> doch deutlich<br />
in diesselbe Richtung. Wir hoffen weiter auf produktiven, wenn<br />
auch in diesem Fall nur schriftlichen, Austausch.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Kölner Netzwerk kein mensch ist illegal“<br />
Anmerkung: Nach <strong>der</strong> Klärung von Fakten rechtfertigt kmii mit<br />
dem Schreiben seine Verwendung des Begriffes<br />
„Abschiebelager“. Inhaltlich werden dabei Straffunktion und<br />
Verdrängungseffekt in den Mittelpunkt <strong>der</strong> Kritik an <strong>der</strong><br />
Unterbringung im Wohnheim Vorgebirgstr. 22 gerückt. Zu<br />
hoffen ist, dass die Diskussion zu mehr Verständigung führt.<br />
4 Unabhängige Beratungsstelle für Flüchtlinge UBS<br />
Eine große Nachfrage <strong>der</strong> Beratung ist wie<strong>der</strong>um für <strong>August</strong> zu<br />
verzeichnen. Die auch bei den Behörden registrierten hohen<br />
Zugangszahlen werden allgemein mit den Auswirkungen des<br />
Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetzes in Verbindung gebracht. Der Umzug in<br />
das Bezirksrathaus Kalk soll letzten Informationen zufolge<br />
Anfang 2005 erfolgen.<br />
4.1 Erteilung von Krankenscheinen vor Ausstellung<br />
einer GÜB o<strong>der</strong> Duldung gesichert<br />
Mit Schreiben <strong>vom</strong> 12.8.<strong>2004</strong> an den För<strong>der</strong>verein Kölner<br />
Flüchtlingsrat e.V. erklärt die Sozialdezernentin Marlis<br />
Bredehorst zur „Leistungsgewährung nach dem<br />
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für in <strong>der</strong> Vorgebirgstr.<br />
22 untergebrachte Personen; hier: Gewährung von Leistungen bei<br />
Krankheit gem. § 4 AsylbLG“:<br />
„Künftig wird bei Geltendmachung eines akuten<br />
Behandlungsbedarfs für die o. a. Personen auch vor <strong>der</strong><br />
Anhörung durch die Auslän<strong>der</strong>behörde auf <strong>der</strong> Grundlage von §<br />
4 AsylbLG (zur Behandlung akuter Erkrankungen und<br />
Schmerzzustände Gewährung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen ärztlichen und<br />
zahnärztlichen Behandlung) ein Kostenanerkenntnis /<br />
Behandlungsschein (zunächst befristet) ausgestellt.“<br />
Damit reagiert die Verwaltung auf ein Schreiben des<br />
För<strong>der</strong>vereins Kölner Flüchtlingsrat e.V./UBS <strong>vom</strong> 28.7.<strong>2004</strong>, in<br />
dem auf eine Regelungslücke hinsichtlich <strong>der</strong> Krankenhilfe für<br />
auslän<strong>der</strong>behördlich als unerlaubt eingereist gemeldete Personen<br />
hingewiesen wurde. Das Bezirkssozialamt Innenstadt stellte<br />
nämlich i.d.R. keine Krankenscheine für Inhaber einer Vorladung<br />
aus, son<strong>der</strong>n verwies auf die Notaufnahme <strong>der</strong> Krankenhäuser<br />
mit <strong>der</strong> Begründung, eine Leistungsgewährung sei nur nach<br />
„Identitätsfeststellung“ möglich. Gegen die Auffassung des<br />
Bezirkssozialamtes brachte <strong>der</strong> För<strong>der</strong>verein vor, dies verstoße<br />
gegen Regelungen des AsylbLG und den grundgesetzlich<br />
verbrieften Schutz <strong>der</strong> Gesundheit. Eine Feststellung <strong>der</strong><br />
Personenidentität kann nicht zur Voraussetzung <strong>der</strong><br />
