12.02.2013 Aufrufe

Erläuterungen des Bundesrates - Ch.ch

Erläuterungen des Bundesrates - Ch.ch

Erläuterungen des Bundesrates - Ch.ch

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Volksabstimmung vom<br />

3. März 2013<br />

<strong>Erläuterungen</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates<br />

1 Bun<strong>des</strong>bes<strong>ch</strong>luss<br />

über die Familienpolitik<br />

2 Volksinitiative<br />

«gegen die Abzockerei»<br />

3 Änderung <strong>des</strong><br />

Raumplanungsgesetzes<br />

S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Eidgenossens<strong>ch</strong>aft<br />

Confédération suisse<br />

Confederazione Svizzera<br />

Confederaziun svizra


Darüber wird abgestimmt<br />

Bun<strong>des</strong>bes<strong>ch</strong>luss über die Familienpolitik Erste<br />

Der neue Verfassungsartikel verpfli<strong>ch</strong>tet Bund und Kantone,<br />

Vorlage<br />

die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit sowie<br />

die Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung zu fördern.<br />

Bun<strong>des</strong>rat und Parlament empfehlen, der Verfassungsänderung<br />

zuzustimmen.<br />

Informationen zur Vorlage Seiten 4–11<br />

Der Abstimmungstext Seite 8<br />

Volksinitiative «gegen die Abzockerei» Zweite<br />

Die Initiative will bei börsenkotierten Unternehmen den<br />

Vorlage<br />

Einfluss der Aktionärinnen und Aktionäre auf die Vergütungen<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsrats und der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung stärken.<br />

Dadur<strong>ch</strong> sollen missbräu<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong> überhöhte Vergütungen<br />

verhindert werden.<br />

Informationen zur Vorlage Seiten 12–23<br />

Der Abstimmungstext Seiten 19–20<br />

Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes Dritte<br />

Die Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes will zu grosse<br />

Vorlage<br />

Bauzonen verkleinern und damit die Zersiedelung in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz bremsen. Sie ist ein indirekter Gegenvors<strong>ch</strong>lag<br />

zur Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative. Gegen die Gesetzesrevision wurde<br />

das Referendum ergriffen. Falls sie abgelehnt wird, kommt<br />

die Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative zur Abstimmung.<br />

Informationen zur Vorlage Seiten 24–33<br />

Der Abstimmungstext Seiten 34–38<br />

3


Erste Vorlage<br />

Bun<strong>des</strong>bes<strong>ch</strong>luss über die Familienpolitik<br />

Die Abstimmungsfrage lautet:<br />

Wollen Sie den Bun<strong>des</strong>bes<strong>ch</strong>luss vom 15. Juni 2012 über die<br />

Familienpolitik annehmen?<br />

Bun<strong>des</strong>rat und Parlament empfehlen, dem neuen<br />

Verfassungsartikel zuzustimmen.<br />

Der Nationalrat hat die Vorlage mit 129 zu 57 Stimmen<br />

bei 2 Enthaltungen gutgeheissen, der Ständerat mit 28<br />

zu 12 Stimmen bei 1 Enthaltung.<br />

4


Das Wi<strong>ch</strong>tigste in Kürze<br />

Heute gibt es viele Familien, in denen beide Eltern berufstätig<br />

sein müssen oder wollen. Wer eine Familie hat und<br />

glei<strong>ch</strong>zeitig erwerbstätig ist, sieht si<strong>ch</strong> aber oft mit besonderen<br />

S<strong>ch</strong>wierigkeiten konfrontiert. Dies kann dazu führen,<br />

dass si<strong>ch</strong> gerade Mütter unfreiwillig ganz oder teilweise<br />

aus dem Erwerbsleben zurückziehen.<br />

Es muss <strong>des</strong>halb einfa<strong>ch</strong>er werden, Kinder zu haben und<br />

glei<strong>ch</strong>zeitig berufstätig zu sein oder eine Ausbildung zu<br />

absolvieren. Die Rahmenbedingungen müssen so ausgestaltet<br />

werden, dass si<strong>ch</strong> das Familienleben mit der Erwerbstätigkeit<br />

oder einer Ausbildung besser vereinbaren lässt.<br />

Dafür brau<strong>ch</strong>t es vor allem genügend familienergänzende<br />

Betreuungsangebote wie Krippen, Mittagstis<strong>ch</strong>e oder Kinderhorte.<br />

Dies nützt au<strong>ch</strong> der Wirts<strong>ch</strong>aft, die ein Interesse daran<br />

hat, dass mögli<strong>ch</strong>st viele Frauen und Männer berufstätig<br />

sind.<br />

Das Parlament will die Situation verbessern, hält aber die<br />

heutige Verfassungsgrundlage für ungenügend. Es hat <strong>des</strong>halb<br />

die geltende Verfassung mit einem neuen Artikel erweitert.<br />

Dieser verpfli<strong>ch</strong>tet Bund und Kantone, die Vereinbarkeit<br />

von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung zu fördern.<br />

Dafür sind in erster Linie die Kantone zuständig: Sie sollen<br />

für ein ausrei<strong>ch</strong>en<strong>des</strong> Angebot an familien­ und s<strong>ch</strong>ulergänzenden<br />

Betreuungsplätzen sorgen. Der Bund greift nur<br />

dann mit gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Vorgaben ein, wenn es<br />

nötig werden sollte.<br />

Bun<strong>des</strong>rat und Parlament sind überzeugt, dass die neue<br />

Regelung den Familien dient und dazu beiträgt, unseren<br />

Wohlstand zu si<strong>ch</strong>ern. Sie empfehlen <strong>des</strong>halb Volk und<br />

