AVB agroKasko - Emmental Versicherung

AVB agroKasko - Emmental Versicherung AVB agroKasko - Emmental Versicherung

emmentalversicherung
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Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

Ausgabe 2012<br />

Umfassender <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

für landwirtschaftliche Fahrzeuge


Inhaltsverzeichnis Seite<br />

Kundeninformation 3<br />

1. Versicherte Objekte und Kosten 4<br />

1.1 Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen, Geräte 4<br />

1.2 Mitgeführte persönliche Effekten 4<br />

1.3 Besondere Auslagen 4<br />

1.4 Ertragsausfall und Mehrkosten 4<br />

2. Versicherte Gefahren 4<br />

2.1 Kollision 4<br />

2.2 Teilkasko 4<br />

2.3 Maschinenbruch 5<br />

3. Ausschlüsse von der <strong>Versicherung</strong>sdeckung 5<br />

3.1 Kollision 5<br />

3.2 Teilkasko 5<br />

3.3 Maschinenbruch 5<br />

3.4 Alle Gefahren 5<br />

4. Berechnung der Entschädigung 6<br />

4.1 Teilschaden 6<br />

4.2 Totalschaden 6<br />

4.3 Selbstbehalt 6<br />

5. Gemeinsame Bestimmungen 7<br />

2


Kundeninformation nach dem Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG)<br />

Liebe Kundengenossenschafterin, lieber Kundengenossenschafter<br />

Mit dem Abschluss einer Police bei der emmental versicherung werden Sie Kundengenossenschafter/in unserer Gesellschaft und profitieren<br />

dabei von der periodischen Gewinnausschüttung. Da Sie weder einer persönlichen Haftung noch einer Nachschusspflicht unterliegen, gehören<br />

Sie immer zu den Gewinnern. Nachstehend orientieren wir Sie über einige wichtige Punkte, die für Sie von Nutzen sind. Weitere Informationen<br />

finden Sie auf dem Antrag und den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie auf unserer Internet-Seite www.emmental-versicherung.ch.<br />

Ihr Versicherer ist die emmental versicherung, eine Genossenschaft nach schweizerischem Recht mit statutarischem Sitz in 3510 Konolfingen.<br />

Ihre versicherten Risiken, der Umfang Ihres <strong>Versicherung</strong>sschutzes sowie die Höhe Ihrer Prämie sind aus dem Antrag, aus Ihrer Police<br />

oder aus den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ersichtlich.<br />

Einen Anspruch auf eine anteilmässige Prämienrückerstattung haben Sie, wenn die Prämie für eine bestimmte <strong>Versicherung</strong>sdauer vorausbezahlt<br />

wurde und der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben wird.<br />

Die Prämie bleibt in zwei Ausnahmefällen der emmental versicherung ganz geschuldet, nämlich, falls eine <strong>Versicherung</strong>sleistung erbracht<br />

wurde:<br />

• bei einem Totalschaden (Wegfall des Risikos);<br />

• wenn Sie in einem Teilschaden die Police im ersten Vertragsjahr kündigen.<br />

Neben Rechten haben Sie auch gewisse Pflichten:<br />

• jede wesentliche Veränderung des versicherten Risikos und jeder Schadenfall ist der emmental versicherung so bald als möglich mitzuteilen;<br />

• bei Abklärungen zu Antragsfragen, Schadenfällen etc. haben Sie mitzuwirken und der emmental versicherung alle sachdienlichen Auskünfte<br />

und Unterlagen zu geben und Dritte schriftlich zu ermächtigen, ihr die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.<br />

Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere ergeben sich aus den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie aus dem VVG.<br />

Ihre <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem Tag, der im Antrag bzw. in der Police aufgeführt ist. Haben wir Ihnen eine vorläufige Deckungszusage abgegeben,<br />

gewährt Ihnen die emmental versicherung bis zur Zustellung der Police <strong>Versicherung</strong>sschutz im Umfang der schriftlichen, vorläufigen<br />

