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Gemeinde RATTEN

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Osterfeuer<br />

Ostern steht bevor und damit verbunden die Frage, ob<br />

Brauchtumsfeuer heuer in der Steiermark abgebrannt<br />

werden dürfen oder nicht. Mit 1. April 2011 trat in der<br />

Steiermark eine neue Verordnung in Kraft, die das Abbrennen<br />

von Brauchtumsfeuern neu regelt. Für die<br />

<strong>Gemeinde</strong> Ratten bedeutet dies:<br />

Das Entzünden von Osterfeuern ist ausschließlich am<br />

Karsamstag (23. April 2011) im Zeitraum von 15 Uhr<br />

des Karsamstages bis 3 Uhr früh am Ostersonntag<br />

zulässig. Falls es am Karsamstag regnet, ist ein Ausweichen<br />

auf einen anderen Tag nicht zulässig.<br />

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt)<br />

ohne Rauch- und Geruchsentwicklung verbrannt werden.<br />

In jedem Fall sollte bereits länger gelagertes Material<br />

umgelagert werden, um Kleintieren (z.B. Igel,<br />

Vögel, …) ein Überleben zu ermöglichen. Zum Entzünden<br />

oder zur Aufrechterhaltung des Feuers dürfen keine<br />

Brandbeschleuniger verwendet werden.<br />

Keinesfalls dürfen Abfälle, insbesondere Altholz<br />

(Baumaterial, Verpackungen, Paletten, Möbel, usw.)<br />

und nicht biogene Materialien (Altreifen, Gummi,<br />

Kunststoffe, Lacke, usw.) bei Osterfeuern mitverbrannt<br />

werden. Die Verbrennung von nicht geeigneten Materialien<br />

und die Verbrennung außerhalb des Karsamstages<br />

wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer<br />

Geldstrafe bis zu € 3.630,- bestraft.<br />

Mit 1. März 2011 hat nun auch in der Steiermark die<br />

Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) die Sozialhilfe<br />

ersetzt.<br />

Die BMS ist als Unterstützung für Menschen zu verstehen,<br />

die in eine finanzielle Notlage geraten sind<br />

und ihren Lebensunterhalt mit eigenen Mitteln<br />

(Einkommen und Vermögen), den Einsatz der Arbeitskraft<br />

oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter<br />

nicht mehr abdecken können.<br />

Bevor man die Mindestsicherung bekommt, muss das<br />

eigene Vermögen aufgebraucht werden, bis nur mehr<br />

€ 3.764,70 übrig sind. Nicht verwertet werden müssen<br />

Häuser und Eigentumswohnungen für den eigenen<br />

unmittelbaren Wohnbedarf. Wer ein Auto besitzt,<br />

muss dieses verkaufen- außer das Gefährt ist<br />

berufs- bzw. behinderungsbedingt notwendig.<br />

Bei der Ermittlung der tatsächlichen Leistungshöhe<br />

werden auch die Einkünfte sowie die wirtschaftlichen<br />

Verhältnisse des im gemeinsamen Haushalt lebenden<br />

Partners berücksichtigt.<br />

<strong>Gemeinde</strong>zeit<br />

Bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />

Kleinwasserkraftwerk Klause<br />

In der Klause wird derzeit von der Ökokraftwerk Water<br />

I GmbH in Fladnitz an der Teichalm ein Kleinwasserkraftwerk<br />

an der Feistritz errichtet.<br />

Neben der Wehranlage und einem Krafthaus wird auch<br />

eine Fischaufstiegshilfe errichtet werden. Die gesamte<br />

Wehranlage wird in das bestehende Bachbett integriert,<br />

lediglich im Stauraum sind geringfügige Korrekturen<br />

am Bachbett notwendig, wodurch die Hochwassersicherheit<br />

in diesem Bereich erhöht wird.<br />

Auch steht einem zukünftigen Ausbau des Hochwasserschutzes<br />

durch die Errichtung der Anlage nichts entgegen.<br />

Eine Lärmbelästigung durch das Kraftwerk, insbesondere<br />

in den Nachtstunden, ist laut einem schalltechnischen<br />

Gutachten nicht zu erwarten. Das Kraftwerk<br />

wird ganzjährig als Laufkraftwerk betrieben, als Turbine<br />

wird eine Kaplan-Spiralturbine verwendet.<br />

Der Betrieb soll vollautomatisch und wärterlos geführt<br />

werden. Bei Hochwasser beispielsweise wird die Kraftwerksanlage<br />

automatisch abgestellt.<br />

Laufkraftwerke wandeln die Kraft des fließenden Wassers<br />

in elektrische Energie um, somit stellt die Kleinwasserkraft<br />

eine ökologische und umweltschonende<br />

Energiequelle dar.<br />

Anspruchsberechtigt sind Personen, die:<br />

• Ihren Hauptwohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt<br />

in Österreich haben,<br />

• ihren Lebensbedarf durch eigene Mittel nicht<br />

ausreichend decken können und<br />

• dem AMS zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung<br />

stehen und sich um einen Arbeitsplatz bemühen.<br />

Die Mindestsicherung besteht aus zwei Teilen: dem<br />

Grundbetrag und dem Wohnkostenanteil, für Alleinstehende<br />

Personen und Alleinerzieherinnen sind dies<br />

beispielsweise insgesamt € 752,93.<br />

Die BMS können Erwachsene 12mal im Jahr, Minderjährige<br />

14mal im Jahr beziehen.<br />

Die Mindestsicherung kann am <strong>Gemeinde</strong>amt bzw.<br />

bei der Bezirkshauptmannschaft beantragt werden.<br />

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