Ständen, dem neuen Verfassungsartikel zuzustimmen.<br />

Vereinbarkeit<br />

von Familie und<br />

Erwerbstätigkeit<br />

Bessere Rahmenbedingungen<br />

Neuer<br />

Verfassungsartikel<br />

Standpunkt<br />

von Bun<strong>des</strong>rat<br />

und Parlament<br />

5


Die Vorlage im Detail<br />

Gestützt auf die heutige Verfassungsgrundlage hat der Bund<br />

bereits vers<strong>ch</strong>iedene Massnahmen zugunsten der Familien<br />

getroffen. So hat er insbesondere den Erwerbsersatz bei<br />

Mutters<strong>ch</strong>aft eingeführt. Zum Ausglei<strong>ch</strong> der Mehrkosten, die<br />

Kinder mit si<strong>ch</strong> bringen, hat er zudem gesamts<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e<br />

Min<strong>des</strong>tbeträge für die Familienzulagen festgelegt und die<br />

Steuern familienfreundli<strong>ch</strong>er ausgestaltet. S<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> ri<strong>ch</strong>tet<br />

der Bund im Rahmen eines befristeten Programms finanzielle<br />

Beiträge dafür aus, dass neue Betreuungsplätze für Kinder<br />

ges<strong>ch</strong>affen werden.<br />

Für die finanzielle Entlastung der Eltern wurde also bereits<br />

einiges getan. Darüber hinaus ist es nun nötig, dass die<br />

Familien berufli<strong>ch</strong>es Engagement und familiäre Pfli<strong>ch</strong>ten besser<br />

vereinbaren können. Hier sollen si<strong>ch</strong> Bund und Kantone<br />

stärker einsetzen. Allerdings bietet die geltende Verfassung<br />

für ein sol<strong>ch</strong>es Engagement keine genügende Grundlage.<br />

Parlament und Bun<strong>des</strong>rat wollen diese Lücke <strong>des</strong>halb mit<br />

dem neuen Verfassungsartikel über die Familienpolitik<br />

s<strong>ch</strong>liessen.<br />

Neu sollen Bund und Kantone die Vereinbarkeit von Familie<br />

und Erwerbstätigkeit und au<strong>ch</strong> von Familie und Ausbildung<br />

fördern. Die Kantone werden verpfli<strong>ch</strong>tet, für ein ausrei<strong>ch</strong>en<strong>des</strong><br />

Angebot an familien­ und s<strong>ch</strong>ulergänzenden Betreuungsplätzen<br />

zu sorgen, zum Beispiel in Krippen, Tagess<strong>ch</strong>ulen,<br />

Kinderhorten oder an Mittagstis<strong>ch</strong>en. Dabei ents<strong>ch</strong>eiden die<br />

Kantone selber, wie sie diese Aufgabe erfüllen. Es liegt in<br />

ihrem Ermessen, ob und wie stark sie si<strong>ch</strong> finanziell engagieren.<br />

Die Eltern ihrerseits können gestützt auf den Verfassungsartikel<br />

keinen Anspru<strong>ch</strong> auf einen Betreuungsplatz<br />

geltend ma<strong>ch</strong>en. Es bleibt au<strong>ch</strong> ihr alleiniger Ents<strong>ch</strong>eid, ob<br />

sie ihre Kinder ausser Haus betreuen lassen wollen oder<br />

ni<strong>ch</strong>t.<br />

6<br />

Bisherige<br />

Unterstützung<br />

dur<strong>ch</strong> den Bund<br />

Lücke in der<br />

Verfassung<br />

s<strong>ch</strong>liessen<br />

Massnahmen<br />

der Kantone


Nur wenn die Kantone die Vereinbarkeit von Familie und<br />

Beruf zu wenig fördern, und nur wenn au<strong>ch</strong> die Anstrengungen<br />

von Dritten wie Gemeinden, privaten Organisationen,<br />

Privatpersonen oder der Wirts<strong>ch</strong>aft ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>en, wird der<br />

Bund aktiv. Er kann dann beispielsweise die Kantone dazu<br />

verpfli<strong>ch</strong>ten, eine bestimmte Anzahl Betreuungsplätze bereitzustellen.<br />

Im Weiteren erhält der Bund mit dem neuen Verfassungsartikel<br />

die Kompetenz, selber Massnahmen zu treffen,<br />

um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.<br />

Zu diesem Zweck kann er au<strong>ch</strong> Massnahmen von Kantonen<br />

oder von Dritten finanziell unterstützen.<br />

Bevor si<strong>ch</strong> der Bund selber engagieren oder den Kantonen<br />

Vorgaben ma<strong>ch</strong>en kann, muss das Parlament die Einzelheiten<br />

in einem Bun<strong>des</strong>gesetz regeln. Gegen dieses Gesetz könnte<br />

das Referendum ergriffen werden, womit das Volk das letzte<br />

Wort hätte. Allfällige Kosten für Bund und Kantone hängen<br />

von der konkreten Umsetzung <strong>des</strong> neuen Verfassungsartikels<br />

ab und können <strong>des</strong>halb zurzeit ni<strong>ch</strong>t beziffert werden.<br />

Gemäss geltender Verfassung ist der Bund heute s<strong>ch</strong>on<br />

gehalten, bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse<br />

der Familie zu berücksi<strong>ch</strong>tigen. Zudem kann der Bund bereits<br />

heute Massnahmen unterstützen, die beispielsweise Kantone,<br />

Gemeinden oder private Organisationen zum S<strong>ch</strong>utz der<br />

Familie ergreifen. Diese beiden bisherigen Regelungen<br />

werden in den neuen Verfassungsartikel übernommen und<br />

mit der Bestimmung ergänzt, dass Bund und Kantone die<br />

Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern müssen.<br />

Massnahmen<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

Keine Umsetzung<br />

ohne Gesetz<br />

Erweiterung<br />

der heutigen<br />

Regelung<br />

7


§<br />

8<br />

Abstimmungstext<br />

Bun<strong>des</strong>bes<strong>ch</strong>luss über die Familienpolitik<br />

vom 15. Juni 2012<br />

Die Bun<strong>des</strong>versammlung der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft,<br />

na<strong>ch</strong> Einsi<strong>ch</strong>t in den Beri<strong>ch</strong>t der Kommission für soziale Si<strong>ch</strong>erheit und Gesundheit<br />

