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Allgemeine Versicherungsbedingungen - Emmental Versicherung

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<strong>Allgemeine</strong> <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />

Ausgabe 2012<br />

Das <strong>Versicherung</strong>spaket für die Landwirtschaft


– Baustein um Baustein zur optimalen <strong>Versicherung</strong><br />

agroPak ist unser bewährtes <strong>Versicherung</strong>spaket im Baukastensystem.<br />

Es passt sich ideal den Bedürfnissen eines landwirtschaftlichen<br />

Betriebs an. Übersichtlich packen wir für Sie die erforderlichen<br />

Sachversicherungen sowie die betriebli che und private<br />

Haftpflicht in einen einzigen Vertrag. Doppel versicherungen sind<br />

so ausgeschlossen, günstige Prämien und Kombirabatt bieten eine<br />

finanziell interessante Lösung.<br />

– das kann versichert werden<br />

Landwirtschaftsinventar / landwirtschaftliche Zusatzrisiken /<br />

Hausrat / Gebäude / Fahrzeuge (Teilkasko) / Wertsachen / Musikinstrumente<br />

/ Mehr­ und Aufräumungskosten / Ertragsaus ­<br />

fall / Tiere der Rindergattung, Schafe, Ziegen, Lamas und Alpakas.<br />

– versichert gegen folgende Gefahren<br />

Feuer/ Elementar / Diebstahl / Wasser / Glas / Beschädigung und<br />

Verlust von Wertsachen und Musikinstrumenten / Unfall und Krankheit<br />

(Tiere) / Privat­ und Betriebshaftpflicht<br />

– so sparen Sie Prämien<br />

Je mehr Bausteine Sie einschliessen, desto höher wird der Rabatt:<br />

Baustein Rabattpunkte<br />

Landwirtschaftsinventar Feuer 2<br />

Diebstahl, Wasser/Glas 1<br />

Plus­Bausteine 2<br />

Hausrat Feuer 2<br />

Diebstahl, Wasser/Glas 1<br />

Tierversicherung 0<br />

Gebäude Feuer 2<br />

Wasser 2<br />

Teilkasko 1<br />

Wertsachen/musica 1<br />

Betriebshaftpflicht 2<br />

Privathaftpflicht 0<br />

Diese Rabattpunkte werden addiert. Ab 6 Punkten wird pro Punkt<br />

1% Rabatt gewährt. Der maximale Rabatt beträgt 10%.


Kundeninformation nach dem Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG)<br />

Liebe Kundengenossenschafterin, lieber Kundengenossenschafter<br />

Mit dem Abschluss einer Police bei der emmental versicherung werden Sie Kundengenossenschafter/in unserer Gesellschaft und<br />

profitieren dabei von der periodischen Gewinnausschüttung. Da Sie weder einer persönlichen Haftung noch einer Nachschusspflicht<br />

unterliegen, gehören Sie immer zu den Gewinnern. Nachstehend orientieren wir Sie über einige wichtige Punkte, die für Sie<br />

von Nutzen sind. Weitere Informationen finden Sie auf dem Antrag und den <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> sowie auf unserer Internet-<br />

Seite www.emmental-versicherung.ch.<br />

Ihr Versicherer für die Sachversicherung ist die emmental versicherung, eine Genossenschaft nach schweizerischem Recht mit<br />

statutarischem Sitz in 3510 Konolfingen. Ihr Versicherer für die Haftpflichtversicherung ist die Zürich <strong>Versicherung</strong>s­Gesellschaft<br />

AG (nachstehend Zurich genannt), welche eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit statutarischem Sitz am Mythenquai<br />

2, 8022 Zürich, ist.<br />

Ihre versicherten Risiken, der Umfang Ihres <strong>Versicherung</strong>sschutzes sowie die Höhe Ihrer Prämie sind aus dem Antrag, aus Ihrer<br />

Police oder aus den <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> ersichtlich.<br />

Einen Anspruch auf eine anteilmässige Prämienrückerstattung haben Sie, wenn die Prämie für eine bestimmte <strong>Versicherung</strong>sdauer<br />

vorausbezahlt wurde und der Vertrag vor Ablauf dieser Dauer aufgehoben wird.<br />

Die Prämie bleibt in zwei Ausnahmefällen der emmental versicherung ganz geschuldet, nämlich, falls eine <strong>Versicherung</strong>sleistung<br />

erbracht wurde:<br />

• bei einem Totalschaden (Wegfall des Risikos);<br />

• wenn Sie in einem Teilschaden die Police im ersten Vertragsjahr kündigen.<br />

Neben Rechten haben Sie auch gewisse Pflichten:<br />

• jede wesentliche Veränderung des versicherten Risikos und jeder Schadenfall ist der emmental versicherung so bald als möglich<br />

mitzuteilen;<br />

• bei Abklärungen zu Antragsfragen, Schadenfällen etc. haben Sie mitzuwirken und der emmental versicherung alle sachdienlichen<br />

Auskünfte und Unterlagen zu geben und Dritte schriftlich zu ermächtigen, ihr die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.<br />

Diese Auflistung enthält nur die gebräuchlichsten Pflichten. Weitere ergeben sich aus den <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> sowie aus<br />

dem VVG.<br />

Ihre <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem Tag, der im Antrag bzw. in der Police aufgeführt ist. Haben wir Ihnen eine vorläufige Deckungszusage<br />

abgegeben, gewährt Ihnen die emmental versicherung bis zur Zustellung der Police <strong>Versicherung</strong>sschutz im Umfang der<br />

schriftlichen, vorläufigen Zusage.<br />

Unsere Leistungspflicht ruht, wenn Sie Ihre Prämie nicht rechtzeitig bezahlen. Voraussetzung ist, dass unsere schriftliche Mahnung,<br />

binnen 14 Tagen Zahlung zu leisten, erfolglos bleibt.<br />

Sie können Ihren Vertrag kündigen:<br />

• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung<br />

ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei der emmental versicherung<br />

eintrifft. Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />

• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, spätestens 14 Tage seit Kenntnis von der Auszahlung;<br />

• infolge angekündigter Änderung von Prämien und/oder Selbstbehaltsregelung, wobei die Kündigung bis zum letzten Tag des Vertragsjahres<br />

bei der emmental versicherung eintreffen muss;<br />

• sofern die emmental versicherung die gesetzliche Informationspflicht (Art. 3 VVG) verletzt haben sollte und zwar innert vier Wochen<br />

seit deren Kenntnisnahme, auf jeden Fall aber innerhalb eines Jahres seit der Pflichtverletzung.<br />

Die emmental versicherung kann Ihren Vertrag kündigen:<br />

• spätestens drei Monate vor dessen Ablauf bzw. – sofern vereinbart – drei Monate vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung<br />

ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist bei Ihnen eintrifft. Wird der<br />

Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein Jahr;<br />

• nach jedem leistungspflichtigen Schadenfall, sofern die Kündigung spätestens mit der Auszahlung erfolgt;<br />

• wenn Sie uns erhebliche Gefahrstatsachen verschwiegen oder unrichtig mitgeteilt haben (Verletzung der Anzeigepflicht).<br />

Die emmental versicherung kann vom Vertrag zurücktreten:<br />

• wenn Sie mit der Bezahlung der Prämie in Verzug sind, gemahnt wurden und die emmental versicherung darauf verzichtet, die<br />

Prämie einzufordern;<br />

• im Falle eines <strong>Versicherung</strong>sbetrugs.<br />

Diese Auflistungen enthalten nur die gebräuchlichsten Beendigungsmöglichkeiten; weitere ergeben sich aus den <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />

sowie aus dem VVG.<br />

Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten mit der emmental versicherung können Sie sich unentgeltlich an die Ombudsstelle<br />

der Privatversicherer wenden: Stiftung Ombudsman der Privatversicherung, Postfach 2646, 8022 Zürich.<br />

agroPak AVB­2012 1


Die emmental versicherung respektiert den Datenschutz und bearbeitet Ihre Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder<br />

der Vertragsabwicklung ergeben, nur im Rahmen der vom Gesetz vorgesehenen Bestimmungen (insbesondere für die Festlegung<br />

der Prämie, die Risikoabklärung, die Bearbeitung von Schadenfällen, statistischer Auswertungen sowie zu Marketingzwecken). Die<br />

Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Im erforderlichen Umfang können sie an die an der Vertragsabwicklung beteiligten<br />

Stellen im In­ und Ausland (insbesondere an Mit­ und Rückversicherer) zur Bearbeitung weitergeleitet werden. Die emmental<br />

versicherung kann bei Amts­ und weiteren Stellen sachdienliche Auskünfte einholen (insbesondere über den Schadenverlauf). Dies<br />

gilt unabhängig vom Zustandekommen des Vertrages. Sie haben das Recht, bei der emmental versicherung über die<br />

Bearbeitung der Sie betreffenden Daten die gesetzlich vorgesehenen Auskünfte zu verlangen.<br />

2 agroPak AVB­2012


agroPak AVB­2012<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Seite<br />

1. Landwirtschaftsinventar <strong>Allgemeine</strong>s 4<br />

2. Landwirtschaftsinventar Feuer 6<br />

3. Landwirtschaftsinventar Diebstahl 7<br />

4. Landwirtschaftsinventar Wasser 8<br />

5. Landwirtschaftsinventar Glas 9<br />

6. NaturPlus 10<br />

7. InventarPlus 10<br />

8. FixPlus 11<br />

9. Tierversicherung 12<br />

10. Hausrat allgemeines 13<br />

11. Hausrat Feuer 15<br />

12. Hausrat Diebstahl 16<br />

13. Hausrat Wasser 17<br />

14. Hausrat Glas 18<br />

15. HausratPlus 19<br />

16. ElektronikPlus 20<br />

17. JuniorPlus 21<br />

18. SeniorPlus 22<br />

19. Gebäude <strong>Allgemeine</strong>s 23<br />

20. Gebäude Feuer 24<br />

21. Gebäude Einbruch 25<br />

22. Gebäude Wasser 26<br />

23. Gebäude Glas 27<br />

24. Gebäude Plus 28<br />

25. Teilkasko 29<br />

26. Wertsachen 31<br />

27. musica 32<br />

28. Gemeinsame Bestimmungen Sachversicherung 33<br />

29. Betriebshaftpflicht Inhalt 35<br />

Betriebshaftpflicht Grunddeckung 36<br />

Betriebshaftpflicht Zusatzdeckungen 40<br />

Betriebshaftpflicht allgemeine Bestimmungen 42<br />

30. Privathaftpflicht Inhalt 46<br />

Privathaftpflicht <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen 47<br />

Privathaftpflicht Grunddeckung 49<br />

Privathaftpflicht Zusatzdeckungen 53<br />

3


1. Landwirtschaftsinventar <strong>Allgemeine</strong>s<br />

1.1 Was ist versichert?<br />

4<br />

a Landwirtschaftsinventar, bis zu der in der Police aufgeführten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

Dieses umfasst die dem versicherten Betrieb dienenden<br />

beweglichen Sachen gemäss dem separat erstellten<br />

«Verzeichnis Landwirtschafts­Inventar» (Bestandteil<br />

der Police), insbesondere:<br />

1. Maschinen, Apparate, Geräte, Werkzeuge, Steuerungen,<br />

Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Zubehör,<br />

Verbrauchsmaterial;<br />

2. Landesprodukte, geerntete landwirtschaftliche Erzeugnisse,<br />

Futter, Vorräte, Waren, Brennstoffe;<br />

3. Eigene oder anvertraute Tiere;<br />

4. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Geräteträger,<br />

An­/Aufbaugeräte, Anhänger und Wagen, welche<br />

nicht über eine separate Kaskoversicherung gedeckt<br />

sind;<br />

5. Fahrnisbauten, Silos;<br />

6. Bauliche Einrichtungen, d.h. vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

als Mieter, Pächter oder Eigentümer installierte<br />

Bestandteile (inkl. noch nicht fest verbautes<br />

Baumaterial) von Betriebsgebäuden oder Ökonomietrakten,<br />

welche nicht mit dem Gebäude selbst<br />

versichert sind oder versichert werden können;<br />

7. Gemietete, geleaste oder anvertraute Gegenstände.<br />

Zusätzlich sind – über die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

Landwirtschaftsinventar hinaus – infolge eines<br />

durch diese Police gedeckten Ereignisses versichert:<br />

b Betriebliche Kosten, bis 20% der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

für Landwirtschaftsinventar, mindestens<br />

Fr. 200 000.–:<br />

1. Kosten für das Auf­/Wegräumen von Überresten des<br />

Inventars und deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten<br />

Ablagerungsort sowie für deren Ablagerung,<br />

Entsorgung, Dekontamination und Vernichtung;<br />

2. Kosten für die Intervention von Feuerwehr oder Polizei,<br />

sofern diese nicht von der öffentlichen Hand<br />

getragen werden müssen;<br />

3. Kosten für das Wiederherstellen von Plänen und<br />

Zeichnungen, von Geschäftsbüchern, Akten, Verzeichnissen,<br />

Mikrofilmen, Datenträgern und dergleichen<br />

samt Material;<br />

4. Bewegungs­ und Schutzkosten, d.h. Aufwendungen,<br />

die dadurch entstehen, dass zum Zwecke<br />

der Wiederherstellung, Wiederbeschaffung oder<br />

Aufräumung von Sachen, die durch diesen Vertrag<br />

versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert<br />

oder geschützt werden müssen. Bewegungs­ und<br />

Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für<br />

Demontage oder Remontage von Maschinen, für<br />

Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen<br />

oder für das Erweitern von Öffnungen. Versichert<br />

sind diejenigen Kosten, die nicht durch einen<br />

Gebäudeversicherer entschädigt werden müssen.<br />

5. Marktpreisschwankungen, d.h., die Differenz zwischen<br />

dem effektiven Wiederbeschaffungspreis<br />

für Waren und dem Marktpreis für diese Waren am<br />

Schadentag bzw. dem ersten auf den Schadentag<br />

folgenden Werktag, an welchem die Wiederbeschaffung<br />

möglich ist.<br />

6. Kosten für Notverglasungen, Nottüren und Notschlösser;<br />

7. Kosten für das Ändern oder Ersetzen von Schlüsseln<br />

und Schlössern am <strong>Versicherung</strong>sort sowie bei gemieteten<br />

Banksafes;<br />

8. Kosten für das Suchen, Orten und Freilegen geborstener<br />

sowie das Zumauern oder Eindecken reparierter,<br />

vom <strong>Versicherung</strong>snehmer betriebsbedingt<br />

verlegter Leitungsanlagen, welche Flüssigkeiten<br />

führen;<br />

9. Zusätzliche Lebenshaltungskosten, sofern die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

der Hausratversicherung nicht<br />

ausreicht;<br />

10. Kosten für auswärtiges Wohnen von Personen,<br />

denen der <strong>Versicherung</strong>snehmer nachweislich ein<br />

Wohnrecht gewährt.<br />

c Betriebliche Geldwerte, bis Fr. 10 000.–<br />

Bargeld, unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente, Flugtickets,<br />

Vouchers, Reisechecks, Gutscheine, Telefon­ und<br />

Taxkarten, Prepaidkarten für Mobiltelefone, Kredit­ und<br />

Kundenkarten, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle (als<br />

Vorräte, Barren oder Handelswaren), Münzen und Medaillen,<br />

lose Edelsteine und Perlen.<br />

Für den Inhalt von Kassenschränken, Tresoren und Kassetten<br />

haftet die emmental versicherung nur, wenn diese<br />

abgeschlossen sind und die Schlüssel von den dafür verantwortlichen<br />

Personen auf sich getragen oder in einem<br />

gleichwertigen Behältnis eingeschlossen werden, für<br />

dessen Schlüssel dieselben Bestimmungen gelten. Für<br />

die Aufbewahrung des Codes von Kombinationsschlössern<br />

sind diese Bestimmungen sinngemäss anwendbar.<br />

Bei Kassenschränken mit Schlüsseln und Codes gelten<br />

diese Bestimmungen für beide Verschlussarten.<br />

Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />

d Mietertrag<br />

Mietertragsausfall, der aus der Unbenützbarkeit der<br />

durch ein versichertes Ereignis beschädigten Räume<br />

während längstens zwei Jahren entsteht.<br />

e Ertragsausfall und Mehrkosten<br />

Versichert sind die nachfolgenden Erträge und Kosten,<br />

welche aufgrund eines durch diesen Vertrag versicherten<br />

Sachschadens an Betriebsfahrhabe oder Gebäude<br />

aus­ bzw. anfallen:<br />

1. Ertrag aus der Haupttätigkeit im versicherten Betrieb<br />

und aus selbstständigen Nebenerwerben. Allfällige<br />

eingesparte Kosten werden von der Entschädigung<br />

in Abzug gebracht. Die Haftzeit ist auf 24 Monate<br />

festgelegt. Die Entschädigung des Ertragsausfalls<br />

richtet sich nach dem in der Buchführung ausgewiesenen<br />

Umsatz.<br />

2. Debitorenverluste, die durch das Zerstören oder Unbrauchbarmachen<br />

von Fakturakopien bzw. zur Fakturierung<br />

dienenden Unterlagen entstehen.<br />

3. Entgangene Bundesbeiträge (Direktzahlungen und<br />

sonstige Beiträge).<br />

4. Entgangene Sömmerungsbeiträge von fremden Tierhaltern.<br />

5. Mehrkosten für die Aufrechterhaltung des versicherten<br />

Betriebes im bisherigen Umfang während der<br />

Dauer der Unbenützbarkeit von Gebäuden oder Einrichtungen.<br />

6. Der Ertragsausfall und die Mehrkosten sind auch dann<br />

versichert, wenn diese dadurch entstehen, dass ein<br />

Fremdbetrieb (Lieferanten­ oder Abnehmerbetrieb)<br />

von einem nach diesen <strong>Allgemeine</strong>n <strong>Versicherung</strong>s­<br />

agroPak AVB­2012


agroPak AVB­2012<br />

bedingungen gedeckten Schadenereignis betroffen<br />

wird (Rückwirkungsschaden). Die Haftung der emmental<br />

versicherung beginnt mit dem Eintritt des<br />

Sachschadens im Fremdbetrieb (Geltungsbereich:<br />

für Elementarschäden Schweiz; für übrige Schäden<br />

weltweit). Sie ist beschränkt auf die für Ertragsausfall<br />

und Mehrkosten festgesetzte Summe.<br />

1.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Motorfahrzeuge (sofern es sich nicht um selbstfahrende<br />

Arbeitsmaschinen, Elektro­ und Motorfahrräder<br />

handelt) samt Zubehör;<br />

b Schiffe, für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung<br />

vorgeschrieben ist, sowie jene, die nicht<br />

regelmässig nach Gebrauch wieder an den <strong>Versicherung</strong>sstandort<br />

genommen werden, je samt Zubehör;<br />

c Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen<br />

werden müssen;<br />

d Sachen, die bei einer kantonalen <strong>Versicherung</strong>sanstalt<br />

versichert sind bzw. werden müssen;<br />

e Mehrkosten, welche durch den Wiederaufbau der<br />

beschädigten Gebäude verursacht werden;<br />

f Rückwirkungsschäden als Folge eines Sachschadens<br />

an Brücken, Kanalisationen, Strassen und anderen öffentlichen<br />

Werken;<br />

g Entsorgungs­ und Ausfallkosten im Zusammenhang<br />

mit Tieren, welche über die separate Tierversicherung<br />

versichert sind;<br />

h Geldwerte bei einfachem Diebstahl und bei Aufbrechen<br />

von abgeschlossenen Motorfahrzeugen und<br />

nicht stationären, immatrikulierten Wohnwagen;<br />

i Schäden bei Kredit­ und Kundenkarten, wenn die vertraglichen<br />

Sorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden<br />

oder für welche der Kartenherausgeber gemäss<br />

seinen <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen haftet.<br />

1.3 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

a Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung gilt am in der Police aufgeführten<br />

Standort bzw. überall dort, wo sich das Inventar<br />

betriebsbedingt befindet.<br />

b Befindet sich Inventar nicht betriebsbedingt vorübergehend<br />

auswärts, besteht <strong>Versicherung</strong>sdeckung während<br />

maximal 24 Monaten.<br />

c Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung ist auf der ganzen Welt gültig.<br />

1.4 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />

a Das Landwirtschaftsinventar ist zum Neuwert versichert.<br />

Ausnahmen:<br />

– Waren und Naturerzeugnisse sind zum Marktpreis versichert.<br />

– Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Plastiktunnel, Rautenhallen,<br />

Zelte, Abdeckfliese, Hagelnetze, Regendächer,<br />

Vogelschutznetze und Sachen, die nicht mehr<br />

gebraucht werden, sind zum Zeitwert versichert.<br />

b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen<br />

– gilt als Neuwert der für die Neuanschaffung gleichwertiger<br />

Sachen massgebliche Betrag unter Abzug<br />

des Restwertes. Persönliche Liebhaberwerte werden<br />

nicht berücksichtigt.<br />

– gilt als Marktpreis der Wert, zu dem eine Ware oder<br />

ein Naturerzeugnis gleicher Qualität am Ort und zur<br />

Zeit des Schadenfalles wieder beschafft werden kann.<br />

– gilt als Zeitwert der Neuwert unter Berücksichtigung<br />

von Amortisation und Wertverminderungen durch Alterung,<br />

Abnützung oder aus anderen Gründen.<br />

– werden bei Teilschäden die Reparaturkosten vergütet.<br />

c Vergütet werden auch Schadenminderungskosten. Soweit<br />

sie zusammen mit der Entschädigung die <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

übersteigen, werden sie nur vergütet,<br />

wenn es sich um von der emmental versicherung angeordnete<br />

Aufwendungen handelt.<br />

d Die Entschädigung ist in jedem Fall auf die in der Police<br />

oder in den <strong>Allgemeine</strong>n <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />

aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen begrenzt. Sind<br />

Schäden bereits aus einer anderen Sachversicherung<br />

vergütet worden, werden diese Leistungen an die Entschädigung<br />

angerechnet.<br />

5


2. Landwirtschaftsinventar Feuer<br />

2.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

– Schäden am Landwirtschaftsinventar<br />

durch:<br />

a Feuer<br />

Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />

Blitzschlag, Explosion, Implosion, Versengen, Nutzfeuer<br />

und künstlich erzeugte Wärme.<br />

b Elementarereignisse<br />

Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung,<br />

Sturm (Wind von mindestens 75 km/h,<br />

der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume<br />

umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />

Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.<br />

c Luftfahrzeuge<br />

Abstürzende und notlandende Luft­ und Raumfahrzeuge<br />

oder Teile davon.<br />

d Schneerutsch vom Dach<br />

e Abhandenkommen<br />

als Folge der unter lit. a – d genannten Ereignisse.<br />

f Kurzschlussschäden<br />

an selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, mit Ausnahme<br />

von Schäden an Batterien.<br />

g Transportschäden, bis Fr. 10 000.–<br />

Unfallmässige, d.h. unvorhergesehene, plötzliche, gewaltsame,<br />

von aussen erfolgte Schäden (Verlust oder<br />

Beschädigung) an eigenen oder fremden Transportgütern.<br />

Die Deckung beginnt, sobald die Güter zum Zweck des<br />

unmittelbaren Hintransportes zum Transportmittel aufgeladen<br />

werden. Sie endet nach erfolgtem Transport<br />

inklusive unmittelbarem Wegtransport vom Transportmittel,<br />

d.h. sobald die Güter am vorgesehenen Bestimmungsort<br />

abgeladen sind.<br />

Schäden, die als Folge von Ziffer 2.1. lit. a – f entstehen,<br />

sind unter den dortigen Titeln versichert.<br />

h Verderb von Gefriergut, bis Fr. 1 000.–<br />

Schäden an in Tiefkühlschränken/­truhen, Kühlzellen<br />

oder in öffentlichen Tiefkühlanlagen gelagerten Waren<br />

zum Verkauf, die als Folge eines unvorhergesehenen,<br />

unfallmässigen Ausfalls des Kühlaggregates ungeniessbar<br />

werden.<br />

i Elementarschäden an Spezialrisiken, bis Fr. 5 000.–<br />

– leicht versetzbare Bauten (wie Ausstellungs- und Festhütten,<br />

Grosszelte, Karusselle, Schau­ und Messebuden,<br />

Tragluft- und Rautenhallen);<br />

– Wohnwagen, Mobilheime, Boote und Luftfahrzeuge<br />

samt Zubehör;<br />

– Motorfahrzeuge als Warenlager im Freien oder unter<br />

einem Schirmdach;<br />

– Bergbahnen, Seilbahnen, Skilifte, elektrische Freileitungen<br />

und Masten (ausgenommen Ortsnetze);<br />

– Sachen, die sich auf Baustellen befinden (als Baustelle<br />

gilt das ganze Areal, auf dem Sachwerte vorhanden<br />

sind, die sich dort im Zusammenhang mit einem Bauwerk<br />

befinden, selbst vor dessen Beginn und nach<br />

dessen Beendigung);<br />

– Treibhäuser, Treibbeetfenster und -pflanzen;<br />

Im Rahmen dieser Deckung sind auch die jeweiligen<br />

Inhalte mitversichert. Keine <strong>Versicherung</strong>sdeckung besteht<br />

für nicht geerntete Erzeugnisse.<br />

Eine Fr. 5 000.– übersteigende Summe ist nur versichert,<br />

wenn sie besonders vereinbart und in der Police<br />

aufgeführt ist.<br />

2.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche<br />

Einwirkung von Rauch;<br />

b Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen<br />

Maschinen, Apparaten und Leitungen durch<br />

die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch<br />

Überspannung oder durch Erwärmung infolge Überlastung<br />

sowie Schäden, die an elektrischen Schutzeinrichtungen<br />

wie Schmelzsicherungen, in Erfüllung<br />

ihrer normalen Bestimmung, entstehen;<br />

c Schäden, verursacht durch Bodensenkungen,<br />

schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion,<br />

mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung<br />

von Abwehrmassnahmen, künstliche Erdbewegungen,<br />

Grundwasser, Ansteigen und Überborden<br />

von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss in kürzeren<br />

oder längeren Zeiträumen wiederholt;<br />

d Schäden, die entstehen durch Rückstau von Wasser<br />

aus der Kanalisation und zwar ohne Rücksicht auf<br />

ihre Ursache;<br />

e Bei Transportschäden:<br />

– Lebende Tiere;<br />

– Güter in ungeeignetem Zustand oder mit mangelhafter<br />

Verpackung;<br />

– Absplitterungs-, Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden.<br />

2.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />

a Elementarereignisse<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von 10% der Entschädigung, jedoch mindestens<br />

Fr. 1 000.– und höchstens Fr. 10 000.–. Der<br />

Selbstbehalt wird für Fahrhabe­ und für Gebäudeversicherung<br />

je einmal abgezogen.<br />

b Transportschäden<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 500.–.<br />

c Berechnung des Selbstbehaltes<br />

Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />

und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />

6 agroPak AVB­2012


3. Landwirtschaftsinventar Diebstahl<br />

3.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

– durch Spuren, Zeugen oder nach<br />

den Umständen schlüssig nachgewiesene Schäden<br />

am Landwirtschaftsinventar durch:<br />

a Einbruchdiebstahl<br />

Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude<br />

oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder darin<br />

ein Behältnis aufbrechen.<br />

Beschädigungen anlässlich eines Einbruchdiebstahls<br />

oder eines Versuchs dazu sind mitversichert.<br />

Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl<br />

durch Aufbrechen mit den richtigen Schlüsseln oder<br />

Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl<br />

oder durch Beraubung angeeignet hat.<br />

Dem Einbruchdiebstahl ebenfalls gleichgestellt ist<br />

Diebstahl durch Aufbrechen von abgeschlossenen Motorfahrzeugen<br />

und nicht stationären, immatrikulierten<br />

Wohnwagen.<br />

b Beraubung<br />

Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt<br />

gegen die Versicherten sowie Diebstahl bei Unfähigkeit<br />

zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder<br />

Unfall.<br />

c Einfachen Diebstahl<br />

Diebstahl, der weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung<br />

gilt.<br />

d Vandalismus<br />

Mutwillige Beschädigungen bei Einbruch oder Beraubung<br />

am versicherten Standort (vollendet oder nur versucht),<br />

auch wenn kein Diebstahl erfolgt.<br />

e Gebäudebeschädigungen<br />

Beschädigungen am in der Police als Standort aufgeführten<br />

Gebäude, welche bei einem Einbruchdiebstahl<br />

bzw. bei einem nachgewiesenen Versuch dazu entstehen.<br />

3.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Verlieren oder Verlegen von Sachen;<br />

b Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />

agroPak AVB­2012<br />

3.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer vereinbart<br />

ist. Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt<br />

reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />

Summe.<br />

7


4. Landwirtschaftsinventar Wasser<br />

4.1 Was ist versichert?<br />

8<br />

Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

– Schäden am Landwirtschaftsinventar<br />

durch:<br />

a Wasser aus Leitungsanlagen<br />

welche nur den Gebäuden dienen, in denen sich die<br />

versicherten Sachen befinden; oder Wasser aus den<br />

an diesen Anlagen angeschlossenen Einrichtungen und<br />

Apparaten, gleichgültig auf welche Ursache dies zurückzuführen<br />

ist.<br />

b Wasser durch das Dach<br />

Regen­, Schnee­ und Schmelzwasser, das aus Aussenablaufrohren,<br />

Dachrinnen oder durch das Dach selbst<br />

ins Gebäude eindringt.<br />

c Rückstau, Grundwasser, Hangwasser<br />

Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grundwasser<br />

im Innern des Gebäudes. Ferner Hangwasser im<br />

Innern des Gebäudes, welches plötzlich und unvorhergesehen<br />

eindringt und auf aussergewöhnliche Niederschläge<br />

zurückzuführen ist.<br />

d Öl<br />

das aus Heizungsanlagen oder Heizöltanks ausfliesst.<br />

e Andere Flüssigkeiten<br />

Schäden, die durch Flüssigkeiten entstehen, welche<br />

aus Wärmetausch­ und Wärmepumpen­Kreislaufsystemen<br />

zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher Art<br />

(alternative Wärmegewinnungsanlagen) auslaufen.<br />

f Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen<br />

Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien oder aus undichten<br />