Zusage.<br />

Unsere Leistungspflicht ruht, wenn Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig bezahlen. Voraussetzung ist, dass unsere schriftliche Mahnung, binnen 14<br />

Tagen Zahlung zu leisten, erfolglos bleibt.<br />

Sie können Ihren Vertrag kündigen:<br />

• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig<br />

erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der emmental versicherung eintrifft. Wird der Vertrag<br />

nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />

• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung;<br />

• infolge angekündigter Änderung von Prämien und/oder Selbstbehaltsregelung, wobei die Kündigung bis zum letzten Tag des Vertragsjahres<br />

bei der emmental versicherung eintreffen muss;<br />

• sofern die emmental versicherung die gesetzliche Informationspflicht (Art. 3 VVG) verletzt haben sollte und zwar innert vier Wochen seit deren<br />

Kenntnisnahme, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres seit der Pflichtverletzung.<br />

Die emmental versicherung kann Ihren Vertrag kündigen:<br />

• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung ist<br />

rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Ihnen eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt,<br />

verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />

• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt;<br />

• wenn Sie uns erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt haben (Verletzung der Anzeigepflicht).<br />

Die emmental versicherung kann vom Vertrag zurücktreten:<br />

• wenn Sie mit der Bezahlung der Prämie in Verzug sind, gemahnt wurden und die emmental versicherung darauf verzichtet, die Prämie<br />

einzufordern;<br />

• im Falle eines <strong>Versicherung</strong>sbetrugs.<br />

Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten; weitere ergeben sich aus den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />

sowie aus dem VVG.<br />

Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten mit der emmental versicherung können Sie sich unentgeltlich an die Ombudsstelle der Privatversicherer<br />

wenden: Stiftung Ombudsman der Privatversicherung, Postfach 2646, 8022 Zürich.<br />

Die emmental versicherung respektiert den Datenschutz und bearbeitet Ihre Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung<br />

ergeben, nur im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen (insbesondere für die Festlegung der Prämie, die Risikoabklärung,<br />

die Bearbeitung von Schadenfällen, statistischer Auswertungen sowie zu Marketingzwecken). Die Daten werden physisch oder elektronisch<br />

aufbewahrt. Im erforderlichen Umfang können sie an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Stellen im In­ und Ausland (insbesondere<br />

an Mit­ und Rückversicherer) zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Die emmental versicherung kann bei Amts­ und weiteren Stellen<br />

sachdienliche Auskünfte einholen (insbesondere über den Schadenverlauf). Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Sie<br />

haben das Recht, bei der emmental versicherung über die Bearbeitung der Sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte<br />