<strong>des</strong> Nationalrates vom 10. November 2011 1<br />

und in die Stellungnahme <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates vom 15. Februar 2012 2,<br />

bes<strong>ch</strong>liesst:<br />

I<br />

Die Bun<strong>des</strong>verfassung 3 wird wie folgt geändert:<br />

Art. 115a Familienpolitik<br />

1 Der Bund berücksi<strong>ch</strong>tigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Bedürfnisse der<br />

Familie. Er kann Massnahmen zum S<strong>ch</strong>utz der Familie unterstützen.<br />

2 Bund und Kantone fördern die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />

oder Ausbildung. Die Kantone sorgen insbesondere für ein bedarfsgere<strong>ch</strong>tes Angebot<br />

an familien­ und s<strong>ch</strong>ulergänzenden Tagesstrukturen.<br />

3 Rei<strong>ch</strong>en die Bestrebungen<br />

der Kantone oder Dritter ni<strong>ch</strong>t aus, so legt der Bund<br />

Grundsätze über die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit<br />

oder Ausbildung fest.<br />

Art. 116 Abs. 1 und 2<br />

1 Aufgehoben<br />

2 Der Bund kann Vors<strong>ch</strong>riften über die Familienzulagen erlassen und eine eidgenössis<strong>ch</strong>e<br />

Familienausglei<strong>ch</strong>skasse führen.<br />

II<br />

Dieser Bes<strong>ch</strong>luss untersteht der Abstimmung <strong>des</strong> Volkes und der Stände.<br />

1 BBl 2012 675<br />

2 BBl 2012 1827<br />

3 SR 101


Die Beratungen im Parlament<br />

Die Vorlage geht auf eine parlamentaris<strong>ch</strong>e Initiative aus dem Jahr 2007 zurück.<br />

Diese forderte einen neuen Verfassungsartikel für eine umfassende Familienpolitik.<br />

Im Lauf der Beratungen ents<strong>ch</strong>ied si<strong>ch</strong> das Parlament, die Vereinbarkeit<br />

von Familie und Erwerbstätigkeit und die Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung<br />

ins Zentrum <strong>des</strong> neuen Verfassungsartikels zu stellen. Ein besonderes<br />

Gewi<strong>ch</strong>t erhielt dabei die Aufgabe der Kantone, für ein bedarfsgere<strong>ch</strong>tes<br />

Angebot an familien­ und s<strong>ch</strong>ulergänzenden Betreuungsplätzen zu sorgen,<br />

zum Beispiel in Krippen oder Kinderhorten oder an Mittagstis<strong>ch</strong>en.<br />

National­ und Ständerat waren si<strong>ch</strong> einig, dass die Familie für das Funktionieren<br />

unserer Gesells<strong>ch</strong>aft zentral ist und dass sie besonderen S<strong>ch</strong>utz und Unterstützung<br />

benötigt. Ebenso unbestritten war, dass si<strong>ch</strong> die Haushaltsstrukturen und<br />

Familienformen in den letzten Jahrzehnten stark verändert haben. Die heutigen<br />

Familien sind mit zahlrei<strong>ch</strong>en neuen Herausforderungen konfrontiert.<br />

Strittig war im Parlament hingegen, ob es Sa<strong>ch</strong>e <strong>des</strong> Staates ist, die Vereinbarkeit<br />

von Familie und Beruf zu fördern, und ob eine sol<strong>ch</strong>e Aufgabe in die<br />

Verfassung aufgenommen werden soll.<br />

Eine Minderheit lehnte den neuen Verfassungsartikel ab. Ihrer Ansi<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong><br />

wird damit unnötigerweise in die Autonomie der Kantone eingegriffen. Für die<br />

Familienpolitik sollten weiterhin die Kantone und Gemeinden zuständig sein,<br />

die bes<strong>ch</strong>ränkten Kompetenzen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> in der geltenden Verfassung rei<strong>ch</strong>ten<br />

aus. Zudem würden mit der Vorlage neue Aufgaben für Bund und Kantone<br />

ges<strong>ch</strong>affen, deren Kostenfolgen no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t absehbar seien. Ferner wurde<br />

kritisiert, dass der neue Verfassungsartikel die Eigenverantwortung der Familien<br />

s<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>e und die Fremdbetreuung von Kindern begünstige und dass viele<br />

Familien in eine zusätzli<strong>ch</strong>e Abhängigkeit vom Staat getrieben würden.<br />

Eine klare Mehrheit era<strong>ch</strong>tete es hingegen als notwendig, dass Bund und<br />

Kantone mehr dafür tun, damit die Eltern Beruf und Familie besser vereinbaren<br />

können. Die bestehende Lücke in der Verfassung müsse ges<strong>ch</strong>lossen werden.<br />

Der neue Verfassungsartikel trage den Bedürfnissen der Familien Re<strong>ch</strong>nung,<br />

leiste einen Beitrag zur Bekämpfung der Familienarmut und stärke die Wirts<strong>ch</strong>aft.<br />

Er s<strong>ch</strong>affe eine massvolle Regelung, die an die heutigen Bestrebungen<br />

anknüpfe und die Verantwortung in erster Linie bei den Kantonen belasse.<br />

Bund und Kantone hätten es weiterhin selber in der Hand, wie und mit wel<strong>ch</strong>en<br />

finanziellen Mitteln sie die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder<br />

