Erteilung einer Berufserlaubnis für Heilpraktiker - Landkreis Celle
Erteilung einer Berufserlaubnis für Heilpraktiker - Landkreis Celle
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<strong>Erteilung</strong> <strong>einer</strong> <strong>Berufserlaubnis</strong> <strong>für</strong> <strong>Heilpraktiker</strong><br />
Nach § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung<br />
(<strong>Heilpraktiker</strong>gesetz (HPG) vom 17.02.1939, RGBl. I S. 251) bedarf der Erlaubnis, wer die<br />
Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses<br />
Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung oder<br />
Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste<br />
von anderen ausgeübt wird.<br />
Antragsverfahren in Niedersachsen:<br />
Der Antrag auf <strong>Erteilung</strong> der Erlaubnis ist bei der Unteren Verwaltungsbehörde (<strong>Landkreis</strong>e und<br />
große selbständige Städte) zu stellen, in deren Bereich die heilpraktische Tätigkeit ausgeübt<br />
werden soll. Diese Absicht ist hinreichend zu belegen, beispielsweise durch eine Meldebescheinigung,<br />
Einstellungszusage o.ä., wenn der Wohnsitz nicht im <strong>Landkreis</strong> oder der Stadt<br />
<strong>Celle</strong> liegt. Für die Stadt und den <strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> werden die Antragsunterlagen beim<br />
Gesundheitsamt <strong>Celle</strong> eingereicht.<br />
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />
Kurzer Lebenslauf (tabellarische Form)<br />
Geburtsurkunde<br />
Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin<br />
(Personalausweis/Reisepass)<br />
amtliches Führungszeugnis, das nicht länger als einen Monat vor Antragstellung ausgestellt<br />
sein darf.<br />
Erklärung, ob gegen die Antragstellerin/den Antragsteller ein gerichtliches Straf- oder<br />
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.<br />
ärztliche Bescheinigung (nicht älter als einen Monat vor Antragstellung). Danach dürfen keine<br />
Anhaltspunkte da<strong>für</strong> vorliegen, dass der Antragstellerin/dem Antragsteller wegen eines<br />
körperlichen Leidens, wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen <strong>einer</strong><br />
Sucht, die <strong>für</strong> die Ausübung des Berufes als <strong>Heilpraktiker</strong>in oder <strong>Heilpraktiker</strong> erforderliche<br />
gesundheitliche Eignung fehlt.<br />
Erklärung, ob und ggf. bei welcher Behörde zuvor bereits eine Erlaubnis beantragt wurde.<br />
Nachweis über die Schulbildung (mindestens Hauptschulabschluss).<br />
Der weitere Verfahrensablauf in Niedersachsen ist durch einen Runderlass des Sozialministeriums<br />
vom 01.03.2007 geregelt (Az.: 450.-41022/15). Danach erfolgt unter anderem die so genannte<br />
<strong>Heilpraktiker</strong>prüfung durch einen eigenen Gutachterausschuss beim Landessozialamt Lüneburg.<br />
Der Gutachterausschuss besteht aus 5 Mitgliedern:<br />
2 Ärztinnen oder Ärzten<br />
2 <strong>Heilpraktiker</strong>innen oder <strong>Heilpraktiker</strong><br />
dem Vorsitzenden, der weder Ärztin oder Arzt noch <strong>Heilpraktiker</strong>in oder <strong>Heilpraktiker</strong> sein darf.<br />
Prüfungsablauf:<br />
Die Überprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und gilt als<br />
bestanden, wenn die Leistungen in allen Teilen mindestens ausreichende sind. Werden in einem<br />
Teil keine ausreichenden Leistungen erbracht, ist die gesamte Überprüfung zu wiederholen.<br />
bitte wenden
Schriftlicher Teil:<br />
Der schriftliche Teil der Überprüfung wird jeweils 3. Mittwoch im März (Antrag bis 15. Januar) oder<br />
am 2. Mittwoch im Oktober (Antrag bis 15. August) eines Jahres angeboten.<br />
<strong>Landkreis</strong> <strong>Celle</strong> � Gesundheitsamt � Trift 26 � 29221 <strong>Celle</strong> � Tel.: 0 51 41 / 916 – 5000<br />
www.<strong>Landkreis</strong>-<strong>Celle</strong>.de<br />
2<br />
Die schriftliche Überprüfung umfasst folgende Gebiete:<br />
Berufs- und Gesetzeskunde einschl. rechtliche Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne<br />
ärztliche Approbation<br />
Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden der heilpraktischen<br />
Tätigkeit<br />
Grundkenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie<br />
Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von<br />
Volkskrankheiten, insbesondere von Stoffwechsel- und Herz/Kreislauf-, der degenerativen und<br />
übertragbaren Krankheiten, der bösartigen Neubildungen sowie ernster seelischer Erkrankungen<br />
Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohlicher Zustände<br />
Praxishygiene, Desinfektion und Sterilisation<br />
Deutung grundlegender Laborwerte.<br />
Aus den Themenbereichen werden 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung im Antwort-Wahl-<br />
Verfahren (multiple Choice) gestellt, die innerhalb von 2 Zeitstunden zu beantworten sind.<br />
Zur mündlichen Überprüfung wird zugelassen, wer mindestens 45 der schriftlichen Fragen<br />
zutreffend beantwortet hat.<br />
Mündlicher Teil:<br />
Der mündliche Teil der Überprüfung soll <strong>für</strong> diejenigen Antragsteller, die im März den schriftlichen<br />
Teil erfolgreich bestanden haben, bis zum Ende des im gleichen Jahr folgenden Monats<br />
September, <strong>für</strong> Antragsteller, die im Oktober den schriftlichen Teil erfolgreich absolviert haben, bis<br />
zum Ende des im nächsten Jahr folgenden Monats März abgeschlossen sein.<br />
Der mündliche Überprüfungsteil bezieht sich auf:<br />
Technik der Anamneseerhebung<br />
Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung mit Inspektion, Palpation, Perkussion,<br />
Auskultation, Reflexprüfung, Puls- und Blutdruckmessung<br />
Injektions- und Punktionstechniken.<br />
Die gestellten Fragen sind in freier Rede zu beantworten.<br />
Ergibt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin/des Antragstellers, dass<br />
die Ausübung der Heilkunde "keine Gefahr <strong>für</strong> die Volksgesundheit" bedeutet (so fordert es das<br />
<strong>Heilpraktiker</strong>gesetz!), wird die Erlaubnis nach § 1 HPG durch das Gesundheitsamt erteilt.<br />
Kosten:<br />
Für die <strong>Erteilung</strong> der Erlaubnis sind gem. Allgem<strong>einer</strong> Gebührenordnung vom 24.11.2004 (Nds.<br />
GVBl. S. 527) derzeit Verwaltungsgebühren von 350,-- € zu erheben. Darin sind die Gebühren <strong>für</strong><br />
den Gutachterausschuss nicht enthalten.<br />
Die Niederlassung als <strong>Heilpraktiker</strong>/<strong>Heilpraktiker</strong>in ist dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt<br />
anzuzeigen.<br />
Für weitere Fragen und Auskünfte stehen zur Verfügung:<br />
Gesundheitsamt <strong>Celle</strong>, Trift 26, 29221 <strong>Celle</strong>, Tel.: 05141/916-5000,<br />
Gutachterausschuss <strong>für</strong> <strong>Heilpraktiker</strong> beim Landesamt <strong>für</strong> Soziales, Jugend und Familie–<br />
Außenstelle Lüneburg - Auf der Hude 2, 29339 Lüneburg Tel.: 04131-15-3217 oder 3246<br />
Stand 05/2011