zu verlangen.<br />

3


1 Versicherte Objekte und Kosten<br />

1.1 Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen,<br />

Geräte<br />

a Versichert sind die in der Police bezeichneten Objekte.<br />

b Zusatz­/Sonderausrüstungen sind nur insoweit mitversichert,<br />

als sie im Antrag ausdrücklich und mit<br />

ihrem Neuwert deklariert sind.<br />

c Versichert ist auch ein Ersatzfahrzeug/­Gerät,<br />

welches anstelle des in der Police aufgeführten<br />

Objektes verwendet wird, sofern es sich um ein<br />

Objekt derselben Preiskategorie handelt. Benötigt<br />

das in der Police versicherte Objekt Kontrollschilder,<br />

so ist das an seiner Stelle verwendete Ersatzobjekt<br />

nur versichert, wenn die entsprechende<br />

behördliche Bewilligung vorliegt und das Ersatzobjekt<br />

mit den Kontrollschildern des in der Police<br />

aufgeführten Objektes verwendet wird.<br />

1.2 Mitgeführte, persönliche Effekten<br />

a Tritt ein durch diese Police versichertes Ereignis<br />

ein, sind persönliche Effekten bis Fr. 2’000.– zusätzlich<br />

zur Entschädigung für das versicherte<br />

Objekt selbst mitversichert. Die Deckung gilt zum<br />

Neuwert.<br />

b Bei Diebstahl besteht <strong>Versicherung</strong>sdeckung nur<br />

dann, wenn die Effekten mit dem Fahrzeug abhanden<br />

kommen oder das vollständig abgeschlossene<br />

Fahrzeug aufgebrochen wird.<br />

1.3 Besondere Auslagen<br />

Tritt ein durch diese Police versichertes Ereignis ein,<br />

sind die nachfolgend aufgeführten Besonderen Auslagen<br />

bis Fr. 10’000.– zusätzlich zur Entschädigung für<br />

das versicherte Objekt selbst mitversichert:<br />

– Bergung, Abschleppen zur nächsten für die Reparatur<br />

geeigneten Werkstatt, Rücktransport;<br />

– Aufräumung, Dekontamination, Entsorgung;<br />

– Intervention von Feuerwehr und Polizei, sofern diese<br />

nicht zu Lasten der öffentlichen Hand geht;<br />

– Zollbetrag, für den der <strong>Versicherung</strong>snehmer belangt<br />

werden kann;<br />

– Zusätzliche Auslagen des <strong>Versicherung</strong>snehmers für<br />

allfällige Rückfahrt oder auswärtiges Übernachten.<br />

4<br />

Nur wenn besonders vereinbart und in der Police<br />

aufgeführt, sind versichert:<br />

1.4 Ertragsausfall und Mehrkosten<br />

Versichert sind der Ertragsausfall und die Mehrkosten,<br />

welche als Folge eines durch diese Police versicherten<br />

Ereignisses an einem in der Police aufgeführten<br />

Objekt entstehen. Eingesparte Kosten werden von der<br />

Entschädigung in Abzug gebracht. Die Haftzeit ist auf<br />

6 Monate festgelegt.<br />

2 Versicherte Gefahren<br />

Sofern in der Police aufgeführt sind die nachfolgenden<br />

Gefahren versichert:<br />

2.1 Kollision<br />

– Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen/Zerstörungen<br />

infolge gewaltsamer äusserer<br />

Einwirkung auf die versicherten Objekte, insbesondere<br />

durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz,<br />

Einsinken – auch dann, wenn sie im Anschluss an<br />

Betriebs­, Bruch­ oder Abnützungsschäden eintreten.<br />

– Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen<br />

Dritter, die nicht durch die Teilkaskoversicherung<br />

gedeckt sind.<br />

2.2 Teilkasko<br />

a Feuer<br />

– Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />

Blitzschlag, Explosion, Implosion, Kurzschluss<br />

und Kabelbrand.<br />

– Die unmittelbaren Folgen der Elementarereignisse<br />

Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von<br />

mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten<br />

Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt),<br />

Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag<br />

und Erdrutsch.<br />

– Abstürzende und notlandende Luft­ und Raumfahrzeuge<br />

oder Teile davon.<br />

– Herunterfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte<br />

Fahrzeug.<br />

– Kollision mit Tieren, sofern eine Bestätigung einer<br />

öffentlichen Amtsstelle (Polizei, Wildhüter etc.) vorgelegt<br />

wird.<br />

– Marderverbiss inkl. Folgeschäden am deklarierten<br />

Fahrzeug.<br />

b Diebstahl und mutwillige Handlungen Dritter<br />

– Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges<br />

infolge Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch<br />

oder Beraubung bzw. eines Versuches dazu.