Zierbrunnen ausfliesst.<br />

g Frost<br />

im Inneren des Gebäudes.<br />

h Wasser durch Gebäudeöffnungen<br />

Wasser, welches durch korrekt geschlossene Fenster,<br />

Türen, Balkontüren etc. ins Gebäudeinnere eindringt.<br />

i Wasser durch Durchdringungen<br />

Wasser, welches durch Durchdringungen (wie Kabelleitungen<br />

etc.) ins Gebäudeinnere eindringt.<br />

k Kondens- und Tauwasser<br />

Kondens­ und Tauwasser, welches aus Kühlschränken,<br />

Kühltruhen, Gefrierschränken und Gefriertruhen ausfliesst.<br />

4.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden durch Wasser, das durch offene Dachluken,<br />

Dachfenster, Fenster, Türen, Balkontüren etc. oder<br />

durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau­<br />

oder anderen Arbeiten ins Gebäude eindringt;<br />

b Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation<br />

haftbar ist;<br />

c Hangwasserschäden, welche nach und nach entstanden<br />

sind (permanenter Bergdruck) oder auf fehlerhafte<br />

bauliche Konstruktion zurückzuführen sind<br />

(z.B. fehlende Sickerleitung);<br />

d Reparaturkosten für das schadenverursachende Objekt;<br />

e Schäden an Apparaten und Einrichtungen selbst,<br />

wenn innerhalb derselben eine Wasserleitung bricht;<br />

f Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund,<br />

fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften<br />

Gebäudeunterhalt (z.B. mangelhafte Plättli­<br />

und Silikonfugen);<br />

g Schäden, für welche Hersteller, Lieferanten, Architekten,<br />

Baumeister oder andere Parteien aufgrund<br />

von Garantiebestimmungen, SIA­Normen, Haftpflichtbestimmungen<br />

oder anderen Rechtsnormen<br />

haftbar sind;<br />

h Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />

4.3 Welche Sorgfaltspflichten bestehen?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat insbesondere die Wasserleitungen,<br />

die daran angeschlossenen Einrichtungen<br />

und Apparate auf seine Kosten instand zu halten, verstopfte<br />

Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen und<br />

das Einfrieren durch geeignete Massnahmen zu verhindern.<br />

Solange das Gebäude oder die Wohnung, wenn auch<br />

nur vorübergehend, unbewohnt ist, müssen die Wasserleitungen,<br />

die daran angeschlossenen Einrichtungen<br />

und Apparate entleert sein, es sei denn, die Heizungsanlage<br />

werde unter angemessener Kontrolle in Betrieb<br />

gehalten. Schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit<br />

kann zu einer Leistungskürzung führen.<br />

agroPak AVB­2012


5. Landwirtschaftsinventar Glas<br />

5.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind - im Rahmen der in der Police aufgeführten<br />

Variante - Bruchschäden an den nachstehend<br />

aufgeführten Objekten aus Glas, Plexiglas<br />

oder ähnlichen Kunststoffen, welche anstelle von<br />

Glas verwendet werden:<br />

a Betriebsgebäude, Oekonomietrakte, Betriebsinventar<br />

1. Fest mit dem Gebäude verbundene Verglasungen.<br />

Mitversichert sind auch:<br />

– Lavabos, Spültröge, Closets (inkl. Spülkästen), Bidets,<br />

Pissoirs, Trennwände, Dusch­ und Badewannen<br />

– Arbeitsplatten aus Natur-/Kunststein<br />

2. Verglasungen an Landwirtschaftsinventar gemäss<br />

Umschreibung in Art. 1.1 a 1.<br />

b Selbstfahrende Arbeitsmaschinen<br />

Verglasungen von landwirtschaftlich genutzten, selbstfahrenden<br />

Arbeitsmaschinen, welche im «Verzeichnis<br />

Landwirtschafts­Inventar» aufgeführt und damit durch<br />

diese Police gegen Feuerschäden versichert sind:<br />

– Front-, Seiten- und Heckscheiben,<br />

– Glasdächer<br />

– Gläser von Innen- und Aussenspiegeln,<br />

– Scheinwerfer-, Blinker-, Rücklicht- und andere Beleuchtungsverglasungen.<br />

Entschädigt wird das Glas inkl. Arbeit. Wird das Fahrzeug<br />

nicht mehr repariert, werden nur die Materialkosten<br />

der beschädigten Gläser vergütet.<br />

5.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern, Glasgeschirren,<br />

Beleuchtungskörpern jeder Art, Glühbirnen,<br />

Leucht- und Neonröhren, Bildschirmen;<br />

b Schäden, die beim Versetzen, bei sonstigen Arbeiten<br />

an den Gläsern oder deren Umrahmungen entstehen;<br />

ferner Schäden, die sich vor oder beim Anschrauben,<br />

Einsetzen oder Legen der Gläser ereignen;<br />

c Schäden durch Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer<br />

an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei;<br />

Beschädigung oder Abfallen des Belages;<br />

d Folge­ und Abnützungsschäden an den versicherten<br />

Gegenständen, Schäden an elektrischen und mechanischen<br />

Einrichtungen;<br />

e Folge­ und/oder Komplementärschäden im Zusammenhang<br />

mit einem Glasbruch (De­ und Remontage<br />

von Installationen, Schäden an Wand­ und Bodenplatten<br />

usw.);<br />

f Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />

agroPak AVB­2012<br />

9


6. NaturPlus<br />

6.1 Was ist versichert?<br />

a Versichert sind plötzlich und unvorhergesehen eintretende<br />

Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste an<br />

bzw. Verderb von nachfolgenden Sachen, die dem versicherten<br />

Betrieb dienen bzw. gehören:<br />

– Obst, Gemüse, Getreide, Rüben, Kartoffeln und dergleichen<br />

(geerntet);<br />

– Gras, Mais, Heu, Stroh und dergleichen (geerntet);<br />

– Milch, Fleisch, Eier;<br />

– Samen, Keimlinge und dergleichen;<br />

– Futter, -Vorräte;<br />

– Lebensmittel als Waren;<br />

– Gefriergut.<br />

b Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung besteht im Rahmen der in<br />

der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme einmal<br />

pro Schadenfall.<br />

c Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer vereinbart<br />

ist. Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt<br />

reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />

Summe. Sind durch ein Ereignis mehrere Plus­Bausteine<br />

betroffen, wird der Selbstbehalt insgesamt nur<br />

einmal abgezogen.<br />

6.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Ungeerntete Erzeugnisse, Kulturen;<br />

b Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />

Einflüssen wie Alterung, Abnützung, Korrosion,<br />

Verrottung und dergleichen;<br />

c Schäden infolge normaler Witterungseinflüsse;<br />

d Schäden, welche infolge mangelhaftem Unterhalt<br />

oder fehlerhafter Konstruktion entstehen;<br />

e Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher<br />

gesetzlich oder vertraglich haftet;<br />

f Schäden infolge von mangelhafter Lagerung und Belüftung<br />

in grobfahrlässiger Art;<br />

g Schäden durch Verlieren oder Verlegen;<br />

h Schäden, welche über eine Feuer­, Elementar­, Diebstahl­<br />

oder Wasserversicherung gedeckt werden<br />

können;<br />

i Sachen, die über InventarPlus oder FixPlus versichert<br />

werden können.<br />

7. InventarPlus<br />

7.1 Was ist versichert?<br />

a Versichert sind plötzlich und unvorhergesehen eintretende<br />

Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste an<br />

eigenen Maschinen, Apparaten, Geräten, Werkzeugen,<br />

Steuerungen, Anlagen, Vorrichtungen, Einrichtungen,<br />

Zubehör und Verbrauchsmaterialien, welche dem versicherten<br />

Betrieb dienen.<br />

b Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung besteht im Rahmen der in<br />

der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme einmal<br />

pro Schadenfall.<br />

c Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer vereinbart<br />

ist. Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt<br />

reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />

Summe. Sind durch ein Ereignis mehrere Plus­Bausteine<br />

betroffen, wird der Selbstbehalt insgesamt nur<br />

einmal abgezogen.<br />

7.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />

Einflüssen wie Alterung, Abnützung, Korrosion,<br />

Verrottung und dergleichen;<br />

b Schäden infolge normaler Witterungseinflüsse;<br />

c Schäden, welche infolge mangelhaftem Unterhalt<br />

oder fehlerhafter Konstruktion entstehen;<br />

d Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher<br />

gesetzlich oder vertraglich haftet;<br />

e Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag oder<br />

über Garantie gedeckt sind;<br />

f Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />

Wartungsarbeiten etc. entstehen und für<br />

welche die ausführende Fachfirma haftbar gemacht<br />

werden kann;<br />

g Schäden durch Verlieren oder Verlegen;<br />

h Geldwerte gemäss Art. 1.1 c;<br />

i Sachen, die bei einer kantonalen <strong>Versicherung</strong>sanstalt<br />

versichert sind oder versichert werden müssen;<br />

k Selbstfahrende Arbeitsmaschinen;<br />

l Zusatzgeräte zu Transportern und Traktoren (vorne<br />

und hinten angebaut, aufgebaut, angehängt, gezogen);<br />

m Schäden, welche über eine Feuer­, Elementar­, Diebstahl­<br />

oder Wasserversicherung gedeckt werden<br />

können;<br />

n Sachen, die über NaturPlus oder FixPlus versichert<br />

werden können.<br />

10 agroPak AVB­2012


8. FixPlus<br />

8.1 Was ist versichert?<br />

a Versichert sind plötzlich und unvorhergesehen eintretende<br />

Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste an<br />

fixen Objekten, welche Eigentum des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

sind oder welche er gemietet oder gepachtet<br />

hat:<br />

– Wohn-/Oekonomiegebäude bzw. –Trakte<br />

– Silos<br />

– Zäune, Einfriedungen und dergleichen<br />

– Bauliche Einrichtungen<br />

b Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung besteht im Rahmen der in<br />

der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme einmal<br />

pro Schadenfall.<br />

c Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer vereinbart<br />

ist. Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt<br />

reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />

Summe. Sind durch ein Ereignis mehrere Plus­Bausteine<br />

betroffen, wird der Selbstbehalt insgesamt nur<br />

einmal abgezogen.<br />

d Bei Silos erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert. Die<br />

Amortisation beträgt 10% pro Jahr, gerechnet auf Basis<br />

des Neuwertes. Der minimale Zeitwert beträgt 20%<br />

des Neuwertes.<br />

8.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden als direkte Folge von dauernden, voraussehbaren<br />

Einflüssen wie Alterung, Abnützung, Korrosion,<br />

Verrottung und dergleichen;<br />

b Schäden infolge normaler Witterungseinflüsse;<br />

c Schäden, welche infolge mangelhaftem Unterhalt<br />

oder fehlerhafter Konstruktion entstehen;<br />

d Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als solcher<br />

gesetzlich oder vertraglich haftet;<br />

e Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag oder<br />

über Garantie gedeckt sind;<br />

f Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />

Wartungsarbeiten etc. entstehen und für<br />

welche die ausführende Fachfirma haftbar gemacht<br />

werden kann;<br />

g Schäden durch Verlieren oder Verlegen;<br />

h Schäden, welche zu Lasten des privaten oder kantonalen<br />

Gebäudeversicherers gehen;<br />

i Schäden, welche über eine Feuer­, Elementar­, Diebstahl­<br />

oder Wasserversicherung gedeckt werden<br />

können;<br />

k Sachen, die über NaturPlus oder InventarPlus versichert<br />

werden können.<br />

agroPak AVB­2012<br />

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9. Tierversicherung für Tiere der Rindergattung, Schafe, Ziegen, Lamas und<br />

Alpakas<br />

9.1 Was ist wo versichert?<br />

12<br />

a Tiere<br />

Versichert sind die im Eigentum des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

stehenden Tiere der Rindergattung, Schafe, Ziegen,<br />

Lamas und Alpakas.<br />

b Gefahren<br />

Sofern in der Police vermerkt, sind versichert<br />

– Als Folge eines Unfalls: der Tod, die medizinisch notwendige<br />

Tötung und die Verletzung eines versicherten<br />

Tieres. Mitversichert sind Unfälle während des Transportes,<br />

inkl. dem Auf­ und Ablad.<br />

– Als Folge einer Krankheit: der Tod oder die medizinisch<br />

notwendige Tötung eines versicherten Tieres.<br />

9.2 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />

a Beginn der Deckung<br />

– bei Unfall: sofort<br />

– bei Krankheit: – Neugeborene ab dem 31. Tag nach<br />

der Geburt.<br />

– Neueingeschlossene Tiere nach<br />

Ab lauf der Währschaft von 9 Tagen.<br />

b Örtlicher Geltungsbereich<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt an dem in der Police aufgeführten<br />

Standort in der Schweiz, dem Fürstentum Liechtenstein,<br />

im Gebiet des benachbarten Auslandes oder wo<br />

sich die Tiere betriebsbedingt befinden sowie an eintägigen<br />

Ausstellungen.<br />

9.3 Welche Entschädigung wird ausbezahlt?<br />

a bei Tod<br />

wird die in der Police für die entsprechende Kategorie<br />

vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme entschädigt. Mit dieser<br />

Auszahlung sind sämtliche Leistungen (Entschädigung<br />

für das Tier; Kosten für tierärztliche Zeugnisse;<br />

Entsorgungs­, Bergungs­, Transport­ und Verwertungskosten)<br />

abgegolten. Ein allfälliger Fleischerlös wird von<br />

der Entschädigung nicht abgezogen.<br />

b bei Verletzungen<br />

werden die Behandlungskosten eines Tierarztes/Tierspitals<br />

aufgrund eines versicherten Unfalles, gestützt<br />

auf die ärztliche Berichterstattung, bis zur Höhe der für<br />

die entsprechende Kategorie vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

übernommen. Als Maximum für die Entschädigung<br />

bei Tod und/oder Verletzung, gilt die für die<br />

entsprechende Kategorie vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

9.4 Was ist nicht versichert?<br />

a Fremde Tiere und Handelswaren;<br />

b Milchmastkälber;<br />

c Feuer-, Elementar- und Diebstahlschäden;<br />

d Unfälle beim Kampfsport;<br />

e Krankheiten, die der Tierseuchengesetzgebung unterstehen;<br />

f Impotenz und Sterilität;<br />

g Ungenügender Milchertrag;<br />

h Erbfehler und Erbkrankheiten;<br />

i Verwerfen, Steinfrucht, Mumien und abgestorbene<br />

Föten;<br />

k Behandlungskosten als Folge einer Krankheit;<br />

l Schäden durch nicht vom Tierarzt angeordnete<br />

Schlachtung;<br />

m Schäden infolge fehlender, ordentlicher Tierpflege;<br />

n Mehrtägige Ausstellungen;<br />

o Minderwerte.<br />

9.5 Leistungseinschränkung<br />

Der ganze Tierbestand muss versichert werden. Eine<br />

Erhöhung des Tierbestandes ist nachzuversichern. Wird<br />

die Nachmeldung unterlassen, führt dies im Schadenfall<br />

zu einer Kürzung der Leistung (Unterversicherung).<br />

9.6 Was ist im Schadenfall zu tun?<br />

Erkrankt oder verunfallt ein versichertes Tier, ist dieses<br />

sofort durch einen Tierarzt behandeln zu lassen und es<br />

sind alle notwendigen Heilungsmassnahmen zu ergreifen.<br />

Die emmental versicherung ist sofort zu benachrichtigen.<br />

Bei Tod oder medizinisch notwendiger Tötung<br />

sind das tierärztliche Zeugnis, der Abschlachtungsbeleg<br />

sowie der Abstammungsschein der emmental versicherung<br />

sofort einzusenden.<br />

agroPak AVB­2012


10. Hausrat <strong>Allgemeine</strong>s<br />

10.1 Was ist versichert?<br />

a Hausrat, bis zu der in der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

Dieser umfasst die nachstehenden Sachen, die Eigentum<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder der mit ihm in<br />

Hausgemeinschaft lebenden Personen sind:<br />

– alle dem privaten Gebrauch dienenden, beweglichen<br />

Sachen;<br />

– Fahrräder, Elektrofahrräder, Motorfahrräder;<br />

– Haustiere;<br />

– Fahrnisbauten;<br />

– persönliche Berufswerkzeuge von Arbeitnehmern;<br />

– gemietete oder geleaste Gegenstände;<br />

– bauliche Einrichtungen, d.h. vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

als Mieter oder Gebäudeeigentümer installierte<br />

Gebäudebestandteile, welche nicht mit dem Gebäude<br />

versichert sind oder versichert werden können,<br />

sowie noch nicht fest verbautes Baumaterial.<br />

Zusätzlich sind über die Hausrat­<strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

hinaus versichert:<br />

b Geldwerte, bis Fr. 10 000.–<br />

Bargeld, unpersönliche Fahrkarten, Abonnemente,<br />

Flugtickets, Vouchers, Reisechecks, Gutscheine, Telefon­<br />

und Taxkarten, Prepaidkarten für Mobiltelefone,<br />

Kredit­ und Kundenkarten, Wertpapiere, Sparhefte,<br />

Edelmetalle (als Vorräte, Barren oder Handelswaren),<br />

Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen.<br />

c Gästeeffekten und anvertraute Hausratgegenstände<br />

ohne Geldwerte, bis Fr. 10 000.–<br />

d Kosten, bis 20% der Hausrat-<strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />

mindestens Fr. 30 000.–<br />

Die als Folge eines versicherten Ereignisses entstehenden,<br />

nachstehend aufgeführten Kosten, welche<br />

den Hausrat betreffen:<br />

– Aufräumungs-, Entsorgungs- und Dekontaminationskosten;<br />

– Kosten für die Intervention von Feuerwehr oder Polizei<br />

(sofern diese nicht von der öffentlichen Hand<br />

getragen werden müssen);<br />

– zusätzliche Lebenshaltungskosten;<br />

– Kosten für Notverglasungen, Nottüren, Notschlösser;<br />

– Kosten für die Wiederbeschaffung von Ausweisen<br />

und Dokumenten;<br />

– Sperrgebühren für abhandengekommene Bank-<br />

oder Kreditkarten;<br />

– Schlossänderungskosten.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

10.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Motorfahrzeuge (ausgenommen Elektro­ und Motorfahrräder),<br />

Anhänger, Wohnwagen, Mobilheime, je<br />

samt Zubehör;<br />

b Schiffe, für die eine obligatorische Haftpflichtversicherung<br />

vorgeschrieben ist sowie jene, die nicht<br />

regelmässig nach Gebrauch wieder nach Hause genommen<br />

werden, je samt Zubehör;<br />

c Luftfahrzeuge, die im Luftfahrzeugregister eingetragen<br />

werden müssen;<br />

d Sachen, die bei einer kantonalen <strong>Versicherung</strong>sanstalt<br />

versichert sind bzw. werden müssen;<br />

e Wertsachen, für die über eine besondere <strong>Versicherung</strong><br />

Deckung besteht;<br />

f Geldwerte bei einfachem Diebstahl;<br />

g Geldwerte und Schmuck bei<br />

– Verlust und Beschädigung von Reisegepäck;<br />

– Diebstahl durch Aufbrechen von abgeschlossenen<br />

Motorfahrzeugen und nicht stationären, immatrikulierten<br />

Wohnwagen;<br />

h Schmucksachen (Gesamtwert) über Fr. 30 000.–.<br />

Diese Leistungsbegrenzung gilt nicht, wenn die<br />

Schmucksachen in einem Kassenschrank von mindestens<br />

100 kg Gewicht oder in einem eingemauerten<br />

Wandtresor eingeschlossen sind;<br />

i Schäden bei Kredit­ und Kundenkarten, wenn die vertraglichen<br />

Sorgfaltspflichten nicht eingehalten wurden<br />

oder für welche der Kartenherausgeber gemäss<br />

seinen <strong>Allgemeine</strong>n Geschäftsbedingungen haftet.<br />

10.3 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

Die <strong>Versicherung</strong>sdeckung gilt am in der Police aufgeführten<br />

Standort. Ausserhalb dieses Standortes ist<br />

der Hausrat weltweit versichert, sofern er sich dort<br />

vorübergehend und nicht länger als 24 Monate befindet.<br />

10.4 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />

a Der Hausrat ist zum Neuwert versichert. Ausnahme<br />

bilden Sachen, die nicht mehr gebraucht werden ­ hier<br />

erfolgt die Entschädigung zum Zeitwert.<br />

b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen<br />

– gilt als Neuwert der für die Neuanschaffung gleichwertiger<br />

Sachen massgebliche Betrag unter Abzug<br />

des Restwertes. Persönliche Liebhaberwerte werden<br />

nicht berücksichtigt.<br />

– gilt als Zeitwert der Neuwert unter Berücksichtigung<br />

von Amortisation und Wertverminderungen<br />

durch Abnützung oder aus anderen Gründen.<br />

– werden bei Teilschäden die Reparaturkosten vergütet.<br />

135


c Vergütet werden auch Schadenminderungskosten.<br />

Soweit sie zusammen mit der Entschädigung die<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme übersteigen, werden sie nur<br />

vergütet, wenn es sich um von der emmental versicherung<br />

angeordnete Aufwendungen handelt.<br />

d Die Entschädigung ist in jedem Fall auf die in der Police<br />

oder in den allgemeinen <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />

aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen begrenzt. Sind<br />

Schäden bereits aus einer anderen Sachversicherung<br />

vergütet worden, werden diese Leistungen an die<br />

Entschädigung angerechnet.<br />

14 6 privaCombi agroPak AVB­2012


11. Hausrat Feuer<br />

11.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

– Schäden am Hausrat durch:<br />

a Feuer<br />

Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />

Blitzschlag, Explosion, Implosion, Versengen,<br />

Nutzfeuer und künstlich erzeugte Wärme.<br />

b Elementarereignisse<br />

Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung,<br />

Sturm (Wind von mindestens 75<br />

km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen<br />

Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />

Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.<br />

c Luftfahrzeuge<br />

Abstürzende und notlandende Luft­ und Raumfahrzeuge<br />

oder Teile davon.<br />

d Schneerutsch vom Dach<br />

e Abhandenkommen<br />

als Folge der unter lit. a – d genannten Ereignisse.<br />

f Verderb von Gefriergut, bis Fr. 1000.–<br />

Schäden an eigenen, in Tiefkühlschränken/­truhen,<br />

Kühlzellen oder in öffentlichen Tiefkühlanlagen gelagerten<br />

Waren, die als Folge eines unvorhergesehenen,<br />

unfallmässigen Ausfalls des Kühlaggregates<br />

ungeniessbar werden.<br />

Nur wenn besonders vereinbart und in der Police<br />

aufgeführt, ist versichert:<br />

g Mietertrag<br />

Ertragsausfall, der aus der Unbenützbarkeit der durch<br />

ein versichertes Ereignis beschädigten Räume während<br />

längstens zwei Jahren entsteht.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

11.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche<br />

Einwirkung von Rauch;<br />

b Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen<br />

Maschinen, Apparaten und Leitungen durch<br />

die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch<br />

Überspannung oder durch Erwärmung infolge<br />

Überlastung sowie Schäden, die an elektrischen<br />

Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen, in<br />

Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, entstehen;<br />

c Sturm­ und Wasserschäden an Schiffen und Booten<br />

auf dem Wasser;<br />

d Schäden, verursacht durch Bodensenkungen,<br />

schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion,<br />

mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung<br />

von Abwehrmassnahmen, künstliche<br />

Erdbewegungen, Grundwasser, Ansteigen und<br />

Überborden von Gewässern, das sich erfahrungsgemäss<br />

in kürzeren oder längeren Zeiträumen wiederholt;<br />

e Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen<br />

oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen,<br />

Rückstau von Wasser aus der Kanalisation und<br />

zwar ohne Rücksicht auf ihre Ursache.<br />

11.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt für Elementarereignisse?<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 500.–.<br />

Dieser wird für Fahrhabe­ und für Gebäudeversicherung<br />

je einmal abgezogen. Der Schadensbetrag wird<br />

um den Selbstbehalt reduziert und ist maximiert durch<br />

die versicherte Summe.<br />

157


12. Hausrat Diebstahl<br />

12.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

– durch Spuren, Zeugen oder<br />

nach den Umständen schlüssig nachgewiesene<br />

Schäden am Hausrat durch:<br />

a Einbruchdiebstahl<br />

Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude<br />

oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder<br />

darin ein Behältnis aufbrechen.<br />

Beschädigungen anlässlich eines Einbruchdiebstahls<br />

oder eines Versuchs dazu sind mitversichert.<br />

Dem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist Diebstahl<br />

durch Aufbrechen mit den richtigen Schlüsseln oder<br />

Codes, sofern sich der Täter diese durch Einbruchdiebstahl<br />

oder durch Beraubung angeeignet hat.<br />

Dem Einbruchdiebstahl ebenfalls gleichgestellt ist<br />

Diebstahl durch Aufbrechen von abgeschlossenen<br />

Motorfahrzeugen und nicht stationären, immatrikulierten<br />

Wohnwagen.<br />

b Beraubung<br />

Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt<br />

gegen die Versicherten sowie Diebstahl bei Unfähigkeit<br />

zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder<br />

Unfall.<br />

c Einfachen Diebstahl zu Hause<br />

Diebstahl am versicherten Standort, der weder als<br />

Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt.<br />

d Vandalismus zu Hause<br />

Mutwillige Beschädigungen bei Einbruch oder Beraubung<br />

am versicherten Standort (vollendet oder nur<br />

versucht), auch wenn kein Diebstahl erfolgt.<br />

e Gebäudebeschädigungen<br />

Beschädigungen am in der Police als Standort aufgeführten<br />

Gebäude, welche bei einem Einbruchdiebstahl<br />

bzw. bei einem nachgewiesenen Versuch dazu<br />

entstehen.<br />

Nur wenn besonders vereinbart und in der Police<br />

aufgeführt, ist versichert:<br />

f Einfacher Diebstahl auswärts<br />

Diebstahl ausserhalb des versicherten Standorts, der<br />

weder als Einbruchdiebstahl noch als Beraubung gilt.<br />

12.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Verlieren oder Verlegen von Sachen;<br />

b Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />

12.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer<br />

vereinbart ist. Der Schadensbetrag wird um den<br />

Selbstbehalt reduziert und ist maximiert durch die versicherte<br />

Summe.<br />

16 8 privaCombi agroPak AVB­2012


13. Hausrat Wasser<br />

13.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind – im Rahmen der vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