Leistungsgewährung gem. AsylbLG gemacht werden, da<br />
gesetzlich zwar ein Datenabgleich mit <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde,<br />
aber kein Identifizierungsverfahren vorgesehen ist und <strong>der</strong><br />
Datenabgleich zudem auf Leistungsbezieher beschränkt ist,<br />
Leistungssuchende also nicht einbezieht. Auch ist eine positive<br />
Feststellung <strong>der</strong> Personenidentität keine Erteilungsvoraussetzung<br />
für GÜB o<strong>der</strong> Duldung; sie ist daher auch bei Vorlage <strong>der</strong><br />
Papiere durch das Sozialamt nicht zu leisten. An<strong>der</strong>e Fragen -<br />
örtliche Zuständigkeit, Kostenerstattung o<strong>der</strong> Vermeidung von<br />
Leistungsmissbrauch - rechtfertigen keinen pauschalen<br />
Ausschluss Vorgeladener von <strong>der</strong> Gewährung <strong>der</strong> Krankenhilfe.<br />
Die nun getroffene Regelung <strong>der</strong> Gewährung von Leistungen bei<br />
Krankheit gem. § 4 AsylbLG ist allerdings beschränkt auf „in <strong>der</strong><br />
Vorgebirgstr. 22 untergebrachte Personen“, die auf ihre<br />
Anhörung warten, so dass - z.B. bei Kapazitätsproblemen des<br />
Wohnungsversorgungsbetriebs - für an<strong>der</strong>weitig<br />
Unterkommende o<strong>der</strong> Untergebrachte ggf. eine Regelungslücke<br />
verbleiben kann.<br />
5 Berichte<br />
5.1 Irak<br />
In Kooperation mit dem Irakischen Flüchtlingsrat Köln hat <strong>der</strong><br />
Kölner Flüchtlingsrat im Rahmen des „Infonetzes zur<br />
Unterstützung von Flüchtlingen“ am 20.8.<strong>2004</strong> eine<br />
Veranstaltung zu den Perspektiven des Aufenthalts und <strong>der</strong><br />
Rückkehr irakischer Flüchtlinge durchgeführt.<br />
Mit Erlass <strong>vom</strong> 22.6.<strong>2004</strong> - 14 – 40.03 – IRK/2 – zu<br />
„Staatsangehörigkeitsangelegenheiten; Einbürgerungen irakischer<br />
Asylberechtigter / Prüfung des Wi<strong>der</strong>rufs <strong>der</strong> Asylanerkennung“<br />
stellt das IM NRW fest, dass mit dem Sturz Saddam Husseins<br />
und des Baath-Regimes eine politische Verfolgung <strong>der</strong>zeit und in<br />
nächster Zukunft ausgeschlossen sei. Daher seien die<br />
Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG für den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong><br />
Asylanerkennungen bzw. <strong>der</strong> Feststellung gem. § 51 Abs. 1<br />
AuslG gegeben. Bzgl. des Vorgehens bei Einbürgerungsanträgen<br />
irakischer Asylberechtigter seien Ausführungen des BMI in<br />
einem anliegenden Schreiben <strong>vom</strong> 28.05.<strong>2004</strong>, Az. M 7 –124<br />
311/12, zu berücksichtigen. „Mit dem Ziel einer pragmatischen<br />
Vorgehensweise sollte die Auslän<strong>der</strong>behörde stets gebeten<br />
werden, vorab – d.h. vor einer evtl. Beteiligung des BAFl. - zu<br />
prüfen, ob sie im Falle des Wi<strong>der</strong>rufs <strong>der</strong> Asylanerkennung die<br />
Aufenthaltsgenehmigung gem. § 43 AuslG wi<strong>der</strong>rufen würde:<br />
- Bei negativem Ergebnis dieser Überprüfung erübrigt sich die<br />
Einleitung eines Verfahrens nach § 73 AsylVfG, da dann <strong>der</strong><br />
Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Asylanerkennung keine Auswirkungen auf das<br />