– Beschädigung durch mutwilliges oder böswilliges<br />

Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern<br />

oder Ziervorrichtungen, durch Zerstechen<br />

der Pneus und durch Hineinschütten von schädigenden<br />

Stoffen in den Treibstofftank. Ferner bis zu<br />

einem Betrag von Fr. 1’000.–, Schäden durch Besprayen<br />

oder Zerkratzen der Lackierung mit scharfen<br />

Gegenständen. Diese Aufzählung ist abschliessend,<br />

weitere Ereignisse sind ausgeschlossen.<br />

Die Schäden müssen durch Spuren, Zeugen oder nach<br />

den Umständen schlüssig nachgewiesen werden.<br />

c Glas<br />

Bruchschäden an Front­, Seiten­ und Heckscheiben,<br />

Glasdächern, Rückspiegel­, Scheinwerfer­, Blinker­,<br />

Rücklicht­ und anderen Beleuchtungsverglasungen.<br />

Entschädigt wird das Glas inkl. Arbeit. Wird das Fahrzeug<br />

nicht mehr repariert, werden nur die Materialkosten<br />

der beschädigten Gläser vergütet.<br />

2.3 Maschinenbruch<br />

Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen/Zerstörungen<br />

als Folge von<br />

– Falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit;<br />

– Vorsätzlich schädigenden Handlungen Dritter, Sabotage;<br />

– Konstruktions­, Material­ oder Fabrikationsfehlern;<br />

– Kurzschluss (sofern nicht über Teilkasko versichert),<br />

Überstrom oder Überspannung;<br />

– Überlast, Überdruck;<br />

– Überdrehzahl;<br />

– Ungeeigneter oder fehlender Schmierung;<br />

– Fremdkörpern;<br />

– Versagen von Mess­, Regel­ oder Sicherheitseinrichtungen;<br />

– Temperatur­ und Feuchtigkeitseinwirkungen.<br />

Diese Aufzählung ist abschliessend, weitere Ereignisse<br />

sind ausgeschlossen.<br />

3 Ausschlüsse von der <strong>Versicherung</strong>sdeckung<br />

Nicht versichert sind:<br />

3.1 bei Kollision:<br />

a Schäden, bei denen ausschliesslich Teile von Maschinen/Arbeitsgeräten,<br />

mit denen Boden und Erzeugnisse<br />

unmittelbar bearbeitet werden (z. B.<br />

Messer, Scharen, Schaufeln, Zinken, Bohrer, Gabeln)<br />

betroffen sind. Dieser Ausschluss kommt<br />

nur zum Tragen, wenn der Schaden während des<br />

Bearbeitungsvorganges selbst eintritt;<br />

5<br />

b Schäden durch Fremdkörper, die im Ernte­ und<br />

Ladegut vorhanden sind.<br />

3.2 bei Teilkasko<br />

a Das Platzen von Pneus;<br />

b Kurzschlussschäden an Batterien, eingebauten<br />

Radio, Ton­ und Bildabspielgeräten, Funkanlagen<br />

sowie Mobiles. Ferner Schäden an elektronischen<br />

und elektrischen Bauteilen – insbesondere an<br />

Steuergeräten – aufgrund eines inneren Defektes;<br />

c Schäden, die durch das Ausweichen vor Tieren<br />

entstehen;<br />

d Schäden durch Veruntreuung, Gebrauchsveruntreuung<br />

oder Unterschlagung.<br />

3.3 bei Maschinenbruch<br />

Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />

Einflüssen mechanischer, thermischer, chemischer<br />

oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung,<br />

Korrosion, Verrottung sowie von übermässigem Ansatz<br />

von Rost, Schlamm und sonstigen Ablagerungen.<br />

3.4 bei allen versicherten Gefahren<br />

a Schäden, die eintreten, wenn die versicherte Sache<br />

nach Eintritt eines Schadens oder nach Feststellen<br />

eines Mangels weiterverwendet wird, bevor<br />

sie endgültig wiederhergestellt und der ordnungsgemässe<br />

Betrieb gewährleistet ist;<br />

b Schäden infolge mangelhaften Unterhaltes;<br />

c Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als<br />

solcher gesetzlich oder vertraglich haftet oder<br />

welche durch einen Wartungsvertrag oder über<br />

Garantie gedeckt sind;<br />

d Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />

Wartungsarbeiten etc. entstehen und<br />

für welche die ausführende Fachfirma haftbar gemacht<br />

werden kann;<br />

e Schäden bei Bedienen/Führen einer versicherten<br />

Sache<br />

– durch einen Lenker, der den gesetzlich erforderlichen<br />

Führerausweis nicht besitzt,<br />

– durch einen Lenker mit Lernfahrausweis, der ohne<br />

die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fährt,<br />

– durch eine Person, die eine behördlich vorgeschriebene<br />

Ausbildung nicht besitzt,<br />

sofern der <strong>Versicherung</strong>snehmer diesen Mangel<br />

kannte oder bei ordnungsgemässer Aufmerksamkeit<br />

hätte kennen können.