– Schäden am Hausrat durch:<br />

a Wasser aus Leitungsanlagen<br />

welche nur den Gebäuden dienen, in denen sich die<br />

versicherten Sachen befinden; oder Wasser aus den<br />

an diesen Anlagen angeschlossenen Einrichtungen<br />

und Apparaten, gleichgültig auf welche Ursache dies<br />

zurückzuführen ist.<br />

b Wasser durch das Dach<br />

Regen­, Schnee­ und Schmelzwasser, das aus<br />

Aussen ablaufrohren, Dachrinnen oder durch das Dach<br />

selbst ins Gebäude eindringt.<br />

c Rückstau, Grundwasser, Hangwasser<br />

Rückstau aus der Abwasserkanalisation und Grundwasser<br />

im Innern des Gebäudes. Ferner Hangwasser<br />

im Innern des Gebäudes, welches plötzlich und unvorhergesehen<br />

eindringt und auf aussergewöhnliche<br />

Niederschläge zurückzuführen ist.<br />

d Öl<br />

das aus Heizungsanlagen oder Heizöltanks ausfliesst.<br />

e Andere Flüssigkeiten<br />

Schäden, die durch Flüssigkeiten entstehen, welche<br />

aus Wärmetausch­ und Wärmepumpen­Kreislaufsystemen<br />

zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher<br />

Art (alternative Wärmegewinnungsanlagen) auslaufen.<br />

f Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen<br />

Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien oder aus undichten<br />

Zierbrunnen ausfliesst. Beim Ausfliessen von<br />

Wasser aus Aquarien sind Schäden an Fischen und<br />

Pflanzen ebenfalls versichert.<br />

g Frost<br />

im Inneren des Gebäudes.<br />

h Wasser durch Gebäudeöffnungen<br />

Wasser, welches durch korrekt geschlossene Fenster,<br />

Türen, Balkontüren etc. ins Gebäudeinnere eindringt.<br />

i Wasser durch Durchdringungen<br />

Wasser, welches durch Durchdringungen (wie Kabelleitungen<br />

etc.) ins Gebäudeinnere eindringt.<br />

k Kondens- und Tauwasser<br />

Kondens­ und Tauwasser, welches aus Kühlschränken,<br />

Kühltruhen, Gefrierschränken und Gefriertruhen<br />

ausfliesst.<br />

13.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden durch Wasser, das durch offene Dachluken,<br />

Dachfenster, Fenster, Türen, Balkontüren etc.<br />

oder durch Öffnungen im Dach bei Neubauten,<br />

Umbau­ oder anderen Arbeiten ins Gebäude eindringt;<br />

b Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation<br />

haftbar ist;<br />

c Hangwasserschäden, welche nach und nach entstanden<br />

sind (permanenter Bergdruck) oder auf<br />

fehlerhafte bauliche Konstruktion zurückzuführen<br />

sind (z.B. fehlende Sickerleitung);<br />

d Reparaturkosten für das schadenverursachende<br />

Objekt;<br />

e Schäden an Apparaten und Einrichtungen selbst,<br />

wenn innerhalb derselben eine Wasserleitung<br />

bricht;<br />

f Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund,<br />

fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften<br />

Gebäudeunterhalt (z.B. mangelhafte Plättli­<br />

und Silikonfugen);<br />

g Schäden, für welche Hersteller, Lieferanten, Architekten,<br />

Baumeister oder andere Parteien aufgrund<br />

von Garantiebestimmungen, SIA­Normen, Haftpflichtbestimmungen<br />

oder anderen Rechtsnormen<br />

haftbar sind;<br />

h Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />

13.3 Welche Sorgfaltspflichten bestehen?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat insbesondere die<br />

Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen<br />

und Apparate auf seine Kosten instand<br />

zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen<br />

zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen<br />

zu verhindern. Solange das Gebäude oder<br />

die Wohnung, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt<br />

ist, müssen die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen<br />

Einrichtungen und Apparate entleert<br />

sein, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter<br />

angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. Schuldhafte<br />

Verletzung dieser Obliegenheit kann zu einer<br />

Leistungskürzung führen.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

179


14. Hausrat Glas<br />

14.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind – im Rahmen der in der Police aufgeführten<br />

Variante – Bruchschäden an den nachstehend<br />

aufgeführten Objekten, die zu den vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer und seinen Familienangehörigen<br />

ausschliesslich benutzten Räumen gehören:<br />

a Mobiliarverglasungen<br />

– Mobiliarverglasungen (Glas, Plexiglas oder ähnliche<br />

Kunststoffe, falls diese anstelle von Glas verwendet<br />

werden)<br />

– Tischplatten aus Natur- und Kunststein<br />

oder<br />

b Gebäude- und Mobiliarverglasungen<br />

– Gebäude- und Mobiliarverglasungen (Glas, Plexiglas<br />

oder ähnliche Kunststoffe, falls diese anstelle von<br />

Glas verwendet werden)<br />

– Tischplatten aus Natur- und Kunststein<br />

– Lavabos<br />

– Spültröge<br />

– Closets (inkl. Spülkästen), Bidets<br />

– Pissoirs und Trennwände<br />

– Dusch- und Badewannen<br />

– Keramik-Kochflächen<br />

– Küchen- und Badezimmerabdeckungen aus Natur-<br />

und Kunststein<br />

– Gläser von Sonnenkollektoren<br />

14.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern,<br />

Glasgeschirren, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern<br />

jeder Art, an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren,<br />

Bildschirmen;<br />

b Schäden, die beim Versetzen, bei sonstigen Arbeiten<br />

an den Gläsern oder deren Umrahmungen<br />

entstehen; ferner Schäden, die sich vor oder beim<br />

Anschrauben, Einsetzen oder Legen der Gläser ereignen;<br />

c Schäden durch Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer<br />

an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei;<br />

Beschädigung oder Abfallen des Belages;<br />

d Folge­ und Abnützungsschäden an den versicherten<br />

Gegenständen, Schäden an elektrischen und<br />

mechanischen Einrichtungen von automatischen<br />

Closetanlagen (Motor, Kabel usw.), Heizkörper von<br />

Keramik­Kochflächen, weitere Bestandteile von<br />

Sonnenkollektoren;<br />

e Folge­ und/oder Komplementärschäden im Zusammenhang<br />

mit einem Wechsel der Dusch­ oder Badewanne<br />

(De­ und Remontage Duschkabine, Schäden<br />

an Wand- und Bodenplatten usw.);<br />

f Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />

18 10 privaCombi agroPak AVB­2012


15. HausratPlus<br />

15.1 Was ist versichert?<br />

a Mieterschaden-Selbstbehalt<br />

Übernahme des Grund­Selbstbehaltes bei Mieterschäden<br />

aus der bei der emmental versicherung platzierten<br />

Privathaftpflicht­<strong>Versicherung</strong>.<br />

b Nagerfrass<br />

Schäden am Hausrat durch Nagerfrass.<br />

c Beschädigung bei Umzügen<br />

Plötzlich, unfallmässig und unvorhergesehen eintretende<br />

Schäden am Hausrat während Umzügen innerhalb<br />

der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.<br />

Maximalentschädigung pro Schadenfall: Fr. 5000.–.<br />

d Beschädigung von Skulpturen<br />

Unfallmässige Schäden an Skulpturen am <strong>Versicherung</strong>sstandort,<br />

im Gebäudeinneren oder im Freien auf<br />

der Hausparzelle. Maximalentschädigung pro Schadenfall:<br />

Fr. 5000.–.<br />

e Stromwirkungsschäden<br />

Schäden an zum Hausrat gehörenden, elektrischen<br />

oder elektronischen Geräten/Apparaten durch die<br />

plötzliche Einwirkung von Strom (z.B. Überspannung).<br />

f Verderb von Gefriergut<br />

Schäden an eigenen, in Tiefkühlschränken/­truhen,<br />

Kühlzellen oder in öffentlichen Tiefkühlanlagen gelagerten<br />

Waren, die als Folge eines unvorhergesehenen, unfallmässigen<br />

Ausfalls des Kühlaggregates ungeniessbar<br />

werden, über die in der Grunddeckung versicherten<br />

Fr. 1000.– hinaus.<br />

g Verlust und Beschädigung von Reisegepäck<br />

Plötzliche, unvorhergesehene Verluste und Beschädigungen<br />

von Reisegepäck sowie Kosten für unbedingt<br />

nötige Anschaffungen infolge verspäteter Auslieferung<br />

des Reisegepäcks.<br />

Maximalentschädigung pro Schadenfall: Fr. 2000.–.<br />

Als Reisegepäck gelten sämtliche Hausratgegenstände,<br />

welche auf einer Reise mitgeführt und/oder<br />

einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben<br />

werden.<br />

Die Deckung gilt für Reisen, welche weiter als 30 Kilometer<br />

vom versicherten Standort wegführen.<br />

h Schlossänderungskosten bei Schlüsselverlust<br />

Kosten für das Ändern, Ersetzen oder Anpassen von<br />

Schlüsseln, Schlössern, Schliesssystemen bei selbstbewohntem<br />

Wohneigentum, wenn ein dazu gehörender<br />

Schlüssel verloren worden ist. Maximalentschädigung<br />

pro Schadenfall: Fr. 1000.–.<br />

i Grauschäden<br />

Schäden durch Vergrauen und Verschimmeln von<br />

Hausrat. Maximalentschädigung pro Schadenfall:<br />

Fr. 1000.–.<br />

k Unterversicherungs-Verzicht<br />

Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung im<br />

Schadenfall. Im Anschluss an die Schadenerledigung<br />

muss in der Police die wertrichtige <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

festgesetzt werden.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

15.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Bei Mieterschaden­Selbstbehalt: Freiwillig erhöhte<br />

Selbstbehalte.<br />

b Bei Nagerfrass: Schäden durch Haustiere.<br />

c Bei Beschädigungen bei Umzügen: Schäden, für<br />

welche ein Umzugsunternehmen aufgrund von gesetzlichen<br />

oder vertraglichen Bestimmungen haftbar<br />

ist.<br />

d Bei Beschädigungen von Skulpturen: Schäden<br />

durch normale Witterungseinflüsse.<br />

e Bei Verlust und Beschädigung von Reisegepäck:<br />

Schäden durch Temperatur­ und Witterungseinflüsse<br />

und infolge mangelhafter Verpackung; Schäden<br />

an Brillen, Kontaktlinsen, Uhren, Schmuck,<br />

Geldwerten; Schäden an Sportgeräten während<br />

des Gebrauchs.<br />

f Bei Grauschäden: Schäden an Lebensmitteln.<br />

g Bei allen Deckungen: Schäden, die durch eine<br />

Feuer­ oder Elementarversicherung gedeckt sind.<br />

19 11


16. ElektronikPlus<br />

16.1 Was ist versichert?<br />

a Versicherte Objekte<br />

Versichert sind die dem privaten Gebrauch dienenden<br />

IT­Geräte (Desktops, Bildschirme, Drucker, Notebooks,<br />

Laptops, Tablet­PCs, Netbooks, Zubehör,<br />

Datenträger) und Geräte der Unterhaltungselektronik<br />

(TV­, HiFi­, DVD­, Settop­Geräte, Stereoanlagen,<br />

Home­Cinemas, Sound­Systeme, Beamer).<br />

b Versicherte Schäden<br />

Versichert sind unvorhergesehene und plötzlich<br />

eintretende Verluste, Beschädigungen oder Zerstörungen<br />

an den versicherten Geräten.<br />

c Versicherte Leistungen<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt zum Neuwert. Die maximale Entschädigung<br />

pro Schadenereignis beträgt für beschädigte<br />

Geräte insgesamt Fr. 10 000.–. Darüber hinaus<br />

sind die Kosten für die Wiederherstellung von Daten<br />

infolge eines versicherten Ereignisses bis Fr. 1000.–<br />

mitversichert.<br />

d Berechnung der Entschädigung<br />

Geräte: Im Teilschadenfall werden die Reparaturkosten<br />

vergütet. Übersteigen die mutmasslichen Reparaturkosten<br />

eine Neuanschaffung, wird letztere vergütet.<br />

Datenwiederherstellung: es werden die effektiv anfallenden<br />

Kosten vergütet.<br />

e Selbstbehalt<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt pro Schadenereignis<br />

einen Selbstbehalt von Fr. 200.–. Der Schadensbetrag<br />

wird um den Selbstbehalt reduziert und ist maximiert<br />

durch die versicherte Summe.<br />

16.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Mobiltelefone, Smartphones, Handhelds, Organizer,<br />

Palm­Pilots, PDAs, Spielkonsolen, Fotokameras,<br />

Videokameras, tragbare Radio­/CD­Geräte,<br />

MP3­Player.<br />

b Betriebssysteme, Software, Programme, Daten.<br />

c Schäden durch Computerviren, Trojaner und dergleichen.<br />

d Schäden, welche über eine Hausratversicherung<br />

gedeckt sind.<br />

e Schäden als direkte Folge von dauernden Einflüssen,<br />

Alterung, Abnützung, Korrosion und dergleichen.<br />

f Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als<br />

solcher gesetzlich oder vertraglich haftet.<br />

g Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag<br />

oder über Garantie gedeckt sind.<br />

h Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />

Wartungsarbeiten etc. entstehen und für<br />

welche das ausführende Fachunternehmen haftbar<br />

gemacht werden kann.<br />

20 12 privaCombi agroPak AVB­2012


17. JuniorPlus<br />

17.1 Was ist versichert?<br />

a Mieterschaden-Selbstbehalt<br />

Übernahme des Grund­Selbstbehaltes bei Mieterschäden<br />

aus der bei der emmental versicherung platzierten<br />

Privathaftpflicht­<strong>Versicherung</strong>.<br />

b Diebstahl-Selbstbehalt<br />

Übernahme des halben Grund­Selbstbehaltes für<br />

Diebstahlschäden aus der bei der emmental versicherung<br />

platzierten Hausratversicherung.<br />

c Beschädigung bei Umzügen<br />

Schäden am Hausrat während Umzügen innerhalb<br />

der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein.<br />

Maximal enschädigung pro Schadenfall: Fr. 2000.–.<br />

d Schäden an IT und Unterhaltungs-Elektronik<br />

Unvorhergesehene und plötzlich eintretende Verluste,<br />

Beschädigungen oder Zerstörungen an IT­Geräten<br />

(Desktops, Bildschirme, Drucker, Notebooks, Laptops,<br />

Tablet­PCs, Netbooks, Zubehör, Datenträger)<br />

und Geräten der Unterhaltungselektronik (TV­, HiFi­,<br />

DVD­, Settop­Geräte, Stereoanlagen, Home­Cinemas,<br />

Sound-Systeme, Beamer) bis Fr. 2000.–.<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt zum Neuwert. Im Teilschadenfall<br />

werden die Reparaturkosten vergütet. Übersteigen<br />

die mutmasslichen Reparaturkosten eine Neuanschaffung,<br />

wird letztere vergütet.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer trägt pro Schadenereignis<br />

einen Selbstbehalt von Fr. 200.–. Der Schadensbetrag<br />

wird um den Selbstbehalt reduziert und ist maximiert<br />

durch die versicherte Summe.<br />

e Verlust und Beschädigung von Reisegepäck<br />

Plötzliche, unvorhergesehene Verluste und Beschädigungen<br />

von Reisegepäck sowie Kosten für unbedingt<br />

nötige Anschaffungen infolge verspäteter Auslieferung<br />

des Reisegepäcks.<br />

Maximalentschädigung pro Schadenfall: Fr. 1000.–.<br />

Als Reisegepäck gelten sämtliche Hausratgegenstände,<br />

welche auf einer Reise mitgeführt und/oder<br />

einer Transportunternehmung zur Beförderung übergeben<br />

werden.<br />

Die Deckung gilt für Reisen, welche weiter als 30 Kilometer<br />

vom versicherten Standort wegführen.<br />

f Unterversicherungs-Verzicht<br />

Verzicht auf Anrechnung einer Unterversicherung im<br />

Schadenfall. Im Anschluss an die Schadenerledigung<br />

muss in der Police die wertrichtige <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

festgesetzt werden.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

17.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Bei Mieterschaden­ und Diebstahl­Selbstbehalt:<br />

Freiwillig erhöhte Selbstbehalte.<br />

b Bei Beschädigungen bei Umzügen: Schäden, für<br />

welche ein Umzugsunternehmen aufgrund von gesetzlichen<br />

oder vertraglichen Bestimmungen haftbar<br />

ist.<br />

c Bei Schäden an IT und Unterhaltungselektronik:<br />

– Mobiltelefone, Smartphones, Handhelds, Organizer,<br />

Palm­Pilots, PDAs, Spielkonsolen, Fotokameras,<br />

Videokameras, tragbare Radio­/CD­Geräte,<br />

MP3­Player.<br />

– Betriebssysteme, Software, Programme, Daten.<br />

– Schäden durch Computerviren, Trojaner und dergleichen.<br />

– Schäden, welche über eine Hausratversicherung<br />

gedeckt sind.<br />

– Schäden als direkte Folge von dauernden Einflüssen,<br />

Alterung, Abnützung, Korrosion und dergleichen.<br />

– Schäden, für die der Hersteller oder Verkäufer als<br />

solcher gesetzlich oder vertraglich haftet.<br />

– Schäden, welche durch einen Wartungsvertrag<br />

oder über Garantie gedeckt sind.<br />

– Schäden, welche anlässlich von Reparaturen, Revisionen,<br />

Wartungsarbeiten etc. entstehen und<br />

für welche das ausführende Fachunternehmen<br />

haftbar gemacht werden kann.<br />

d Bei Verlust und Beschädigung von Reisegepäck:<br />

Schäden durch Temperatur­ und Witterungseinflüsse<br />

und infolge mangelhafter Verpackung; Schäden<br />

an Brillen, Kontaktlinsen, Uhren, Schmuck,<br />

Geldwerten; Schäden an Sportgeräten während<br />

des Gebrauchs.<br />

21 13


18. SeniorPlus<br />

18.1 Was ist versichert?<br />

a Diebstahl-Selbstbehalt<br />

Übernahme des Grund­Selbstbehaltes für Diebstahlschäden<br />

aus der bei der emmental versicherung platzierten<br />

Hausratversicherung.<br />

b Geldwerte bei einfachem Diebstahl<br />

Entschädigung von Geldwerten gemäss Art. 10.1 b<br />

bei einfachem Diebstahl. Die Entschädigung beträgt<br />

maximal Fr. 1000.–. Es wird kein Selbstbehalt angerechnet.<br />

Art. 10.2 f findet hier keine Anwendung.<br />

c Verlieren und Verlegen<br />

Entschädigung bei Verlieren oder Verlegen von<br />

Hausratgegenständen gemäss Art. 10.1 a. Die Entschädigung<br />

beträgt maximal Fr. 1000.–. Es wird kein<br />

Selbstbehalt angerechnet. Art. 12.2 a findet hier keine<br />

Anwendung.<br />

18.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Bei Diebstahl­Selbstbehalt:<br />

Freiwillig erhöhte Selbstbehalte.<br />

22 14 privaCombi agroPak AVB­2012


19. Gebäude <strong>Allgemeine</strong>s<br />

19.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind die in der Police bezeichneten Sachen,<br />

Kosten und Erträge.<br />

a Gebäude<br />

Versichert sind die in der Police bezeichneten Gebäude.<br />

Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und<br />

Fahrhabe sind in den Kantonen mit privater Gebäude­<br />

Feuerversicherung die «Normen für die Gebäudeversicherung»,<br />

und in den Kantonen mit kantonaler<br />

Gebäude­Feuerversicherung die entsprechenden<br />

kantonalen Bestimmungen massgebend.<br />

b Aufräumungskosten<br />

Die Aufräumungskosten für das Wegräumen von<br />

Überresten versicherter Sachen (Gebäuden) und<br />

deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort<br />

sowie für deren Ablagerung, Entsorgung und<br />

Vernichtung. Dies bis 20% der entsprechenden <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />

max. Fr. 500 000.– pro Ereignis, auf<br />

Erstes Risiko.<br />

c Nachteuerung<br />

Die Nachteuerung, d.h. bei Gebäuden die teuerungsbedingte<br />

Erhöhung der Baukosten zwischen Eintritt<br />

des Schadens und durchgeführtem Wiederaufbau.<br />

Die Haftzeit ist begrenzt auf 2 Jahre.<br />

Massgebend für die Berechnung ist der dem Vertrag<br />

zugrunde liegende Baukostenindex. Vergütet werden<br />

in jedem Fall nur die effektiv erhöhten, aufgewendeten<br />

Kosten bis 10% der entsprechenden <strong>Versicherung</strong>ssumme,<br />

max. Fr. 250 000.– pro Ereignis, auf<br />

Erstes Risiko.<br />

d Bewegungs- und Schutzkosten<br />

Soweit diese Kosten nicht durch einen staatlichen Gebäudeversicherer<br />

entschädigt werden, sind auch Aufwendungen<br />

versichert, die dadurch entstehen, dass<br />

zum Zwecke der Wiederherstellung, Wiederbeschaffung<br />

oder Aufräumung von Sachen, die durch diesen<br />

Vertrag versichert sind, andere Sachen bewegt, verändert<br />

oder geschützt werden müssen. Dies bis 10%<br />

der entsprechenden <strong>Versicherung</strong>ssumme, max.<br />

Fr. 250 000.– pro Ereignis, auf Erstes Risiko.<br />

Bewegungs­ und Schutzkosten sind insbesondere<br />

Aufwendungen für Demontage oder Remontage von<br />

Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau<br />

von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von<br />

Öffnungen.<br />

e Mietertrag<br />

Versichert ist der Ertragsausfall, der aus der Unbenutzbarkeit<br />

der durch ein versichertes Ereignis beschädigten<br />

Räume während längstens zwei Jahren<br />

entsteht.<br />

In der Feuerversicherung ist der Ertragsausfall nur<br />

aufgrund besonderer Vereinbarung gedeckt.<br />

Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />

f Geräte und Materialien<br />

Versichert sind die dem Unterhalt und der Benützung<br />

der versicherten Gebäude sowie der dazugehörenden<br />

Areale dienenden Geräte und Materialien.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

19.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Sachen, die bei einer kantonalen <strong>Versicherung</strong>sanstalt<br />

versichert sind bzw. werden müssen;<br />

b Leistungen von Feuerwehr, Polizei oder anderer<br />

zur Hilfe Verpflichteter.<br />

19.3 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

Deckung wird am in der Police aufgeführten Standort<br />

gewährt.<br />

19.4 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />

a Die <strong>Versicherung</strong> ist im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

zum Neuwert abgeschlossen, sofern nicht<br />

Deckung zum Zeitwert vereinbart wird.<br />

Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung<br />

vergütet worden, werden diese Leistungen an<br />

die Entschädigung angerechnet.<br />

b Die Entschädigung zum Neuwert versicherter Gebäude<br />

wird berechnet aufgrund ihres Ersatzwertes<br />

(üblicher Bauwert) zur Zeit des Schadenfalles, abzüglich<br />

des Wertes der Reste; dabei bleiben behördliche<br />

Wiederherstellungsbeschränkungen ohne Einfluss.<br />

Ein persönlicher Liebhaberwert wird nur berücksichtigt,<br />

wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.<br />

Bei der Entschädigung zum Zeitwert wird die seit der<br />

Erbauung eingetretene, bauliche Wertverminderung<br />

in Abzug gebracht.<br />

Bei Teilschäden werden nicht mehr als die Reparaturkosten<br />

vergütet.<br />

c Wird das Gebäude nicht binnen zwei Jahren am<br />

gleichen Ort, im gleichen Umfang und zum gleichen<br />

Zwecke wieder aufgebaut, darf der Ersatzwert den<br />

Verkehrswert nicht übersteigen. Für Abbruchobjekte<br />

entspricht der Ersatzwert dem Abbruchwert.<br />

Die Entschädigung ist durch die in der Police aufgeführte<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme begrenzt, wobei eine<br />

besonders vereinbarte, automatische Summenanpassung<br />

berücksichtigt wird.<br />

d Die emmental versicherung kann die erforderlichen<br />

Reparaturen durch von ihr beauftragte Handwerker<br />

vornehmen lassen. Sie ist nicht verpflichtet, gerettete<br />

oder beschädigte Sachen zu übernehmen.<br />

Vergütet werden auch Schadenminderungskosten.<br />

Soweit sie und die Entschädigung zusammen die<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme übersteigen, werden sie nur<br />

vergütet, wenn es sich um von der emmental versicherung<br />

angeordnete Aufwendungen handelt.<br />

Die Entschädigung ist durch die aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />

begrenzt, wobei eine besonders<br />

vereinbarte, automatische Summenanpassung berücksichtigt<br />

wird.<br />

23 15


20. Gebäude Feuer<br />

20.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind Schäden durch:<br />

a Feuer<br />

Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />

Blitzschlag, Explosion und Implosion.<br />

Sengschäden sowie Schäden an den einem Nutzfeuer<br />

oder künstlich erzeugter Wärme ausgesetzten<br />

Sachen sind bis Fr. 5000.– mitversichert.<br />

b Elementarereignisse<br />

Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung,<br />

Sturm (Wind von mindestens 75<br />

km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen<br />

Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />

Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.<br />

Selbstbehalt gemäss Ziffer 20.3.<br />

c Luftfahrzeuge<br />

Abstürzende und notlandende Luft­ und Raumfahrzeuge<br />

oder Teile davon.<br />

d Folgeschäden<br />

Abhandenkommen als Folge der unter lit. a – c genannten<br />

Ereignisse.<br />

Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />

e Mietertrag<br />

f Geräte und Materialien<br />

g Umgebungsarbeiten<br />

Wiederherstellung der baulichen Erzeugnisse (ausgenommen<br />

Fahrnisbauten) auf der Hausparzelle ausserhalb<br />

des versicherten Gebäudes sowie Schlamm­,<br />

Schutträumung, Anhumusierung und Bepflanzung auf<br />

der Hausparzelle.<br />

Die Leistungspflicht tritt bei Vorliegen eines gedeckten<br />

Feuerschadens gemäss lit. a oder einer Überschwemmung/eines<br />

Hochwassers ein.<br />

Die Entschädigung ist auf maximal 5% der Gebäudeversicherungssumme<br />

beschränkt.<br />

20.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden durch bestimmungsgemässe oder allmähliche<br />

Einwirkung von Rauch;<br />

b Schäden an unter Spannung stehenden elektrischen<br />

Maschinen, Apparaten und Leitungen durch<br />

die Wirkung der elektrischen Energie selbst, durch<br />

Überspannung oder durch Erwärmung infolge<br />

Überlastung, sowie Schäden, die an elektrischen<br />

Schutzeinrichtungen wie Schmelzsicherungen, in<br />

Erfüllung ihrer normalen Bestimmung, entstehen;<br />

c Schäden durch Unterdruck, Wasserschläge,<br />

Schleuderbrüche und andere kräftemechanische<br />

Betriebsauswirkungen;<br />

d Schneedruckschäden, die nur Ziegel oder andere<br />

Bedachungsmaterialien, Kamine, Dachrinnen oder<br />

Ablaufrohre treffen;<br />

e Schäden, verursacht durch Bodensenkungen,<br />

schlechten Baugrund, fehlerhafte bauliche Konstruktion,<br />

mangelhaften Gebäudeunterhalt, Unterlassung<br />

von Abwehrmassnahmen, künstliche<br />

Erdbewegungen, Schneerutsch von Dächern,<br />

Grundwasser, Ansteigen und Überborden von Gewässern,<br />

das sich erfahrungsgemäss in kürzeren<br />

oder längeren Zwischenräumen wiederholt;<br />

f Schäden, die entstehen durch Wasser aus Stauseen<br />

oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen,<br />

Rückstau von Wasser aus der Kanalisation und<br />

zwar ohne Rücksicht auf Ihre Ursache;<br />

g Betriebs­ und Bewirtschaftungsschäden, mit denen<br />

erfahrungsgemäss gerechnet werden muss,<br />

wie Schäden bei Hoch­ und Tiefbauten, Stollenbauten,<br />

bei Gewinnung von Steinen, Kies, Sand<br />

und Lehm;<br />

h Kosten für die Entsorgung von Luft, Wasser und<br />

Erdreich (inkl. Fauna und Flora), und zwar auch<br />

dann, wenn sie mit versicherten Sachen durchmischt<br />

oder belegt sind.<br />

20.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt für Elementarereignisse?<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von:<br />