Einbürgerungsverfahren hätte.<br />
- Bei positivem Ergebnis dieser Überprüfung sollte das BAFl.<br />
Gebeten werden, kurzfristig die Asylanerkennung zu<br />
überprüfen.“<br />
2
Mit Erlass <strong>vom</strong> 29.7.<strong>2004</strong> - 15-39.08.01-3-I 3 – Überschrift<br />
„Bleiberecht für irakische Flüchtlinge“ antwortet das IM NRW<br />
auf ein Schreiben <strong>der</strong> Irakischen Sozial- und Kulturgemeinde<br />
Essen <strong>vom</strong> 28.6.<strong>2004</strong>, das die Ergebnisse <strong>der</strong><br />
Innenministerkonferenz <strong>vom</strong> 07./08.7.<strong>2004</strong> kritisierte.<br />
Sinngemäß teilt das IM mit, dass z.Zt. keine zwangsweise<br />
Rückführungen stattfinden und in NRW weiterhin Duldungen<br />
irakischer Staatsangehöriger für sechs Monate verlängert werden<br />
können. Eine umfassende Bleiberechtsregelung sei jedoch nicht<br />
beabsichtigt (Verweis auf temporären Charakter des<br />
Flüchtlingsschutzes). Bei <strong>der</strong> Entscheidung über künftige<br />
Rückführungen werde jedoch die Sicherheitslage berücksichtigt.<br />
5.2 Kosovo<br />
Mit Erlass 15-39.02.01-138-1- <strong>vom</strong> 22.7.<strong>2004</strong> unterrichtet das IM<br />
NRW über die „Rückführung ethnischer Min<strong>der</strong>heiten in das<br />
Kosovo, hier: Ergebnis <strong>der</strong> Expertengespräche mit UNMIK am<br />
10./<strong>11.</strong>06.<strong>2004</strong> in Berlin“. Der Erlass umfasst sechs Seiten und<br />
zudem vier Anlagen: die „Abgestimmte Nie<strong>der</strong>schrift“ <strong>der</strong><br />
Gesprächsergebnisse mit UNMIK (Anlage 1), ein Formular zur<br />
„Anmeldung von Personen zur Rückführung in das Kosovo“<br />
(Anlage 2) mit Beiblatt „Krankheit/Behin<strong>der</strong>ung“, ein<br />
Hinweisblatt bzgl. <strong>der</strong> Verfahren zur Ankündigung/Anmeldung<br />
von Rückführungen (Anlage 3) und eine Landkarte des Kosovo<br />
(Anlage 4). Das IM weist auf ergänzende Hinweise des BMI hin:<br />
„Wie in Ziffer 4 <strong>der</strong> «Abgestimmten Nie<strong>der</strong>schrift» fixiert, ist es<br />
Deutschland ab sofort wie<strong>der</strong> möglich, Angehörige <strong>der</strong><br />
Min<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh<br />
in das Kosovo zurückzuführen (Intern hat UNMIK darum<br />
gebeten, die Rückführung und ihre Ankündigung erst ab dem 1.<br />
Juli <strong>2004</strong> wie<strong>der</strong> aufzunehmen. Für das Verfahren zu ihrer<br />
Rückführung finden nicht mehr die im Memorandum of<br />
Un<strong>der</strong>standing <strong>vom</strong> 31. März 2003 getroffenen Vereinbarungen,<br />
son<strong>der</strong>n die zwischen Deutschland und UNMIK geltenden<br />
Regeln für die Rückführung von Kosovo-Albanern Anwendung.<br />
Die deutschen Behörden können somit künftig ausreisepflichtige<br />
Angehörige <strong>der</strong> genannten Min<strong>der</strong>heiten ohne eine zahlenmäßige<br />
Begrenzung zur Rückführung ankündigen und sie zurückführen.<br />
Demgegenüber sieht sich UNMIK bis auf weiteres we<strong>der</strong><br />
dazu in <strong>der</strong> Lage, einer Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Rückführung<br />
von Ashkali und Ägyptern noch einem Einstieg in die<br />
