AVB agroKasko - Emmental Versicherung
AVB agroKasko - Emmental Versicherung AVB agroKasko - Emmental Versicherung
Allgemeine Versicherungsbedingungen Ausgabe 2012 Umfassender Versicherungsschutz für landwirtschaftliche Fahrzeuge
- Seite 2 und 3: Inhaltsverzeichnis Seite Kundeninfo
- Seite 4 und 5: 1 Versicherte Objekte und Kosten 1.
- Seite 6 und 7: f Schäden bei Teilnahme an oder Tr
- Seite 8: 07.12/3’000
Allgemeine <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
Ausgabe 2012<br />
Umfassender <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
für landwirtschaftliche Fahrzeuge
Inhaltsverzeichnis Seite<br />
Kundeninformation 3<br />
1. Versicherte Objekte und Kosten 4<br />
1.1 Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen, Geräte 4<br />
1.2 Mitgeführte persönliche Effekten 4<br />
1.3 Besondere Auslagen 4<br />
1.4 Ertragsausfall und Mehrkosten 4<br />
2. Versicherte Gefahren 4<br />
2.1 Kollision 4<br />
2.2 Teilkasko 4<br />
2.3 Maschinenbruch 5<br />
3. Ausschlüsse von der <strong>Versicherung</strong>sdeckung 5<br />
3.1 Kollision 5<br />
3.2 Teilkasko 5<br />
3.3 Maschinenbruch 5<br />
3.4 Alle Gefahren 5<br />
4. Berechnung der Entschädigung 6<br />
4.1 Teilschaden 6<br />
4.2 Totalschaden 6<br />
4.3 Selbstbehalt 6<br />
5. Gemeinsame Bestimmungen 7<br />
2
Kundeninformation nach dem Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG)<br />
Liebe Kundengenossenschafterin, lieber Kundengenossenschafter<br />
Mit dem Abschluss einer Police bei der emmental versicherung werden Sie Kundengenossenschafter/in unserer Gesellschaft und profitieren<br />
dabei von der periodischen Gewinnausschüttung. Da Sie weder einer persönlichen Haftung noch einer Nachschusspflicht unterliegen, gehören<br />
Sie immer zu den Gewinnern. Nachstehend orientieren wir Sie über einige wichtige Punkte, die für Sie von Nutzen sind. Weitere Informationen<br />
finden Sie auf dem Antrag und den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie auf unserer Internet-Seite www.emmental-versicherung.ch.<br />
Ihr Versicherer ist die emmental versicherung, eine Genossenschaft nach schweizerischem Recht mit statutarischem Sitz in 3510 Konolfingen.<br />
Ihre versicherten Risiken, der Umfang Ihres <strong>Versicherung</strong>sschutzes sowie die Höhe Ihrer Prämie sind aus dem Antrag, aus Ihrer Police<br />
oder aus den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen ersichtlich.<br />
Einen Anspruch auf eine anteilmässige Prämienrückerstattung haben Sie, wenn die Prämie für eine bestimmte <strong>Versicherung</strong>sdauer vorausbezahlt<br />
wurde und der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben wird.<br />
Die Prämie bleibt in zwei Ausnahmefällen der emmental versicherung ganz geschuldet, nämlich, falls eine <strong>Versicherung</strong>sleistung erbracht<br />
wurde:<br />
• bei einem Totalschaden (Wegfall des Risikos);<br />
• wenn Sie in einem Teilschaden die Police im ersten Vertragsjahr kündigen.<br />
Neben Rechten haben Sie auch gewisse Pflichten:<br />
• jede wesentliche Veränderung des versicherten Risikos und jeder Schadenfall ist der emmental versicherung so bald als möglich mitzuteilen;<br />
• bei Abklärungen zu Antragsfragen, Schadenfällen etc. haben Sie mitzuwirken und der emmental versicherung alle sachdienlichen Auskünfte<br />
und Unterlagen zu geben und Dritte schriftlich zu ermächtigen, ihr die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.<br />
Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere ergeben sich aus den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen sowie aus dem VVG.<br />
Ihre <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem Tag, der im Antrag bzw. in der Police aufgeführt ist. Haben wir Ihnen eine vorläufige Deckungszusage abgegeben,<br />