– 10% der Entschädigung, jedoch mindestens Fr.<br />

1000.– und höchstens Fr. 10 000.–, bei Gebäuden,<br />

die ausschliesslich Wohn­ und Landwirtschaftszwecken<br />

dienen;<br />

– 10% der Entschädigung, jedoch mindestens Fr.<br />

2500.– und höchstens Fr. 50 000.–, bei allen übrigen<br />

Gebäuden.<br />

Dieser wird für Fahrhabe­ und für Gebäudeversicherung<br />

(inkl. Geräte und Materialien) je einmal abgezogen.<br />

Betrifft ein Schadenfall mehrere Gebäude eines <strong>Versicherung</strong>snehmers,<br />

für die unterschiedliche Selbstbehalte<br />

vorgesehen sind, gilt der höhere Minimal­ oder<br />

Maximalabzug.<br />

Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />

und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />

24 16 privaCombi agroPak AVB­2012


21. Gebäude Einbruch<br />

21.1 Was ist versichert?<br />

Im Rahmen der auf der Police aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

sind versichert:<br />

a Gebäudebeschädigungen<br />

Beschädigungen, die sich anlässlich eines Einbruchdiebstahls<br />

oder eines Versuchs dazu ereignen. Die<br />

Entschädigung wird aufgrund der effektiv entstandenen<br />

Reparaturkosten geleistet.<br />

b Münzautomaten in Wohngebäuden<br />

Schäden, die sich anlässlich eines Einbruchdiebstahls<br />

oder eines Versuchs dazu ereignen. Geld ist nur bis<br />

zum Betrage von Fr. 500.– je Automat versichert.<br />

c Schlossänderungskosten<br />

Werden bei einem Einbruchdiebstahl oder bei einer<br />

Beraubung Schlüssel entwendet, sind die Kosten für<br />

das Ändern oder Ersetzen von Schlössern am <strong>Versicherung</strong>sort<br />

und dazugehörender Schlüssel versichert.<br />

d Geräte und Materialien<br />

21.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses;<br />

b Einfacher Diebstahl.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

21.3 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer<br />

vereinbart ist.<br />

Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />

und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />

21.4 Definitionen<br />

a Einbruchdiebstahl<br />

Diebstahl durch Täter, die gewaltsam in ein Gebäude<br />

oder in den Raum eines Gebäudes eindringen oder<br />

darin ein Behältnis aufbrechen. Beschädigungen anlässlich<br />

eines Einbruchdiebstahls oder eines Versuchs<br />

dazu sind mitversichert. Dem Einbruchdiebstahl<br />

gleichgestellt ist Diebstahl durch Aufbrechen mit den<br />

richtigen Schlüsseln oder Codes, sofern sich der Täter<br />

diese durch Einbruchdiebstahl oder durch Beraubung<br />

angeeignet hat.<br />

b Beraubung<br />

Diebstahl unter Androhung oder Anwendung von Gewalt<br />

gegen die Versicherten sowie Diebstahl bei Unfähigkeit<br />

zum Widerstand infolge Tod, Ohnmacht oder<br />

Unfall.<br />

Beide Tatbestände müssen durch Spuren, Zeugen<br />

oder nach den Umständen schlüssig nachgewiesen<br />

werden.<br />

25 17


22. Gebäude Wasser<br />

22.1 Was ist versichert?<br />

Versichert sind Schäden am Gebäude durch:<br />

a Wasser aus Leitungsanlagen<br />

welche nur den versicherten Gebäuden dienen; oder<br />

Wasser aus den an diesen Anlagen angeschlossenen<br />

Einrichtungen und Apparaten, gleichgültig auf welche<br />

Ursache dies zurückzuführen ist.<br />

b Wasser durch das Dach<br />

Regen­, Schnee­ und Schmelzwasser, das aus<br />

Aussen ablaufrohren, Dachrinnen oder durch das Dach<br />

selbst ins Gebäude eindringt.<br />

c Rückstau, Grundwasser, Hangwasser<br />

Rückstau aus der Abwasserkanalisation im Innern des<br />

Gebäudes. Schäden im Gebäudeinnern durch Grundwasser<br />

und infolge Hochwasser und Überschwemmung,<br />

sofern das Wasser nur unterirdisch ins Gebäude<br />

eindringt. Ferner Hangwasser im Innern des<br />

Gebäudes, welches plötzlich und unvorhergesehen<br />

eindringt und auf aussergewöhnliche Niederschläge<br />

zurückzuführen ist.<br />

d Öl<br />

das aus Heizungsanlagen oder Heizöltanks ausfliesst.<br />

e Andere Flüssigkeiten<br />

Schäden, die durch Flüssigkeiten entstehen, welche<br />

aus Wärmetauscher­ und Wärmepumpen­Kreislaufsystemen<br />

zur Übernahme von Umweltwärme jeglicher<br />

Art (alternative Wärmegewinnungsanlagen) auslaufen.<br />

f Wasserbetten, Aquarien und Zierbrunnen<br />

Wasser, das aus Wasserbetten, Aquarien oder aus<br />

undichten Zierbrunnen ausfliesst.<br />

g Frostschäden<br />

Kosten für Auftauen und Reparaturen durch Frost<br />

beschädigter Wasser­ oder Flüssigkeits­Leitungsanlagen<br />

und daran angeschlossener Apparate sowie der<br />

Alternativenergie­Gewinnung dienender Anlagen im<br />

Innern der versicherten Gebäude und Leitungen ausserhalb<br />

im Boden, soweit diese nur den versicherten<br />

Gebäuden dienen.<br />

h Mietertrag<br />

i Such-, Ortungs- und Freilegungskosten<br />

Kosten für das Suchen, Orten und das Freilegen geborstener<br />

sowie das Zumauern oder Eindecken der<br />

reparierten Leitungen, Erdregister, Erdsonden und<br />

Erdspeicher, auch ausserhalb des Gebäudes, soweit<br />

sie nur den versicherten Gebäuden dienen.<br />

Die Entschädigung beträgt maximal Fr. 5000.–, sofern<br />

nicht eine höhere <strong>Versicherung</strong>ssumme vereinbart<br />

wurde.<br />

Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />

k Geräte und Materialien<br />

22.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden an der Hausfassade (Aussenmauern samt<br />

Isolation); am Dach (an der tragenden Konstruktion,<br />

dem Dachbelag und der Isolation); Auftauen und<br />

Reparaturen von Dachrinnen, Aussenablaufrohren;<br />

Kosten für Wegräumen von Schnee und Eis;<br />

b Schäden durch Regen­, Schnee­ und Schmelzwasser,<br />

das durch offene Dachluken, Dachfenster oder<br />

durch Öffnungen im Dach bei Neubauten, Umbau­<br />

oder andern Arbeiten ins Gebäude eindringt;<br />

c Rückstauschäden, für die der Eigentümer der Kanalisation<br />

haftbar ist;<br />

d Hangwasserschäden, welche nach und nach entstanden<br />

sind (permanenter Bergdruck) oder auf<br />

fehlerhafte bauliche Konstruktion zurückzuführen<br />

sind (z.B. fehlende Sickerleitung);<br />

e Schäden beim Auffüllen und bei Revisionsarbeiten<br />

von Heizungsanlagen und Öltanks;<br />

f Schäden an Kälteanlagen durch künstlich erzeugten<br />

Frost sowie Schäden an Kälteanlagen, Wärmetauscher­<br />

und/oder Wärmepumpen­Kreislaufsystemen<br />

selbst infolge Vermischung von Wasser mit<br />

anderen Flüssigkeiten oder Gasen innerhalb dieser<br />

Systeme;<br />

g Schäden als Folge eines Feuerschadens; Schäden<br />

durch Elementarereignisse, welche durch eine Gebäudeversicherung<br />

gedeckt sind;<br />

h Reparaturkosten für das schadenverursachende<br />

Objekt (ausgenommen bei «Frostschäden»);<br />

i Rohrreinigungen und Entstopfungen;<br />

k Schäden an Apparaten und Einrichtungen selbst,<br />

wenn innerhalb derselben eine Wasserleitung<br />

bricht;<br />

l Schäden durch Bodensenkungen, schlechten Baugrund,<br />

fehlerhafte bauliche Konstruktion, mangelhaften<br />

Gebäudeunterhalt (z.B. mangelhafte Plättli­<br />

und Silikonfugen).<br />

22.3 Welche Sorgfaltspflichten bestehen?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat insbesondere die<br />

Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Einrichtungen<br />

und Apparate auf seine Kosten instand<br />

zu halten, verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen<br />

zu lassen und das Einfrieren durch geeignete Massnahmen<br />

zu verhindern. Solange das Gebäude oder<br />

die Wohnung, wenn auch nur vorübergehend, unbewohnt<br />

ist, müssen die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen<br />

Einrichtungen und Apparate entleert<br />

sein, es sei denn, die Heizungsanlage werde unter<br />

angemessener Kontrolle in Betrieb gehalten. Schuldhafte<br />

Verletzung dieser Obliegenheit kann zu einer<br />

Leistungskürzung führen.<br />

26 18 privaCombi agroPak AVB­2012


23. Gebäude Glas<br />

23.1 Was ist versichert?<br />

a Versichert sind Bruchschäden von Glas oder Plexiglas<br />

bzw. ähnlichen Kunststoffen, falls diese anstelle<br />

von Glas verwendet werden, an den nachfolgend, abschliessend<br />

aufgezählten, Gegenständen:<br />

– Gebäude- und Mobiliarverglasungen<br />

– Lavabos<br />

– Spültröge<br />

– Closets (inkl. Spülkästen), Bidets<br />

– Pissoirs und Trennwände<br />

– Dusch- und Badewannen<br />

– Keramik-Kochflächen<br />

– Küchen- und Badezimmerabdeckungen aus Natur-<br />

und Kunststein<br />

– Tischplatten aus Natur- und Kunststein<br />

– Firmenschilder und Reklamelaternen (ausser Hohlgläser)<br />

– Fassaden- und Wandverkleidungen<br />

– Lichtkuppeln aus Kunststoff<br />

b Malereien<br />

Schriften, Folien­ und Lacküberzüge, geätztes und<br />

sandstrahlbearbeitetes Glas. Daran entstandene<br />

Schäden sind nur gedeckt, wenn mit dem Schaden<br />

gleichzeitig ein Bruch des Glases verbunden ist.<br />

c Kosten für Notverglasungen<br />

die als Folge eines versicherten Bruchschadens entstehen.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

23.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden an Handspiegeln, optischen Gläsern,<br />

Glasgeschirren, Hohlgläsern und Beleuchtungskörpern<br />

jeder Art, an Glühbirnen, Leucht- und Neonröhren,<br />

Bildschirmen;<br />

b Schäden, die beim Versetzen, bei sonstigen Arbeiten<br />

an den Gläsern oder deren Umrahmungen<br />

entstehen; ferner Schäden, die sich vor oder beim<br />

Anschrauben, Einsetzen oder Legen der Gläser ereignen;<br />

c Schäden durch Kratzer, Splitter oder Schweissspritzer<br />

an der Oberfläche, der Politur oder der Malerei;<br />

Beschädigung oder Abfallen des Belages; Schäden,<br />

die infolge dunkler oder stark aufgetragener<br />

Farbe auf Gläsern verursacht werden und Schäden<br />

infolge Verwendung von Heiz­ oder Wärmeapparaten;<br />

d Folge­ und Abnützungsschäden an den versicherten<br />

Gegenständen, Schäden an elektrischen und<br />

mechanischen Einrichtungen von automatischen<br />

Closetanlagen (Motor, Kabel usw.), Heizkörper von<br />

Keramik-Kochflächen;<br />

e Folge­ und/oder Komplementärschäden im Zusammenhang<br />

mit einem Wechsel der Dusch­ oder Badewanne<br />

(De­ und Remontage Duschkabine, Schaden<br />

an Wand- und Bodenplatten usw.);<br />

f Schäden als Folge eines Feuerschadens oder Elementarereignisses.<br />

27 19


24. GebäudePlus<br />

24.1 Was ist versichert?<br />

28<br />

Versichert sind – als Ergänzung zu einer in dieser<br />

Police enthaltenen Gebäude-Wasserversicherung<br />

– die nachstehend aufgeführten Schäden bzw.<br />

Leistungen.<br />

Für Leistungen bei Hochwasser und Über­schwemmung,<br />

die eine allfällige <strong>Versicherung</strong>sdeckung eines<br />

kantonalen Gebäude­Feuerversicherers (Monopol)<br />

ergänzen, besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz ausdrücklich<br />

nur dann, wenn es sich um Schäden bzw. Leistungen<br />

handelt, die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen<br />

Bestimmungen nicht dem Gebäudeversicherungs­<br />

Monopol zugeordnet sind. In Kantonen ohne Monopol<br />

bzw. ohne Obligatorium für die Gebäude­Feuerversicherung<br />

gilt der <strong>Versicherung</strong>sschutz sinngemäss als<br />

Ergänzung zu einer bei einem privaten Versicherer<br />

abgeschlossenen Gebäude­Feuerversicherung.<br />

a Honorare<br />

Honorare von qualifizierten Architekten / Experten, die<br />

bei der Behebung von Hochwasser­, Überschwemmungs­<br />

und Wasserschäden an den versicherten Gebäuden<br />

anfallen. Diese Leistung ist auf Fr. 1‘000 pro<br />

Schadenereignis limitiert.<br />

b Ungedeckte Schäden<br />

Schäden an den versicherten Gebäuden durch Hochwasser<br />

oder Überschwemmung. Die Entschädigung<br />

erfolgt zum Zeitwert.<br />

c Wasserverlust<br />

Kosten für den Wasserverlust infolge eines durch<br />

diese Police versicherten Leitungsbruchs, welche zu<br />

Lasten des Gebäudeeigentümers gehen.<br />

d Leitungsreparatur/-ersatz<br />

Kosten für die Reparatur bzw. den Ersatz der plötzlich<br />

und unvorhergesehen geborstenen Leitung bei einem<br />

durch diese Police versicherten Leitungsbruch. Diese<br />

Leistung ist nur innerhalb der in der Police aufgeführten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssumme für Freilegungskosten<br />

versichert.<br />

e Wasser durch Durchdringungen<br />

Schäden an den versicherten Gebäuden durch Wasser,<br />

welches durch Durchdringungen (Kabelleitungen<br />

etc.) ins Gebäudeinnere eindringt.<br />

f Wasser durch Gebäudeöffnungen<br />

Schäden an den versicherten Gebäuden durch Wasser,<br />

welches durch korrekt geschlossene Fenster, Türen,<br />

Balkontüren etc. ins Gebäudeinnere eindringt.<br />

g Leitungsprovisorien<br />

Kosten für Leitungsprovisorien, welche nach einem<br />

durch diese Police versicherten Leitungsbruch nötig<br />

werden.<br />

h Umgebungsschäden<br />

Schäden an der Umgebung ausserhalb der versicherten<br />

Gebäude (auf der Hausparzelle), welche durch<br />

einen durch diese Police versicherten Gebäude­Wasserschaden<br />

entstehen.<br />

i Kondens- und Tauwasser<br />

Schäden an den versicherten Gebäuden durch Ausfliessen<br />

von Kondens­ und Tauwasser aus Kühlschränken,<br />

Kühltruhen, Gefrierschränken, Gefriertruhen.<br />

24.2 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden, welche auf mangelhaften Gebäudeunterhalt<br />

oder auf fehlerhafte bauliche Konstruktion zurück<br />

zu führen sind.<br />

b Schäden, für welche Hersteller, Lieferanten, Handwerker,<br />

Architekten, Baumeister oder Dritte aufgrund<br />

von Garantiebestimmungen, SIA­Normen,<br />

Verträgen etc. haftbar sind.<br />

c Schäden, welche vom kantonalen Gebäudeversicherer<br />

aufgrund von Absicht, Grobfahrlässigkeit<br />

oder Nichtbezahlung der Prämie gekürzt oder abgelehnt<br />

werden.<br />

d Bei Leitungsreparatur/­Ersatz: Ersatz von ganzen<br />

Leitungsabschnitten infolge Alterung etc., welche<br />

über den effektiv schadenverursachenden Teil hinausgehen.<br />

agroPak AVB­2012


25. Teilkasko<br />

25.1 Was ist versichert?<br />

a Fahrzeuge<br />

die in der Police bezeichnet sind. Zusatzausrüstungen<br />

und Zubehörteile sind ohne besondere Vereinbarung<br />

bis höchstens 10% des Katalogpreises<br />

mitversichert.<br />

b Behördlich bewilligtes Ersatzfahrzeug<br />

das anstelle des versicherten Fahrzeuges, mit dessen<br />

Kontrollschildern verwendet wird, sofern es sich um<br />

eines derselben Preiskategorie handelt.<br />

c Mitgeführte, persönliche Effekten<br />

die zu privatem Gebrauch bestimmt sind, sind zum<br />

Neuwert bis Fr. 1000.– je Schadenfall versichert, sofern<br />

nicht eine höhere <strong>Versicherung</strong>ssumme vereinbart<br />

wurde; bei Diebstahl besteht Deckung nur dann,<br />

wenn die Effekten mit dem Fahrzeug abhanden kommen<br />

oder das abgeschlossene Fahrzeug aufgebrochen<br />

wird.<br />

d Besondere Auslagen<br />

die als Folge eines versicherten Ereignisses entstehen,<br />

sind bis Fr. 2000.– je Schadenfall versichert – sofern<br />

nicht eine höhere <strong>Versicherung</strong>ssumme vereinbart<br />

wurde – wenn es sich um Kosten für zusätzliches<br />

Übernachten, notwendiges Mietfahrzeug, Rückfahrt<br />

mit der Bahn, für den Rücktransport des Fahrzeuges<br />

oder um den Zollbetrag handelt, für den der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

belangt werden kann.<br />

25.2 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt in Europa und in den aussereuropäischen<br />

Mittelmeerstaaten.<br />

25.3 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />

a Teilschaden<br />

Bei Teilschaden werden die Reparaturkosten, abzüglich<br />

eines allfälligen Mehrwertes sowie die Abschleppkosten<br />

bis zur nächstgelegenen, geeigneten<br />

Werkstatt übernommen.<br />

Wird vereinbart, die Reparatur nicht auszuführen,<br />

werden 90% des ermittelten Schadenbetrages (exkl.<br />

MWST) entschädigt. Ein vereinbarter Selbstbehalt<br />

wird in Abzug gebracht.<br />

b Totalschaden<br />

– bei Personenwagen<br />

Wenn die Reparaturkosten in den ersten zwei Betriebsjahren<br />

60% des Katalogpreises oder ab drittem<br />

Betriebsjahr den Zeitwert übersteigen oder das<br />

gestohlene Fahrzeug innert 30 Tagen nicht aufgefunden<br />

wird, so berechnet sich die Entschädigung<br />

nach folgender Skala:<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

Betriebsjahr Entschädigung in %<br />

des Katalogpreises<br />

im 1. Jahr 95 %<br />

im 2. Jahr 95 – 90 %<br />

im 3. Jahr 90 – 80 %<br />

im 4. Jahr 80 – 70 %<br />

im 5. Jahr 70 – 60 %<br />

im 6. Jahr 60 – 50 %<br />

im 7. Jahr 50 – 40 %<br />

mehr als 7 Jahre Zeitwert<br />

– bei Motorwagen<br />

Im Totalschadenfall wird der Zeitwert vergütet.<br />

– bei Motorrädern<br />

Wenn die Reparaturkosten den Zeitwert übersteigen<br />

oder das gestohlene Fahrzeug innert 30 Tagen<br />

nicht aufgefunden wird, so berechnet sich die Entschädigung<br />

nach folgender Skala:<br />

Betriebsjahr Entschädigung in %<br />

des Katalogpreises<br />

im 1. Jahr 95 – 80 %<br />

im 2. Jahr 80 – 70 %<br />

im 3. Jahr 70 – 60 %<br />

im 4. Jahr 60 – 50 %<br />

im 5. Jahr 50 – 40 %<br />

im 6. Jahr 40 – 35 %<br />

mehr als 6 Jahre Zeitwert<br />

Die Entschädigung kann den Preis, für den der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

das Fahrzeug erworben hat, nicht<br />

übersteigen. Die Höchstentschädigung vermindert<br />

sich stets um den Wert der Überreste.<br />

c Katalogpreis<br />

Offizieller Katalogpreis zur Zeit der Herstellung des<br />

Fahrzeuges. Existiert keiner, ist der für das fabrikneue<br />

Fahrzeug bezahlte Preis massgebend.<br />

d Zeitwert<br />

Für die Berechnung des Zeitwertes sind die Tabellen<br />

und Richtlinien des Verbandes Freiberuflicher Fahrzeug­Sachverständiger<br />

(VFFS) massgebend.<br />

e Anrechnung anderer <strong>Versicherung</strong>sleistungen<br />

Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung<br />

vergütet worden, werden diese Leistungen an<br />

die Entschädigung angerechnet.<br />

25.4 Welche Gefahren sind versichert?<br />

Versichert sind Schäden durch:<br />

a Feuer<br />

Brand, Rauch (plötzliche und unfallmässige Einwirkung),<br />

Blitzschlag, Explosion, Implosion, Kurzschluss<br />

und Kabelbrand.<br />

b Elementarereignisse<br />

Die unmittelbaren Folgen von Hochwasser, Überschwemmung,<br />

Sturm (Wind von mindestens 75 km/h,<br />

der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume<br />

umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawinen,<br />

Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch.<br />

c Luftfahrzeuge<br />

Abstürzende und notlandende Luft­ und Raumfahrzeuge<br />

oder Teile davon.<br />

29 21


d Schneerutsch<br />

Herunterfallen von Schnee oder Eis auf das versicherte<br />

Fahrzeug.<br />

e Tiere<br />

Kollision mit Tieren auf öffentlichen Strassen, sofern<br />

eine Bestätigung einer öffentlichen Amtsstelle (Polizei,<br />

Wildhüter etc.) vorgelegt wird.<br />

f Marderverbiss<br />

inkl. Folgeschäden am deklarierten Fahrzeug.<br />

Aufgrund besonderer Vereinbarung sind versichert:<br />

g Glas<br />

Bruchschäden an Front­, Seiten­ und Heckscheiben,<br />

Glasdächern, Rückspiegel­, Scheinwerfer­, Blinker­,<br />

Rücklicht­ und anderen Beleuchtungsverglasungen.<br />

Entschädigt wird das Glas inkl. Arbeit. Wird das Fahrzeug<br />

nicht mehr repariert, werden nur die Materialkosten<br />

der beschädigten Gläser vergütet.<br />

h Diebstahl und mutwillige Handlungen Dritter<br />

1. Verlust, Zerstörung oder Beschädigung des Fahrzeuges<br />

infolge Diebstahls, Entwendung zum Gebrauch<br />

oder Beraubung. Beschädigung des Fahrzeuges<br />

anlässlich eines versuchten Diebstahls<br />

bzw. einer versuchten Entwendung zum Gebrauch<br />

oder Beraubung.<br />

2. Beschädigung durch mutwilliges oder böswilliges<br />

Abbrechen von Antennen, Rückspiegeln, Scheibenwischern<br />

oder Ziervorrichtungen, durch Zerstechen<br />

der Pneus und durch Hineinschütten von<br />

schädigenden Stoffen in den Treibstofftank.<br />

Ferner bis zum Betrag von Fr. 1000.–, Schäden<br />

durch Besprayen oder Zerkratzen der Lackierung<br />

mit scharfen Gegenständen sowie Zerstechen von<br />

Cabriolet­Verdecken. Bei Motorrädern ist zusätzlich<br />

das Zerstechen von Satteltaschen und Sitzflächen<br />

versichert.<br />

Diese Aufzählung ist abschliessend, weitere Ereignisse<br />

sind ausgeschlossen. Die oben genannten<br />

Schäden müssen durch Spuren, Zeugen oder nach<br />

den Umständen schlüssig nachgewiesen werden.<br />

i Parkschäden<br />

Gewaltsame Beschädigung durch unbekannte Dritte<br />

am parkierten Fahrzeug. Pro <strong>Versicherung</strong>sjahr werden<br />

höchstens zwei ersatzpflichtige Schadenfälle<br />

übernommen.<br />

25.5 Was ist nicht versichert?<br />

a Das Platzen von Pneus;<br />

b Kurzschlussschäden an Batterien, eingebauten<br />

Radio­, Ton­ und Bildabspielgeräten, Funkanlagen<br />

sowie Mobiles;<br />

c Schäden, die durch das Ausweichen vor Tieren entstehen;<br />

d Bargeld, Kreditkarten, unpersönliche Fahrkarten,<br />

Abonnemente, Flugtickets, Vouchers, Reisechecks,<br />

Gutscheine, Telefon­ und Taxkarten, Prepaidkarten<br />

für Mobiltelefone, Wertpapiere, Sparhefte, Edelmetalle<br />

(als Vorräte, Barren oder Handelswaren),<br />

Münzen und Medaillen, lose Edelsteine und Perlen<br />

sowie Handelswaren und Sachen, die der Berufsausübung<br />

dienen;<br />

e Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallies und<br />

ähnlichen Wettfahrten sowie bei Trainingsfahrten<br />

auf der Rennstrecke;<br />

f Leistungen der Feuerwehr, der Polizei oder anderer<br />

zur Hilfe Verpflichteter;<br />

g Schäden, die durch eine Vollkaskoversicherung<br />

oder eine andere Sachversicherung gedeckt sind<br />

und von ihr auch übernommen werden;<br />

h Schäden durch Veruntreuung, Gebrauchsveruntreuung<br />

oder Unterschlagung.<br />

30 22 privaCombi agroPak AVB­2012


26. Wertsachen<br />

26.1 Was ist versichert?<br />

Die in der Police bezeichneten Wertsachen, die im Eigentum<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder der mit ihm<br />

in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen<br />

stehen, sind gegen Diebstahl, Beraubung, Verlieren,<br />

Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung<br />

versichert. Unter Beschädigung wird die plötzliche<br />

und gewaltsame, äussere Einwirkung verstanden.<br />

26.2 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

a für Schmucksachen und Pelze<br />

– an dem in der Police aufgeführten Wohnsitz des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers oder in einem Banksafe. Für<br />

Pelze, die zur Übersömmerung gegeben werden, erstreckt<br />

sich die Haftung auch auf den auswärtigen<br />

Standort in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein<br />

oder in den Enklaven Büsingen und Campione;<br />

– bei vorübergehenden Aufenthalten und bei Reisen<br />

auf der ganzen Welt.<br />

b für Bilder<br />

an den in der Police bezeichneten, in der Schweiz, im<br />

Fürstentum Liechtenstein oder in den Enklaven Büsingen<br />

und Campione gelegenen Standorten (nicht<br />

aber an Ausstellungen).<br />

c bei Wohnsitzwechsel<br />

– in der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein oder in<br />

den Enklaven Büsingen und Campione;<br />

– verlegt der <strong>Versicherung</strong>snehmer seinen Wohnsitz<br />

ins Ausland oder als Daueraufenthalter in ein Hotel,<br />

fällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz sofort dahin.<br />

26.3 Was ist nicht versichert?<br />

a Diebstahl von Schmucksachen und Pelzen aus Motorfahrzeugen,<br />

Wohnwagen, Mobilheimen sowie<br />

Motor­ und Segelbooten, auch wenn diese abgeschlossen<br />

sind;<br />

b Schäden, die entstehen, während die versicherten<br />

Schmucksachen einem Dritten zum Transport oder<br />

beim Wohnsitzwechsel übergeben sind;<br />

c Schäden infolge von Zerstörung oder Beschädigung<br />

bei einer durch Dritte vorgenommenen Reinigung,<br />

Wiederinstandstellung oder Erneuerung der versicherten<br />

Sachen;<br />

d Schäden infolge von Abnützung oder innerem Verderb,<br />

einschliesslich Abnützungs­ und Bruchschäden<br />

an Uhrwerken und -gläsern;<br />

e Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemischen<br />

oder klimatischen Einflüssen, Veränderung der<br />

Farbe an Gemälden oder Pelzen;<br />

f Schäden durch Ungeziefer;<br />

g Schäden infolge von Diebstahl durch Personen,<br />

die mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in Hausgemeinschaft<br />

leben;<br />

h Schäden infolge von Veruntreuung, Unterschlagung,<br />

Zwangsverwertung oder Konfiskation.<br />

agroPak privaCombi AVB­2012<br />

26.4 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />

a Im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. der in den<br />

<strong>Allgemeine</strong>n <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> oder in der<br />