Ausbildung konkret fördern wollten.<br />

9


Die Argumente <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates<br />

Der neue Verfassungsartikel zur Familienpolitik anerkennt die<br />

zentrale Bedeutung der Familie für die Gesells<strong>ch</strong>aft und trägt<br />

ihren Bedürfnissen besser Re<strong>ch</strong>nung. Er dient au<strong>ch</strong> den Interessen<br />

der Wirts<strong>ch</strong>aft. Der Bun<strong>des</strong>rat befürwortet die Vorlage<br />

insbesondere aus folgenden Gründen:<br />

Die Familien und ihr Umfeld haben si<strong>ch</strong> in den vergangenen<br />

Jahrzehnten stark gewandelt. Frauen sind heute besser ausgebildet,<br />

und viele sind erwerbstätig, weil sie dies so wollen<br />

oder aus finanziellen Gründen müssen.Tatsa<strong>ch</strong>e ist aber au<strong>ch</strong>,<br />

dass si<strong>ch</strong> viele Frauen wegen der Kinderbetreuung aus dem<br />

Erwerbsleben zurückziehen oder keine Ausbildung ma<strong>ch</strong>en.<br />

Ebenso verzi<strong>ch</strong>ten viele Frauen zugunsten einer Berufstätigkeit<br />

oder einer Ausbildung auf Kinder. Diese Entwicklung<br />

s<strong>ch</strong>adet aus Si<strong>ch</strong>t <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates unserer Gesells<strong>ch</strong>aft und<br />

Wirts<strong>ch</strong>aft. Gefordert sind <strong>des</strong>halb geeignete Gegenmassnahmen.<br />

Für eine zeitgemässe Familienpolitik sind die Rahmenbedingungen<br />

für Familien so zu verbessern, dass si<strong>ch</strong> Kinderbetreuung<br />

und Erwerbstätigkeit besser unter einen Hut<br />

bringen lassen. Es brau<strong>ch</strong>t dafür vor allem mehr familienund<br />

s<strong>ch</strong>ulergänzende Betreuungsplätze. Davon profitieren<br />

insbesondere die Frauen, womit ein wesentli<strong>ch</strong>er Beitrag<br />

zur Glei<strong>ch</strong>stellung in Beruf und Familie geleistet wird.<br />

Die Mütter, von denen heute viele über eine gute Ausbildung<br />

verfügen, sollen im Arbeitsmarkt bleiben und si<strong>ch</strong> au<strong>ch</strong><br />

weiterbilden können. Denn unsere Wirts<strong>ch</strong>aft brau<strong>ch</strong>t Fa<strong>ch</strong>kräfte<br />

und ist darauf angewiesen, dass mögli<strong>ch</strong>st viele Frauen<br />

und Männer erwerbstätig sind. Zudem fallen mit einer hohen<br />

Erwerbsbeteiligung mehr Steuererträge und mehr Beiträge<br />

an unsere Sozialwerke an.<br />

10<br />

Gewandelte<br />

Bedürfnisse der<br />

Familien<br />

Glei<strong>ch</strong>stellung<br />

fördern<br />

Wirts<strong>ch</strong>aft stärken<br />

und Wohlstand<br />

si<strong>ch</strong>ern


Viele Familien sind auf das Einkommen beider Eltern angewiesen.<br />

Alleinerziehende haben häufig gar keine andere<br />

Wahl, als erwerbstätig zu sein. Sie sind mit ihren Kindern<br />

besonders gefährdet, in Armut zu geraten; dies gilt ebenso<br />

für Familien mit vielen Kindern. Wenn die Familie mit einer<br />

Erwerbstätigkeit oder einer Ausbildung einfa<strong>ch</strong>er vereinbar<br />

ist, können Eltern ihre wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Situation aus eigener<br />

Kraft verbessern. Auf diese Weise wird Familienarmut<br />

wirksam bekämpft.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat hält den neuen Verfassungsartikel für notwendig,<br />

um die Politik zum Wohl der Familie weiterzuentwickeln.<br />

Kantone, Gemeinden, die Wirts<strong>ch</strong>aft und Private<br />

sollen ihr bisheriges Engagement verstärken. Der Bund kann<br />

mit dem neuen Verfassungsartikel gezielt dort aktiv werden,<br />

wo diese Bestrebungen ni<strong>ch</strong>t ausrei<strong>ch</strong>en.<br />

Ob und wie der Bund si<strong>ch</strong> engagiert und ob er den Kantonen<br />

Vorgaben ma<strong>ch</strong>t, bleibt im neuen Verfassungsartikel bewusst<br />

offen. Dies muss vom Parlament zuerst in einem Bun<strong>des</strong>gesetz<br />

geregelt werden, zu dem si<strong>ch</strong> allenfalls au<strong>ch</strong> das Volk<br />

äussern kann. Von der konkreten Umsetzung hängen dann<br />

au<strong>ch</strong> die finanziellen Folgen für Bund und Kantone ab.<br />

Heute können sie <strong>des</strong>halb no<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t beziffert werden.<br />

Der neue Verfassungsartikel gibt den Familien mehr Handlungsspielraum.<br />

Mit einem ausrei<strong>ch</strong>enden Angebot an familienergänzenden<br />

Betreuungsplätzen haben Eltern mehr<br />

Freiheit zu ents<strong>ch</strong>eiden, wer von ihnen in wel<strong>ch</strong>em Umfang<br />

erwerbstätig ist und wer die Kinder betreut. Sie können au<strong>ch</strong><br />

freier bestimmen, ob sie ihre Kinder ausser Haus betreuen<br />

lassen wollen oder ni<strong>ch</strong>t.<br />

Aus all diesen Gründen empfehlen Bun<strong>des</strong>rat und Parlament,<br />

den Bun<strong>des</strong>bes<strong>ch</strong>luss über die Familienpolitik anzunehmen.<br />