gewährt Ihnen die emmental versicherung bis zur Zustellung der Police <strong>Versicherung</strong>sschutz im Umfang der schriftlichen, vorläufigen<br />
Zusage.<br />
Unsere Leistungspflicht ruht, wenn Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig bezahlen. Voraussetzung ist, dass unsere schriftliche Mahnung, binnen 14<br />
Tagen Zahlung zu leisten, erfolglos bleibt.<br />
Sie können Ihren Vertrag kündigen:<br />
• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung ist rechtzeitig<br />
erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der emmental versicherung eintrifft. Wird der Vertrag<br />
nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />
• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung;<br />
• infolge angekündigter Änderung von Prämien und/oder Selbstbehaltsregelung, wobei die Kündigung bis zum letzten Tag des Vertragsjahres<br />
bei der emmental versicherung eintreffen muss;<br />
• sofern die emmental versicherung die gesetzliche Informationspflicht (Art. 3 VVG) verletzt haben sollte und zwar innert vier Wochen seit deren<br />
Kenntnisnahme, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres seit der Pflichtverletzung.<br />
Die emmental versicherung kann Ihren Vertrag kündigen:<br />
• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung ist<br />
rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Ihnen eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt,<br />
verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />
• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt;<br />
• wenn Sie uns erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt haben (Verletzung der Anzeigepflicht).<br />
Die emmental versicherung kann vom Vertrag zurücktreten:<br />
• wenn Sie mit der Bezahlung der Prämie in Verzug sind, gemahnt wurden und die emmental versicherung darauf verzichtet, die Prämie<br />
einzufordern;<br />
• im Falle eines <strong>Versicherung</strong>sbetrugs.<br />
Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten; weitere ergeben sich aus den <strong>Versicherung</strong>sbedingungen<br />
sowie aus dem VVG.<br />
Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten mit der emmental versicherung können Sie sich unentgeltlich an die Ombudsstelle der Privatversicherer<br />
wenden: Stiftung Ombudsman der Privatversicherung, Postfach 2646, 8022 Zürich.<br />
Die emmental versicherung respektiert den Datenschutz und bearbeitet Ihre Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung<br />
ergeben, nur im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen (insbesondere für die Festlegung der Prämie, die Risikoabklärung,<br />
die Bearbeitung von Schadenfällen, statistischer Auswertungen sowie zu Marketingzwecken). Die Daten werden physisch oder elektronisch<br />
aufbewahrt. Im erforderlichen Umfang können sie an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Stellen im In und Ausland (insbesondere<br />
an Mit und Rückversicherer) zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Die emmental versicherung kann bei Amts und weiteren Stellen<br />
sachdienliche Auskünfte einholen (insbesondere über den Schadenverlauf). Dies gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Sie<br />
haben das Recht, bei der emmental versicherung über die Bearbeitung der Sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte<br />
zu verlangen.<br />
3
1 Versicherte Objekte und Kosten<br />
1.1 Landwirtschaftliche Fahrzeuge, Maschinen,<br />
Geräte<br />
a Versichert sind die in der Police bezeichneten Objekte.<br />
b Zusatz/Sonderausrüstungen sind nur insoweit mitversichert,<br />
als sie im Antrag ausdrücklich und mit<br />
ihrem Neuwert deklariert sind.<br />
c Versichert ist auch ein Ersatzfahrzeug/Gerät,<br />
welches anstelle des in der Police aufgeführten<br />
Objektes verwendet wird, sofern es sich um ein<br />