Police festgelegten Summen ist der Wiederbeschaffungswert<br />

zur Zeit des Schadens, höchstens aber die<br />

für die betreffende Sache vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

versichert.<br />

Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung<br />

vergütet worden, werden diese Leistungen an<br />

die Entschädigung angerechnet.<br />

b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen<br />

– gilt als Wiederbeschaffungswert der für die Neuanschaffung<br />

gleichwertiger Sachen massgebliche<br />

Betrag unter Abzug des Restwertes.<br />

Persönliche Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt;<br />

– werden bei Teilschäden (Teilverlust oder Beschädigung)<br />

die Kosten des Teilersatzes oder der Reparatur<br />

sowie ein allfällig verbliebener Minderwert vergütet.<br />

c Besonderheiten bei Schmucksachen<br />

Übersteigt der Gesamtwert der versicherten<br />

Schmucksachen Fr. 100 000.–, so haftet die emmental<br />

versicherung nur, wenn die Schmucksachen<br />

– getragen oder ständig persönlich beaufsichtigt werden<br />

oder<br />

– aus einem abgeschlossenen Sicherheitsbehältnis<br />

gestohlen werden. Als solche werden Kassenschränke<br />

von über 100 kg Gewicht oder eingemauerte<br />

Wandtresore verstanden. Die Schlüssel<br />

oder Codes von Zahlenkombinationsschlössern der<br />

betreffenden Behältnisse müssen in einem andern<br />

Raum sorgfältig verwahrt oder von den verantwortlichen<br />

Personen auf sich getragen werden.<br />

d Die emmental versicherung kann die erforderlichen<br />

Reparaturen durch von ihr beauftragte Personen vornehmen<br />

lassen. Sie ist nicht verpflichtet, gerettete<br />

oder beschädigte Sachen zu übernehmen.<br />

Die Entschädigung ist durch die aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />

begrenzt.<br />

26.5 Obliegenheiten<br />

Im Schadenfall (Ausnahme bei Zerstörung oder Beschädigung)<br />

hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei versicherten<br />

Objekten über Fr. 1000.– einen Polizeirapport<br />

beizubringen.<br />

26.6 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von 10%, mind. Fr. 200.–, sofern nicht<br />

ein höherer vereinbart ist.<br />

Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />

und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />

31 23


27. musica<br />

27.1 Was ist versichert?<br />

Die in der Police bezeichneten Musikinstrumente,<br />

Trachten, Uniformen und Fahnen, die im Eigentum<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder der mit ihm in Hausgemeinschaft<br />

lebenden Familienangehörigen stehen,<br />

sind gegen Diebstahl, Beraubung, Verlieren, Abhandenkommen,<br />

Zerstörung oder Beschädigung versichert.<br />

Unter Beschädigung wird die plötzliche und<br />

gewaltsame, äussere Einwirkung verstanden.<br />

27.2 Mitversichert ist<br />

a die Miete von Ersatzobjekten<br />

bei Eintritt eines versicherten Ereignisses gemäss Ziffer<br />

27.1 bis max. 10 Tage bzw. Fr. 1000.–.<br />

Das Ersatzobjekt darf die Preiskategorie des Originals<br />

nicht übersteigen.<br />

b Diebstahl, Beraubung, Verlieren, Abhandenkommen,<br />

Zerstörung oder Beschädigung der versicherten Objekte<br />

beim Transport sowie aus Fahrzeugen.<br />

27.3 Wo gilt die <strong>Versicherung</strong>?<br />

Auf der ganzen Welt.<br />

27.4 Was ist nicht versichert?<br />

a Schäden infolge von Zerstörung oder Beschädigung<br />

bei einer durch Dritte vorgenommenen Reinigung,<br />

Wiederinstandstellung oder Erneuerung der<br />

versicherten Sachen;<br />

b Schäden infolge von Abnützung;<br />

c Schäden infolge von Lichteinwirkung, chemischen<br />

oder klimatischen Einflüssen, Veränderung der<br />

Farbe oder Lackschäden;<br />

d Schäden infolge von Diebstahl durch Personen,<br />

die mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in Hausgemeinschaft<br />

leben;<br />

e Schäden infolge von Veruntreuung, Unterschlagung,<br />

Zwangsverwertung oder Konfiskation;<br />

f Verlust oder Beschädigung von auf Bild­, Ton­ und<br />

Datenträgern festgehaltenem Bild­, Ton­ und Datenmaterial.<br />

27.5 Wie wird die Entschädigung berechnet?<br />

a Im Rahmen der <strong>Versicherung</strong>ssumme bzw. der in den<br />

<strong>Allgemeine</strong>n <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> oder in der<br />

Police festgelegten Summen ist der Wiederbeschaffungswert<br />

zur Zeit des Schadens, höchstens aber die<br />

für die betreffende Sache vereinbarte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

versichert.<br />

Sind Schäden bereits aus einer andern Sachversicherung<br />

vergütet worden, werden diese Leistungen an<br />

die Entschädigung angerechnet.<br />

b Vorbehältlich allfälliger Spezialbestimmungen<br />

– gilt als Wiederbeschaffungswert der für die Neuanschaffung<br />

gleichwertiger Sachen massgebliche<br />

Betrag unter Abzug des Restwertes.<br />

Persönliche Liebhaberwerte werden nicht berücksichtigt.<br />

– werden bei Teilschäden (Teilverlust oder Beschädigung)<br />

die Kosten des Teilersatzes oder der Reparatur<br />

sowie ein allfällig verbliebener Minderwert<br />

vergütet.<br />

c Die emmental versicherung kann die erforderlichen<br />

Reparaturen durch von ihr beauftragte Personen vornehmen<br />

lassen. Sie ist nicht verpflichtet, gerettete<br />

oder beschädigte Sachen zu übernehmen.<br />

Die Entschädigung ist durch die aufgeführten <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />

begrenzt.<br />

27.6 Obliegenheiten<br />

Im Schadenfall (Ausnahme bei Zerstörung oder Beschädigung)<br />

hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer bei versicherten<br />

Objekten über Fr. 1000.– einen Polizeirapport<br />

beizubringen.<br />

27.7 Wie hoch ist der Selbstbehalt?<br />

Der Anspruchsberechtigte trägt pro Schadenfall einen<br />

Selbstbehalt von 10%, mind. Fr. 200.–, sofern nicht<br />

ein höherer vereinbart ist.<br />

Der Schadensbetrag wird um den Selbstbehalt reduziert<br />

und ist maximiert durch die versicherte Summe.<br />

32 24 privaCombi agroPak AVB­2012


28. Gemeinsame Bestimmungen (Sachversicherung)<br />

28.1 Besondere Ereignisse<br />

Bei kriegerischen Ereignissen, Neutralitätsverletzungen,<br />

Revolution, Rebellion, Aufstand, inneren<br />

Unruhen (Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen<br />

anlässlich von Zusammenrottung, Krawall oder<br />

Tumult) und den dagegen ergriffenen Massnahmen<br />

sowie bei Erdbeben, vulkanischen Eruptionen, Veränderungen<br />

der Atomkernstruktur und Wasser aus<br />

Stauseen oder sonstigen künstlichen Wasseranlagen<br />

haftet die Gesellschaft nur, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

nachweist, dass der Schaden mit diesen Ereignissen<br />

in keinem Zusammenhang steht.<br />

28.2 Sorgfaltspflichten und Obliegenheiten<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist zur Sorgfalt verpflichtet<br />

und hat die nach den Umständen gebotenen Massnahmen<br />

(wie Wartung und Unterhalt) zum Schutz der<br />

versicherten Sachen zu treffen. Schmucksachen, die<br />

bei Hotelaufenthalten nicht getragen werden, sind im<br />

Hotel in einem Safe aufzubewahren.<br />

Bei schuldhafter Verletzung obiger Pflichten kann die<br />

Entschädigung in dem Masse gekürzt werden, als<br />

Eintritt oder Umfang des Schadens dadurch beeinflusst<br />

wurden.<br />

28.3 Haftungsbegrenzung für Elementarereignisse<br />

Übersteigen die von allen <strong>Versicherung</strong>sunternehmen,<br />

die eine <strong>Versicherung</strong>stätigkeit in der Schweiz<br />

betreiben dürfen, aus einem versicherten Ereignis<br />

für einen einzelnen <strong>Versicherung</strong>snehmer ermittelten<br />

Entschädigungen 25 Millionen Franken, so werden<br />

sie auf diese Summe gekürzt. Vorbehalten bleibt eine<br />

weitergehende Kürzung nach Absatz 2. Übersteigen<br />

die von allen <strong>Versicherung</strong>sunternehmen, die eine<br />

<strong>Versicherung</strong>stätigkeit in der Schweiz betreiben dürfen,<br />

für ein versichertes Ereignis in der Schweiz ermittelten<br />

Entschädigungen eine Milliarde Franken, so<br />

werden die auf die einzelnen Anspruchsberechtigten<br />

entfallenden Entschädigungen derart gekürzt, dass<br />

sie zusammen nicht mehr als diese Summe betragen.<br />

Entschädigungen für Fahrhabe­ und Gebäudeschäden<br />

dürfen nicht zusammen gerechnet werden.<br />

Zeitlich und räumlich getrennte Schäden bilden ein Ereignis,<br />

wenn sie auf die gleiche atmosphärische oder<br />

tektonische Ursache zurückzuführen sind.<br />

Voraussetzung für die Deckung eines Ereignisses ist,<br />

dass der <strong>Versicherung</strong>svertrag bei dessen Beginn in<br />

Kraft war.<br />

agroPak AVB­2012<br />

28.4 Änderung der Prämien, der Selbstbehaltsregelung<br />

und Haftungsbegrenzungen<br />

Ändern die Prämien, die Selbstbehaltsregelung oder,<br />

für die Deckung der Elementarereignisse, die Haftungsbegrenzungen,<br />

kann die emmental versicherung<br />

die Anpassung des Vertrages mit Wirkung ab<br />

folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen. Zu diesem<br />

Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die neuen<br />

Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf<br />

des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben. Der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer hat hierauf das Recht, den von<br />

der Änderung betroffenen Teil des Vertrages auf Ende<br />

des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu kündigen. Die<br />

Kündigung muss, um gültig zu sein, spätestens am<br />

letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres bei der emmental<br />

versicherung eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die Kündigung, gilt dies als Zustimmung<br />

zur Anpassung des Vertrages.<br />

Nicht zur Kündigung berechtigen die Änderungen von<br />

Prämien und <strong>Versicherung</strong>ssummen infolge Anpassung<br />

an den neuen Indexstand, die Änderungen von<br />

Prämien oder Leistungen zu Gunsten des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

sowie Anpassungen, die auf gesetzlichen<br />

Vorschriften basieren (z.B. bei der Elementarschadenversicherung).<br />

28.5 Vertragsauflösung<br />

Wird der Vertrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf<br />

der vereinbarten Dauer gekündigt, verlängert er<br />

sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr.<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer kann spätestens 14 Tage<br />

nachdem er von der Auszahlung aus einem Schadenfall<br />

Kenntnis erhalten hat, den Vertrag kündigen.<br />

Wechseln die versicherten Sachen und Objekte den<br />

Eigentümer (Handänderung, Art. 54 VVG), gehen<br />

Rechte und Pflichten aus dem <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

auf den neuen Eigentümer über, wenn dieser nicht innerhalb<br />

von 30 Tagen nach der Handänderung schriftlich<br />

den Übergang ablehnt.<br />

Die Prämie ist bis zum Zeitpunkt der Handänderung,<br />

respektive Erlöschung der <strong>Versicherung</strong>, anteilsmässig<br />

geschuldet. Die nicht verbrauchte Prämie wird an<br />

den bisherigen Eigentümer zurückerstattet.<br />

Die emmental versicherung kann innerhalb von 14<br />

Tagen, nachdem sie von der Handänderung Kenntnis<br />

erhalten hat, den Vertrag kündigen. Der Vertrag endet<br />

30 Tage nach der Kündigung. Die nicht verbrauchte<br />

Prämie wird an den neuen Eigentümer zurückerstattet.<br />

28.6 Prämienzahlung<br />

Wird die Prämie binnen vier Wochen nach Fälligkeit<br />

nicht bezahlt, erhält der <strong>Versicherung</strong>snehmer eine<br />

schriftliche Mahnung. Wird auch dieser nicht Folge<br />

geleistet, ruht die Leistungspflicht der emmental versicherung<br />

14 Tage später.<br />

33


28.7 Prämienrückerstattung<br />

34<br />

Bei vorzeitiger Auflösung des Vertrages erstattet die<br />

emmental versicherung die Prämie anteilsmässig zurück<br />

unter Vorbehalt folgender Ausnahmen:<br />

a im Totalschadenfall<br />

b Kündigung durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer im Teilschadenfall<br />

während des ersten Jahres der Laufzeit<br />

der <strong>Versicherung</strong>.<br />

28.8 Rechtsgrundlagen<br />

In Ergänzung zu diesen Bestimmungen gilt das<br />

schweizerische Bundesgesetz über den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

(VVG).<br />

Für <strong>Versicherung</strong>en im Fürstentum Liechtenstein gelten<br />

ausserdem die Bestimmungen des liechtensteinischen<br />

Gesetzes vom 1. Januar 2002 betreffend die<br />

Übernahme des VVG.<br />

agroPak AVB­2012


29. <strong>Allgemeine</strong> <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> (AVB)<br />

Betriebshaftpflicht Landwirtschaft<br />

Ausgabe 2012<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

A. Grunddeckung<br />

Art. 1 Versicherte Personen<br />

Art. 2 Versicherte Haftpflicht<br />

Art. 3 Bestimmungen für Motorfahrzeuge<br />

Art. 4 Bestimmungen für Fahrräder, nicht versicherungspflichtige<br />

Motorfahrzeuge von geringer Motorkraft<br />

und Geschwindigkeit, Motorfahrräder und E­Bikes<br />

mit einer Tretunterstützung über 25 km/h<br />

Art. 5 Bestimmungen für Personen­ und Sachschäden im<br />

Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen<br />

Art. 6 Zuschlagspflichtige Sondergefahren<br />

B. Zusatzdeckungen<br />

Art. 7 Klauenschneider oder Hufpfleger<br />

Art. 8 Schäden an gelegentlich benützten fremden landwirtschaftlichen/rebbaulichen<br />

Maschinen und Arbeitsgeräten<br />

Art. 9 Halten von Pensionspferden<br />

Art. 10 Aushub­ und Tiefbauarbeiten für Dritte<br />

Art. 11 Bewässerlungsleitungen/«Bisses»<br />

C. <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />

Art. 12 <strong>Allgemeine</strong> Einschränkungen des Deckungsumfangs<br />

Art. 13 Rechtsträger der <strong>Versicherung</strong><br />

Art. 14 Beginn und Dauer der <strong>Versicherung</strong><br />

Art. 15 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />

Art. 16 Leistungen von Zurich<br />

Art. 17 Selbstbehalt<br />

Art. 18 Obliegenheiten während der Vertragsdauer<br />

Art. 19 Schadenfall<br />

Art. 20 Aenderungen von Prämien und Selbstbehalten<br />

Art. 21 Prämienrückerstattung<br />

Art. 22 Gerichtsstand<br />

Art. 23 Gesetzliche Bestimmungen<br />

Art. 24 Maklervergütung<br />

agroPak AVB­2012<br />

35


A Grunddeckung<br />

Art. 1<br />

Versicherte Personen<br />

36<br />

a) Versichert sind<br />

1. der <strong>Versicherung</strong>snehmer als Betriebsinhaber sowie<br />

in allfälligen weiteren im Antrag und in der Police erwähnten<br />

Eigenschaften. Ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

eine Personengesellschaft (z.B. Kollektivgesellschaft),<br />

Gemeinschaft zu gesamter Hand (z.B. Erbengemeinschaft)<br />

oder hat er die <strong>Versicherung</strong> für Rechnung Dritter<br />

abgeschlossen, sind ihm die Gesellschafter, die Angehörigen<br />

der Gemeinschaft zu gesamter Hand bzw. die<br />

übrigen Personen, auf welche die <strong>Versicherung</strong> lautet,<br />

in Rechten und Pflichten gleichgestellt;<br />

2. die Vertreter des <strong>Versicherung</strong>snehmers sowie die mit<br />

der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes betrauten<br />

Personen aus ihren Verrichtungen für den versicherten<br />

Betrieb;<br />

3. die mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer in Hausgemeinschaft<br />

lebenden Personen, seine Arbeitnehmer und übrigen<br />

Hilfspersonen (mit Ausnahme von selbständigen<br />

Unternehmern und Berufsleuten, deren er sich bedient,<br />

wie Unterakkordanten usw.) aus ihren Verrichtungen<br />

für den versicherten Betrieb und aus ihrer Tätigkeit im<br />

Zusammenhang mit den versicherten Grundstücken,<br />

Gebäuden, Räumlichkeiten und Anlagen. Ausgeschlossen<br />

bleiben jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche<br />

Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet<br />

haben;<br />

4. der Grundstückeigentümer, wenn der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

nur Eigentümer des Gebäudes, nicht aber des<br />

Grundstücks ist (Baurecht).<br />

b) Wird in der Police, in den <strong>Allgemeine</strong>n <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong><br />

oder in allfälligen Zusatzbedingungen vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer gesprochen, sind damit stets die<br />

unter lit. a, Ziffer 1 hievor genannten Personen gemeint,<br />

während der Ausdruck Versicherte alle unter lit. a hievor<br />

genannten Personen umfasst.<br />

Art. 2<br />

Versicherte Haftpflicht<br />

a) Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

beruhende Haftpflicht für Personen­ und Sachschäden:<br />

1. aus dem in der Police bezeichneten versicherten Betrieb;<br />

2. als Eigentümer (nicht jedoch Stockwerkeigentümer),<br />

Mieter oder Pächter von Grundstücken, Gebäuden,<br />

Räumlichkeiten und Anlagen, die ganz oder teilweise<br />

dem versicherten Betrieb dienen;<br />

3. aus dem Abschuss schädlicher Tiere auf dem Grund und<br />

Boden des versicherten Betriebes;<br />

4. aus Sprengarbeiten auf den zum versicherten Betrieb<br />

gehörenden Grundstücken, sofern sie nicht für Dritte<br />

erfolgen;<br />

5. aus nicht bewilligungspflichtigem Direktverkauf ab dem<br />

in der Police bezeichneten Betrieb von dessen landwirtschaftlichen<br />

und rebbaulichen Erzeugnissen (z.B. Milch,<br />

Fleisch, Gemüse, Eier, Obst), sowie von deren verarbeiteten<br />

Produkten (z.B. Butter, Brot, Getränke);<br />

6. aus nebenberuflicher Rebbau­ bzw. Landwirtschaftstätigkeit;<br />

7. aus Bestand und Betrieb von Seilbahnen jeder Art zum<br />

Warentransport;<br />

8. aus der Durchführung von Tagesanlässen oder Veranstaltungen<br />

wie Bauernfrühstück, Tag der offenen Tür,<br />

Schlafen im Stroh, Ferien auf dem Bauernhof und dergleichen;<br />

9. aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen;<br />

10. aus der Schädlingsbekämpfung, dem Pflanzenschutz<br />

und der Unkrautvertilgung für Dritte;<br />

11. als Bauherr von zum versicherten Betrieb gehörenden<br />

Um­ und Erweiterungsbauten bis zu einer Gesamtbausumme<br />

von CHF 200 000.– (berechnet nach SIA-Ansätzen);<br />

12. als Halter und/oder aus dem Gebrauch von Motorfahrzeugen,<br />

für die weder ein Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder<br />

bestehen oder wenn letztere bei der zuständigen<br />

Behörde hinterlegt sind, gemäss Art. 3;<br />

13. aus der Verwendung von Fahrrädern, nicht versicherungspflichtigen<br />

Motorfahrzeugen von geringer<br />

Motorkraft und Geschwindigkeit (gemäss Art. 38<br />

der Verkehrsversicherungsverordnung) sowie von<br />

versicher ungspflichtigen Motorfahrrädern, soweit es<br />

sich um Fahrten für den versicherten Betrieb handelt,<br />

gemäss Art. 4;<br />

14. aus Umweltbeeinträchtigungen, gemäss Art. 5<br />

b) Nicht versichert sind Ansprüche aus:<br />

1. Schäden, die verursacht werden durch Arbeiten mit<br />

Maschinen, die unter die Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

fallen;<br />

2. Schäden, die verursacht werden durch die Schädlingsbekämpfung,<br />

den Pflanzenschutz und die Unkrautvertilgung<br />

mit Motorspritzen, die unter die<br />

Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

fallen;<br />

3. Schäden an mit Schädlingsbekämpfungs­, Pflanzenschutz­<br />

und Unkrautvertilgungsmitteln behandelten<br />

Sachen selbst;<br />

4. der Haftpflicht von Personen, die den gesetzlich erforderlichen<br />

Sprengausweis nicht besitzen, für Schäden,<br />

die sie bei Sprengarbeiten verursachen; ferner<br />

die Haftpflicht von Personen, für die das Fehlen dieses<br />

Erfordernisses bei pflichtgemässer Sorgfalt erkennbar<br />

war.<br />

agroPak AVB­2012


c) Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses der<br />

Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar bevor,<br />

erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> auch auf die zu Lasten<br />

eines Versicherten gehenden Kosten, welche dieser<br />

durch angemessene Massnahmen zur Abwendung dieser<br />

Gefahr verursacht hat (Schadenverhütungskosten).<br />

Nicht versichert sind die Kosten für:<br />

1. die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes;<br />

2. Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen<br />

Schnee falls oder Eisbildung ergriffen werden. Vorbehalten<br />

bleibt Art. 5, lit. c.<br />

Art. 3<br />

Bestimmungen für Motorfahrzeuge<br />

a) Für Motorfahrzeuge gemäss Art. 2, lit. a, Ziffer 12 gelten<br />

die in der Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen,<br />

sofern in der Police nicht höhere Leistungen festgesetzt<br />

sind.<br />

b) Sind die Kontrollschilder im Sinn von Art. 2, lit. a, Ziffer<br />

12 bei der zuständigen Behörde hinterlegt und wird aus<br />

der obligatorischen Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug<br />

eine Nachversicherung gewährt (z.B. 6 Monate),<br />

besteht der hier umschriebene <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

erst nach Ablauf dieser Nachversicherung.<br />

c) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die<br />

das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, die behördlich<br />

nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch<br />

die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus andern<br />

Gründen nicht ermächtigt waren sowie die Haftpflicht<br />

der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen;<br />

ferner die Haftpflicht von Personen, in deren<br />

Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt<br />

wurden.<br />

d) Für Schadenereignisse, für die nach der Schweizerischen<br />

Strassenverkehrsgesetzgebung eine <strong>Versicherung</strong>spflicht<br />

besteht, sind – in Ergänzung zu lit. b<br />

hievor – von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen:<br />

1. Ansprüche des Halters aus Sachschäden, die Personen<br />

verursacht haben, für die er nach diesem<br />

Gesetz verantwortlich ist, sowie Ansprüche aus<br />

Sachschäden des Ehegatten oder des eingetragenen<br />

Partners des Halters, seiner Verwandten in auf­ und<br />

absteigender Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Geschwister;<br />

2. Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug, Anhänger,<br />

geschleppten oder gestossenen Fahrzeug<br />

sowie für Schäden an Sachen, die an diesen Fahrzeugen<br />

angebracht sind oder damit befördert werden.<br />

e) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Schweizerischen<br />

Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren<br />

Anwendung zwingend vorgeschrieben ist.<br />

agroPak AVB­2012<br />

Art. 4<br />

Bestimmungen für Fahrräder und Motorfahrräder<br />

a) Fahrräder und nicht versicherungspflichtige Motorfahrzeuge<br />

von geringer Motorkraft und Geschwindigkeit<br />

(gemäss Art. 38 der Verkehrsversicherungsverordnung):<br />

Versichert ist die Haftpflicht aus der Verwendung<br />

gemäss Art. 2, lit. a, Ziff 13.<br />

b) <strong>Versicherung</strong>spflichtige Motorfahrräder: Versichert ist die<br />

Haftpflicht aus der Verwendung von versicherungspflichtigen<br />

Motorfahrrädern, soweit es sich um Fahrten für<br />

den versicherten Betrieb handelt, unter Ausschluss der<br />

Fahrten zu und von der Arbeit. Die Deckung ist beschränkt<br />

auf den Teil der Entschädigung, der die vereinbarten <strong>Versicherung</strong>ssummen<br />

der gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherungen<br />

übersteigt (Zusatzversicherung).<br />

Diese Einschränkung entfällt, wenn solche Fahrzeuge<br />

in Übereinstimmung mit der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

ohne Kennzeichen (Vignette) bzw. Kontrollschild<br />

verwendet werden.<br />

c) Es gelten die Bestimmungen der Schweizerischen<br />

Strassenverkehrsgesetzgebung, soweit deren Anwendung<br />

zwingend vorgeschrieben ist.<br />

d) Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht, wenn eine gesetzlich<br />

oder behördlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung<br />

für das verwendete Fahrzeug nicht abgeschlossen<br />

worden ist.<br />

e) Nicht versichert ist die Haftpflicht von Personen, die<br />

das Fahrzeug zu Fahrten verwendet haben, die behördlich<br />

nicht bewilligt sind oder zu denen sie durch<br />

die Strassenverkehrsgesetzgebung oder aus andern<br />

Gründen nicht ermächtigt waren sowie die Haftpflicht<br />

der für diese Fahrzeugbenützer verantwortlichen Personen;<br />

ferner die Haftpflicht von Personen, in deren<br />

Auftrag oder mit deren Wissen solche Fahrten ausgeführt<br />

wurden.<br />

f) Für Schadenereignisse, für die nach der Schweizerischen<br />

Strassenverkehrsgesetzgebung eine <strong>Versicherung</strong>spflicht<br />

besteht, sind – in Ergänzung zu lit e<br />

hievor – von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen:<br />

1. Ansprüche des <strong>Versicherung</strong>snehmers sowie die<br />

Haftpflicht des Fahrzeugbenützers für Sachschäden<br />

seines Ehegatten oder des eingetragenen Partners<br />

des Halters, seiner Verwandten in auf­ und absteigender<br />

Linie sowie seiner mit ihm im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Geschwister; ferner Ansprüche<br />

wegen Verletzung oder Tötung von gesetzeswidrig<br />

Mitfahrenden;<br />

2. Ansprüche für Schäden am benützten Fahrzeug und<br />

Anhänger sowie für Schäden an Sachen, die an diesen<br />

Fahrzeugen angebracht sind oder damit befördert<br />

werden.<br />

37


Art. 5<br />

Bestimmungen für Personen- und Sachschäden<br />

im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen<br />

38<br />

a) Als Umweltbeeinträchtigung gilt die nachhaltige Störung<br />

des natürlichen Zustandes von Luft, Gewässern<br />

(auch Grundwasser), Boden, Flora oder Fauna durch<br />

Immissionen, sofern als Folge dieser Störung schädliche<br />

oder sonstige Einwirkungen auf die menschliche<br />

Gesundheit, auf Sachwerte oder auf Ökosysteme entstehen<br />

können oder entstanden sind. Ebenfalls als Umweltbeeinträchtigung<br />

gilt ein Sachverhalt, der vom Gesetzgeber<br />

als «Umweltschaden» bezeichnet wird.<br />

b) Versichert sind Personen­ und Sachschäden im Zusammenhang<br />

mit einer Umweltbeeinträchtigung nur dann,<br />

wenn diese die Folge eines einzelnen, plötzlich eingetretenen,<br />

unvorhergesehenen Ereignisses ist, das zudem<br />

sofortige Massnahmen erfordert, wie Meldung an<br />

die zuständige Behörde, Alarmierung der Bevölkerung,<br />

Einleitung von Schadenverhütungs­ oder Schadenminderungsmassnahmen.<br />

Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht:<br />

1. wenn nur mehrere in der Wirkung gleichartige Ereignisse<br />

zusammen (z.B. gelegentliches tropfenweises<br />

Eindringen schädlicher Stoffe in den Boden, wiederholtes<br />

Verschütten von Flüssigkeiten aus mobilen<br />

Behältern) Massnahmen im vorstehenden Sinne auslösen,<br />

die bei einzelnen Ereignissen dieser Art nicht<br />

notwendig sind;<br />

2. für den eigentlichen Umweltschaden;<br />

3. für Ansprüche im Zusammenhang mit Altlasten;<br />

4. für Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltbeeinträchtigungen<br />

durch Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung<br />

oder Beseitigung von Abfällen oder Abfallprodukten.<br />

Versichert ist hingegen die Haftpflicht im Sinne von Art.<br />

2, lit. a, Ziffer 2 bezüglich Anlagen zur<br />

1. Lagerung von Jauche und Mist;<br />

2. Kompostierung oder kurzfristigen Zwischenlagerung<br />

von Abfällen oder sonstigen Abfallprodukten;<br />

3. Klärung oder Vorbehandlung von Abwässern.<br />

c) Steht im Zusammenhang mit einer Umweltbeeinträchtigung<br />

der Eintritt eines versicherten Personen­ oder<br />

Sachschadens unmittelbar bevor, übernimmt Zurich<br />

auch die von Gesetzes wegen zu Lasten des Versicherten<br />

gehenden Kosten, welche durch angemessene<br />

Massnahmen zur Abwendung dieser Gefahr verursacht<br />

werden (Schadenverhütungskosten).<br />

Nicht versichert sind:<br />

1. Schadenverhütungsmassnahmen, die in einer zur<br />

richtigen Vertragserfüllung gehörenden Tätigkeit bestehen,<br />

wie Behebung von Mängeln und Schäden<br />

an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten<br />

Arbeiten;<br />

2. Schadenverhütungskosten aus Ereignissen, die<br />

durch Kernanlagen, Motor­, Wasser­ und Luftfahrzeuge<br />

sowie durch deren Teile oder Zubehör verursacht<br />

werden;<br />

3. Schadenverhütungskosten im Zusammenhang mit<br />

Nuklearschäden im Sinne der Schweizerischen Kernenergiehaftpflicht-Gesetzgebung;<br />