f Schäden bei Teilnahme an oder Trainings zu Rennen,<br />

Tractor­Pullings und ähnlichen Wettkämpfen;<br />

g durch die Reparatur bedingte Wertverminderungen,<br />

geringere Leistungs­ oder Gebrauchsfähigkeit der<br />

versicherten Sache;<br />

h Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,<br />

Revolution, Rebellion, Aufstand,<br />

inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen<br />

oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung,<br />

Krawall oder Tumult) und den dagegen<br />

ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben,<br />

durch Überborden gestauter Gewässer von mehr<br />

als 500’000 m³, vulkanischen Eruptionen oder<br />

Veränderungen der Atomkernstruktur.<br />

4 Berechnung der Entschädigung<br />

4.1 Teilschaden<br />

a Vergütet werden die Reparaturkosten, d. h. die<br />

Wiederherstellung einer beschädigten Sache in<br />

den früheren betriebsfähigen Zustand.<br />

b Wird die Reparatur vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

selbst ausgeführt, so dürfen dafür nur die Selbstkosten<br />

angerechnet werden.<br />

c Werden mit der Reparatur zusammen Veränderungen,<br />

Verbesserungen oder Revisionen durchgeführt,<br />

so ist der daraus entstehende Mehrwert<br />

vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu tragen.<br />

d Die Kosten für vorläufige Reparaturen werden nur<br />

übernommen, wenn diese im Einverständnis mit<br />

der emmental versicherung ausgeführt werden.<br />

e Wird vereinbart, die Reparatur nicht auszuführen,<br />

werden 90% des ermittelten Schadenbetrages<br />

(exkl. MWST) entschädigt. Ein allfällig vereinbarter<br />

Selbstbehalt wird in Abzug gebracht.<br />

4.2 Totalschaden<br />

a Ein Totalschaden liegt vor, wenn<br />

– die Reparaturkosten in den ersten 2 Betriebsjahren<br />

60% des Katalogpreises übersteigen;<br />

– die Reparaturkosten ab dem 3. Betriebsjahr den<br />

nach der Skala gemäss lit b) berechneten Wert<br />

des beschädigten Objektes übersteigen;<br />

– das abhanden gekommene Fahrzeug innert 30<br />

Tagen nicht wiedergefunden wird.<br />

6<br />

b Vergütet wird der aufgrund der nachstehend aufgeführten<br />

Skala berechnete Wert.<br />

Betriebsjahr Entschädigung in % des Katalogpreises<br />

bzw. des deklarierten<br />

Neuwertes<br />

1. 95%<br />

2. 94 – 91%<br />

3. 90 – 81%<br />

4. 80 – 71%<br />

5. 70 – 61%<br />

6. 60 – 51%<br />

7. 50 – 41%<br />

ab 8. Zeitwert<br />

c Als Betriebsjahr gilt die Zeitspanne von 12 Monaten,<br />

erstmals gerechnet ab dem Datum der ersten Inverkehrssetzung.<br />

Innerhalb eines Betriebsjahres wird<br />

die bis zum Eintritt des Schadens verstrichene<br />

Zeit verhältnismässig angerechnet.<br />

d Liegt die Entschädigung über dem Preis, zu dem<br />

die versicherte Sache erworben wurde, wird nur<br />

dieser vergütet, mindestens aber der Zeitwert.<br />

Davon in Abzug kommt der Selbstbehalt sowie<br />

der Wert der Überreste.<br />

e Liegt die Entschädigung gemäss obiger Skala unter<br />

dem Zeitwert, wird mindestens dieser vergütet.<br />

f Als Katalogpreis gilt der offizielle, zur Zeit der Herstellung<br />

der versicherten Sache geltende Katalogpreis.<br />

Existiert kein solcher (z. B. bei Spezialanfertigungen),<br />

so ist der für die fabrikneue Sache<br />

bezahlte Preis massgebend.<br />

g Kann bezüglich Zeitwert keine Einigung erzielt<br />

werden, sind die Tabellen und Richtlinien des Verbandes<br />

Freiberuflicher Fahrzeug­Sachverständiger<br />

(VFFS) sowie des Schweizerischen Landmaschinen­<br />

Verbandes (SLV) massgebend.<br />

4.3 Selbstbehalt<br />

a Von der berechneten Entschädigung wird der als<br />

Selbstbehalt vereinbarte Betrag abgezogen.<br />

b Sind durch ein und dasselbe Schadenereignis verschiedene<br />