Objekt derselben Preiskategorie handelt. Benötigt<br />
das in der Police versicherte Objekt Kontrollschilder,<br />
so ist das an seiner Stelle verwendete Ersatzobjekt<br />
nur versichert, wenn die entsprechende<br />
behördliche Bewilligung vorliegt und das Ersatzobjekt<br />
mit den Kontrollschildern des in der Police<br />
aufgeführten Objektes verwendet wird.<br />
1.2 Mitgeführte, persönliche Effekten<br />
a Tritt ein durch diese Police versichertes Ereignis<br />
ein, sind persönliche Effekten bis Fr. 2’000.– zusätzlich<br />
zur Entschädigung für das versicherte<br />
Objekt selbst mitversichert. Die Deckung gilt zum<br />
Neuwert.<br />
b Bei Diebstahl besteht <strong>Versicherung</strong>sdeckung nur<br />
dann, wenn die Effekten mit dem Fahrzeug abhanden<br />
kommen oder das vollständig abgeschlossene<br />
Fahrzeug aufgebrochen wird.<br />
1.3 Besondere Auslagen<br />
Tritt ein durch diese Police versichertes Ereignis ein,<br />
sind die nachfolgend aufgeführten Besonderen Auslagen<br />
bis Fr. 10’000.– zusätzlich zur Entschädigung für<br />
das versicherte Objekt selbst mitversichert:<br />
– Bergung, Abschleppen zur nächsten für die Reparatur<br />
geeigneten Werkstatt, Rücktransport;<br />
– Aufräumung, Dekontamination, Entsorgung;<br />
– Intervention von Feuerwehr und Polizei, sofern diese<br />
nicht zu Lasten der öffentlichen Hand geht;<br />
– Zollbetrag, für den der <strong>Versicherung</strong>snehmer belangt<br />
werden kann;<br />
– Zusätzliche Auslagen des <strong>Versicherung</strong>snehmers für<br />
allfällige Rückfahrt oder auswärtiges Übernachten.<br />
4<br />
Nur wenn besonders vereinbart und in der Police<br />
aufgeführt, sind versichert:<br />
1.4 Ertragsausfall und Mehrkosten<br />
Versichert sind der Ertragsausfall und die Mehrkosten,<br />
welche als Folge eines durch diese Police versicherten<br />
Ereignisses an einem in der Police aufgeführten<br />
Objekt entstehen. Eingesparte Kosten werden von der<br />
Entschädigung in Abzug gebracht. Die Haftzeit ist auf<br />
6 Monate festgelegt.<br />
2 Versicherte Gefahren<br />
Sofern in der Police aufgeführt sind die nachfolgenden<br />
Gefahren versichert:<br />
2.1 Kollision<br />
– Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen/Zerstörungen<br />
infolge gewaltsamer äusserer<br />
Einwirkung auf die versicherten Objekte, insbesondere<br />
durch Anprall, Zusammenstoss, Absturz,<br />
Einsinken – auch dann, wenn sie im Anschluss an<br />
Betriebs, Bruch oder Abnützungsschäden eintreten.<br />
– Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen<br />
Dritter, die nicht durch die Teilkaskoversicherung<br />
gedeckt sind.<br />
2.2 Teilkasko<br />
a Feuer<br />
– Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />
Blitzschlag, Explosion, Implosion, Kurzschluss<br />
und Kabelbrand.<br />
– Die unmittelbaren Folgen der Elementarereignisse<br />
Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (Wind von<br />
mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten<br />
Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt),<br />
Hagel, Lawinen, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag<br />
und Erdrutsch.<br />
– Abstürzende und notlandende Luft und Raumfahrzeuge<br />
oder Teile davon.<br />
– Herunterfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte<br />
Fahrzeug.<br />
– Kollision mit Tieren, sofern eine Bestätigung einer<br />
öffentlichen Amtsstelle (Polizei, Wildhüter etc.) vorgelegt<br />
wird.<br />
– Marderverbiss inkl. Folgeschäden am deklarierten<br />
Fahrzeug.<br />
b Diebstahl und mutwillige Handlungen Dritter<br />
– Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges<br />
infolge Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch<br />
oder Beraubung bzw. eines Versuches dazu.