4. die Kosten für den Rückruf oder die Rücknahme von<br />

Sachen;<br />

5. Aufwendungen für die Feststellung von Lecken,<br />

Funktionsstörungen und Schadenursachen, das Entleeren<br />

und Wiederauffüllen von Anlagen, Behältern<br />

und Leitungen sowie Kosten für Reparaturen und<br />

Änderungen daran (z.B. Sanierungskosten).<br />

d) Der Versicherte ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass<br />

1. die Produktion, Verarbeitung, Sammlung, Lagerung,<br />

Reinigung und Beseitigung von umweltgefährdenden<br />

Stoffen unter Einhaltung gesetzlicher und behördlicher<br />

Bestimmungen erfolgt;<br />

2. die für die vorstehenden Tätigkeiten verwendeten Einrichtungen,<br />

einschliesslich der Sicherheits­ und Alarmanlagen,<br />

unter Einhaltung von technischen, gesetzlichen<br />

sowie behördlichen Vorschriften fachmännisch<br />

gewartet und in Betrieb gehalten werden;<br />

3. den behördlich erlassenen Verfügungen für Sanierungen<br />

und ähnlichen Massnahmen innert der vorgeschriebenen<br />

Fristen nachgekommen wird.<br />

Art. 6<br />

Zuschlagspflichtige Sondergefahren<br />

Nur wenn mit Zurich eine besondere Vereinbarung getroffen<br />

worden ist, erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> auch<br />

auf die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruhende<br />

Haftpflicht für Personen­ und Sachschäden:<br />

a) als Eigentümer, Mieter oder Pächter von Grundstücken,<br />

Gebäuden und Anlagen, die weder ganz noch teilweise<br />

dem versicherten Betrieb dienen;<br />

b) aus Bestand und Betrieb von Seilbahnen zur unentgeltlichen<br />

Personenbeförderung (Betriebsangehörige oder<br />

Dritte);<br />

c) aus forstwirtschaftlichen Arbeiten für Dritte sowie aus<br />

Holztransporten für Dritte ausserhalb der zum versicherten<br />

Betrieb gehörenden Grundstücke;<br />

agroPak AVB­2012


d) aus Sprengarbeiten für Dritte, auch wenn sie auf Grundstücken<br />

gemäss Art. 2, lit. a, Ziffer 4 erfolgen;<br />

e) als Hersteller und Vertreiber von gesetzlich bewilligten<br />

gentechnisch veränderten Organismen;<br />

f) aus Personentransporten mit Pferdefuhrwerken;<br />

g) aus Bestand und Betrieb von Biogasanlagen;<br />

h) als Klauenschneider oder Hufpfleger, gemäss Art. 7;<br />

i) aus der gelegentlichen Benützung fremder, landwirtschaftlicher<br />

und rebbaulicher Maschinen und Arbeitsgeräte,<br />

gemäss Art. 8;<br />

k) aus der Haltung von Pensionspferden, gemäss Art. 9;<br />

l) aus Aushub- und Tiefbauarbeiten für Dritte, gemäss Art. 10;<br />

m) Schäden, verursacht durch Bewässerungsleitungen<br />

(«Bisses»), gemäss Art. 11;<br />

n) für Schäden aus einer vom versicherten Betrieb unabhängigen<br />

Erwerbstätigkeit von untergeordneter wirtschaftlicher<br />

Bedeutung (wie Getränke­, Früchteladen,<br />

Gastwirtschaft, mechanische Werkstätte usw.). Kommt<br />

nach Vertragsabschluss ein solches Risiko neu hinzu,<br />

erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> im Rahmen der übrigen<br />

Vertragsbestimmungen auch darauf (Vorsorgeversicherung).<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist jedoch verpflichtet,<br />

dieses Risiko Zurich spätestens 6 Monate nach<br />

Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen und<br />

rückwirkend ab Beginn des Risikos die dem Tarif entsprechende<br />

Prämie zu entrichten. Zurich ist berechtigt,<br />

jederzeit zu prüfen, ob ein solches Risiko vorhanden ist.<br />

agroPak AVB­2012<br />

39


B) Zusatzdeckungen<br />

40<br />

Die nachstehenden Risiken und Schäden sind nur versichert,<br />

wenn sie besonders vereinbart und in der Police<br />

aufgeführt sind.<br />

Art. 7<br />

Klauenschneider oder Hufpfleger<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus Schäden an den behandelten<br />

Tieren, einschliesslich der Schäden, die beim Holen und<br />

Zurückbringen der Tiere entstehen.<br />

Art. 8<br />

Schäden an gelegentlich benützten fremden<br />

landwirtschaftlichen / rebbaulichen Maschinen<br />

und Arbeitsgeräten<br />

a) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die<br />

gesetzliche Haftpflicht für Sachschäden an gelegentlich,<br />

jedoch maximal während 5 Tagen pro Kalenderjahr<br />

(gleichgültig, ob tageweise oder an aufeinander folgenden<br />

Tagen) benützten, fremden landwirtschaftlichen<br />

und rebbaulichen Maschinen und Arbeitsgeräten (z.B.<br />

Traktor, Sprühgerät, Förderband).<br />

Versichert sind dabei Ansprüche aus unfallbedingten<br />

Schäden, d.h. unvorhergesehene und plötzlich eintretende<br />

Schäden infolge von gewaltsamer äusserer Einwirkung.<br />

b) Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind Ansprüche<br />

aus:<br />

1. Schäden an Maschinen und Arbeitsgeräten, die sich<br />

im gemeinschaftlichen Eigentum befinden oder gemeinschaftlich<br />

benützt werden;<br />

2. Betriebsschäden, insbesondere Bruch­, Riss­, Abnützungs­,<br />

Alterungs­, Deformations­, Korrosions­ und<br />

Verrottungsschäden sowie Schäden im Zusammenhang<br />

mit Flüssigkeitssystemen (Schmierung, Kühlung,<br />

Bremsen);<br />

3. Schäden infolge mangelhaften Unterhalts oder unterlassener<br />

Reparatur;<br />

4. Schäden an den Teilen von Maschinen und Arbeitsgeräten,<br />

mit denen Boden und Erzeugnisse unmittelbar<br />

bearbeitet werden (z.B. Messer, Scharen, Schaufeln,<br />

Zinken, Bohrer, Gabeln);<br />

5. Schäden an selbstfahrenden Dresch­ und Häckselmaschinen;<br />

6. Schäden, soweit sie durch eine Kasko­ oder Sachversicherung<br />

versichert sind;<br />

7. Vermögensschäden als Folge eines versicherten<br />

Schadens (z.B. Nutzungs­, Ertragsausfall).<br />

c) Die Ersatzleistung von Zurich berechnet sich nach dem<br />

Wert der Sache im Zeitpunkt des Schadenereignisses<br />

(Zeitwert) und ist in keinem Fall höher als der effektiv<br />

bezahlte Kaufpreis. Im Rahmen der für Sachschäden<br />

festgelegten <strong>Versicherung</strong>ssumme ist die Ersatzleistung<br />

begrenzt auf die in der Police erwähnte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

d) Der Versicherte trägt pro Schadenereignis einen besonderen<br />

Selbstbehalt von 20%, mindestens jedoch<br />

Fr. 500.–.<br />

Art. 9<br />

Halten von Pensionspferden<br />

a) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die<br />

gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, welche auf dem<br />

versicherten Betrieb gehaltene Pensionspferde Dritten<br />

zufügen (Übergang der Tierhalterhaftpflicht nach Art. 56<br />

OR).<br />

b) Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />

1. Ansprüche aus Schäden an den vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

gehaltenen oder von ihm in Pension übernommenen<br />

Pferden;<br />

2. Ansprüche aus Schäden an Pferden, welche von Teilnehmern<br />

an den vom <strong>Versicherung</strong>snehmer durchgeführten<br />

Kursen, Ausritten und ähnlichen Veranstaltungen<br />

benützt werden;<br />

3. Ansprüche aus Schäden an Fluren und Kulturen, welche<br />

nicht auf unvorhergesehene Ereignisse wie Ausbrechen<br />

der Pferde zurückzuführen sind.<br />

4 Ansprüche des Pferdeeigentümers selbst.<br />

Art. 10<br />

Aushub- und Tiefbauarbeiten für Dritte<br />

a) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche<br />

Haftpflicht aus Schäden, welche bei Aushub­<br />

und Tiefbauarbeiten für Dritte eintreten.<br />

b) Bei Ansprüchen der Swisscom aufgrund eines zwischen<br />

ihr und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer abgeschlossenen<br />

Werkvertrages verzichtet Zurich auf die Geltendmachung<br />

der Deckungseinschränkungen gemäss lit. h,<br />

Ziffer 3.<br />

c) Sind die Kontrollschilder von Arbeitsmotorwagen hinterlegt<br />

worden, ist die Haftpflicht aus der Verwendung<br />

dieser Arbeitsmotorwagen bis zur Wiedereinlösung der<br />

Kontrollschilder versichert. Während der Hinterlegung<br />

der Kontrollschilder ist die <strong>Versicherung</strong> beschränkt auf<br />

Schäden, die sich nicht auf einer dem öffentlichen Verkehr<br />

offenstehenden Strasse ereignen.<br />

agroPak AVB­2012


d) Ereignen sich auf ein und derselben Baustelle mehrere<br />

Sachschäden durch Bodensenkungen, Erdrutsche, Erschütterungen,<br />

Veränderungen der Grundwasserverhältnisse,<br />

Sprengungen, Unterfangungen, Unterfahrungen<br />

oder Rammarbeiten, sind die Leistungen von<br />

Zurich für alle diese Schäden zusammen auf die in der<br />

Police pro Ereignis für Sachschäden festgesetzte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

begrenzt.<br />

e) Bei Schäden an benachbarten Bauwerken, die unterfangen<br />

oder unterfahren werden, an unterirdischen<br />

Leitungen infolge von Arbeiten im Erdreich (wie Erdbewegungs­,<br />

Grab­, Ramm­, Bohr­, Pressarbeiten) sowie<br />

bei allen sich daraus ergebenden weiteren Schäden,<br />

ausgenommen Personenschäden, hat der Versicherte<br />

pro Ereignis Fr. 1 000.–, zuzüglich 10% vom Rest des<br />

Schadens, im Maximum jedoch insgesamt Fr. 50 000.–,<br />

selbst zu tragen.<br />

f) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer ist verpflichtet, dafür zu<br />

sorgen, dass die von Behörden und von der Schweizerischen<br />

Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erlassenen<br />

Richtlinien und Vorschriften sowie die allgemein anerkannten<br />

Regeln der Baukunde beachtet werden.<br />

g) Vor Beginn von Arbeiten im Erdreich (wie Erdbewegungs­,<br />

Grab­, Ramm­, Bohr­, Pressarbeiten) hat der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer bei den zuständigen Stellen die<br />

Pläne einzusehen und sich Angaben über die genaue<br />

Lage unterirdischer Leitungen zu beschaffen. Diese<br />

Obliegenheit entfällt, wenn die am Bauwerk beteiligten<br />

Ingenieure oder Architekten bzw. die Bauleitung die Angaben<br />

eingeholt und dem <strong>Versicherung</strong>snehmer zur Verfügung<br />

gestellt haben. Bei schuldhafter Verletzung der<br />

Obliegenheit kann Zurich ihre Entschädigung kürzen.<br />

h) Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />

1. Ansprüche aus Schäden, deren Eintritt vom <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

von seinem Vertreter oder von Personen,<br />

die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des<br />

Betriebes betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

erwartet werden musste (z.B. die Beschädigung von<br />

Grund und Boden durch Betreten und Befahren oder<br />

Lagerung von Schutt, Materialien und Gerätschaften;<br />

die unvermeidbare Beschädigung von Grundstücken<br />

und Bauten durch das Niedergehen von Schutt anlässlich<br />

von Sprengungen). Dasselbe gilt für Schäden,<br />

die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten<br />

Arbeitsweise zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung<br />

der Arbeit in Kauf genommen wurden.<br />

2. Ansprüche aus Schäden an Sachen, die ein Versicherter<br />

zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung oder<br />

Beförderung oder aus andern Gründen (z.B. in Kommission,<br />

zu Ausstellungszwecken) übernommen<br />

oder die er gemietet oder gepachtet hat.<br />

3. Ansprüche aus Schäden, die an Sachen infolge<br />

Ausführung oder Unterlassung einer Tätigkeit eines<br />

Versicherten an oder mit ihnen (z.B. Bearbeitung,<br />

Reparatur, Beladen oder Entladen eines Fahrzeuges)<br />

entstanden sind. Als solche Tätigkeit gelten auch<br />

Projektierung und Leitung, Erteilen von Weisungen<br />

und Anordnungen, Überwachung und Kontrolle,<br />

Funktionsproben sowie ähnliche Arbeiten, gleichgül­<br />

agroPak AVB­2012<br />

tig durch wen sie ausgeführt werden. Erstreckt sich<br />

eine Tätigkeit im vorerwähnten Sinne nur auf Teile<br />

unbeweglicher Sachen, bezieht sich der Ausschluss<br />

lediglich auf Ansprüche aus Schäden an diesen Teilen<br />

selbst sowie an angrenzenden, im unmittelbaren<br />

Tätigkeitsbereich liegenden Teilen. Bei An­, Um­ und<br />

Ausbau­, Reparatur­ und Ausbesserungsarbeiten<br />

gilt das bestehende Bauwerk jedoch stets in seiner<br />

Gesamtheit als Gegenstand der Tätigkeit, wenn es<br />

unterfangen oder unterfahren wird oder wenn Arbeiten<br />

an seinen stützenden oder tragenden Elementen<br />

(wie Fundamenten, Trägern, Stützmauern und dergleichen)<br />

ausgeführt werden, die deren Stütz­ oder<br />

Tragfähigkeit beeinträchtigen können.<br />

4. Ansprüche aus Schäden, wenn der Führer der Baumaschine<br />

nicht über die nötigen Ausbildungen (mindestens<br />

Grundkurs Baumaschinenführer) verfügt.<br />

Art. 11<br />

Bewässerungsleitungen/«Bisses»<br />

a) Der <strong>Versicherung</strong>sschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche<br />

Haftpflicht als Eigentümer oder Benutzer von<br />

Bewässerungsleitungen («Bisses») für den eigenen Gebrauch.<br />

b) Nicht versichert ist die Haftpflicht als Genossenschaftsmitglied<br />

oder als Miteigentümer, es sei denn,<br />

die Schadenursache sei auf eine der versicherten Eigenschaften<br />

zurückzuführen.<br />

c) Diese Deckung ist beschränkt auf eine <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

von Fr. 50 000.–. Diese Sublimite gilt im Rahmen<br />

der Höchstversicherungssumme.<br />

d) Der Versicherte hat Fr. 500.– pro Ereignis als Selbstbehalt<br />

zu tragen.<br />

41


C) <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />

Art. 12<br />

<strong>Allgemeine</strong> Einschränkungen des Deckungsumfangs<br />

42<br />

Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen ist bzw. sind:<br />

a) Ansprüche für Schäden, die die Person oder Sachen<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder einer anderen mit<br />

ihm in Wohngemeinschaft lebenden Person betreffen;<br />

ferner Ansprüche von Familienangehörigen eines<br />

Versicherten diesem letzteren gegenüber, soweit<br />

diese auf dem gleichen Betrieb wie der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

wohnen. Unter Familienangehörigen<br />

sind zu verstehen: der Ehegatte und die Verwandten<br />

in auf­ und absteigender Linie sowie die mit dem Versicherten<br />

im gleichen Betrieb lebenden Geschwister,<br />

Stief­ und Pflegekinder, Schwäger, Schwägerinnen,<br />

Schwiegersöhne, Schwiegertöchter und Schwiegereltern;<br />

b) die Haftpflicht des Täters für Schäden, die anlässlich<br />

der vorsätzlichen Begehung eines Verbrechens oder<br />

Vergehens verursacht werden;<br />

c) Ansprüche aufgrund einer vertraglich übernommenen,<br />

über die gesetzlichen Vorschriften hinausgehenden<br />

Haftung und wegen Nichterfüllung gesetzlicher<br />

oder vertraglicher <strong>Versicherung</strong>spflicht;<br />

d) die Haftpflicht als Halter von Motorfahrzeugen (vorbehältlich<br />

Art. 2, lit. a, Ziffer 12 und 13) und von ihnen<br />

gezogenen Anhängern oder geschleppten Fahrzeugen<br />

sowie die Haftpflicht der Personen, für die<br />

der Halter gemäss der Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

verantwortlich ist, wenn der<br />

Schaden verursacht wurde<br />

1. durch den Betrieb eines solchen Fahrzeuges;<br />

2. durch einen Verkehrsunfall, der von einem nicht in<br />

Betrieb befindlichen solchen Fahrzeug veranlasst<br />

wird;<br />

3. infolge Hilfeleistung nach Unfällen eines solchen<br />

Fahrzeuges;<br />

4. beim Ein­ und Aussteigen aus einem solchen Fahrzeug,<br />

beim Öffnen oder Schliessen der Türen, der<br />

Motorhaube, des Schiebedaches oder des Kofferraumes<br />

sowie beim Anhängen oder Loslösen eines<br />

Anhängers oder geschleppten Fahrzeuges.<br />

Nicht versichert ist ferner die Haftpflicht für abgekuppelte<br />

Anhänger gemäss Art. 2 der Verkehrs­<strong>Versicherung</strong>s-Verordnung;<br />

e) die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit<br />

Umweltbeeinträchtigungen, soweit diese Schäden<br />

nicht unter den <strong>Versicherung</strong>sschutz gemäss Art. 5<br />

fallen;<br />

f) Ansprüche aus Schäden an fremden Grundstücken,<br />

Gebäuden und anderen Werken durch Abbruch­, Erdbewegungs­<br />

oder Bauarbeiten, sofern der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

Bauherr ist. Führt jedoch ein Versicher­<br />

ter diese Arbeiten ganz oder teilweise selbst aus, hat<br />

er Pläne dafür erstellt oder übt er die Bauleitung oder<br />

Bauführung aus, sind solche Ansprüche versichert,<br />

soweit der Schaden durch eine dieser Tätigkeiten<br />

schuldhaft verursacht wird;<br />

g) die Haftpflicht aus Stockwerkeigentum und der Ausübung<br />

der damit verbundenen Rechte und Pflichten;<br />

h) die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherten,<br />

von seinem Vertreter oder von Personen,<br />

die mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes<br />

betraut sind, mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

erwartet werden musste. Dasselbe gilt für Schäden,<br />

die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise,<br />

zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung<br />

der Arbeit in Kauf genommen wurden;<br />

i) Ansprüche aus<br />

1. Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch,<br />

zur Bearbeitung, Verwahrung (z.B. Tiere,<br />

die ein Versicherter dauernd oder vorübergehend<br />

von einem Dritten übernimmt zur Fütterung, Tränke,<br />

Pflege) oder Beförderung oder aus andern Gründen<br />

(z.B. in Kommission, zu Ausstellungszwecken) übernommen<br />

oder die er gemietet oder gepachtet hat;<br />

2. Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung<br />

einer Tätigkeit eines Versicherten an oder<br />

mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur) entstanden<br />

sind;<br />

k) Ansprüche auf<br />

1. Erfüllung von Verträgen oder an deren Stelle tretende<br />

Ansprüche auf Ersatzleistungen wegen Nichterfüllung<br />

oder nicht richtiger Erfüllung, insbesondere diejenigen<br />

aus Mängeln und Schäden, die an den vom<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer oder in seinem Auftrag hergestellten<br />

oder gelieferten Sachen oder geleisteten<br />

Arbeiten infolge einer in der Herstellung, Lieferung<br />

oder Arbeitsleistung liegenden Ursache entstanden<br />

sind;<br />

2. Ansprüche für Aufwendungen im Zusammenhang<br />

mit der Ermittlung und Behebung von in Ziffer 1 hievor<br />

erwähnten Mängeln und Schäden sowie Ansprüche<br />

für Ertragsausfälle und Vermögenseinbussen als<br />

Folge solcher Mängel und Schäden;<br />

3. ausservertragliche Ansprüche, die in Konkurrenz mit<br />

oder anstelle von vertraglichen, nach Ziffer 1 und 2<br />

hievor von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossenen Ansprüchen<br />

gestellt werden;<br />

l) Regress­ und Ausgleichsansprüche Dritter für Leistungen,<br />

die sie den Geschädigten gemäss Art. 1,<br />

Ziffer 2 ausgerichtet haben; vorbehalten bleiben<br />

weitere Ausschlüsse solcher Ansprüche, die in sonstigen<br />

Artikeln erwähnt werden;<br />

agroPak AVB­2012


m) die Haftpflicht für Vermögensschäden, die weder auf<br />

einen versicherten Personenschaden noch auf einen<br />

versicherten Sachschaden zurückzuführen sind;<br />

n) die Haftpflicht aus Bestand und Betrieb von Seilbahnen<br />

jeder Art und Skiliften zum entgeltlichen Personentransport;<br />

o) die Haftpflicht als Halter und aus dem Gebrauch von<br />

Luftfahrzeugen jeder Art, für die der Halter aufgrund<br />

der Schweizerischen Gesetzgebung eine Haftpflichtversicherung<br />

abzuschliessen hat oder die im Ausland<br />

immatrikuliert sind;<br />

p) die Haftpflicht aus Bestand und Gebrauch von Schiffen,<br />

für die in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung<br />

gesetzlich vorgeschrieben ist oder die im Ausland<br />

immatrikuliert sind;<br />

q) die Haftpflicht für Schäden infolge Einwirkung ionisierender<br />

Strahlen oder von Laserstrahlen;<br />

r) die Haftpflicht für Schäden, welche durch eingebrachte<br />

Stoffe an Anlagen zur Lagerung, Aufbereitung<br />

oder Beseitigung von Abfällen oder sonstigen<br />

Abfallprodukten verursacht werden. Diese Bestimmung<br />

findet keine Anwendung auf Ansprüche aus<br />

Schäden an Klär­ und Vorbehandlungsanlagen für Abwässer;<br />

s) Ansprüche aus der Beeinträchtigung (wie Verändern,<br />

Löschen oder Unbrauchbarmachen) von Software,<br />

Datenträgern oder durch Computer verarbeitbaren<br />

Daten oder Ansprüche aus fehler­ oder mangelhafter<br />

Soft- oder Hardware;<br />

t) die Haftpflicht von Arbeitnehmern, die von einem<br />

Dritten aufgrund eines mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

abgeschlossenen Arbeitsstellungsvertrages<br />

(Arbeitsmiete bzw. Dienstmiete) beschäftigt werden<br />

oder welche ihm vorübergehend zur Mithilfe im Betrieb<br />

ausgeliehen worden sind, für Schäden an Sachen<br />

dieses Dritten;<br />

u) die Haftpflicht im Zusammenhang mit der Herstellung<br />

und dem Vertrieb von gentechnisch veränderten<br />

Organismen (vorbehältlich Art. 6, lit e hievor);<br />

v) Ansprüche für Schäden im Zusammenhang mit einer<br />

tatsächlichen oder vermuteten Übertragung von<br />

Erregern (z. B. Prionen) und den damit zusammenhängenden,<br />

möglichen Krankheiten aus dem Bereich<br />

«Transmissibler Spongiformer Enzephalopathien»<br />

(TSE), wie z.B. «Bovine Spongiforme Enzephalopathie»<br />

(BSE) oder «Variante Creuzfeld­Jakob­Krankheit»<br />

(vCJD).<br />

Art. 13<br />

Rechtsträger der <strong>Versicherung</strong><br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz wird durch die Zürich <strong>Versicherung</strong>s­Gesellschaft<br />

AG (in diesen AVB Zurich genannt)<br />

als Risikoträger gewährt.<br />

agroPak AVB­2012<br />

Art. 14<br />

Beginn und Dauer der <strong>Versicherung</strong><br />

a) Die <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem in der Police festgesetzten<br />

Datum. Wurde eine provisorische Deckungsbestätigung<br />

abgegeben, gewährt Zurich im Rahmen der<br />

im Antrag aufgeführten Deckungen bis zur Zustellung<br />

der Police provisorischen <strong>Versicherung</strong>sschutz. Verträge<br />

von kürzerer Dauer als 12 Monate erlöschen mit<br />

dem Ablaufdatum. Alle anderen Verträge erneuern sich<br />

jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht 3<br />

Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.<br />

b) Ein <strong>Versicherung</strong>sjahr dauert jeweils 12 Monate, von<br />

Hauptfälligkeit zu Hauptfälligkeit.<br />

Art. 15<br />

Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />

a) Die <strong>Versicherung</strong> gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer<br />

weltweit eintreten. Sie erlischt jedoch, falls<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer sein Domizil definitiv ins Ausland<br />

(ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein und<br />

die Enklaven Büsingen und Campione) verlegt, auf die<br />

nächste Prämienfälligkeit oder auf Antrag des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

hin sofort.<br />

b) Die Betriebshaftpflichtversicherung gilt nicht für<br />

Schäden, die in den USA und Kanada eintreten.<br />

c) Als Schäden im Sinne dieser Bestimmung gelten auch<br />

versicherte Schadenverhütungsmassnahmen.<br />

Art. 16<br />

Leistungen von Zurich<br />

Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter<br />

und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche,<br />

einschliesslich Schadenzinsen, Schadenminderungs­,<br />

Expertisen­, Anwalts­, Gerichts­, Schiedsgerichts­ und<br />

Vermittlungskosten, Parteientschädigungen und versicherter<br />

Schadenverhütungskosten, begrenzt durch die<br />

in der Police in dem Zeitpunkt festgelegten <strong>Versicherung</strong>ssummen,<br />

in welchem der Schaden verursacht<br />

wurde.<br />

Die Gesamtheit aller Schäden und Schadenverhütungskosten<br />

aus derselben Ursache, ohne Rücksicht auf die<br />

Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigten, gilt<br />

als ein Schadenereignis.<br />

Die <strong>Versicherung</strong>ssumme gilt als Einmalgarantie pro<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahr, d.h. sie wird für alle Ansprüche zusammen,<br />

die im gleichen <strong>Versicherung</strong>sjahr gegen Versicherte<br />

erhoben werden, höchstens einmal vergütet.<br />

Art. 17<br />

Selbstbehalt<br />

a) <strong>Allgemeine</strong>r Selbstbehalt<br />

Der Versicherte trägt pro Schadenereignis insgesamt einen<br />

Selbstbehalt von Fr. 200.–, sofern nicht ein höherer<br />

vereinbart ist.<br />

43


44<br />

b) Besonderere Selbstbehalte<br />

Abweichende Selbstbehalte sind bei den einzelnen Risiken<br />

aufgeführt und gehen dem allgemeinen Selbstbehalt<br />

vor.<br />

c) Kollisionsbestimmung<br />

Übersteigt der gemäss lit. a) vereinbarte allgemeine<br />

Selbstbehalt einen besonderen Selbstbehalt, so gilt der<br />

höhere allgemeine Selbstbehalt.<br />

d) Berechnung des Selbstbehaltes<br />

Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />

von diesem kommen die Selbstbehalte in Abzug. Erst<br />

danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />

Art. 18<br />

Obliegenheiten während der Vertragsdauer<br />

a) Ändert sich im Laufe der <strong>Versicherung</strong> eine im Antrag<br />

oder sonst wie mitgeteilte erhebliche Tatsache und wird<br />

dadurch eine wesentliche Gefahrserhöhung herbeigeführt,<br />

hat der <strong>Versicherung</strong>snehmer dies Zurich schriftlich<br />

mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung, ist Zurich<br />

für die Folgezeit nicht an den Vertrag gebunden. Ist der<br />

<strong>Versicherung</strong>nehmer seiner Meldepflicht nachgekommen,<br />

ist die erhöhte Gefahr gedeckt. Zurich ist jedoch<br />

berechtigt, innert 14 Tagen nach Eingang der Anzeige<br />

den Vertrag auf zwei Wochen zu kündigen. Eine allfällige<br />

Mehrprämie ist vom Eintrit der Gefahrserhöhung an<br />

geschuldet.<br />

b) Bei Vorliegen eines gefährlichen Zustandes, der zu<br />

einem Schaden führen könnte und dessen Beseitigung<br />

Zurich verlangt hat, ist der <strong>Versicherung</strong>snehmer verpfichtet,<br />

diesen innerhalb angemessener Frist auf eigene<br />

Kosten zu beseitigen.<br />

Art. 19<br />

Schadenfall<br />

Obliegenheiten<br />

a) Der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder die anspruchsberechtigte<br />

Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses<br />

Zurich sofort zu benachrichtigen, ihr jede Auskunft<br />

über Ursache, Höhe und nähere Umstände des<br />

Schadens zu erteilen und ihr hierzu dienliche Untersuchungen<br />

zu gestatten.<br />

b) Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Vorschriften kann die Entschädigung in dem<br />

Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt<br />

oder Umfang des Schadens beeinflusst wurden. Dieser<br />

Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen<br />

nach als eine unverschuldete anzusehen ist.<br />

Die wegen Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners<br />

versäumte Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.<br />

c) Zurich übernimmt die Behandlung eines Schadenfalles<br />

nur insoweit, als die Ansprüche den festgesetzten<br />

Selbstbehalt übersteigen.<br />

d) Zurich vertritt den Versicherten gegenüber dem Geschädigten;<br />

der Versicherte hat sie dabei bestmöglich zu unterstützen:<br />

Die vergleichsweise Erledigung eines Schadenfalles<br />

durch Zurich oder ein gegen den Versicherten<br />

ergangenes Gerichtsurteil ist für diesen verbindlich.<br />

Zurich ist berechtigt, den Schadenersatz dem Geschädigten<br />

direkt und ohne Abzug eines allfälligen Selbstbehaltes<br />

auszurichten; der Versicherte hat in diesem Fall<br />

unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen den Selbstbehalt<br />

zurückzuerstatten.<br />

e) Ohne vorgängige Zustimmung von Zurich ist der Versicherte<br />

nicht berechtigt, Entschädigungsansprüche zu<br />

anerkennen oder abzufinden und Ansprüche aus dieser<br />

<strong>Versicherung</strong> an den Geschädigten oder an Dritte abzutreten.<br />

f) Bei Einleitung eines Zivilprozesses gegen den Versicherten<br />

hat dieser dem von Zurich bezeichneten Anwalt die<br />

nötige Vollmacht auszustellen.<br />

g) Eine dem Versicherten im Prozess allenfalls zugesprochene<br />

Prozessentschädigung fällt bis zur Höhe ihrer<br />

Leistungen Zurich zu. Der Versicherte hat Zurich diesen<br />

Betrag abzutreten.<br />

Kündigung im Schadenfall<br />

Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen<br />

ist, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer spätestens<br />

14 Tage nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung<br />

Kenntnis erhalten hat, Zurich spätestens bei der<br />

Auszahlung der Entschädigung, den Vertrag kündigen.<br />

Kündigt eine der Parteien, so erlischt die Deckung 14<br />

Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.<br />

Art. 20<br />

Änderungen von Prämien und Selbstbehalten<br />

Ändern die Prämien, die eidg. Stempelsteuer oder die<br />

Selbstbehaltsregelung, kann Zurich die Anpassung des<br />

Vertrages mit Wirkung ab folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr<br />

verlangen. Zu diesem Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die neuen Vertragsbestimmungen spätestens<br />

25 Tage vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu<br />

geben. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer hat hierauf das Recht,<br />

den Vertrag auf Ende des laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

zu kündigen. Macht der <strong>Versicherung</strong>snehmer davon<br />

Gebrauch, erlischt der Vertrag mit dem Ablauf des<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung muss, um gültig zu<br />

sein, spätestens am letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

bei Zurich eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur<br />

Anpassung des Vertrages.<br />

Art. 21<br />

Prämienrückerstattung<br />

Die nicht verbrauchte Prämie für die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

wird bei Aufhebung des Vertrages zurückerstattet,<br />

ausser wenn der Vertrag im Schadenfall durch<br />

den <strong>Versicherung</strong>snehmer innerhalb eines Jahres seit<br />

Vertragsabschluss gekündigt wird.<br />

agroPak AVB­2012


Art. 22<br />

Gerichtsstand<br />

Als Gerichtsstand stehen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

oder dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus<br />

diesem Vertrag wahlweise zur Verfügung:<br />

• Zürich als Hauptsitz von Zurich<br />

• der Ort derjenigen Niederlassung von Zurich, welche<br />

mit diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang<br />

steht;<br />

• der schweizerische oder liechtensteinische – nicht<br />

aber ein anderer, ausländischer – Wohnsitz oder Sitz<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers oder Anspruchsberechtigten.<br />

Art. 23<br />

Gesetzliche Bestimmungen<br />

Anwendbar ist schweizerisches Recht, insbesondere<br />

die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

(VVG) vom 2. April 1908.<br />

Art. 24<br />

Maklervergütung<br />

Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

bei Abschluss oder Betreuung dieses<br />

<strong>Versicherung</strong>svertrags wahrnimmt, ist es möglich,<br />

dass Zurich gestützt auf eine Vereinbarung diesem Dritten<br />

für seine Tätigkeit ein Entgelt bezahlt. Wünscht der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer nähere Informationen darüber, so<br />

kann er sich an den Dritten wenden.<br />

agroPak AVB­2012<br />

45


30. <strong>Allgemeine</strong> <strong><strong>Versicherung</strong>sbedingungen</strong> (AVB)<br />

für die Privat-Haftpflichtversicherung<br />

Ausgabe 2012<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

A. <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />

Art. 1 Rechtsträger der <strong>Versicherung</strong><br />

Art. 2 Beginn und Dauer der <strong>Versicherung</strong><br />

Art. 3 Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />

Art. 4 Schadenfall<br />

a Obliegenheiten<br />

b Kündigung im Schadenfall<br />

Art. 5 Änderungen von Prämien, Selbstbehalten<br />

Art. 6 Prämienrückerstattung<br />

Art. 7 Gerichtsstand<br />

Art. 8 Gesetzliche Bestimmungen<br />

Art. 9 Maklervergütung<br />

B. Grunddeckung<br />

Art. 10 Versicherte Personen<br />

Art. 11 Versicherte Eigenschaften der versicherten Person<br />

Art. 12 Versicherte Gefahren<br />

Art. 13 Einschränkung des Deckungsumfanges<br />

Art. 14 Leistungen von Zürich<br />

Art. 15 Selbstbehalt<br />

Art. 16 Schadenfall<br />

C. Zusatzdeckungen<br />

Art. 17 Pferdemieter<br />

Art. 18 Pferdesportliche Veranstaltungen<br />

Art. 19 Schäden an benützten fremden Motorwagen bis<br />

3500 kg Gesamtgewicht sowie Anhängern, Motor­<br />

rädern und Booten<br />

Art. 20 Jäger<br />

Art. 21 Nebenberuflicher Rebbauer<br />

Art. 22 Nebenerwerb<br />

46<br />

agroPak AVB­2012


A. <strong>Allgemeine</strong> Bestimmungen<br />

Art. 1<br />

Rechtsträger und Gegenstand der<br />

<strong>Versicherung</strong><br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz im Sinne der nachstehenden Bestimmungen<br />

wird durch die Zürich <strong>Versicherung</strong>s­Gesellschaft<br />

AG, nachstehend Zurich genannt, als Risikoträger<br />

gewährt.<br />

Art. 2<br />

Beginn und Dauer der <strong>Versicherung</strong><br />

2.1 Die <strong>Versicherung</strong> beginnt an dem in der Police festgesetzten<br />

Datum. Wurde eine provisorische Deckungsbestätigung<br />

abgegeben, gewährt Zurich im Rahmen der<br />

im Antrag aufgeführten Deckungen bis zur Zustellung<br />

der Police provisorischen <strong>Versicherung</strong>sschutz. Verträge<br />

von kürzerer Dauer als 12 Monate erlöschen mit<br />

dem Ablaufdatum. Alle anderen Verträge erneuern sich<br />

jeweils stillschweigend um ein Jahr, wenn sie nicht 3<br />

Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt werden.<br />

2.2 Ein <strong>Versicherung</strong>sjahr dauert jeweils 12 Monate, von<br />

Hauptfälligkeit zu Hauptfälligkeit.<br />

Art. 3<br />

Zeitlicher und örtlicher Geltungsbereich<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer<br />

weltweit verursacht werden. Sie erlischt jedoch, falls<br />

der <strong>Versicherung</strong>snehmer sein Domizil definitiv ins Ausland<br />

(ausgenommen das Fürstentum Liechtenstein und die Enklaven<br />

Büsingen und Campione) verlegt, auf die nächste Prämienfälligkeit<br />

oder auf Antrag des <strong>Versicherung</strong>snehmers hin<br />

sofort.<br />

Art. 4<br />

Schadenfall<br />

a Obliegenheiten<br />

Der <strong>Versicherung</strong>snehmer oder die anspruchsberechtigte<br />

Person hat bei Eintritt eines versicherten Ereignisses<br />

4.1 Zurich sofort zu benachrichtigen;<br />

4.2 Zurich jede Auskunft über Ursache, Höhe und nähere<br />

Umstände des Schadens zu erteilen und ihr hierzu dienliche<br />

Untersuchungen zu gestatten;<br />

4.3 Bei schuldhafter Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen<br />

Vorschriften, kann die Entschädigung in dem<br />

Ausmass herabgesetzt werden, als dadurch Eintritt oder<br />

Umfang des Schadens beeinflusst wurde. Dieser Nachteil<br />

tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen<br />

nach als eine unverschuldete anzusehen ist. Die wegen<br />

Zahlungsunfähigkeit des Prämienschuldners versäumte<br />

Prämienzahlung gilt nicht als unverschuldet.<br />

b Kündigung im Schadenfall<br />

4.4 Nach jedem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen<br />

ist, kann der <strong>Versicherung</strong>snehmer spätestens<br />

14 Tage nachdem er von der Auszahlung der Entschädigung<br />

Kenntnis erhalten hat, Zurich spätestens bei der<br />

Auszahlung der Entschädigung, den Vertrag kündigen.<br />

Kündigt eine der Parteien, so erlischt die Deckung 14<br />

Tage nach Eintreffen der Kündigung bei der anderen Partei.<br />

Art. 5<br />

Änderungen von Prämien, Selbstbehalten<br />

Ändern die Prämien, die eidg. Stempelsteuer oder die Selbstbehaltsregelung,<br />

kann Zurich die Anpassung des Vertrages<br />

mit Wirkung ab folgendem <strong>Versicherung</strong>sjahr verlangen. Zu<br />

diesem Zweck hat sie dem <strong>Versicherung</strong>snehmer die neuen<br />

Vertragsbestimmungen spätestens 25 Tage vor Ablauf des<br />

<strong>Versicherung</strong>sjahres bekannt zu geben. Der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

hat hierauf das Recht, den Vertrag auf Ende des<br />

laufenden <strong>Versicherung</strong>sjahres zu kündigen. Macht der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

davon Gebrauch, erlischt der Vertrag mit<br />

dem Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres. Die Kündigung muss,<br />

um gültig zu sein, spätestens am letzten Tag des <strong>Versicherung</strong>sjahres<br />

bei Zurich eintreffen. Unterlässt der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

die Kündigung, gilt dies als Zustimmung zur<br />

Anpassung des Vertrages.<br />

Art.6<br />

Prämienrückerstattung<br />

Die nicht verbrauchte Prämie für die laufende <strong>Versicherung</strong>speriode<br />

wird bei Aufhebung des Vertrages zurückerstattet,<br />

ausser wenn der Vertrag im Schadenfall durch den <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss<br />

gekündigt wird.<br />

Art. 7<br />

Gerichtsstand<br />

Als Gerichtsstand stehen dem <strong>Versicherung</strong>snehmer oder<br />

dem Anspruchsberechtigten für Streitigkeiten aus diesem<br />

Vertrag wahlweise zur Verfügung:<br />

• Zürich als Hauptsitz von Zurich<br />

• der Ort derjenigen Niederlassung von Zurich, welche mit<br />

diesem Vertrag in einem sachlichen Zusammenhang steht;<br />

• der schweizerische oder liechtensteinische – nicht aber ein<br />

anderer, ausländischer – Wohnsitz oder Sitz des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

oder Anspruchsberechtigten.<br />

agroPak 42 AVB­2012<br />

ecoCombi AVB­2010 47


Art. 8<br />

Gesetzliche Bestimmungen<br />

8.1 Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über<br />

den <strong>Versicherung</strong>svertrag (VVG) vom 2. April 1908.<br />

8.2 Für <strong>Versicherung</strong>en im Fürstentum Liechtenstein gelten<br />

ausserdem die Bestimmungen des liechtensteinischen<br />

Gesetzes vom 16. Mai 2001 (VersVG).<br />

Art. 9<br />

Maklervergütung<br />

Wenn ein Dritter, z.B. ein Makler, die Interessen des <strong>Versicherung</strong>snehmers<br />

bei Abschluss oder Betreuung dieses <strong>Versicherung</strong>svertrags<br />

wahrnimmt, ist es möglich, dass Zurich<br />

gestützt auf eine Vereinbarung diesem Dritten für seine Tätigkeit<br />

ein Entgelt bezahlt. Wünscht der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

nähere Informationen darüber, so kann er sich an den<br />

Dritten wenden.<br />

48 ecoCombi AVB­2010<br />

agroPak AVB­2012 43


B. Grunddeckung<br />

Art. 10<br />

Versicherte Personen<br />

10.1 Versichert sind, je nach Vereinbarung, der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

allein (Einzelperson) oder der <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

mit seiner Familie. Als Familie gilt der<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer und die nachstehend aufgeführten<br />

Personen, sofern diese mit ihm in Hausgemeinschaft<br />

leben oder als Wochenaufenthalter regelmässig<br />

in den Haushalt zurückkehren:<br />

• der Ehegatte oder eine mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zusammenlebende Person;<br />

• unmündige Personen inkl. Tages-, Pflege- und Ferienkinder;<br />

• seine mündigen, ledigen Kinder und Enkelkinder<br />

(inkl. Adoptiv­ oder Stiefkinder), die des Ehegatten<br />

oder einer anderen mit dem <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

in Hausgemeinschaft lebenden Person, sofern sie<br />

keine Erwerbstätigkeit ausüben. Studenten und<br />

Lehrlinge gelten nicht als erwerbstätig (auch wenn<br />

diese einen Nebenverdienst erzielen);<br />

• weitere in der Police namentlich aufgeführte Personen.<br />

Zusätzlich versicherte Personen:<br />

• Arbeitnehmer und Hilfspersonen der Versicherten<br />

für Schäden, die sie in Erfüllung eines Auftrages im<br />

Privatbereich eines Versicherten oder in Ausübung<br />

der dienstlichen Verrichtung verursachen. Ausgeschlossen<br />

sind Regress­ und Ausgleichsansprüche<br />

Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten erbracht<br />

haben. Nicht versichert sind selbstständige<br />

Berufsleute und ihre Hilfspersonen;<br />

• Personen in ihrer Eigenschaft als Familienhaupt für<br />

Schäden, verursacht durch unmündige Hausgenossen<br />

des <strong>Versicherung</strong>snehmers, die sich vorübergehend<br />

bei diesen unentgeltlich aufhalten;<br />

• Personen als Halter von Tieren einer versicherten<br />

Person, sofern die Haltung höchstens 2 Monate<br />

dauert und nicht gewerbsmässig erfolgt;<br />

10.2 Vorsorgedeckung bei Heirat: Verheiratet sich der <strong>Versicherung</strong>snehmer,<br />

ist während der Dauer eines Jahres<br />

auch seine Familie versichert.<br />

Art. 11<br />

Versicherte Eigenschaften der versicherten<br />

Personen<br />

Die versicherten Personen sind für die Folgen aus ihrem Verhalten<br />

im privaten Leben versichert, insbesondere in ihrer<br />

Eigenschaft als:<br />

11.1 Familienhaupt;<br />

11.2 Arbeitgeber von Dienstpersonal für den privaten Bereich;<br />

11.3 Eigentümer (nicht jedoch Stockwerkeigentümer) von<br />

selbst bewohnten Gebäuden ohne Geschäftsräume mit<br />

höchstens 3 Wohnungen (einschliesslich Eigentümer<br />

von Ferienhäusern, Mobilheimen oder nicht immatrikulierten<br />

Wohnwagen mit festem Standort). Mitversichert<br />

sind der zum Gebäude gehörende Umschwung sowie<br />

nicht Erwerbszwecken dienende Nebengebäude;<br />

11.4 Stockwerkeigentümer, d.h. Eigentümer von selbst<br />

bewohnten Wohnungen (einschliesslich Ferienwohnungen)<br />

im Stockwerkeigentum.<br />

Die <strong>Versicherung</strong> gilt für Haftpflichtansprüche aus<br />

Schäden, deren Ursache in den Gebäudeteilen liegt,<br />

die dem Stockwerkeigentümer zu Sonderrecht zugeschieden<br />

sind. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt für<br />

den die Garantiesumme der Gebäude­Haftpflichtversicherung<br />

der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

übersteigenden Teil. Versichert sind ebenfalls Haftpflichtansprüche<br />

aus Schäden, deren Ursache in<br />

gemeinschaftlichen Gebäudeteilen, Räumlichkeiten<br />

oder Anlagen liegt. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz gilt für<br />

den die Garantiesumme der Gebäude­Haftpflichtversicherung<br />

der Stockwerkeigentümergemeinschaft<br />

übersteigenden Teil im Rahmen der Eigentumsquote<br />

der versicherten Person;<br />

11.5 Mieter oder Pächter von selbst bewohnten Wohngebäuden<br />

und ­räumlichkeiten unter Einschluss von<br />

Ansprüchen aus Schäden an gemeinsam benützten<br />

Bauteilen und Anlagen;<br />

11.6 Mieter von Hotelzimmern, Zweitwohnungen, Ferienwohnungen<br />

und Ferienhäusern sowie Mobilheimen<br />

und nicht immatrikulierten Wohnwagen mit festem<br />

Standort;<br />

11.7 Bauherr von Um­ und Erweiterungsbauten an durch<br />

diese Police versicherten Gebäuden, Grundstücken<br />

und Anlagen bis zu einer Gesamtbausumme von Fr.<br />

200 000.– (berechnet nach SIA-Ansätzen). Als Gesamtbausumme<br />

gilt der Kostenvoranschlag (inkl.<br />

Planungshonorar, Handwerkerlöhne) abzüglich Landkosten,<br />

Gebühren und Zinsen. Diese <strong>Versicherung</strong><br />

beschränkt sich auf die Eigenschaft der versicherten<br />

Personen gemäss Art. 11.3 bis 11.5;<br />

11.8 Eigentümer, Mieter, Pächter von unbebauten Grundstücken<br />

(z.B. Schrebergärten einschliesslich Gartenhäuschen<br />

zu dessen Bewirtschaftung), und Wald bis<br />

zu einer Grösse von 10 000 m 2 ;<br />

11.9 Amateursportler;<br />

11.10 Waffenbesitzer;<br />

11.11 Angehöriger von Armee, Schutz­ und Wehrdiensten in<br />

der Schweiz;<br />

11.12 Halter von Tieren. Wird aus allen vom <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

zu privaten Zwecken gehaltenen ertragsbringenden<br />

Tieren ein Bruttojahresertrag von mehr als Fr.<br />

6000.– erwirtschaftet, ist die Haftung aus dem Halten<br />

dieser Haustiere nicht versichert. Für Tiere müssen<br />

die gesetzlichen Auflagen zur Haltung erfüllt sein;<br />

11.13 Ansprüche aus Schäden an fremden Sachen einschliesslich<br />

Fahrräder und Motorfahrräder inkl. Elektrofahrräder,<br />

die von einer versicherten Person zum<br />

Gebrauch, zur Verwahrung oder Bearbeitung übernommen<br />

worden sind, z.B. Miete, Leihe, etc. Für<br />

agroPak 44 AVB­2012<br />

ecoCombi AVB­2010 49


übernommene Kostbarkeiten (Schmuck, Pelze, Kunstgegenstände,<br />

Musikinstrumente und dergleichen) ist<br />

die Leistung auf Fr. 25 000.– pro Ereignis begrenzt.<br />

Nicht unter diese Deckung fallen:<br />

• Schäden an übernommenen Pferden und an der dazugehörenden<br />

Reit- oder Fahrausrüstung;<br />

• Die Haftpflicht für Schäden an entlehnten oder gemieteten<br />

Luft­ und Wasserfahrzeugen für die eine<br />

gesetzliche Haftpflichtversicherung vorgeschrieben<br />

ist;<br />

• Sachen die Gegenstand eines Leasing- oder Miet-<br />

Kauf­ Vertrages sind.<br />

11.14 nebenberufliche Tätigkeit bis maximal Fr. 6000.–<br />

Bruttojahresertrag mit Ausnahme von Erträgen aus<br />

der Kinderbetreuung als Tagesmutter oder Pflegeeltern;<br />

11.15 die Haftpflicht für die Folgen aus dem Verlust von<br />

anvertrauten Schlüsseln oder Codes, Karten für elektronische<br />

Zutrittssysteme (Badge) und dergleichen<br />

für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers, von öffentlichen<br />

Gebäuden und von Vereinsräumlichkeiten bis<br />

maximal Fr. 20 000.– pro Ereignis. Darin eingeschlossen<br />

sind die Kosten für das notwendige Ändern oder<br />

Ersetzen von Schlössern (inkl. Notschlösser) und dazugehörenden<br />

Schlüsseln.<br />

Art. 12<br />

Versicherte Gefahren<br />

12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten<br />

Personen für:<br />

• Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige<br />

Gesundheitsschädigung von Personen;<br />

• Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder<br />

Verlust von Sachen, Tötung, Verletzung oder Verlust<br />

von Tieren.<br />

12.2 Ohne gesetzliche Haftpflicht sind auf Wunsch des<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmers versichert:<br />

• Personen- und Sachschäden, verursacht durch versicherte<br />

urteilsunfähige oder beschränkt urteilsfähige<br />

Hausgenossen;<br />

• unfallmässige Schäden bis Fr. 2000.– pro Ereignis an<br />

Sachen, welche Besucher auf oder mit sich tragen.<br />

Nicht als Besucher gelten Handwerker, Lieferanten<br />

und übrige Personen, die sich in Ausübung dienstlicher<br />

oder geschäftlicher Verrichtungen bei der versicherten<br />

Person aufhalten, sowie Mieter oder Untermieter<br />

von Zimmern, Wohnungen und Gebäuden<br />

der versicherten Person;<br />

• Personen- und Sachschäden, verursacht durch Haustiere,<br />

die vorübergehend in Verwahrung gegeben<br />

werden. Solche Schäden sind auch dann versichert,<br />

wenn sie dem vorübergehenden (aber nicht gewerbsmässigen)<br />

Verwahrer selbst zugefügt werden;<br />

• Sachschäden bis Fr. 2000.– pro Ereignis, verursacht<br />

durch Sportausübende während des Sport­ und<br />

Spielbetriebes;<br />

• sofern der Schaden nicht von einer anderen <strong>Versicherung</strong><br />

gedeckt ist, Schäden von Tages­ und/oder<br />

Pflegekindern, welche den Tages­ resp. Pflegeeltern<br />

und mit diesen im gleichen Haushalt lebenden Per­<br />

sonen zugefügt werden bis Fr. 2000.– pro Ereignis.<br />

12.3 Versicherte Schadenverhütungskosten:<br />

Steht infolge eines unvorhergesehenen Ereignisses<br />

der Eintritt eines versicherten Schadens unmittelbar<br />

bevor, erstreckt sich die <strong>Versicherung</strong> auch auf die zu<br />

Lasten eines Versicherten gehenden Kosten, welche<br />

durch angemessene Massnahmen zur Abwendung<br />

dieser Gefahr verursacht werden. Nicht versichert sind<br />

die Kosten für:<br />

• die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes;<br />

• Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen<br />

Schneefalls oder Eisbildung ergriffen werden.<br />

12.4 Zusätzliche Bestimmung für die Benützung fremder<br />

Motorfahrzeuge:<br />

Ansprüche gegen den Versicherten als Lenker oder<br />

Fahrgast fremder Motorfahrzeuge sind nur versichert,<br />

soweit sie nicht durch die gesetzliche Haftpflichtversicherung<br />

für das Fahrzeug versichert sind. Versichert<br />

ist auch die Mehrprämie, welche bei der für das betreffende<br />

Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung<br />

aus der tatsächlich erfolgenden Rückstufung<br />

im Prämienstufensystem entsteht (Bonusverlustversicherung).<br />

Früher erfolgte Rückstufungen werden nicht<br />

gedeckt. Der allfällige vertragliche Selbstbehalt über Fr.<br />

1000.– hinaus, mit dem der Haftpflichtversicherer seinen<br />

<strong>Versicherung</strong>snehmer belastet, ist mitversichert.<br />

Der Selbstbehalt von Fr. 500.– (bei Antragsdeklaration<br />

bei der Motorwagenversicherung, dass keine unter<br />

25-jährige Person das Fahrzeug lenkt, und der Lenker<br />

im Zeitpunkt des Schadenereignisses das 25. Lebensjahr<br />

trotzdem noch nicht vollendet hat) ist jedoch ausgeschlossen.<br />

Für Schäden, die sich im Ausland ereignen,<br />

ist die Höchstentschädigung auf Fr. 2 Mio. begrenzt.<br />

12.5 Zusätzliche Bestimmung für die Benützung von Fahrrädern<br />

und ihnen nach Gesetz gleichgestellten Motorfahrzeugen:<br />

Wenn eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben<br />

ist, sind die Ansprüche für den Teil des<br />

Schadens versichert, der die Garantiesumme der vorgeschriebenen<br />

<strong>Versicherung</strong> übersteigt; ist keine <strong>Versicherung</strong><br />

gesetzlich vorgeschrieben, sind die Ansprüche<br />

für den gesamten Schaden versichert. Besteht die<br />

gesetzlich vorgeschriebene <strong>Versicherung</strong> nicht oder ist<br />

der Fahrzeuglenker nicht im Besitze des gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Führerausweises, sind Ansprüche nicht<br />