Objekte/Gefahren mit unterschiedlichen<br />

Selbstbehalten betroffen, so gilt der höhere Selbstbehalt.<br />

Er wird pro Schadenereignis insgesamt nur<br />

einmal geltend gemacht.


5 Gemeinsame Bestimmungen<br />

5.1 Geltungsbereich der <strong>Versicherung</strong><br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt in Europa und in den aussereuropäischen<br />

Mittelmeerstaaten.<br />

5.2 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten<br />

a Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet<br />

und hat die nach den Umständen gebotenen<br />

Massnahmen (wie Wartung und Unterhalt)<br />

zum Schutz der versicherten Sachen zu treffen.<br />

Zudem ist er für das Einhalten der gesetzlichen<br />

und behördlichen Bestimmungen verantwortlich.<br />

b Bei Eintritt eines Schadenfalls hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die emmental versicherung sofort zu<br />

benachrichtigen und schadenmindernde Massnahmen<br />

unverzüglich einzuleiten.<br />

5.3 Änderung der Prämien und/oder der Selbstbehaltsregelung<br />

a Ändern die Prämien und/oder die Selbstbehaltsregelung,<br />

kann die emmental versicherung die Anpassung<br />

des Vertrages mit Wirkung ab folgendem<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen. Zu diesem Zweck<br />

hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die neuen Vertragsbestimmungen<br />

spätestens 25 Tage vor Ablauf<br />

des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat hierauf das Recht,<br />

den Vertrag auf Ende des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

zu kündigen. Die Kündigung muss,<br />

um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahres bei der emmental versicherung<br />

eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur<br />

Anpassung des Vertrages.<br />

b Nicht zur Kündigung berechtigen die Änderungen<br />

von Prämien oder Leistungen zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

sowie Anpassungen, die auf<br />

gesetzlichen Vorschriften basieren.<br />

7<br />

5.4 Vertragsauflösung<br />

a Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor<br />

Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt, verlängert<br />

er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres<br />

Jahr.<br />

b Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann spätestens 14 Tage<br />

nachdem er von der Auszahlung aus einem Schadenfall<br />

Kenntnis erhalten hat, den Vertrag kündigen.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt mit dem<br />

Eingang der Kündigung bei der emmental versicherung.<br />

c Die emmental versicherung kann den Vertrag<br />

nach Eintritt eines leistungspflichtigen Schadenfalls<br />

kündigen. Ihre Kündigung hat spätestens bei<br />

Auszahlung der Entschädigung zu erfolgen. Der<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt 14 Tage nach Eingang<br />

der Kündigung beim <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />

5.5 Prämienrückerstattung<br />

a Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages erstattet<br />

die emmental versicherung die Prämie anteilsmässig<br />

zurück.<br />

b Kein Rückerstattung erfolgt im Totalschadenfall<br />

und bei Kündigung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

im Teilschadenfall während des ersten Jahres<br />

der Laufzeit der <strong>Versicherung</strong>.<br />

5.6 Rechtsgrundlagen<br />

In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das<br />

schweizerische Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

(VVG). Für <strong>Versicherung</strong>en im Fürstentum<br />

Liechtenstein gelten ausserdem die Bestimmungen<br />

des liechtensteinischen Gesetzes vom 1. Januar<br />

2002 betreffend die Übernahme des VVG.


07.12/3’000

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