x AVB agroKasko - Emmental Versicherung
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Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
Ausgabe 2011<br />
<strong>Versicherung</strong> für alternative Stromerzeugungs-Anlagen<br />
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
Kundeninformation 2<br />
11. Versicherte Sachen und Kosten 3<br />
12. Versicherte Gefahren und Schäden 3<br />
13. Einschränkungen des <strong>Versicherung</strong>sumfangs 3<br />
14. <strong>Versicherung</strong>ssummen 3<br />
15. Leistungen im Schadenfall 3<br />
16. Selbstbehalt 4<br />
17. Örtlicher Geltungsbereich 4<br />
18. Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten 4<br />
19. Änderung der Prämien und/oder der Selbstbehaltsregelung 4<br />
10. Vertragsauflösung 4<br />
11. Prämienrückerstattung 4<br />
12. Rechtsgrundlagen 4<br />
<strong>Emmental</strong>ische Mobiliar <strong>Versicherung</strong>s-Genossenschaft (emmental versicherung) • <strong>Emmental</strong>strasse 23 • CH-3510 Konolfingen<br />
Tel 031 790 31 11 • Fax 031 790 31 00 • www.emmental-versicherung.ch • info@emmental-versicherung.ch
Kundeninformation nach dem Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG)<br />
Liebe Kundengenossenschafterin, lieber Kundengenossenschafter<br />
Mit dem Abschluss einer Police bei der emmental versicherung werden Sie Kundengenossenschafter/in unserer Gesellschaft und profitieren dabei<br />
von der periodischen Gewinnausschüttung. Da Sie weder einer persönlichen Haftung noch einer Nachschusspflicht unterliegen, gehören Sie immer<br />
zu den Gewinnern. Nachstehend orientieren wir Sie über einige wichtige Punkte, die für Sie von Nutzen sind. Weitere Informationen finden Sie auf<br />
dem Antrag und den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie auf unserer Internet-Seite www.emmental-versicherung.ch.<br />
Ihr Versicherer ist die emmental versicherung, eine Genossenschaft nach schweizerischem Recht mit statutarischem Sitz in 3510 Konolfingen.<br />
Ihre versicherten Risiken, der Umfang Ihres <strong>Versicherung</strong>sschutzes sowie die Höhe Ihrer Prämie sind aus dem Antrag, aus Ihrer Police oder aus<br />
den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ersichtlich.<br />
Einen Anspruch auf eine anteilmässige Prämienrückerstattung haben Sie, wenn die Prämie für eine bestimmte <strong>Versicherung</strong>sdauer vorausbezahlt<br />
wurde und der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben wird.<br />
Die Prämie bleibt der emmental versicherung in zwei Ausnahmefällen ganz geschuldet, nämlich, falls eine <strong>Versicherung</strong>sleistung erbracht wurde:<br />
• bei einem Totalschaden (Wegfall des Risikos);<br />
• wenn Sie in einem Teilschaden die Police im ersten Vertragsjahr kündigen.<br />
Neben Rechten haben Sie auch gewisse Pflichten:<br />
• jede wesentliche Veränderung des versicherten Risikos und jeder Schadenfall ist der emmental versicherung so bald als möglich mitzuteilen;<br />
• bei Abklärungen zu Antragsfragen, Schadenfällen etc. haben Sie mitzuwirken und der emmental versicherung alle sachdienlichen Auskünfte und<br />
Unterlagen zu geben und Dritte schriftlich zu ermächtigen, ihr die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.<br />
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere ergeben sich aus den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie aus dem VVG.<br />
Ihre <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem Tag, der im Antrag bzw. in der Police aufgeführt ist. Haben wir Ihnen eine vorläufige Deckungszusage abgegeben,<br />
gewährt Ihnen die emmental versicherung bis zur Zustellung der Police <strong>Versicherung</strong>sschutz im Umfang der schriftlichen, vorläufigen Zusage.<br />
Unsere Leistungspflicht ruht, wenn Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig bezahlen. Voraussetzung ist, dass unsere schriftliche Mahnung, binnen 14 Tagen<br />
Zahlung zu leisten, erfolglos bleibt.<br />
Sie können Ihren Vertrag kündigen:<br />
• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig<br />
erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der emmental versicherung eintrifft. Wird der Vertrag nicht<br />
gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />
• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung;<br />
• infolge angekündigter Änderung von Prämien und/oder Selbstbehaltsregelung, wobei die Kündigung bis zum letzten Tag des Vertragsjahres bei der<br />
emmental versicherung eintreffen muss;<br />
• sofern die emmental versicherung die gesetzliche Informationspflicht (Art. 3 VVG) verletzt haben sollte und zwar innert vier Wochen seit deren<br />