versichert. Für Schäden, die sich im Ausland ereignen,<br />

ist die Höchstentschädigung auf Fr. 2 Mio. begrenzt.<br />

12.6 Zusätzliche Bestimmung für die Benützung von Schiffen<br />

und Luftfahrzeugen:<br />

Versichert ist die Haftpflicht als Halter und/oder Benützer<br />

von Schiffen, Surfbrettern, Luftfahrzeugen,<br />

Fluggeräten und Flugkörpern aller Art, für die keine<br />

Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />

Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die lediglich<br />

als Fahrgäste anwesend sind. Die Haftpflicht als<br />

Halter von Modellflugzeugen bis maximal 30kg Gewicht<br />

ist gedeckt, obwohl dafür eine Haftpflichtversicherung<br />

gesetzlich vorgeschrieben ist.<br />

12.7 Zusätzliche Bestimmungen für Tankanlagen:<br />

50 ecoCombi AVB­2010<br />

agroPak AVB­2012 45


Die versicherte Person ist verpflichtet, dafür besorgt<br />

zu sein, dass die Tankanlagen fachmännisch gewartet<br />

und in Betrieb gehalten werden. Betriebsstörungen<br />

sind sofort zu beheben. Notwendige Reparaturen sind<br />

unverzüglich auszuführen und die gesamten Anlagen<br />

innert der gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen<br />

Frist durch Fachleute reinigen und revidieren<br />

zu lassen. Werden diese Unterhaltspflichten nicht erfüllt,<br />

entfällt der <strong>Versicherung</strong>sschutz. Nicht gedeckt<br />

sind Aufwendungen für die Feststellung von Lecks,<br />

das Entleeren und Wiederauffüllen von Anlagen sowie<br />

die Kosten für Reparaturen und Änderungen daran.<br />

Art. 13<br />

Einschränkung des Deckungsumfanges<br />

Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />

13.1 Ansprüche für Schäden, die die Person oder Sachen<br />

eines Versicherten oder einer anderen mit<br />

ihm in Wohngemeinschaft lebenden Person betreffen;<br />

13.2 die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit<br />

einer hauptberuflichen Tätigkeit;<br />

13.3 die Haftpflicht für Schäden an zu irgendeinem<br />

Zweck übernommenen Geldwerten, Wertpapieren,<br />

Dokumenten, Plänen und Militär­, Zivilschutz­<br />

und Feuerwehrcorpsmaterial;<br />

13.4 die Haftpflicht für Schäden, verursacht als Angehöriger<br />

der schweizerischen Armee oder des schweizerischen<br />

Zivilschutzes bei kriegerischen Handlungen<br />

oder als Angehöriger einer ausländischen<br />

Armee;<br />

13.5 die Haftpflicht für Schäden, die im Zusammenhang<br />

mit der vorsätzlichen Ausführung von Verbrechen,<br />

Vergehen oder beim Versuch dazu verursacht werden;<br />

13.6 die Haftpflicht für Abnützungsschäden und Schäden,<br />

die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet<br />

werden mussten;<br />

13.7 die Haftpflicht für Schäden, die durch allmähliche<br />

Einwirkung von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit,<br />

Rauch, Staub, Russ, Gasen, Dämpfen oder<br />

Erschütterungen an Sachen entstanden sind;<br />

13.8 die Haftpflicht für Schäden an fremden Grund­<br />

stücken, Gebäuden und anderen Werken infolge<br />

Abbruch­, Erdbewegungs­ oder Bauarbeiten, für die<br />

ein Versicherter als Bauherr verantwortlich ist, falls<br />

die Gesamtbausumme des Vorhabens Fr. 200 000.–<br />

übersteigt;<br />

13.9 die Haftpflicht für Schäden aus vertraglich übernommener<br />

Haftung, die über die gesetzliche hinausgeht,<br />

und bei Nichterfüllung vertraglicher oder<br />

gesetzlicher <strong>Versicherung</strong>spflichten;<br />

13.10 die Haftpflicht für Schäden durch Verwendung<br />

oder durch Einwirkung von Laser­, Maser­ oder ionisierenden<br />

Strahlen;<br />

13.11 die Haftpflicht für Schäden im Zusammenhang mit<br />

der aktiven Beteiligung an Schlägereien und Raufereien;<br />

13.12 die Haftpflicht für Ansprüche infolge Übertragung<br />

ansteckender Krankheiten des Menschen, der<br />

Tiere und Pflanzen;<br />

13.13 die Haftpflicht<br />

• als Halter von Motorfahrzeugen.<br />

Dieser Ausschluss gilt nicht bei gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

erlaubter Verwendung<br />

des Fahrzeuges ohne Kontrollschilder auf<br />

nichtöffentlichen Strassen;<br />

• für Schäden an entlehnten, gemieteten sowie an<br />

den als Lenker oder gesetzlich vorgeschriebener<br />

Begleiter von Lernfahrern benützten Motorfahrzeugen.<br />

Vorbehalten bleibt eine gegenteilige Vereinbarung;<br />

• für Schäden, wenn das Fahrzeug zu Fahrten benützt<br />

wird, die gesetzlich, behördlich oder vom<br />

Halter nicht bewilligt sind, sowie bei Lenkung<br />

eines Fahrzeuges durch Personen, welche nicht<br />

im Besitze des für derartige Fahrzeuge vorgeschriebenen<br />

Führerausweises sind;<br />

• für Schäden bei Teilnahme an Rennen, Rallyes<br />

und ähnlichen Wettfahrten sowie bei allen<br />

Fahrten auf Rennstrecken. Immerhin gilt die <strong>Versicherung</strong><br />

für Orientierungs­, Gelände­ und Geschicklichkeitsfahrten<br />

(Gymkhanas);<br />

• für sämtliche Regress- und Ausgleichsforderungen,<br />

wie insbesondere jene von anderen<br />

Haftpflichtigen, Versicherern, Arbeitgebern, Verbänden,<br />

Clubs, Stiftungen, Kassen usw. aus den<br />

für das betreffende Motorfahrzeug abgeschlossenen<br />

<strong>Versicherung</strong>en;<br />

• für Schäden an den mit dem Motorfahrzeug beförderten<br />

Sachen;<br />

13.14 die Haftpflicht für Schäden an entlehnten, gemieteten<br />

sowie an den als Lenker oder gesetzlich<br />

vorgeschriebener Begleiter von benützten Luftfahrzeugen<br />

und Schiffen, für die eine gesetzliche<br />

Haftpflicht vorgeschrieben ist. Vorbehalten bleibt<br />

eine gegenteilige Vereinbarung;<br />

13.15 die Haftpflicht für Vermögensschäden, die weder<br />

auf einen versicherten Personenschaden noch auf<br />

einen dem Geschädigten zugefügten versicherten<br />

Sachschaden zurückzuführen sind;<br />

13.16 die Haftpflicht<br />

• für sämtliche Regress- und Ausgleichsansprüche<br />

von Verbänden, Clubs und Stiftungen für<br />

Leistungen, die sie den Geschädigten ausgerichtet<br />

haben;<br />

• für sämtliche Regress- und Ausgleichsansprüche<br />

von anderen Dritten für Leistungen, die sie den<br />

Geschädigten ausgerichtet haben, für:<br />

agroPak 46 AVB­2012<br />

ecoCombi AVB­2010 51


• Schäden an Sachen einschliesslich Fahrräder und<br />

Motorfahrräder, die von einer versicherten Person<br />

vorübergehend übernommen worden sind;<br />

• Personen- und Sachschäden, verursacht durch<br />

versicherte urteilsunfähige oder beschränkt urteilsfähige<br />

Hausgenossen;<br />

• Personen- und Sachschäden, verursacht durch<br />

Haustiere, die vorübergehend in Verwahrung gegeben<br />

werden.<br />

13.17 der Selbstbehalt bis Fr. 1000.– aus der Haftpflichtversicherung<br />

für das Fahrzeug.<br />

Art. 14<br />

Leistungen von Zurich<br />

Die Leistungen bestehen in der Entschädigung begründeter<br />

und in der Abwehr unbegründeter Ansprüche, einschliesslich<br />

Schadenzinsen, Schadenminderungs­, Expertisen­, Anwalts­,<br />

Gerichts­, Schiedsgerichts­ und Vermittlungskosten, Parteientschädigungen<br />

und versicherter Schadenverhütungskosten,<br />

begrenzt durch die in der Police in dem Zeitpunkt festgelegten<br />

<strong>Versicherung</strong>ssummen, in welchem der Schaden<br />

verursacht wurde.<br />

Die Gesamtheit aller Schäden aus derselben Ursache, ohne<br />

Rücksicht auf die Zahl der Geschädigten oder Anspruchsberechtigen,<br />

gilt als ein Schadenereignis.<br />

Art. 15<br />

Selbstbehalt<br />

15.1 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />

festgelegt werden:<br />

• Mieterschäden: Fr. 200.– pro Ereignis.<br />

Als Mieterschäden gelten Beschädigungen und Zerstörungen<br />

des Mietobjektes. Unter einem Ereignis<br />

sind sämtliche Beschädigungen oder die Zerstörung,<br />

die auf die gleiche Ursache zurückzuführen<br />

sind, zu verstehen. Pro Zimmer wird der Selbstbehalt<br />

jedoch nur einmal angewendet.<br />

• für übrige Schäden beträgt der Selbstbehalt Fr.<br />

200.– pro Schadenereignis.<br />

15.2 Für die Zusatzdeckungen (C. nachfolgend) geltend die<br />

dort festgesetzten Selbstbehalte.<br />

15.3 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />

von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />

danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />

Art. 16<br />

Schadenfall<br />

52 ecoCombi AVB­2010<br />

agroPak AVB­2012 47<br />

Zurich<br />

16.1 übernimmt die Behandlung eines Schadenfalls nur<br />

insoweit, als die Ansprüche den festgelegten Selbstbehalt<br />

übersteigen;<br />

16.2 vertritt die versicherte Person gegenüber dem Geschädigten;<br />

16.3 ist berechtigt, sofern die Ansprüche den festgesetzten<br />

Selbstbehalt übersteigen, den Schadenersatz<br />

dem Geschädigten direkt und ohne Abzug eines allfälligen<br />

Selbstbehaltes auszurichten.<br />

16.4 Die versicherte Person hat dabei folgende Pflichten zu<br />

erfüllen:<br />

• sie ist nicht berechtigt, ohne vorgängige Zustimmung<br />

von Zurich irgendwelche Entschädigungsansprüche<br />

des Geschädigten anzuerkennen oder abzufinden;<br />

• sie ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dieser <strong>Versicherung</strong><br />

vor ihrer endgültigen Feststellung in<br />

haftpflichtrechtlicher, deckungsmässiger und betraglicher<br />

Beziehung an den Geschädigten oder an<br />

Dritte abzutreten;<br />

• sie hat im Falle eines Zivilprozesses dem von Zurich<br />

bezeichneten Anwalt die nötige Vollmacht zu erteilen;<br />

• sie hat Zurich unter Verzicht auf sämtliche Einwendungen<br />

den allfälligen Selbstbehalt zurückzuerstatten.<br />

16.5 Für die versicherte Person sind verbindlich:<br />

• die vergleichsweise Erledigung eines Schadenfalls<br />

durch Zurich;<br />

• ein gegen sie ergangenes Gerichtsurteil.<br />

16.6 Eine zugesprochene Prozessentschädigung steht im<br />

Umfang ihrer Leistungen Zurich zu.


C. Zusatzdeckungen<br />

Art. 17 (sofern vereinbart)<br />

Pferdemieter<br />

Versicherte Gefahren und Schäden<br />

17.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht für unfallbedingte<br />

Schäden an geliehenen, gemieteten, vorübergehend<br />

gehaltenen oder im Auftrag gerittenen Pferden.<br />

Einschränkung des Deckungsumfanges<br />

17.2 Nicht versichert ist die Teilnahme an pferdesportlichen<br />

Veranstaltungen (ausgenommen kurs­ oder<br />

schulinterne Prüfungen, Fuchsjagden, Dressurreitprüfungen).<br />

Leistungen von Zurich<br />

17.3 Bei vorübergehender Gebrauchsunfähigkeit der<br />

Pferde bezahlt Zürich die in der Police aufgeführte Tagesentschädigung.<br />

17.4 Bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust der Reit­<br />

oder Fahrausrüstung betragen die Leistungen im Maximum<br />

Fr. 3000.– pro Schadenereignis.<br />

17.5 Die Gesamtleistungen sind auf die in der Police für<br />

diese Haftpflicht aufgeführte <strong>Versicherung</strong>ssumme<br />

begrenzt.<br />

Schadenermittlung<br />

17.6 Das Ableben eines Pferdes bzw. die tierärztliche Anordnung<br />

der Notschlachtung ist Zurich so zeitig mitzuteilen,<br />

dass sie eine Sektion oder Expertise veranlassen<br />

kann.<br />

Selbstbehalte<br />

17.7 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />

festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />

17.8 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />

von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />

danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />

Art. 18 (sofern vereinbart)<br />

Pferdesportliche Veranstaltungen<br />

18.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten<br />

Personen für Personen­ und Sachschäden aus der<br />

Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen.<br />

Selbstbehalte<br />

18.2 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />

festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />

18.3 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />

von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />

danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />

Art. 19 (sofern vereinbart)<br />

Schäden an benützten fremden Motorwagen<br />

bis 3500 kg Gesamtgewicht sowie Anhängern,<br />

Motorrädern und Booten<br />

Versicherte Gefahren und Schäden<br />

19.1 Versichert ist die Haftpflicht bei der gelegentlichen Benützung<br />

obiger Fahrzeuge, jedoch maximal während<br />

25 Tagen pro Kalenderjahr (gleichgültig ob tageweise<br />

oder an aufeinander folgenden Tagen), als Lenker<br />

oder gesetzlich vorgeschriebener Begleiter von Lernfahrern<br />

für unfallbedingte Schäden am Fahrzeug, d.h.<br />

unvorhergesehene und plötzlich eintretende Schäden<br />

infolge von gewaltsamer äusserer Einwirkung. Die<br />

Höchstentschädigungssumme für Anhänger, Motorräder<br />

und Boote beträgt je Fr. 50 000.–.<br />

19.2 Für Anhänger sind Schäden aus der gelegentlichen<br />

Benützung nur versichert, sofern sie durch Personenwagen<br />

oder andere leichte Motorwagen bis zu einem<br />

Gesamtgewicht von 3500 kg nach der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

gezogen werden dürfen.<br />

19.3 Besteht jedoch für das betreffende Fahrzeug eine<br />

Kaskoversicherung, so vergütet Zurich lediglich den<br />

allfälligen vertraglichen Selbstbehalt, mit dem der Kaskoversicherer<br />

seinen <strong>Versicherung</strong>snehmer belastet,<br />

sowie die allfällige Mehrprämie, welche bei jener <strong>Versicherung</strong><br />

aus der tatsächlich erfolgten Rückstufung<br />

im Prämienstufensystem entsteht (Bonusverlustversicherung).<br />

Allfällige weitere Schadenfälle werden<br />

nicht berücksichtigt.<br />

Einschränkung des Deckungsumfanges<br />

Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />

19.4 Schäden an Fahrzeugen, die von einer versicherten<br />

Person gemietet oder zu einer Erwerbstätigkeit benützt<br />

werden;<br />

19.5 Schäden an Fahrzeugen, die einer versicherten Person<br />

im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit<br />

oder von ihrem Arbeitgeber oder von einer anderen<br />

versicherten Person überlassen worden sind;<br />

19.6 Schäden an einem Fahrzeug, welches gegen ein eigenes<br />

Fahrzeug zur Benützung ausgetauscht worden<br />

ist;<br />

19.7 Schäden an Fahrzeugen von mit dem Versicherten in<br />

Wohngemeinschaft lebenden Personen;<br />

19.8 Ansprüche aus der Fahrzeugbenützung, die gegen<br />

gesetzliche oder behördliche Vorschriften verstösst<br />

oder zu welcher die versicherte Person nicht ermächtigt<br />

ist;<br />

19.9 Ansprüche aus Schäden, die aus der Teilnahme an<br />

Rennen, Rallyes und ähnlichen Wettfahrten sowie<br />

allen Fahrten auf Rennstrecken verursacht werden.<br />

Immerhin gilt die <strong>Versicherung</strong> für Orientierungs­,<br />

agroPak 48 AVB­2012<br />

ecoCombi AVB­2010 53


Gelände­ und Geschicklichkeitsfahrten (Gymkhanas);<br />

19.10 sämtliche Regress­ und Ausgleichsansprüche, wie<br />

insbesondere jene von anderen Haftpflichtigen,<br />

Versicherern, Arbeitgebern, Verbänden, Clubs, Stiftungen,<br />

Kassen usw. aus den für das betreffende<br />

Fahrzeug abgeschlossenen <strong>Versicherung</strong>en;<br />

Selbstbehalt<br />

19.11 Der Selbstbehalt pro versichertes Ereignis beträgt Fr.<br />

500.–. Besteht die Leistung in der Übernahme des<br />

Selbstbehaltes und der Mehrprämie der Vollkaskoversicherung,<br />

werden diese Leistungen zusammengezählt;<br />

davon beträgt der Selbstbehalt pro Ereignis Fr.<br />

500.–.<br />

Art. 20 (sofern vereinbart)<br />

Jäger<br />

Versicherte Gefahren und Schäden<br />

20.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der versicherten<br />

Personen für Personen­ und Sachschäden<br />

als Jäger, Jagdpächter, bewaffneter Jagdgast, Jagdaufseher,<br />

Jagdgehilfe, Jagdleiter, Teilnehmer an jagdsportlichen<br />

Veranstaltungen und Ausübender des<br />

Jagdschutzes.<br />

20.2 Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind Wildschäden<br />

sowie Schäden aus vorsätzlicher Übertretung<br />

der Jagdgesetze.<br />

Selbstbehalte<br />

20.3 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />

festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />

20.4 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />

von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />

danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />

Leistungen von Zurich<br />

20.5 Als Mindestversicherungssumme gilt die jeweils<br />

gesetzlich vorgeschriebene Garantiesumme, sofern<br />

diese höher ist als die in der Police aufgeführte <strong>Versicherung</strong>ssumme.<br />

Art. 21 (sofern vereinbart)<br />

Nebenberuflicher Rebbauer<br />

Versicherte Gefahren und Schäden<br />

21.1 Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

beruhende Haftpflicht der versicherten Personen<br />

aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit im Zusammenhang<br />

mit der Bewirtschaftung des eigenen und/<br />

oder gepachteten Rebberges bis 3000 m 2 Fläche für:<br />

• Personenschäden, d.h. Tötung, Verletzung oder sonstige<br />

Gesundheitsschädigung von Personen;<br />

• Sachschäden, d.h. Zerstörung, Beschädigung oder<br />

Verlust von Sachen.<br />

Einschränkung des Deckungsumfanges<br />

Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />

21.2 die Haftpflicht für Schäden an Sachen, die ein Versicherter<br />

zum Gebrauch, zur Bearbeitung, Verwahrung<br />

oder Beförderung im Zusammenhang mit der<br />

Bewirtschaftung des Rebberges übernommen, gemietet<br />

oder gepachtet hat;<br />

21.3 die Haftpflicht für Schäden, verursacht durch Wässerwasserleitungen<br />

(«Bisses»), sowie Schäden an<br />

«Bisses»;<br />

21.4 die Haftpflicht für Schäden, verursacht durch die<br />

Schädlingsbekämpfung, den Pflanzenschutz und die<br />

Unkrautvertilgung mit Motorspritzen, die unter die<br />

Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

fallen;<br />

21.5 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren<br />

Stelle tretende Ansprüche aus Ersatzleistungen<br />

wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung<br />

(Unternehmerrisiko),<br />

• insbesondere für Schäden und Mängel, die an den<br />

vom <strong>Versicherung</strong>snehmer oder in seinem Auftrag<br />

hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten<br />

Arbeiten infolge einer in der Herstellung,<br />

Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache<br />

entstanden sind;<br />

• für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung<br />

und Behebung solcher Schäden und Mängel;<br />

• für Erwerbsausfälle und Vermögenseinbussen als<br />

Folge solcher Schäden und Mängel. Werden aufgrund<br />

desselben Sachverhaltes ausservertragliche<br />

Ansprüche gestellt, entfällt hierfür der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

ebenfalls;<br />

21.6 die Haftpflicht für Schäden an mit Schädlingsbekämpfungs­,<br />

Pflanzenschutz­ und Unkrautvertilgungsmitteln<br />

behandelten Sachen sowie Sachschäden,<br />

die durch diese Mittel im Umkreis von 10<br />

Metern, von den behandelten Pflanzen aus gemessen,<br />

verursacht werden;<br />

21.7 die Haftpflicht für Schäden, die im Hinblick auf die<br />

Wahl einer bestimmten Arbeitsweise zwecks Senkung<br />

der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in<br />

Kauf genommen werden;<br />

21.8 Schäden an Anlagen und Leitungen infolge allmählicher<br />

Einwirkung der im Abwasser als Verunreinigung<br />

vorkommenden Stoffe;<br />

21.9 Aufwendungen für die Feststellung von Lecks, das<br />

Entleeren und Wiederauffüllen von betriebseigenen<br />

Anlagen sowie Kosten für Reparaturen und Änderungen<br />

daran.<br />

54 ecoCombi AVB­2010<br />

agroPak AVB­2012 49


Selbstbehalte<br />

21.10 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />

festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />

21.11 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />

von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />

danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />

Art. 22 (sofern vereinbart)<br />

Nebenerwerb<br />

Versicherte Gefahren und Schäden<br />

22.1 Versichert ist die auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen<br />

beruhende Haftpflicht für Personen­ und<br />

Sachschäden aus der in der Police genannten nebenberuflichen<br />

Tätigkeit ausschliesslich für:<br />

• den <strong>Versicherung</strong>snehmer und seinen Stellvertreter;<br />

• seine Arbeitnehmer und Hilfspersonen (ohne<br />

selbstständige Unternehmer und Berufsleute). Ausgeschlossen<br />

sind jedoch Regress- und Ausgleichsansprüche<br />

Dritter für Leistungen, die sie den Geschädigten<br />

ausgerichtet haben.<br />

Von der <strong>Versicherung</strong> ausgeschlossen sind:<br />

22.2 Ansprüche für Personenschäden einer im arbeitsvertraglichen<br />

Verhältnis zum <strong>Versicherung</strong>snehmer<br />

stehenden Person, wenn sie in Ausübung ihrer<br />

dienstlichen Verrichtungen geschädigt wird;<br />

22.3 Ansprüche von Familienangehörigen eines der im<br />

obigen Absatz genannten Versicherten diesem<br />

selbst gegenüber. Als Familienangehörige gelten<br />

der Ehegatte oder Lebenspartner, die Verwandten<br />

in auf­ und absteigender Linie sowie die mit dem<br />

Versicherten im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Geschwister, Adoptiv- und Stiefkinder;<br />

22.4 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen oder an deren<br />

Stelle tretende Ansprüche aus Ersatzleistungen<br />

wegen Nichterfüllung oder nicht richtiger Erfüllung<br />

(Unternehmerrisiko),<br />

• insbesondere für Schäden und Mängel, die an den<br />

vom <strong>Versicherung</strong>snehmer oder in seinem Auftrag<br />

hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten<br />

Arbeiten infolge einer in der Herstellung,<br />

Lieferung oder Arbeitsleistung liegenden Ursache<br />

entstanden sind;<br />

• für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ermittlung<br />

und Behebung solcher Schäden und Mängel;<br />

• für Erwerbsausfälle und Vermögenseinbussen als<br />

Folge solcher Schäden und Mängel. Werden aufgrund<br />

desselben Sachverhaltes ausservertragliche<br />

Ansprüche gestellt, entfällt hierfür der <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

ebenfalls;<br />

22.5 Ansprüche gegen den Versicherten als Lenker oder<br />

Fahrgast fremder Motorfahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge;<br />

22.6 Ansprüche für Schäden, deren Eintritt vom Versicherten<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden<br />

musste. Dasselbe gilt für Schäden, die im Hinblick<br />

auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise<br />

zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung<br />

der Arbeit in Kauf genommen werden;<br />

22.7 Ansprüche für Aufwendungen zur Verhütung von<br />

Schäden;<br />

22.8 Ansprüche aus der Abgabe von Patenten, Lizenzen,<br />

Forschungsergebnissen und Formeln an Dritte;<br />

22.9 Ansprüche für Vermögensschäden, die weder auf einen<br />

versicherten Personenschaden noch auf einen<br />

dem Geschädigten zugefügten versicherten Sachschaden<br />

zurückzuführen sind;<br />

22.10 Die Haftpflicht für Schäden an mit Schädlingsbekämpfungs­,<br />

Pflanzenschutz­ und Unkrautvertilgungsmitteln<br />

behandelten Sachen sowie Sachschäden,<br />

die durch diese Mittel im Umkreis von 10<br />

Metern, von den behandelten Pflanzen aus gemessen,<br />

verursacht werden;<br />

22.11 Ansprüche aus<br />

• Schäden an Sachen, die ein Versicherter zum Gebrauch,<br />

zur Bearbeitung, Verwahrung oder Beförderung<br />

oder aus andern Gründen (z.B. in Kommission,<br />

zu Ausstellungszwecken) übernommen oder<br />

die er gemietet oder gepachtet hat;<br />

• Schäden, die an Sachen infolge Ausführung oder Unterlassung<br />

einer Tätigkeit eines Versicherten an oder<br />

mit ihnen (z.B. Bearbeitung, Reparatur, Beladen oder<br />

Entladen eines Fahrzeuges) entstanden sind.<br />

Leistungen von Zurich<br />

22.12 Gegenüber Lehrern verzichtet Zurich auf die Einrede<br />

gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über den <strong>Versicherung</strong>svertrag<br />

wegen grobfahrlässiger Verursachung<br />

des Schadens in Ausübung des Lehrerberufes.<br />

Selbstbehalte<br />

22.13 Sofern in der Police nicht abweichende Selbstbehalte<br />

festgelegt werden, beträgt dieser Fr. 200.– pro Ereignis.<br />

22.14 Vorerst wird der ersatzpflichtige Schaden berechnet;<br />

von diesem kommt der Selbstbehalt in Abzug. Erst<br />

danach wird die Leistungsbegrenzung angewendet.<br />

agroPak 50 AVB­2012<br />

ecoCombi AVB­2010 55


56<br />

agroPak AVB­2012


agroPak AVB­2012<br />

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Transparent<br />

Die emmental versicherung ist eine kleine, feine Sachversicherungsgesellschaftmit Hauptsitz in Konolfingen.<br />

1874 gegründet, ist unsere Genossenschaft im<strong>Emmental</strong> entstanden und da verwurzelt. Hier sind wir<br />

gewachsen und haben einen hohen Marktanteil erarbeitet. Aufgrund unserer kundennahen Leistungen ist<br />

die Zufriedenheit unserer GenossenschafterInnen gross –diese einzigartige Position gilt es zu erhalten.<br />

Darauf aufbauend wollen wir Schritt für Schritt nachhaltig wachsen, indem wir weiterhin kundenbezogen<br />

planen und handeln.<br />

Immer mehr Privatpersonen, Gewerbetreibende, KMU und Landwirte wählen uns für die Abdeckung ihrer<br />

Risiken. Jeder Kunde ist uns wichtig –Sie sind uns wichtig.<br />

Sicher<br />

Die emmental versicherung ist eine Kunden-Genossenschaft. Der Beitritt erfolgt über die Prämienzahlung,<br />

also ohne finanzielle Belastung und ohne Risiko für unsere GenossenschafterInnen. Umgekehrt wird<br />

bei Kündigungen nicht auf die Mittel der emmental zurückgegriffen, da die GenossenschafterInnen kein<br />

Eigentumsrecht am Kapital haben. So ist die emmental sehr solide finanziert, und das Gesellschaftskapital<br />

kann jederzeit zugunsten der GenossenschafterInnen und ihrer aktiven Mitglieder eingesetzt werden.<br />

Sicherheit ist uns wichtig.<br />

Persönlich<br />

Bekannt und begehrenswert ist die kleine, innovative emmental wegen ihrer Produkte, ihrer Personen<br />

und ihrer Funktion in den ländlichen Gebieten. Hier sind wir zu Hause und engagieren uns. Wir sind nah bei<br />

unseren Kunden, beraten und betreuen sie persönlich –sie sind schliesslich die Besitzer unserer Genossenschaft.<br />

Unsere Arbeit macht uns Freude, dies merken nicht zuletzt unsere Kundinnen und Kunden.<br />

Ihr Gewinn<br />

Die Marktleistung der emmental besteht aus dem individuell richtigen <strong>Versicherung</strong>sschutz für ihre<br />

GenossenschafterInnen. Unsere gesunden Finanzen und die moderne Infrastruktur geben uns die Möglichkeit,<br />

unabhängig und flexibel unsere Chancen im Markt zu nutzen. Wir wollen nachhaltig Erfolg haben,<br />

mit kundenorientierter Leistung und zusätzlichen Vermögenserträgen, und beteiligen unsere GenossenschafterInnen<br />

am Gewinn. Unser Gewinn –Ihr Gewinn.<br />

<strong>Emmental</strong>strasse 23<br />

Postfach 11<br />

3510 Konolfingen<br />

Tel. 031 790 31 11<br />

Fax 031 790 31 00<br />

www.emmental-versicherung.ch<br />

info@emmental-versicherung.ch<br />

5000/7.12

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