Familienarmut<br />

bekämpfen<br />

Familie gezielt<br />

fördern<br />

Kostenfolgen<br />

hängen von<br />

Umsetzung ab<br />

Mehr<br />

Ents<strong>ch</strong>eidungsfreiheit<br />

für Eltern<br />

11


Zweite Vorlage<br />

Eidgenössis<strong>ch</strong>e Volksinitiative «gegen die Abzockerei»<br />

Die Abstimmungsfrage lautet:<br />

Wollen Sie die Volksinitiative «gegen die Abzockerei»<br />

annehmen?<br />

Das Parlament hat keine Abstimmungsempfehlung<br />

bes<strong>ch</strong>lossen.<br />

12


Das Wi<strong>ch</strong>tigste in Kürze<br />

In den vergangenen Jahren wurde in der Öffentli<strong>ch</strong>keit zum<br />

Teil heftig kritisiert, dass vers<strong>ch</strong>iedene Unternehmen ihrem<br />

Kader sehr hohe Vergütungen und Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen<br />

bezahlten; dies unabhängig davon, ob das Unternehmen<br />

wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong> erfolgrei<strong>ch</strong> war oder ni<strong>ch</strong>t. Auf diesem Hintergrund<br />

entstand die Volksinitiative «gegen die Abzockerei».<br />

Die Initiative will den börsenkotierten Unternehmen S<strong>ch</strong>ranken<br />

setzen, damit diese keine überhöhten Vergütungen mehr<br />

an ihr oberstes Kader auszahlen können. Dieses Ziel soll in<br />

erster Linie dur<strong>ch</strong> drei neue Bestimmungen errei<strong>ch</strong>t werden:<br />

Die Vergütungen <strong>des</strong> Verwaltungsrats und der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung<br />

müssen zwingend dur<strong>ch</strong> die Generalversammlung<br />

der Aktionärinnen und Aktionäre genehmigt werden; die<br />

Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder wird auf ein Jahr<br />

bes<strong>ch</strong>ränkt; gewisse Arten von Vergütungen wie Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen<br />

oder Prämien für Firmenkäufe werden<br />

verboten. Wer si<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t an diese Regeln hält, soll zudem<br />

bestraft werden können.<br />

Bun<strong>des</strong>rat und Ständerat lehnen die Initiative ab: Sie würde<br />

zu einer Überregulierung führen und einen wi<strong>ch</strong>tigen<br />

Standortvorteil der S<strong>ch</strong>weiz, nämli<strong>ch</strong> das liberale Aktienre<strong>ch</strong>t,<br />

aufs Spiel setzen. Der Nationalrat hat keine Abstimmungsempfehlung<br />

bes<strong>ch</strong>lossen.<br />

Das Parlament anerkennt den Regelungsbedarf für Vergütungen<br />

bei börsenkotierten Unternehmen und hat <strong>des</strong>halb einen<br />

indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lag verabs<strong>ch</strong>iedet. Dieser setzt die<br />

wesentli<strong>ch</strong>en Forderungen der Initiative auf Gesetzesstufe<br />

um, ist aber insgesamt massvoller. Au<strong>ch</strong> der Bun<strong>des</strong>rat steht<br />

hinter diesem indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lag.<br />

Ausgangslage<br />

Was will<br />

die Initiative?<br />

Standpunkt<br />

von Bun<strong>des</strong>rat<br />

und Parlament<br />

13


Die Vorlage im Detail<br />

Die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» wurde am 26. Februar<br />

2008 eingerei<strong>ch</strong>t. Der Bun<strong>des</strong>rat empfahl sie dem Parlament<br />

im glei<strong>ch</strong>en Jahr zur Ablehnung und s<strong>ch</strong>lug statt<strong>des</strong>sen<br />

vor, die seit 2007 laufende Aktienre<strong>ch</strong>tsrevision mit zusätzli<strong>ch</strong>en<br />

Bestimmungen in Bezug auf Vergütungen bei börsen<br />

kotierten Unternehmen zu ergänzen.<br />

Das Parlament war mit dieser Ergänzung ni<strong>ch</strong>t einverstanden<br />

und arbeitete 2010 vers<strong>ch</strong>iedene Gegenvors<strong>ch</strong>läge aus; dazu<br />

gehörten unter anderem steuerre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Bestimmungen zu<br />

sehr hohen Vergütungen, die im Parlament und in der Öffent<br />

li<strong>ch</strong>keit als Boni­Steuer bezei<strong>ch</strong>net wurden. Der Bun<strong>des</strong>rat<br />

unterstützte die Boni­Steuer; der Nationalrat lehnte sie hin<br />

gegen ab.<br />

Für die Beratung dieser Gegenvors<strong>ch</strong>läge und der Initiative<br />

verlängerte das Parlament die Behandlungsfrist zweimal<br />

um je ein Jahr. Am 16. März 2012 verabs<strong>ch</strong>iedete es einen<br />

indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lag, der wesentli<strong>ch</strong>e Bestimmungen<br />

der Initiative übernimmt.<br />

Die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» betrifft auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong><br />

börsenkotierte Unternehmen. Sie will den Einfluss der<br />

Aktionärinnen und Aktionäre auf die Vergütungen <strong>des</strong> Verwaltungsrats,<br />

der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung und <strong>des</strong> Beirats stärken.<br />

Zur Errei<strong>ch</strong>ung dieses Ziels werden vers<strong>ch</strong>iedene Massnahmen<br />

vorges<strong>ch</strong>lagen:<br />

14<br />

Die Aktionärinnen und Aktionäre stimmen je<strong>des</strong> Jahr an<br />

der Generalversammlung darüber ab, wel<strong>ch</strong>e Summe für<br />

die Vergütungen an die Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsrats,<br />

der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung und eines allfälligen Beirats bereitgestellt<br />

wird. Zudem wählen sie jährli<strong>ch</strong> die Präsidentin<br />

oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder <strong>des</strong><br />

Verwaltungsrats sowie die Mitglieder <strong>des</strong> Vergütungsauss<strong>ch</strong>usses.<br />

Vorges<strong>ch</strong>i<strong>ch</strong>te<br />

Forderungen<br />

der Initiative<br />

Stärkung der<br />

Aktionärsre<strong>ch</strong>te


• Statt an der Generalversammlung physis<strong>ch</strong> teilzunehmen,<br />

können si<strong>ch</strong> die Aktionärinnen und Aktionäre zur Ausübung<br />

ihres Stimm­ und Wahlre<strong>ch</strong>ts elektronis<strong>ch</strong>er<br />