Kenntnisnahme, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres seit der Pflichtverletzung.<br />
Die emmental versicherung kann Ihren Vertrag kündigen:<br />
• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig<br />
erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Ihnen eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er<br />
sich stillschweigend um ein Jahr;<br />
• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt;<br />
• wenn Sie uns erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt haben (Verletzung der Anzeigepflicht).<br />
Die emmental versicherung kann vom Vertrag zurücktreten:<br />
• wenn Sie mit der Bezahlung der Prämie in Verzug sind, gemahnt wurden und die emmental versicherung darauf verzichtet, die Prämie einzufordern;<br />
• im Falle eines <strong>Versicherung</strong>sbetrugs.<br />
Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten; weitere ergeben sich aus den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie<br />
aus dem VVG.<br />
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten mit der emmental versicherung können Sie sich unentgeltlich an die Ombudsstelle der Privatversicherer<br />
wenden: Stiftung Ombudsman der Privatversicherung, Postfach 2646, 8022 Zürich.<br />
Die emmental versicherung respektiert den Datenschutz und bearbeitet Ihre Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung<br />
ergeben, nur im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen (insbesondere für die Festlegung der Prämie, die Risikoabklärung, die<br />
Bearbeitung von Schadenfällen, statistischer Auswertungen sowie zu Marketingzwecken). Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt.<br />
Im erforderlichen Umfang können sie an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Stellen im In- und Ausland (insbesondere an Mit- und Rückversicherer)<br />
zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Die emmental versicherung kann bei Amts- und weiteren Stellen sachdienliche Auskünfte einholen (insbesondere<br />
über den Schadenverlauf). Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Sie haben das Recht, bei der emmental versicherung<br />
über die Bearbeitung der Sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen.<br />
2
1 Versicherte Sachen und Kosten<br />
Je nach Vereinbarung in der Police versichert sind:<br />
1.1. Anlage<br />
Die in der Police aufgeführte, komplette Anlage, inklusive Leitungen,<br />
Messgeräte, Wechselrichter und Einspeisezähler.<br />
1.2. Kosten<br />
Die aufgrund eines versicherten Ereignisses entstehenden Kosten<br />
für<br />
– Bergung,<br />
– Aufräumung,<br />
– Entsorgung,<br />
– Montage und Demontage von Gerüsten,<br />
– Feststellen der Schadenursache,<br />
– Wiederherstellung von Daten.<br />
1.3. Ertragsausfall, Mehrkosten, besondere Auslagen<br />
Ertragsausfall, Mehrkosten und besondere Auslagen infolge eines<br />
versicherten Ereignisses.<br />
– Ertragsausfall: entgangener Ertrag aus dem Verkauf von<br />
Strom, der durch die versicherte Anlage produziert wird.<br />
– Mehrkosten: externer Einkauf von Strom, Erstellung von Provisorien.<br />
– Besondere Auslagen: Kosten, deren schadenmindernde Wirkung<br />
während der Haftzeit nicht ausreichend nachgewiesen<br />
werden kann oder die erst nach der Haftzeit eintritt (z. B. Konventionalstrafen).<br />
Die Haftzeit beträgt 24 Monate.<br />
2 Versicherte Gefahren und Schäden<br />
a Versichert sind unvorhergesehene und plötzlich eintretende<br />
Verluste, Beschädigungen oder Zerstörungen an der versicherten<br />
Anlage.<br />
b Wird in der Police oder in diesen Allgemeinen <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
die Bezeichnung Feuer- und Elementarschäden<br />
verwendet, so bedeutet dies: Schäden durch<br />
Brand, Rauch, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Versengen,<br />
Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von<br />
mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen<br />
Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />
Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch, abstürzende<br />
und/oder notlandende Luft-/Raumfahrzeuge<br />
oder Teile davon.<br />
3 Was ist nicht versichert?<br />
a Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />
Einflüssen mechanischer, thermischer, chemischer oder<br />
elektrischer Art wie Alterung, Abnützung, Korrosion, Verrottung<br />
sowie von übermässigem Ansatz von Rost,<br />
Schlamm und sonstigen Ablagerungen.<br />
b Schäden, welche infolge mangelhaftem Unterhalt entstehen.<br />
c Schäden infolge normaler Witterungseinflüsse.<br />
d Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher<br />
gesetzlich oder vertraglich haftet.<br />
3<br />
e Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag oder über<br />
Garantie gedeckt sind.<br />
f Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />
Wartungsarbeiten etc. entstehen und für welche die ausführende<br />
Fachfirma haftbar gemacht werden kann.<br />
g Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,<br />
Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren Unruhen<br />
(Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen anlässlich<br />
von Zusammenrottung, Krawall oder Tumult) und den<br />
dagegen ergriffenen Massnahmen.<br />
h Schäden bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen oder Veränderungen<br />
der Atomkernstruktur, es sei denn, der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
weise nach, dass der Schaden mit diesen<br />
Ereignissen in keinem Zusammenhang steht.<br />
4 <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />
4.1. Anlage<br />
Die in der Police vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme für die Anlage<br />
muss dem Neuwert der ganzen Anlage entsprechen, einschliesslich<br />
Zoll-, Transport-, Montage- und aller übrigen Nebenkosten<br />
(Vollwertversicherung). Sie bildet die Grenze der Ersatzleistung<br />
pro Schadenfall. Als Neuwert gilt der jeweils gültige Listenpreis;<br />
wird die versicherte Sache nicht mehr in den Preislisten geführt,<br />
so ist der letzte Listenpreis, angepasst an die entsprechende<br />
Preisentwicklung, massgebend.<br />
4.2. Kosten<br />
Die unter Art. 1, Ziff. 1.2 aufgeführten Kosten sind mit 20% des<br />
Anlagewertes gemäss Police, mindestens Fr. 50’000 auf Erstes<br />
Risiko versichert.<br />
4.3. Ertragsausfall, Mehrkosten, besondere Auslagen<br />
Ertragsausfall und Mehrkosten sind im Rahmen der in der Police<br />
aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme gedeckt. Besondere Auslagen<br />
sind über die gewählte <strong>Versicherung</strong>ssumme für Ertragsausfall<br />
und Mehrkosten hinaus versichert aber auf 20% dieser<br />
Summe beschränkt.<br />
4.4. Unterversicherung<br />
Die emmental versicherung verzichtet im Schadenfall auf die Anrechnung<br />
einer Unterversicherung, wenn die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
für die Anlage bei Vertragsabschluss dem Neuwert<br />
gemäss Art. 4 Ziff. 4.1 entsprach und wenn sie bei Erneuerung<br />
eines solchen Vertrages nach denselben Bestimmungen neu<br />
festgelegt wurde.<br />
5 Leistungen im Schadenfall<br />
a Im Teilschadenfall entschädigt die emmental versicherung<br />
die Reparaturkosten, einschliesslich Zoll-, Transport-, Deund<br />
Remontage- sowie aller übrigen in der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
enthaltenen Nebenkosten. Kosten für vorläufige<br />
Reparaturen sind nur versichert, sofern diese im Einverständnis<br />
mit der emmental versicherung ausgeführt werden<br />
und sie sich schadenmindernd auf einen drohenden Ertragsausfall<br />
auswirken.<br />
b Im Totalschadenfall entschädigt die emmental versicherung<br />
die Kosten für die Neuanschaffung der gleichwertigen Anlage
(Neuwert), einschliesslich Zoll-, Transport-, De- und Remontage-<br />
sowie aller übrigen in der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />
enthaltenen Nebenkosten. Ein Totalschaden liegt vor, wenn<br />
die Reparaturkosten höher sind als die Neuanschaffung.<br />
c Nicht entschädigt werden Kosten für Veränderungen, Verbesserungen,<br />
Revisionen oder Wartungsarbeiten, die im<br />
Zusammenhang mit der Wiederherstellung ausgeführt werden,<br />
sowie ein durch die Wiederherstellung entstandener<br />
Mehrwert, z. B. Einsparung von Revisions-, Wartungs- oder<br />
Ersatzteil-Kosten.<br />
d Bei der <strong>Versicherung</strong> von Kosten, Ertragsausfall und Mehrkosten<br />
entschädigt die emmental versicherung die effektiv<br />
angefallenen, belegten Beträge inklusive Schadenminderungskosten.<br />
Eingesparte Kosten (z. B. während der Dauer<br />
der Reparatur nicht angefallene Betriebskosten) werden<br />
von der Entschädigung in Abzug gebracht.<br />
6 Selbstbehalt<br />
Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen Selbstbehalt<br />
von Fr. 500.–. Dieser wird für Anlage, Kosten, Ertragsausfall,<br />
Mehrkosten und besondere Auslagen insgesamt nur einmal abgezogen.<br />
Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />
und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />
7 Örtlicher Geltungsbereich<br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt am in der Police aufgeführten Standort.<br />