Rückführung <strong>der</strong> – nach MoU <strong>vom</strong> 31. März 2003 ohnehin<br />
noch von Rückführungen ausgenommenen – Roma und<br />
Serben zuzustimmen. Für UNMIK hat sich die Situation dieser<br />
Min<strong>der</strong>heiten aufgrund <strong>der</strong> März-Ereignisse im Kosovo<br />
insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf die Möglichkeit ihrer Rückführung<br />
so grundlegend geän<strong>der</strong>t, dass auch eine Rückführung <strong>der</strong> vor <strong>der</strong><br />
Aussetzung <strong>der</strong> Rückführung bereits von UNMIK positiv<br />
überprüften Ashkali und Ägypter nicht möglich ist. Beide Seiten<br />
haben sich gleichwohl zur Fortsetzung des im MoU <strong>vom</strong> 31.<br />
März 2003 festgelegten Prozesses bekannt und auf folgende<br />
Verfahrensweise geeinigt... : Beide Seiten werden in regelmäßigen<br />
Zeitabständen die Weiterentwicklung des Rückführungsprozesses<br />
für Min<strong>der</strong>heiten aus dem Kosovo prüfen. Eine erste<br />
Evaluierung soll bei einem erneuten Treffen auf Expertenebene<br />
Ende <strong>August</strong> <strong>2004</strong> in Berlin vorgenommen werden. Zu diesem<br />
Zweck wird die deutsche Seite Anfang <strong>August</strong> eine Liste mit zur<br />
Rückführung vorgesehenen Ashkali und Ägyptern zwecks<br />
Prüfung an UNMIK übermitteln. (...)“ (Hervorhebg. i. Orig.).<br />
Das IM NRW ergänzt:<br />
„Bezüglich <strong>der</strong> Rückführung von Kosovo-Albanern, ebenso <strong>der</strong><br />
ethnischen Min<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Türken, Bosniaken, Gorani<br />
und Torbesh, bleibt UNMIK bei <strong>der</strong> auch bisher vertretenen<br />
Position, dass grundsätzlich keine Rückführungen in das<br />
«nördliche Mitrovica» akzeptiert würden. Nach UNMIK-<br />
Darlegung handelt es sich dabei um die im Norden des Kosovo<br />
gelegenen «Municipalities» Leposavic, Zubin Potok, Zvecan und<br />
den nördlichen Teil von Mitrovica-Stadt. Die deutschen<br />
Behörden können UNMIK ungeachtet dessen jedoch Personen<br />
aus diesen Regionen zwecks Überprüfung <strong>der</strong> individuellen<br />
Sicherheitslage sowie <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> angegebenen<br />
Wohnanschrift übermitteln. Aus diesem Grund ist bei allen<br />
Personen mit Wohnsitz «Mitrovica» unbedingt die Straße und<br />
Hausnummer anzugeben. (...)“ (Hervorhebg. i. Orig.).<br />
Anmerkung: Ergebnisse <strong>der</strong> für Ende <strong>August</strong> angekündigten,<br />
Expertengespräche zur Frage <strong>der</strong> Rückführung von Ashkali und<br />
Ägyptern in den Kosovo sind <strong>der</strong>zeit noch nicht bekannt.<br />
Mit Schreiben - 15-39.03.01-3-I 14 – <strong>vom</strong> 23.7.<strong>2004</strong> teilt das IM<br />
NRW dem För<strong>der</strong>verein Kölner Flüchtlingsrat e.V. mit, wie die<br />
Pro<strong>tokoll</strong>notiz zu TOP 6 <strong>der</strong> veröffentlichten IMK-Beschlüsse<br />
<strong>vom</strong> 07./08.7.<strong>2004</strong> zu verstehen sei, in <strong>der</strong> u.a. NRW die<br />
Notwendigkeit bekundet hatten, „ein Bleiberecht für Angehörige<br />
von ethnischen Min<strong>der</strong>heiten aus dem Kosovo (insbeson<strong>der</strong>e<br />
Roma, Ashkali, Ägypter und Serben) zu gewähren, die sich in die<br />
