x AVB agroKasko - Emmental Versicherung
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(Neuwert), einschliesslich Zoll-, Transport-, De- und Remontage-<br />
sowie aller übrigen in der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
enthaltenen Nebenkosten. Ein Totalschaden liegt vor, wenn<br />
die Reparaturkosten höher sind als die Neuanschaffung.<br />
c Nicht entschädigt werden Kosten für Veränderungen, Verbesserungen,<br />
Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im<br />
Zusammenhang mit der Wiederherstellung ausgeführt werden,<br />
sowie ein durch die Wiederherstellung entstandener<br />
Mehrwert, z. B. Einsparung von Revisions-, Wartungs- oder<br />
Ersatzteil-Kosten.<br />
d Bei der <strong>Versicherung</strong> von Kosten, Ertragsausfall und Mehrkosten<br />
entschädigt die emmental versicherung die effektiv<br />
angefallenen, belegten Beträge inklusive Schadenminderungskosten.<br />
Eingesparte Kosten (z. B. während der Dauer<br />
der Reparatur nicht angefallene Betriebskosten) werden<br />
von der Entschädigung in Abzug gebracht.<br />
6 Selbstbehalt<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen Selbstbehalt<br />
von Fr. 500.–. Dieser wird für Anlage, Kosten, Ertragsausfall,<br />
Mehrkosten und besondere Auslagen insgesamt nur einmal abgezogen.<br />
Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />
und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />
7 Örtlicher Geltungsbereich<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt am in der Police aufgeführten Standort.<br />
Befinden sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon vorübergehend<br />
ausserhalb des Standortes (z. B. für Reparaturen, Wartungsarbeiten),<br />
besteht ebenfalls <strong>Versicherung</strong>sdeckung. Diese<br />
Aussenversicherung gilt weltweit.<br />
8 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten<br />
a Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und<br />
hat die nach den Umständen gebotenen Massnahmen (wie<br />
Wartung und Unterhalt) zum Schutz der versicherten Sachen<br />
zu treffen. Bei schuldhafter Verletzung obiger Pflichten<br />
kann die Entschädigung in dem Masse gekürzt werden, als<br />
Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst<br />
wurden.<br />
b Bei Eintritt eines Schadenfalls hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die emmental versicherung sofort zu benachrichtigen und<br />
schadenmindernde Massnahmen unverzüglich einzuleiten.<br />
9 Änderung der Prämien und/oder der Selbstbehaltsregelung<br />
a Ändern die Prämien und/oder die Selbstbehaltsregelung,<br />
kann die emmental versicherung die Anpassung des Vertrages<br />
mit Wirkung ab folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen.<br />
Zu diesem Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die neuen Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor<br />
Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
hat hierauf das Recht, den Vertrag auf<br />
Ende des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu kündigen. Die<br />
06.11/???<br />
4<br />
Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten<br />
Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres bei der emmental versicherung<br />
eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />
Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des<br />
Vertrages.<br />
b Nicht zur Kündigung berechtigen die Änderungen von Prämien<br />
oder Leistungen zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
sowie Anpassungen, die auf gesetzlichen Vorschriften<br />
basieren (z. B. bei der Elementarschadenversicherung).<br />
10 Vertragsauflösung<br />
a Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf<br />
der vereinbarten Dauer gekündigt, verlängert er sich jeweils<br />
stillschweigend um ein weiteres Jahr.<br />
b Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann spätestens 14 Tage nachdem<br />
er von der Auszahlung aus einem Schadenfall Kenntnis<br />
erhalten hat, den Vertrag kündigen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
erlischt mit dem Eingang der Kündigung bei der emmental<br />
versicherung.<br />
c Die emmental versicherung kann den Vertrag nach Eintritt<br />
eines leistungspflichtigen Schadenfalls kündigen. Ihre Kündigung<br />
hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung<br />
zu erfolgen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt 14 Tage nach<br />
Eingang der Kündigung beim <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />
d Wechseln die versicherten Sachen und Objekte den Eigentümer<br />
(Handänderung, Art. 54 VVG), gehen Rechte und<br />
Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag auf den neuen Eigentümer<br />
über, wenn dieser nicht innerhalb von 30 Tagen<br />
nach der Handänderung schriftlich den Übergang ablehnt.<br />
Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Handänderung, respektive<br />
Erlöschung der <strong>Versicherung</strong>, anteilsmässig geschuldet.<br />
Die nicht verbrauchte Prämie wird an den bisherigen<br />
Eigentümer zurückerstattet.<br />
Die emmental versicherung kann innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat,<br />
den Vertrag kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach der<br />
Kündigung. Die nicht verbrauchte Prämie wird an den neuen<br />
Eigentümer zurückerstattet.<br />
11 Prämienrückerstattung<br />
Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages erstattet die emmental<br />
versicherung die Prämie anteilsmässig zurück, unter Vorbehalt<br />
folgender Ausnahmen:<br />
a) im Totalschadenfall<br />
b) bei Kündigung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer im Teilschadenfall<br />
während des ersten Jahres der Laufzeit der <strong>Versicherung</strong>.<br />
12 Rechtsgrundlagen<br />
In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische<br />
Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG). Für <strong>Versicherung</strong>en<br />
im Fürstentum Liechtenstein gelten ausserdem die<br />
Bestimmungen des liechtensteinischen Gesetzes vom 1. Januar<br />
2002 betreffend die Übernahme des VVG.