– Beschädigung durch mutwilliges oder böswilliges<br />
Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern<br />
oder Ziervorrichtungen, durch Zerstechen<br />
der Pneus und durch Hineinschütten von schädigenden<br />
Stoffen in den Treibstofftank. Ferner bis zu<br />
einem Betrag von Fr. 1’000.–, Schäden durch Besprayen<br />
oder Zerkratzen der Lackierung mit scharfen<br />
Gegenständen. Diese Aufzählung ist abschliessend,<br />
weitere Ereignisse sind ausgeschlossen.<br />
Die Schäden müssen durch Spuren, Zeugen oder nach<br />
den Umständen schlüssig nachgewiesen werden.<br />
c Glas<br />
Bruchschäden an Front, Seiten und Heckscheiben,<br />
Glasdächern, Rückspiegel, Scheinwerfer, Blinker,<br />
Rücklicht und anderen Beleuchtungsverglasungen.<br />
Entschädigt wird das Glas inkl. Arbeit. Wird das Fahrzeug<br />
nicht mehr repariert, werden nur die Materialkosten<br />
der beschädigten Gläser vergütet.<br />
2.3 Maschinenbruch<br />
Unvorhergesehen und plötzlich eintretende Beschädigungen/Zerstörungen<br />
als Folge von<br />
– Falscher Bedienung, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit;<br />
– Vorsätzlich schädigenden Handlungen Dritter, Sabotage;<br />
– Konstruktions, Material oder Fabrikationsfehlern;<br />
– Kurzschluss (sofern nicht über Teilkasko versichert),<br />
Überstrom oder Überspannung;<br />
– Überlast, Überdruck;<br />
– Überdrehzahl;<br />
– Ungeeigneter oder fehlender Schmierung;<br />
– Fremdkörpern;<br />
– Versagen von Mess, Regel oder Sicherheitseinrichtungen;<br />
– Temperatur und Feuchtigkeitseinwirkungen.<br />
Diese Aufzählung ist abschliessend, weitere Ereignisse<br />
sind ausgeschlossen.<br />
3 Ausschlüsse von der <strong>Versicherung</strong>sdeckung<br />
Nicht versichert sind:<br />
3.1 bei Kollision:<br />
a Schäden, bei denen ausschliesslich Teile von Maschinen/Arbeitsgeräten,<br />
mit denen Boden und Erzeugnisse<br />
unmittelbar bearbeitet werden (z. B.<br />
Messer, Scharen, Schaufeln, Zinken, Bohrer, Gabeln)<br />
betroffen sind. Dieser Ausschluss kommt<br />
nur zum Tragen, wenn der Schaden während des<br />
Bearbeitungsvorganges selbst eintritt;<br />
5<br />
b Schäden durch Fremdkörper, die im Ernte und<br />
Ladegut vorhanden sind.<br />
3.2 bei Teilkasko<br />
a Das Platzen von Pneus;<br />
b Kurzschlussschäden an Batterien, eingebauten<br />
Radio, Ton und Bildabspielgeräten, Funkanlagen<br />
sowie Mobiles. Ferner Schäden an elektronischen<br />
und elektrischen Bauteilen – insbesondere an<br />
Steuergeräten – aufgrund eines inneren Defektes;<br />
c Schäden, die durch das Ausweichen vor Tieren<br />
entstehen;<br />
d Schäden durch Veruntreuung, Gebrauchsveruntreuung<br />
oder Unterschlagung.<br />
3.3 bei Maschinenbruch<br />
Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />
Einflüssen mechanischer, thermischer, chemischer<br />
oder elektrischer Art wie Alterung, Abnützung,<br />
Korrosion, Verrottung sowie von übermässigem Ansatz<br />
von Rost, Schlamm und sonstigen Ablagerungen.<br />
3.4 bei allen versicherten Gefahren<br />
a Schäden, die eintreten, wenn die versicherte Sache<br />
nach Eintritt eines Schadens oder nach Feststellen<br />
eines Mangels weiterverwendet wird, bevor<br />
sie endgültig wiederhergestellt und der ordnungsgemässe<br />
Betrieb gewährleistet ist;<br />
b Schäden infolge mangelhaften Unterhaltes;<br />
c Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als<br />
solcher gesetzlich oder vertraglich haftet oder<br />
welche durch einen Wartungsvertrag oder über<br />
Garantie gedeckt sind;<br />
d Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />
Wartungsarbeiten etc. entstehen und<br />
für welche die ausführende Fachfirma haftbar gemacht<br />
werden kann;<br />
e Schäden bei Bedienen/Führen einer versicherten<br />
Sache<br />
– durch einen Lenker, der den gesetzlich erforderlichen<br />
Führerausweis nicht besitzt,<br />
– durch einen Lenker mit Lernfahrausweis, der ohne<br />
die gesetzlich vorgeschriebene Begleitung fährt,<br />
– durch eine Person, die eine behördlich vorgeschriebene<br />
Ausbildung nicht besitzt,<br />
sofern der <strong>Versicherung</strong>snehmer diesen Mangel<br />
kannte oder bei ordnungsgemässer Aufmerksamkeit<br />
hätte kennen können.