Kommunikationsmittel bedienen.<br />

• Im Rahmen der institutionellen Stimmre<strong>ch</strong>tsvertretung<br />

konnten die Stimmre<strong>ch</strong>te der Aktionärinnen und Aktionäre<br />

bisher dur<strong>ch</strong> den Verwaltungsrat <strong>des</strong> Unternehmens vertreten<br />

werden (Organstimmre<strong>ch</strong>tsvertretung). Ebenso<br />

konnten die Banken, bei denen die Aktionärinnen und<br />

Aktionäre ihre Aktien hinterlegt haben, die Stimmre<strong>ch</strong>te<br />

der betreffenden Personen ausüben (Depotstimmre<strong>ch</strong>tsvertretung).<br />

Dies will die Initiative verbieten. Einzig<br />

zulässig bliebe die Übertragung <strong>des</strong> Stimmre<strong>ch</strong>ts auf<br />

Vertreterinnen und Vertreter, die vom Unternehmen<br />

unabhängig und von der Generalversammlung gewählt<br />

sind.<br />

Die Statuten eines Unternehmens müssen gemäss Initiative<br />

in Zukunft für Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsrats, der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung<br />

und <strong>des</strong> Beirats au<strong>ch</strong> die Höhe der Renten, Darlehen<br />

und Kredite, die Anzahl Mandate ausserhalb <strong>des</strong> Konzerns,<br />

die Erfolgs­ und Beteiligungspläne regeln; für Ges<strong>ch</strong>äftsleitungsmitglieder<br />

zudem au<strong>ch</strong> die Dauer der Arbeitsverträge.<br />

Die Initiative sieht ein Verbot vor für Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen<br />

an Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsrats und der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung.<br />

Ebenso verboten sind Vergütungen, die im Voraus ausgeri<strong>ch</strong>tet<br />

werden. Die Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsrats und der<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsleitung dürfen au<strong>ch</strong> keine Prämien für Firmenkäufe<br />

und ­verkäufe erhalten.<br />

Pensionskassen, die ihre Gelder regelmässig in Aktien börsenkotierter<br />

Unternehmen anlegen, werden verpfli<strong>ch</strong>tet,<br />

ihre Stimmre<strong>ch</strong>te auszuüben. Dabei müssen sie gemäss<br />

Initiative die Interessen ihrer Versi<strong>ch</strong>erten berücksi<strong>ch</strong>tigen.<br />

Zudem müssen sie offenlegen, wie sie gestimmt haben.<br />

Zwingende<br />

statutaris<strong>ch</strong>e<br />

Regelungen<br />

Verbotene<br />

Vergütungsarten<br />

Stimmpfli<strong>ch</strong>t für<br />

Pensionskassen<br />

15


Widerhandlungen gegen die Forderungen der Initiative sollen<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu<br />

se<strong>ch</strong>s Jahresvergütungen sanktioniert werden können.<br />

Das Parlament hat die wesentli<strong>ch</strong>en Forderungen der Initiative<br />

in seinem indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lag umgesetzt. Dieser wurde<br />

bereits verabs<strong>ch</strong>iedet. Der Ständerat stimmte dem indirekten<br />

Gegenvors<strong>ch</strong>lag mit 42 gegen 1 Stimme zu, der Nationalrat<br />

einstimmig. Der Bun<strong>des</strong>rat begrüsste in seiner Stellungnahme<br />

vom 25. Oktober 2010 den indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lag ausdrückli<strong>ch</strong>.<br />

Der indirekte Gegenvors<strong>ch</strong>lag tritt aber nur in Kraft, wenn<br />

die Initiative abgelehnt wird und das Referendum gegen ihn<br />

ni<strong>ch</strong>t zustande kommt. Kommt ein Referendum zustande,<br />

so ents<strong>ch</strong>eidet die Volksabstimmung.<br />

Das Parlament hatte im Verlauf der Beratung au<strong>ch</strong> einen<br />

direkten Gegenentwurf behandelt, der eine sogenannte<br />

Boni­Steuer für sehr hohe Vergütungen enthielt. Der Nationalrat<br />

lehnte diese jedo<strong>ch</strong> ab. Deshalb konnte si<strong>ch</strong> das Parlament<br />

in der S<strong>ch</strong>lussabstimmung ni<strong>ch</strong>t auf eine gemeinsame<br />

Abstimmungsempfehlung einigen.<br />

16<br />

Strafbestimmungen<br />

Indirekter<br />

Gegenvors<strong>ch</strong>lag<br />

<strong>des</strong> Parlaments


Der indirekte Gegenvors<strong>ch</strong>lag <strong>des</strong> Parlaments<br />

(tritt nur in Kraft, wenn die Initiative «gegen die Abzockerei» abgelehnt wird.)<br />

Unters<strong>ch</strong>iede zur Initiative<br />

Bei börsenkotierten Unternehmen erlassen ni<strong>ch</strong>t die Aktionärinnen und Aktionäre,<br />

sondern der Verwaltungsrat die Bestimmungen über die Vergütungen für<br />

die Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsrats, der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung und <strong>des</strong> Beirats<br />

(Vergütungsreglement). Das Vergütungsreglement muss den Aktionärinnen<br />

und Aktionären jedo<strong>ch</strong> zur Genehmigung unterbreitet werden.<br />

Die Vergütungen an den Verwaltungsrat, die Ges<strong>ch</strong>äftsleitung und den Beirat von<br />

börsenkotierten Unternehmen sind jährli<strong>ch</strong> im Vergütungsberi<strong>ch</strong>t offenzulegen.<br />

Auf die Einführung einer neuen Strafbestimmung wird verzi<strong>ch</strong>tet. Das geltende<br />