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse integriert<br />
haben“. Bei <strong>der</strong> Pro<strong>tokoll</strong>notiz handele es sich um „den<br />
Ausdruck <strong>der</strong> politischen Auffassung <strong>der</strong> sie mit tragenden<br />
Innenminister und -senatoren..., nicht jedoch um die<br />
Ankündigung einer entsprechenden Anordnung ohne vorherige<br />
Abstimmung mit den Innenressorts <strong>der</strong> übrigen Län<strong>der</strong> und des<br />
Bundes“.<br />
5.3 Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
Nach <strong>der</strong> Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl I S.1950) am<br />
05.8.<strong>2004</strong> treten die Hauptinhalte des Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetzes am<br />
01.1.2005 in Kraft. Bereits zum 06.08.<strong>2004</strong> sind die<br />
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, die z.T.<br />
zustimmungspflichtig sind, in Kraft getreten. Am 01.9.<strong>2004</strong><br />
entfallen die Weisungsunabhängigkeit <strong>der</strong> Einzelentschei<strong>der</strong> beim<br />
Bundesamt sowie das Amt des Bundesbeauftragten. Das BAFl<br />
wird in BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge,<br />
umbenannt (Pressemitteilung des BMI v. 05.8.<strong>2004</strong>).<br />
Die Fortbildungsreihe des För<strong>der</strong>vereins Kölner Flüchtlingsrat<br />
e.V. zum ZuwG findet statt. Sie ist bereits ausgebucht. Weitere<br />
Veranstaltungen zum ZuwG werden im Rahmen des Infonetzes<br />
voraussichtlich als Kompaktseminare geplant.<br />
Fortbildungsangebote des DW finden am 24.<strong>11.</strong> und 08.12.<strong>2004</strong><br />
statt. Weitere Angebote zum Thema ZuwG werden unter<br />
Termine aufgeführt.<br />
5.4 För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> freiwilligen Rückkehr von Opfern des<br />
Menschenhandels und <strong>der</strong> Zwangsprostitution<br />
Mit Schreiben <strong>vom</strong> 26.7.<strong>2004</strong> - 16-39.20-45/04 – teilt das IM<br />
NRW mit, dass es ab 01.8..<strong>2004</strong> Opfern von Menschenhandel<br />
o<strong>der</strong> Zwangsprostitution eine Rückkehrhilfe i.H.v. bis zu 200 €<br />
(in begründeten Einzelfällen maximal 400 €) zur Reintegration<br />
gewährt, die zusätzlich zur REAG-/GARP-För<strong>der</strong>ung in<br />
Anspruch genommen werden kann. Die Hilfe werde nicht<br />
ausbezahlt, son<strong>der</strong>n IOM für die Betroffene zur Verfügung<br />
gestellt.<br />
5.5 Übernahme von Untersuchungskosten durch das<br />
Land<br />
Mit Schreiben <strong>vom</strong> 15.07.<strong>2004</strong> - 15 - 39.22.04 - 1 - Kosten - an<br />
die Abgeordnete M. Düker weist das IM NRW auf seinen Erlass<br />
<strong>vom</strong> 14.07.1994 hin, <strong>der</strong> in Nr. 3 regelt, welche Aufwendungen<br />
zu den Kosten <strong>der</strong> Abschiebung gehören, die das Land NRW<br />
nach § 45 Abs. 2 OBG NW den Auslän<strong>der</strong>behörden erstattet:<br />
„Die Aufführung <strong>der</strong> Aufwendungen ist zwar nicht abschließend,<br />
doch wurde auf Anfrage verschiedener Auslän<strong>der</strong>behörden zur<br />
3
Klarstellung mit dem... Än<strong>der</strong>ungserlass <strong>vom</strong> 27.8.2003 durch<br />