f Schäden bei Teilnahme an oder Trainings zu Rennen,<br />
TractorPullings und ähnlichen Wettkämpfen;<br />
g durch die Reparatur bedingte Wertverminderungen,<br />
geringere Leistungs oder Gebrauchsfähigkeit der<br />
versicherten Sache;<br />
h Schäden bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,<br />
Revolution, Rebellion, Aufstand,<br />
inneren Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen<br />
oder Sachen anlässlich von Zusammenrottung,<br />
Krawall oder Tumult) und den dagegen<br />
ergriffenen Massnahmen sowie bei Erdbeben,<br />
durch Überborden gestauter Gewässer von mehr<br />
als 500’000 m³, vulkanischen Eruptionen oder<br />
Veränderungen der Atomkernstruktur.<br />
4 Berechnung der Entschädigung<br />
4.1 Teilschaden<br />
a Vergütet werden die Reparaturkosten, d. h. die<br />
Wiederherstellung einer beschädigten Sache in<br />
den früheren betriebsfähigen Zustand.<br />
b Wird die Reparatur vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
selbst ausgeführt, so dürfen dafür nur die Selbstkosten<br />
angerechnet werden.<br />
c Werden mit der Reparatur zusammen Veränderungen,<br />
Verbesserungen oder Revisionen durchgeführt,<br />
so ist der daraus entstehende Mehrwert<br />
vom <strong>Versicherung</strong>snehmer zu tragen.<br />
d Die Kosten für vorläufige Reparaturen werden nur<br />
übernommen, wenn diese im Einverständnis mit<br />
der emmental versicherung ausgeführt werden.<br />
e Wird vereinbart, die Reparatur nicht auszuführen,<br />
werden 90% des ermittelten Schadenbetrages<br />
(exkl. MWST) entschädigt. Ein allfällig vereinbarter<br />
Selbstbehalt wird in Abzug gebracht.<br />
4.2 Totalschaden<br />
a Ein Totalschaden liegt vor, wenn<br />
– die Reparaturkosten in den ersten 2 Betriebsjahren<br />
60% des Katalogpreises übersteigen;<br />
– die Reparaturkosten ab dem 3. Betriebsjahr den<br />
nach der Skala gemäss lit b) berechneten Wert<br />
des beschädigten Objektes übersteigen;<br />
– das abhanden gekommene Fahrzeug innert 30<br />
Tagen nicht wiedergefunden wird.<br />
6<br />
b Vergütet wird der aufgrund der nachstehend aufgeführten<br />
Skala berechnete Wert.<br />
Betriebsjahr Entschädigung in % des Katalogpreises<br />
bzw. des deklarierten<br />
Neuwertes<br />
1. 95%<br />
2. 94 – 91%<br />
3. 90 – 81%<br />
4. 80 – 71%<br />
5. 70 – 61%<br />
6. 60 – 51%<br />
7. 50 – 41%<br />
ab 8. Zeitwert<br />
c Als Betriebsjahr gilt die Zeitspanne von 12 Monaten,<br />
erstmals gerechnet ab dem Datum der ersten Inverkehrssetzung.<br />
Innerhalb eines Betriebsjahres wird<br />
die bis zum Eintritt des Schadens verstrichene<br />
Zeit verhältnismässig angerechnet.<br />
d Liegt die Entschädigung über dem Preis, zu dem<br />
die versicherte Sache erworben wurde, wird nur<br />
dieser vergütet, mindestens aber der Zeitwert.<br />
Davon in Abzug kommt der Selbstbehalt sowie<br />
der Wert der Überreste.<br />
e Liegt die Entschädigung gemäss obiger Skala unter<br />
dem Zeitwert, wird mindestens dieser vergütet.<br />
f Als Katalogpreis gilt der offizielle, zur Zeit der Herstellung<br />
der versicherten Sache geltende Katalogpreis.<br />
Existiert kein solcher (z. B. bei Spezialanfertigungen),<br />
so ist der für die fabrikneue Sache<br />
bezahlte Preis massgebend.<br />
g Kann bezüglich Zeitwert keine Einigung erzielt<br />
werden, sind die Tabellen und Richtlinien des Verbandes<br />
Freiberuflicher FahrzeugSachverständiger<br />
(VFFS) sowie des Schweizerischen Landmaschinen<br />
Verbandes (SLV) massgebend.<br />
4.3 Selbstbehalt<br />
a Von der berechneten Entschädigung wird der als<br />
Selbstbehalt vereinbarte Betrag abgezogen.<br />
b Sind durch ein und dasselbe Schadenereignis verschiedene<br />
Objekte/Gefahren mit unterschiedlichen<br />
Selbstbehalten betroffen, so gilt der höhere Selbstbehalt.<br />
Er wird pro Schadenereignis insgesamt nur<br />
einmal geltend gemacht.