Strafre<strong>ch</strong>t rei<strong>ch</strong>t aus.<br />

Der Gegenvors<strong>ch</strong>lag regelt die Stimmre<strong>ch</strong>tspfli<strong>ch</strong>t der Pensionskassen weniger<br />

absolut. Die Pensionskassen üben ihre Stimmre<strong>ch</strong>te «wenn mögli<strong>ch</strong>» aus.<br />

Der indirekte Gegenvors<strong>ch</strong>lag geht mit vers<strong>ch</strong>ärften Bestimmungen zur<br />

Sorgfaltspfli<strong>ch</strong>t <strong>des</strong> Verwaltungsrats und zur Rückerstattung von ungere<strong>ch</strong>tfertigten<br />

Vergütungen weiter als die Initiative.<br />

Mit der Initiative verglei<strong>ch</strong>bare Bestimmungen<br />

Die Aktionärinnen und Aktionäre von börsenkotierten Unternehmen bes<strong>ch</strong>liessen<br />

jährli<strong>ch</strong> über den Gesamtbetrag der Vergütungen <strong>des</strong> Verwaltungsrats, <strong>des</strong><br />

Beirats sowie der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung. Für die Ges<strong>ch</strong>äftsleitung kann die Generalversammlung<br />

ents<strong>ch</strong>eiden, ob ihre Bes<strong>ch</strong>lüsse bindende oder nur konsultative<br />

Wirkung haben.<br />

Bei börsenkotierten Unternehmen sind Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen und Vergütungen,<br />

die im Voraus an Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsrats, der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung und<br />

<strong>des</strong> Beirats ausgeri<strong>ch</strong>tet werden, grundsätzli<strong>ch</strong> untersagt. Die Aktionärinnen<br />

und Aktionäre können im Interesse <strong>des</strong> Unternehmens jedo<strong>ch</strong> Ausnahmen von<br />

diesem Verbot bes<strong>ch</strong>liessen.<br />

Wie bei der Initiative wird die institutionelle Stimmre<strong>ch</strong>tsvertretung auf unabhängige<br />

Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreterinnen und ­vertreter bes<strong>ch</strong>ränkt. Diese werde von<br />

der Generalversammlung gewählt.<br />

Die Unternehmen können neu elektronis<strong>ch</strong>e Kommunikationsmittel einsetzen,<br />

damit die Aktionärinnen und Aktionäre ni<strong>ch</strong>t mehr physis<strong>ch</strong> an der Generalversammlung<br />

teilnehmen müssen.<br />

Die gesetzli<strong>ch</strong> vorgesehene Amtsdauer <strong>des</strong> Verwaltungsrats von börsenkotierten<br />

Unternehmen beträgt ein Jahr. Diese Amtsdauer kann in den Statuten bis auf<br />

drei Jahre verlängert werden.<br />

17


§<br />

Abstimmungstext<br />

Volksinitiative «gegen die Abzockerei»<br />

I<br />

Die Bun<strong>des</strong>verfassung 1 wird wie folgt geändert:<br />

Art. 95 Abs. 3 (neu)<br />

3 Zum S<strong>ch</strong>utz der Volkswirts<strong>ch</strong>aft, <strong>des</strong> Privateigentums und der Aktionärinnen und<br />

Aktionäre sowie im Sinne einer na<strong>ch</strong>haltigen Unternehmensführung regelt das<br />

Gesetz die im In- oder Ausland kotierten S<strong>ch</strong>weizer Aktiengesells<strong>ch</strong>aften na<strong>ch</strong><br />

folgenden Grundsätzen:<br />

a. Die Generalversammlung stimmt jährli<strong>ch</strong> über die Gesamtsumme aller Vergütungen<br />

(Geld und Wert der Sa<strong>ch</strong>leistungen) <strong>des</strong> Verwaltungsrates,<br />

der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung und <strong>des</strong> Beirates ab. Sie wählt jährli<strong>ch</strong> die Verwaltungsratspräsidentin<br />

oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln<br />

die Mitglieder <strong>des</strong> Verwaltungsrates und <strong>des</strong> Vergütungsauss<strong>ch</strong>usses<br />

sowie die unabhängige Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreterin oder den unabhängigen<br />

Stimmre<strong>ch</strong>tsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer<br />

Versi<strong>ch</strong>erten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben. Die<br />

Aktionärinnen und Aktionäre können elektronis<strong>ch</strong> fernabstimmen; die<br />

Organ­ und Depotstimmre<strong>ch</strong>tsvertretung ist untersagt.<br />

b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Ents<strong>ch</strong>ädigung,<br />

keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe<br />

und keinen zusätzli<strong>ch</strong>en Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen<br />

Gesells<strong>ch</strong>aft der Gruppe. Die Führung der Gesells<strong>ch</strong>aft kann ni<strong>ch</strong>t an eine<br />

juristis<strong>ch</strong>e Person delegiert werden.<br />

c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die<br />

Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl<br />

Mandate ausserhalb<br />

<strong>des</strong><br />

Konzerns sowie die Dauer der<br />

Arbeitsverträge der<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsleitungsmitglieder.<br />

d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen na<strong>ch</strong> den Bu<strong>ch</strong>staben a–c wird mit<br />

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu se<strong>ch</strong>s Jahresvergütungen<br />

bestraft.<br />

II<br />

Die Übergangsbestimmungen der Bun<strong>des</strong>verfassung werden wie folgt ergänzt:<br />

1 SR 101<br />

19


§<br />

20<br />

Art. 197 Ziff. 8 (neu) 2<br />

8. Übergangsbestimmung zu Art. 95 Abs. 3<br />

Bis zum Inkrafttreten der gesetzli<strong>ch</strong>en Bestimmungen erlässt der Bun<strong>des</strong>rat innerhalb<br />

eines Jahres na<strong>ch</strong> Annahme von Artikel 95 Absatz 3 dur<strong>ch</strong> Volk und Stände<br />

die erforderli<strong>ch</strong>en Ausführungsbestimmungen.<br />

2 Da mit<br />

der Volksinitiative keine bestehende Übergangsbestimmung ersetzt werden soll,<br />

wird die definitive Nummerierung der Ziffer zu diesem Artikel na<strong>ch</strong> der Volksabstimmung<br />

eingefügt. Die definitive Nummerierung ri<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong> der <strong>Ch</strong>ronologie der in<br />

den Volksabstimmungen angenommenen Änderungen. Die Bun<strong>des</strong>kanzlei nimmt die<br />

entspre<strong>ch</strong>end en Anpassungen anlässli<strong>ch</strong> der Veröffentli<strong>ch</strong>u ng in der Amtli<strong>ch</strong>en<br />

Sammlung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>re<strong>ch</strong>ts (AS) vor.