den neuen dritten Spiegelstrich dokumentiert, dass dazu auch<br />
gehören Kosten für die ärztliche Begleitung, sowie Kosten des<br />
ggf. zu erstellenden Gutachtens zur Frage <strong>der</strong><br />
Flugreisetauglichkeit, die aufgrund <strong>der</strong> Bestimmungen des<br />
Bundesgrenzschutzes über die Rückführung ausländischer<br />
Staatsangehöriger auf dem Luftweg (Best.-Rück Luft) erfor<strong>der</strong>lich<br />
werden. Die Frage <strong>der</strong> Kostenerstattung ist allein von diesem<br />
Sachbezug abhängig, nicht aber von dem von <strong>der</strong><br />
Auslän<strong>der</strong>behörde beauftragten Arzt. Es gibt auch keine <strong>vom</strong><br />
Innenministerium NRW empfohlenen Ärzte. Die<br />
Entscheidung, welche Ärzte (im öffentlichen Gesundheitswesen<br />
o<strong>der</strong> frei praktizierend) von <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde zur Frage <strong>der</strong><br />
Flugreisetauglichkeit um ein medizinisches Votum gebeten<br />
werden, dürfte entscheidend von <strong>der</strong> vorgetragenen Erkrankung<br />
abhängen. Beispielsweise gehören nicht zu den Kosten <strong>der</strong> <strong>vom</strong><br />
Land zu erstattenden Abschiebungskosten medizinische<br />
Stellungnahmen zum Vorliegen von zielstaatsbezogenen<br />
Abschiebungshin<strong>der</strong>nissen (liegt in <strong>der</strong> Regel ohnehin in <strong>der</strong><br />
Zuständigkeit des Bundes (BAFL)) bzw. sonstigen<br />
inlandsbezogenen Vollstreckungshin<strong>der</strong>nissen, da diese zu einem<br />
Zeitpunkt erfolgen, in dem die Abschiebungsmaßnahme noch<br />
nicht eingeleitet wurde“ (Hervorhebg. i. Orig.).<br />
5.6 UN-Tag des Flüchtlings 2005<br />
Eine Anfrage von Studentinnen <strong>der</strong> Ev. Medienakademie,<br />
Studiengang „Öffentlichkeitsarbeit in Non-Profit-<br />
Organisationen“, wirbt um Engagement für eine Aktion zur<br />
Bleiberechtskampagne am UN-Tag des Flüchtlings 2005. Als<br />
Abschlussarbeit entwickeln die Studentinnen für PRO ASYL ein<br />
Kooperationsprojekt mit Flüchtlingsräten und -initiativen vor Ort<br />
zur Sensibilisierung und Aktivierung neuer Zielgruppen für die<br />
Flüchtlingsarbeit. Am 20.6.2005 sollen in mehreren Städten<br />
Aktionen stattfinden, die sich an speziell an Studierende richten.<br />
Auf dem Kölner Uni-Campus werde ein Stand geplant, zu dessen<br />
Betreuung ein/e lokale/r Ansprechpartner/in und zwei bis drei<br />
weitere Personen, ggf. selbst Geduldete, gesucht werden. Material<br />
und eine Checkliste würden von PRO ASYL gestellt.<br />
Rückmeldungen sind erbeten an: Frau Christiane Brecklinghaus,<br />
telefonisch erreichbar 9.30-14 Uhr im Medienbüro, Ev.-Luth.<br />
Kirchenkreisverband Hamburg, 040/30623180.<br />
6 Gerichtsentscheidungen<br />
6.1 VG Köln, Urteil v. 15.06.<strong>2004</strong>:<br />
Abschiebungshin<strong>der</strong>nis bzgl. DR Kongo aufgrund<br />
schwerer, behandlungsbedürftiger Psychose (§ 53 Abs.<br />
6 AuslG)<br />
Mit Urteil - 5 K 4369/02.A - <strong>vom</strong> 15.06.<strong>2004</strong> hat das VG Köln<br />
im Falle einer an einer Psychose erkrankten Kongolesin das BAFl<br />
zur Feststellung eines Abschiebungshin<strong>der</strong>nisses (§ 53 Abs. 6<br />