5 Gemeinsame Bestimmungen<br />
5.1 Geltungsbereich der <strong>Versicherung</strong><br />
Die <strong>Versicherung</strong> gilt in Europa und in den aussereuropäischen<br />
Mittelmeerstaaten.<br />
5.2 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten<br />
a Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet<br />
und hat die nach den Umständen gebotenen<br />
Massnahmen (wie Wartung und Unterhalt)<br />
zum Schutz der versicherten Sachen zu treffen.<br />
Zudem ist er für das Einhalten der gesetzlichen<br />
und behördlichen Bestimmungen verantwortlich.<br />
b Bei Eintritt eines Schadenfalls hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die emmental versicherung sofort zu<br />
benachrichtigen und schadenmindernde Massnahmen<br />
unverzüglich einzuleiten.<br />
5.3 Änderung der Prämien und/oder der Selbstbehaltsregelung<br />
a Ändern die Prämien und/oder die Selbstbehaltsregelung,<br />
kann die emmental versicherung die Anpassung<br />
des Vertrages mit Wirkung ab folgendem<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen. Zu diesem Zweck<br />
hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die neuen Vertragsbestimmungen<br />
spätestens 25 Tage vor Ablauf<br />
des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat hierauf das Recht,<br />
den Vertrag auf Ende des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />
zu kündigen. Die Kündigung muss,<br />
um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des<br />
<strong>Versicherung</strong>sjahres bei der emmental versicherung<br />
eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur<br />
Anpassung des Vertrages.<br />
b Nicht zur Kündigung berechtigen die Änderungen<br />
von Prämien oder Leistungen zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />
sowie Anpassungen, die auf<br />
gesetzlichen Vorschriften basieren.<br />
7<br />
5.4 Vertragsauflösung<br />
a Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor<br />
Ablauf der vereinbarten Dauer gekündigt, verlängert<br />
er sich jeweils stillschweigend um ein weiteres<br />
Jahr.<br />
b Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann spätestens 14 Tage<br />
nachdem er von der Auszahlung aus einem Schadenfall<br />
Kenntnis erhalten hat, den Vertrag kündigen.<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt mit dem<br />
Eingang der Kündigung bei der emmental versicherung.<br />
c Die emmental versicherung kann den Vertrag<br />
nach Eintritt eines leistungspflichtigen Schadenfalls<br />
kündigen. Ihre Kündigung hat spätestens bei<br />
Auszahlung der Entschädigung zu erfolgen. Der<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz erlischt 14 Tage nach Eingang<br />
der Kündigung beim <strong>Versicherung</strong>snehmer.<br />
5.5 Prämienrückerstattung<br />
a Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages erstattet<br />
die emmental versicherung die Prämie anteilsmässig<br />
zurück.<br />
b Kein Rückerstattung erfolgt im Totalschadenfall<br />
und bei Kündigung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />
im Teilschadenfall während des ersten Jahres<br />
der Laufzeit der <strong>Versicherung</strong>.<br />
5.6 Rechtsgrundlagen<br />
In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das<br />
schweizerische Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />
(VVG). Für <strong>Versicherung</strong>en im Fürstentum<br />
Liechtenstein gelten ausserdem die Bestimmungen<br />
des liechtensteinischen Gesetzes vom 1. Januar<br />
2002 betreffend die Übernahme des VVG.
07.12/3’000