Befinden sich die versicherte Anlage bzw. Teile davon vorübergehend<br />
ausserhalb des Standortes (z. B. für Reparaturen, Wartungsarbeiten),<br />
besteht ebenfalls <strong>Versicherung</strong>sdeckung. Diese<br />
Aussenversicherung gilt weltweit.<br />
8 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten<br />
a Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet und<br />
hat die nach den Umständen gebotenen Massnahmen (wie<br />
Wartung und Unterhalt) zum Schutz der versicherten Sachen<br />
zu treffen. Bei schuldhafter Verletzung obiger Pflichten<br />
kann die Entschädigung in dem Masse gekürzt werden, als<br />
Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst<br />
wurden.<br />
b Bei Eintritt eines Schadenfalls hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die emmental versicherung sofort zu benachrichtigen und<br />
schadenmindernde Massnahmen unverzüglich einzuleiten.<br />
9 Änderung der Prämien und/oder der Selbstbehaltsregelung<br />
a Ändern die Prämien und/oder die Selbstbehaltsregelung,<br />
kann die emmental versicherung die Anpassung des Vertrages<br />
mit Wirkung ab folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen.<br />
Zu diesem Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die neuen Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor<br />
Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
hat hierauf das Recht, den Vertrag auf<br />
Ende des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu kündigen. Die<br />
06.11/???<br />
4<br />
Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am letzten<br />
Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres bei der emmental versicherung<br />
eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer die<br />
Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur Anpassung des<br />
Vertrages.<br />
b Nicht zur Kündigung berechtigen die Änderungen von Prämien<br />
oder Leistungen zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
sowie Anpassungen, die auf gesetzlichen Vorschriften<br />
basieren (z. B. bei der Elementarschadenversicherung).<br />
10 Vertragsauflösung<br />
a Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf<br />
der vereinbarten Dauer gekündigt, verlängert er sich jeweils<br />
stillschweigend um ein weiteres Jahr.<br />
b Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann spätestens 14 Tage nachdem<br />
er von der Auszahlung aus einem Schadenfall Kenntnis<br />
erhalten hat, den Vertrag kündigen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
erlischt mit dem Eingang der Kündigung bei der emmental<br />
versicherung.<br />
c Die emmental versicherung kann den Vertrag nach Eintritt<br />
eines leistungspflichtigen Schadenfalls kündigen. Ihre Kündigung<br />
hat spätestens bei Auszahlung der Entschädigung<br />
zu erfolgen. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt 14 Tage nach<br />
Eingang der Kündigung beim <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />
d Wechseln die versicherten Sachen und Objekte den Eigentümer<br />
(Handänderung, Art. 54 VVG), gehen Rechte und<br />
Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag auf den neuen Eigentümer<br />
über, wenn dieser nicht innerhalb von 30 Tagen<br />
nach der Handänderung schriftlich den Übergang ablehnt.<br />
Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Handänderung, respektive<br />
Erlöschung der <strong>Versicherung</strong>, anteilsmässig geschuldet.<br />
Die nicht verbrauchte Prämie wird an den bisherigen<br />
Eigentümer zurückerstattet.<br />
Die emmental versicherung kann innerhalb von 14 Tagen,<br />
nachdem sie von der Handänderung Kenntnis erhalten hat,<br />
den Vertrag kündigen. Der Vertrag endet 30 Tage nach der<br />
Kündigung. Die nicht verbrauchte Prämie wird an den neuen<br />
Eigentümer zurückerstattet.<br />
11 Prämienrückerstattung<br />
Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages erstattet die emmental<br />
versicherung die Prämie anteilsmässig zurück, unter Vorbehalt<br />
folgender Ausnahmen:<br />
a) im Totalschadenfall<br />
b) bei Kündigung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer im Teilschadenfall<br />
während des ersten Jahres der Laufzeit der <strong>Versicherung</strong>.<br />
12 Rechtsgrundlagen<br />
In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das schweizerische<br />
Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG). Für <strong>Versicherung</strong>en<br />
im Fürstentum Liechtenstein gelten ausserdem die<br />
Bestimmungen des liechtensteinischen Gesetzes vom 1. Januar<br />
2002 betreffend die Übernahme des VVG.