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Synopse der Richtlinien zur Abschiebehaft des Landes NRW

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Steht nicht fest, dass die Abschiebung<br />

innerhalb <strong>der</strong> nächsten drei Monate<br />

unmöglich ist o<strong>der</strong> hat <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> die<br />

Verzögerungen nicht zu vertreten, kommt<br />

eine Aufhebung <strong>der</strong> Abschiebungshaft in<br />

Betracht, wenn<br />

- sich eine dritte Person, die das Vertrauen<br />

<strong>des</strong> Abschiebungsgefangenen und <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde genießt (z.B. Seelsorger,<br />

ein im Rahmen <strong>der</strong> psychosozialen<br />

Betreuung Tätiger o<strong>der</strong> ein in <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaftanstalt bekannter<br />

ehrenamtlicher Betreuer), um die Belange<br />

<strong>der</strong> Betroffenen außerhalb <strong>der</strong> Haft<br />

kümmern will, und<br />

- eine Wohnung (auch z.B.<br />

Gemeinschaftsunterkunft) im<br />

Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde vorhanden ist, unter<br />

<strong>der</strong>en Anschrift <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde je<strong>der</strong>zeit erreichbar ist;<br />

und<br />

- <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> glaubhaft macht, sich<br />

regelmäßig bei <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde zu<br />

festgesetzten Terminen zu melden.<br />

Zuständig für die aus <strong>der</strong> Haft Entlassenen<br />

ist die Auslän<strong>der</strong>behörde <strong>der</strong><br />

reduziert und <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> ist aus <strong>der</strong><br />

Abschiebungshaft zu entlassen. Bei längerer<br />

Dauer <strong>der</strong> Sicherungshaft prüft die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde in regelmäßigen<br />

Zeitabständen, ob die Sicherungshaft noch<br />

erfor<strong>der</strong>lich und gerechtfertigt ist. Steht fest,<br />

daß die Abschiebung nicht möglich sein<br />

wird, o<strong>der</strong> treten Umstände ein die einer<br />

Abschiebung aus tatsächlichen o<strong>der</strong><br />

rechtlichen Gründen entgegenstehen<br />

(Klammerzusatz entfällt) ist die<br />

Sicherungshaft unverzüglich, also noch vor<br />

Ablauf <strong>der</strong> richterlich festgesetzten<br />

Haftdauer, zu beenden.<br />

4.2.2<br />

Liegen die Voraussetzungen <strong>des</strong> § 57 Abs. 2<br />

Satz 4 AuslG nicht vor, weil eben nicht<br />

feststeht, daß die Abschiebung innerhalb <strong>der</strong><br />

nächsten drei Monate unmöglich ist, <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong> aber evtl. Verzögerungen nicht zu<br />

vertreten hat, kommt eine Aufhebung <strong>der</strong><br />

Abschiebunghaft in Betracht, wenn<br />

- sich eine dritte Person, die das Vertrauen<br />

<strong>des</strong> Abschiebungshäftlings und <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde genießt (z.B.<br />

Seelsorger, ein im Rahmen <strong>der</strong><br />

psychosozialen Betreuung tätiger o<strong>der</strong> ein<br />

in <strong>der</strong> Abschiebungshaftanstalt bekannter<br />

ehrenamtlicher Betreuer) um die Belange<br />

<strong>des</strong> Auslän<strong>der</strong>s außerhalb <strong>der</strong> Haft<br />

kümmern will, und<br />

- eine Wohnung (auch z.B.<br />

Gemeinschaftsunterkunft) im<br />

Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong><br />

Auslän<strong>der</strong>behörde vorhanden ist, unter<br />

<strong>der</strong>en Anschrift <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> für die<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde je<strong>der</strong>zeit erreichbar ist;<br />

bei einer Wohnung im<br />

Zuständigkeitsbereich einer an<strong>der</strong>en<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde gilt das unter Ziffer<br />

3.2.3.1 gesagte, und<br />

- <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> versichert, daß er sich<br />

regelmäßig bei <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>behörde zu<br />

festgesetzten Terminen melden wird.<br />

Zuständig für die Auslän<strong>der</strong>, die aus den in<br />

dieser Ziffer genannten Fällen aus <strong>der</strong> Haft<br />

© by Hilfe für Menschen in <strong>Abschiebehaft</strong> Büren e.V.<br />

Frank Gockel, Pöppinghauser Str. 20, 32756 Detmold.<br />

Wie<strong>der</strong>gabe mit Quellenangabe erlaubt Seite 21

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