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Synopse der Richtlinien zur Abschiebehaft des Landes NRW

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Ermessen.<br />

Nach Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. §<br />

62 Abs. 1 AufenthG hat <strong>der</strong> Richter<br />

(Amtsrichter) die Entscheidung über die<br />

Zulässigkeit von Abschiebungshaft zu<br />

treffen.<br />

Wird <strong>der</strong> Haftanordnungsbeschluss nicht<br />

vollstreckt o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> aus <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft entlassen, so ist <strong>der</strong><br />

Haftanordnungsbeschluss verbraucht.<br />

- Örtliche Zuständigkeit <strong>des</strong> Amtsgerichts<br />

Die örtliche Zuständigkeit <strong>des</strong> Amtsgerichts<br />

richtet sich nach den Vorschriften <strong>des</strong> FEVG<br />

i. V. m. <strong>der</strong> Verordnung über die<br />

Zuständigkeit <strong>der</strong> Amtsgerichte in<br />

Strafsachen, in Jugendstrafsachen, in<br />

Bußgeldverfahren und in<br />

Abschiebungshaftsachen vom 4. März 2008<br />

(GV. <strong>NRW</strong>. S. 349).<br />

Die Auslän<strong>der</strong>behörde kann das für die<br />

Erstanordnung zuständige Amtsgericht<br />

ersuchen, gem. § 106 Abs. 2 AufenthG das<br />

Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss<br />

an das Gericht abzugeben, in <strong>des</strong>sen Bezirk<br />

die Abschiebungshaft vollzogen wird.<br />

- Örtliche Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde<br />

Gem. § 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz<br />

(OBG) ist diejenige Auslän<strong>der</strong>behörde für<br />

den Haftantrag, und damit auch für eine<br />

vorläufige Festnahme im Sinne <strong>des</strong> § 62 Abs.<br />

4 AufenthG (siehe Ziffer 6) zuständig, in<br />

<strong>der</strong>en Bezirk die zu schützenden Interessen<br />

entscheiden. Die richterliche Anordnung <strong>der</strong><br />

Freiheitsentziehung hat für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde also keine bindende<br />

Wirkung in dem Sinne, ob, wann und in<br />

welchem zeitlichen Umfang die<br />

Haftanordnung im Rahmen ihrer<br />

Gültigkeitsdauer vollstreckt wird. Diese<br />

Entscheidungen liegen im pflichtgemäßen<br />

Ermessen <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde.<br />

Nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ist dem<br />

Richter (hier dem Amtsrichter) die<br />

Entscheidung über die Zulässigkeit einer<br />

Freiheitsentziehung übertragen;<br />

Wird von einem Haftanordnungsbeschluß<br />

kein Gebrauch gemacht, wird <strong>der</strong> Beschluß<br />

also nicht vollstreckt, o<strong>der</strong> wird <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Abschiebungshaft<br />

entlassen, so ist <strong>der</strong><br />

Haftanordnungsbeschluß verbraucht (vgl. LG<br />

Wuppertal, Beschluß vom 19.12.1995, 6 T<br />

983/95)<br />

© by Hilfe für Menschen in <strong>Abschiebehaft</strong> Büren e.V.<br />

Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 4

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