AuslG) bzgl. <strong>der</strong> Demokratischen Republik Kongo verpflichtet:<br />
„Die Klägerin kann jedoch aus individuellen, in ihrer Person<br />
liegenden Gründen die Zuerkennung eines<br />
Abschiebungshin<strong>der</strong>nisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG<br />
beanspruchen. Nach dieser Vorschrift kann von <strong>der</strong> Abschiebung<br />
eines Auslän<strong>der</strong>s in einen an<strong>der</strong>en Staat abgesehen werden, wenn<br />
dort für diesen Auslän<strong>der</strong> eine erhebliche konkrete Gefahr für<br />
Leib, Leben o<strong>der</strong> Freiheit besteht. Diese Voraussetzung ist<br />
erfüllt, weil die Klägerin ausweislich <strong>der</strong> in <strong>der</strong> mündlichen<br />
Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Atteste, Berichte) an einer<br />
schweren, behandlungsbedürftigen Psychose leidet. Der in den<br />
Unterlagen beschriebene Gemütszustand deckt sich mit dem<br />
Eindruck, den <strong>der</strong> Einzelrichter in <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung<br />
von <strong>der</strong> Klägerin erlangt hat. Es erscheint durchaus<br />
nachvollziehbar, dass die sehr labil wirkende Klägerin in ihrer<br />
Heimat ‚ins Bodenlose’ fiele und ‚unter die Rä<strong>der</strong>’ kommt.<br />
Zwar können nach den Lageberichten des AA <strong>vom</strong> 4. <strong>August</strong><br />
2003 und 28. Mai <strong>2004</strong> Psychosen aller Art zumindest in<br />
Kinshasa durchaus ‚grundsätzlich’ behandelt werden. Die dafür<br />
benötigten Medikamente sind auch in <strong>der</strong> Demokratischen<br />
Republik erhältlich, aber ‚für weite Teile <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
unerschwinglich’. Mithin ist eine entsprechende medizinische<br />
Versorgung <strong>der</strong> Klägerin, die offenkundig nicht über die nötigen<br />
finanziellen Mittel verfügt, letztlich nicht gesichert. Selbst wenn<br />
noch Geschwister <strong>der</strong> Klägerin in <strong>der</strong> Heimat leben sollten, kann<br />
nicht angenommen werden, dass sie die teure Behandlung<br />
finanzieren können.“<br />
6.2 VG Düsseldorf, Urteil v. 03.06.<strong>2004</strong>: Voraussetzung<br />
des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea wg. konkreter<br />
Gefahr <strong>der</strong> Folter<br />
Mit Urteil - 6 K 1847/01.A - <strong>vom</strong> 03.06.<strong>2004</strong> hat das VG<br />
Düsseldorf im Falle einer <strong>vom</strong> „National Service“ desertierten<br />
Eritreerin das BAFl zur Feststellung eines<br />
Abschiebungshin<strong>der</strong>nisses nach § 53 Abs. 1 AuslG in bezug auf<br />
Eritrea verpflichtet.<br />
„Die Klägerin hat nach <strong>der</strong> gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1<br />
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Sach- und<br />
Rechtslage im Zeitpunkt <strong>der</strong> mündlichen Verhandlung einen<br />
Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung, dass die<br />
Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Eritrea<br />
vorliegen, weil <strong>der</strong> Klägerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr<br />
Heimatland die konkrete Gefahr droht, <strong>der</strong> Folter unterworfen<br />
zu sein, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. (...) Im Rahmen einer sehr<br />
wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden Gefängnisstrafe<br />
muss befürchtet werden, dass die Klägerin konkret <strong>der</strong> Folter im<br />
oben beschriebenen Sinne ausgeliefert wäre.“ Das Urteil zitiert<br />
insoweit Amnesty International (ai), Auskünfte an das VG Köln<br />
<strong>vom</strong> <strong>11.</strong> und 13. Februar <strong>2004</strong> - AFR 40-03.055 und 054 -.<br />
7 Termine<br />
08.09.<strong>2004</strong>, 19:00 Uhr: Verabschiedung von Pfr. Uwe Becker<br />
(Leiter des Sozialwerks, <strong>der</strong> den Ev. Stadtkirchenverband<br />
Köln verlässt und am 27.9.<strong>2004</strong> das Amt des Theologischen<br />
Direktors des Diakonischen Werkes Rheinland übernimmt)<br />
mit Vortrag zum Thema „Soziale Dienste als Chance“<br />
(Referent: Prof. Dr. Hans-Jürgen Krupp) und<br />
anschließendem Empfang; Orte: Kartäuserkirche u. Haus<br />
<strong>der</strong> Ev. Kirche<br />
17.-19.09.<strong>2004</strong>: „Neue Grenzen – Neue Kooperationen: Asyl-<br />
und Aufnahmepolitik in <strong>der</strong> erweiterten Union“; Ev.<br />
Akademie Bad Boll<br />
25.09.<strong>2004</strong>, 11:00-17:00 Uhr: ZuwG:<br />
Son<strong>der</strong>mitglie<strong>der</strong>versammlung des FR NRW e.V. zum<br />
Zuwan<strong>der</strong>ungsgesetz; Referent(inn)en: P. Kühne, M.<br />
Gödde, G. Heinemann, D. Duda-Heinzke, S. Keßler; Ort:<br />
Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen<br />
03.10.<strong>2004</strong>, 13:00 Uhr: Demonstration an <strong>der</strong> JVA Büren unter<br />
Motto: „Gegen Abschiebemaschinerie und kapitalistische<br />
Verwertungslogik“<br />
07.10.<strong>2004</strong>: Tagung „Kompetenzen för<strong>der</strong>n – Chancen eröffnen:<br />
Neue Wege <strong>der</strong> beruflichen Qualifizierung für Jugendliche<br />
mit beson<strong>der</strong>em För<strong>der</strong>bedarf“; Veranstalter: Friedrich-<br />
Ebert-Stiftung, Bundesministerium für Bildung und<br />
Forschung u.a.; Ort: FES, Hiroshimastr. 17, 10785 Berlin;<br />
Anmeldung bis 27.09.<strong>2004</strong>: Fax: 0228 883398, Email:<br />
maha.rin<strong>der</strong>mann@fes.de<br />
13.10.<strong>2004</strong>, 9:00-16:30 Uhr: Tagung „Welten begegnen sich:<br />
Interkulturelle Aspekte <strong>der</strong> HIV-Versorgung von Menschen<br />
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aus Afrika“; Veranstalter: Arbeitskreis Afrika; Ort: Institut<br />
für Aus- und Fortbildung <strong>der</strong> Stadt Duisburg, Lü<strong>der</strong>itzallee<br />
27, Duisburg-Buchholz; TN-Gebühr: 25 €;<br />
Information/Anmeldung: AIDS-Hilfe Duisburg/Kreis<br />
Wesel e.V., Tel.: 0203 666633, Fax: 0203 69984<br />
13.10.<strong>2004</strong>, 10:00-16:00 Uhr: Treffen <strong>der</strong> LAG unbegleitete<br />
min<strong>der</strong>jährige Flüchtlinge Nordrhein-Westfalen (Themen:<br />
Strukturen, Traumatisierte, Herbsttagung); Veranstalter:<br />
Arbeitskreis Afrika; Ort: CJD Dortmund, Haus im Park,<br />
Evinger Parkweg 11, 44339 Dortmund; Unkostenbeitrag: 15<br />
€; Anmeldung bis 01.10.: Ausbildung statt Abschiebung<br />
(AsA) e.V., Tel.: 0228 9691816, Fax: 0228 9659283, Email:<br />
asa-bonn@freenet.de<br />
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