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Synopse der Richtlinien zur Abschiebehaft des Landes NRW

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die Passvorlagepflicht nach § 48 Abs. 1;<br />

Weigerung, sich <strong>der</strong> Auslandsvertretung<br />

<strong>des</strong> Heimatstaates o<strong>der</strong> eines Drittstaates<br />

vorzustellen; Wi<strong>der</strong>standshandlungen die<br />

die Abschiebung erschweren o<strong>der</strong><br />

unmöglich machen).<br />

Die Abschiebung ist in den Fällen <strong>des</strong> § 60a<br />

Abs. 2 AufenthG auszusetzen.<br />

einem Vertreter <strong>der</strong> eigenen<br />

Auslandsvertretung vorzustellen in den<br />

Fällen, in denen ohne die Unterschrift o<strong>der</strong><br />

Vorstellung die Auslandsvertretung <strong>des</strong><br />

Heimatlan<strong>des</strong> die Paßausstellung ablehnt;<br />

weiterhin z.B. offensichtliche Falschangaben<br />

<strong>zur</strong> Identität o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> durch<br />

sein gewaltbereites verhalten am Flughafen<br />

die Abschiebung unmöglich macht.<br />

Das Tatbestandsmerkmal "Verhin<strong>der</strong>n <strong>der</strong><br />

Abschiebung" liegt nicht vor, wenn die<br />

Auslän<strong>der</strong>in / <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> allen<br />

ihren/seinen Mitwirkungspflichten, die für<br />

den Vollzug <strong>der</strong> Abschiebung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind (insbeson<strong>der</strong>e Angage <strong>der</strong> richtigen<br />

Staatsangehörigkeit und Identität sowie<br />

Ausfüllen und Unterschreiben <strong>der</strong><br />

Passersatzpapiere), nachgekommen ist und<br />

sich lediglich weigert, eine ausdrückliche<br />

Erklärung, freiwillig aus<strong>zur</strong>eisen, zu<br />

unterschreiben.<br />

Nach <strong>der</strong> Hafthöchstdauer ist <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />

4.3.2<br />

Absolute zeitliche Höchstgrenze sind 18<br />

aus <strong>der</strong> Abschiebungshaft zu entlassen. Monate Haftdauer, § 57 Abs. 3 AuslG.<br />

Danach ist <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> aus <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft zu entlassen. In diesen<br />

Fällen ist dem Auslän<strong>der</strong> regelmäßig eine<br />

Duldung gemäß § 55 Abs. 4 AuslG zu<br />

erteilen.<br />

Vorangegangene Haftzeiten bleiben Vorangegangene Haftzeiten bleiben<br />

ausnahmsweise unberücksichtigt,<br />

ausnahmsweise unberücksichtigt,<br />

- wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> nach dem Verlassen - wenn <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>, nachdem er die<br />

<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland wie<strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>republik Deutschland verlassen<br />

eingereist ist und damit einen neuen hat, wie<strong>der</strong> eingereist ist (denn damit liegt<br />

auslän<strong>der</strong>rechtlichen Sachverhalt<br />

ein neuer auslän<strong>der</strong>rechtlicher<br />

geschaffen hat, o<strong>der</strong><br />

Sachverhalt vor), o<strong>der</strong><br />

- wenn eine Abschiebungsverfügung - wenn nach <strong>der</strong> Aufhebung einer<br />

aufgehoben wurde und aufgrund eines Abschiebungsverfügung einer erneuten<br />

neuen auslän<strong>der</strong>rechtlichen Sachverhaltes Abschiebungsverfügung ein an<strong>der</strong>er<br />

eine erneute Abschiebungsverfügung auslän<strong>der</strong>rechtlicher Sachverhalt<br />

vorliegt.<br />

zugrunde liegt.<br />

4.2.3. Fristberechnung 4.3.3<br />

Der Tag <strong>der</strong> Rechtskraft <strong>der</strong> Nach § 8 Abs. 1 FEVG wird die eine<br />

© by Hilfe für Menschen in <strong>Abschiebehaft</strong> Büren e.V.<br />

Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 23

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