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x AVB agroKasko - Emmental Versicherung

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(Neuwert), einschliesslich Zoll-, Transport-, De- und Remontage-<br />

sowie aller übrigen in der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

enthaltenen Nebenkosten. Ein Totalschaden liegt vor, wenn<br />

die Reparaturkosten höher sind als die Neuanschaffung.<br />

c Nicht entschädigt werden Kosten für Veränderungen, Verbesserungen,<br />

Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im<br />

Zusammenhang mit der Wiederherstellung ausgeführt werden,<br />

sowie ein durch die Wiederherstellung entstandener<br />

Mehrwert, z. B. Einsparung von Revisions-, Wartungs- oder<br />

Ersatzteil-Kosten.<br />

d Bei der <strong>Versicherung</strong> von Kosten, Ertragsausfall und Mehrkosten<br />

entschädigt die emmental versicherung die effektiv<br />

angefallenen, belegten Beträge inklusive Schadenminderungskosten.<br />

Eingesparte Kosten (z. B. während der Dauer<br />

der Reparatur nicht angefallene Betriebskosten) werden<br />

von der Entschädigung in Abzug gebracht.<br />

6 Selbstbehalt<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen Selbstbehalt<br />

von Fr. 500.–. Dieser wird für Anlage, Kosten, Ertragsausfall,<br />

Mehrkosten und besondere Auslagen insgesamt nur einmal abgezogen.<br />

Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />

und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />

7 Örtlicher Geltungsbereich<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt am in der Police aufgeführten Standort.<br />

Befinden sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon vorübergehend<br />

ausserhalb des Standortes (z. B. für Reparaturen, Wartungsarbeiten),<br />

besteht ebenfalls <strong>Versicherung</strong>sdeckung. Diese<br />

Aussenversicherung gilt weltweit.<br />

8 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten<br />

a Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und<br />

hat die nach den Umständen gebotenen Massnahmen (wie<br />

Wartung und Unterhalt) zum Schutz der versicherten Sachen<br />

zu treffen. Bei schuldhafter Verletzung obiger Pflichten<br />

kann die Entschädigung in dem Masse gekürzt werden, als<br />

Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst<br />

wurden.<br />

b Bei Eintritt eines Schadenfalls hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die emmental versicherung sofort zu benachrichtigen und<br />

schadenmindernde Massnahmen unverzüglich einzuleiten.<br />

9 Änderung der Prämien und/oder der Selbstbehaltsregelung<br />

a Ändern die Prämien und/oder die Selbstbehaltsregelung,<br />

kann die emmental versicherung die Anpassung des Vertrages<br />

mit Wirkung ab folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen.<br />

Zu diesem Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die neuen Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor<br />

Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

hat hierauf das Recht, den Vertrag auf<br />

Ende des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu kündigen. Die<br />

06.11/???<br />

4<br />

Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten<br />

Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres bei der emmental versicherung<br />

eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />

Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des<br />

Vertrages.<br />

b Nicht zur Kündigung berechtigen die Änderungen von Prämien<br />

oder Leistungen zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

sowie Anpassungen, die auf gesetzlichen Vorschriften<br />

basieren (z. B. bei der Elementarschadenversicherung).<br />

10 Vertragsauflösung<br />

a Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf<br />

der vereinbarten Dauer gekündigt, verlängert er sich jeweils<br />

stillschweigend um ein weiteres Jahr.<br />

b Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann spätestens 14 Tage nachdem<br />

er von der Auszahlung aus einem Schadenfall Kenntnis<br />

erhalten hat, den Vertrag kündigen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

erlischt mit dem Eingang der Kündigung bei der emmental<br />

versicherung.<br />

c Die emmental versicherung kann den Vertrag nach Eintritt<br />

eines leistungspflichtigen Schadenfalls kündigen. Ihre Kündigung<br />

hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung<br />

zu erfolgen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt 14 Tage nach<br />

Eingang der Kündigung beim <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />

d Wechseln die versicherten Sachen und Objekte den Eigentümer<br />

(Handänderung, Art. 54 VVG), gehen Rechte und<br />

Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag auf den neuen Eigentümer<br />

über, wenn dieser nicht innerhalb von 30 Tagen<br />

nach der Handänderung schriftlich den Übergang ablehnt.<br />

Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Handänderung, respektive<br />

Erlöschung der <strong>Versicherung</strong>, anteilsmässig geschuldet.<br />

Die nicht verbrauchte Prämie wird an den bisherigen<br />

Eigentümer zurückerstattet.<br />

Die emmental versicherung kann innerhalb von 14 Tagen,<br />

nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat,<br />

den Vertrag kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach der<br />

Kündigung. Die nicht verbrauchte Prämie wird an den neuen<br />

Eigentümer zurückerstattet.<br />

11 Prämienrückerstattung<br />

Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages erstattet die emmental<br />

versicherung die Prämie anteilsmässig zurück, unter Vorbehalt<br />

folgender Ausnahmen:<br />

a) im Totalschadenfall<br />

b) bei Kündigung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer im Teilschadenfall<br />

während des ersten Jahres der Laufzeit der <strong>Versicherung</strong>.<br />

12 Rechtsgrundlagen<br />

In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische<br />

Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG). Für <strong>Versicherung</strong>en<br />

im Fürstentum Liechtenstein gelten ausserdem die<br />

Bestimmungen des liechtensteinischen Gesetzes vom 1. Januar<br />

2002 betreffend die Übernahme des VVG.

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