Die Argumente <strong>des</strong> Initiativkomitees<br />

Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger<br />

Weshalb Sie JA stimmen sollten zur Volksinitiative «gegen die Abzockerei»:<br />

✓ Volksinitiative tangiert nur börsenkotierte Gesells<strong>ch</strong>aften, keine KMU<br />

✓ Verfassungstext kann ni<strong>ch</strong>t so s<strong>ch</strong>nell wieder geändert werden<br />

✓ Selbstberei<strong>ch</strong>erungen der Manager in Millionenhöhe s<strong>ch</strong>aden den Unternehmen<br />

und der Wirts<strong>ch</strong>aft<br />

✓ Finanz­ und Wirts<strong>ch</strong>aftskrise bestätigt, dass Selbstregulierung ni<strong>ch</strong>t funktioniert<br />

✓ Internationale Regulierungsbestrebungen gehen in Ri<strong>ch</strong>tung «bindende Abstimmungen»<br />

✓ Standortvorteil: Seit Lancierung der Initiative haben internationale Grosskonzerne<br />

wie ACE Ltd, Coca Cola HBC, Foster Wheeler, Orascom Development,Tyco,<br />

Weatherford usw. ihren Hauptsitz in die S<strong>ch</strong>weiz verlegt<br />

✓ Erfolgs­ und Beteiligungspläne, Renten, Darlehen und Kredite müssen in Statuten<br />

geregelt werden<br />

✓ Aktionär ents<strong>ch</strong>eidet bindend über die Vergütungssummen von Verwaltungsrat,<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsleitung und Beirat<br />

✓ Verbot von Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen, Vorauszahlungen und Prämien bei Firmenkäufen<br />

und ­verkäufen<br />

✓ Jährli<strong>ch</strong>e Bestätigungswahl der Verwaltungsräte und <strong>des</strong> Präsidenten<br />

✓ Pensionskassen/AHV­Fonds müssen im Sinne der Versi<strong>ch</strong>erten abstimmen und<br />

dies offenlegen<br />

✓ Mit angespartem Kapital in Pensionskassen/AHV­Fonds sind wir alle Aktionäre<br />

Weshalb der indirekte Gegenvors<strong>ch</strong>lag absolut ungenügend ist:<br />

✗ Ledigli<strong>ch</strong> 38 % der Initiativ­Forderungen wurden übernommen<br />

✗ Gesetzesartikel können im Nu wieder geändert werden<br />

✗ Dur<strong>ch</strong> langjährige Arbeitsverträge sind Millionen­Lohnfortzahlungen vorprogrammiert<br />

✗ Offene Hintertüren: Mehrfa<strong>ch</strong>­Arbeitsverträge der Organmitglieder erlaubt<br />

✗ Ohne andere Weisungen muss unabhängige Stimmre<strong>ch</strong>tsvertretung dem<br />

Verwaltungsrat folgen<br />

✗ Es fehlen u. a.: obligatoris<strong>ch</strong>e bindende Abstimmung über die Vergütungen der<br />

Ges<strong>ch</strong>äftsleitung; zwingen<strong>des</strong> Verbot für Vorauszahlungen und Abgangsents<strong>ch</strong>ädigungen;<br />

obligatoris<strong>ch</strong>e Stimmpfli<strong>ch</strong>t für Pensionskassen/AHV­Fonds; Strafbestimmungen<br />

bei Widerhandlung<br />

Wir danken Ihnen herzli<strong>ch</strong> für die Stimmabgabe: JA «gegen die Abzockerei».<br />

Weitere Informationen: www.abzockerei.<strong>ch</strong> www.abzockerinitiativeja.<strong>ch</strong><br />

21


Die Argumente <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates<br />

Die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» greift ein bere<strong>ch</strong>tigtes<br />

Thema auf und hat einen verheissungsvollen Titel;<br />

sie s<strong>ch</strong>iesst aber mit mehreren Forderungen über das Ziel<br />

hinaus. Sie engt insbesondere den wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Handlungsspielraum<br />

der börsenkotierten Unternehmen unnötig<br />

ein und könnte si<strong>ch</strong> dadur<strong>ch</strong> na<strong>ch</strong>teilig auf den Wirts<strong>ch</strong>aftsstandort<br />

S<strong>ch</strong>weiz auswirken. Der indirekte Gegenvors<strong>ch</strong>lag<br />

<strong>des</strong> Parlaments vermeidet diese Na<strong>ch</strong>teile. Der Bun<strong>des</strong>rat<br />

lehnt die Initiative insbesondere aus folgenden Gründen ab:<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat anerkennt die Notwendigkeit, für die Vergütungen<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsrats und der Ges<strong>ch</strong>äftsleitung von<br />

börsenkotierten Unternehmen klarere Regeln aufzustellen.<br />

Die Initiative sieht – wie au<strong>ch</strong> der Gegenvors<strong>ch</strong>lag – Bestimmungen<br />

vor, dur<strong>ch</strong> die die Aktionärinnen und Aktionäre<br />

vermehrt auf diese Vergütungen Einfluss nehmen können.<br />

Do<strong>ch</strong> der attraktive Titel der Initiative sollte ni<strong>ch</strong>t über ihre<br />

S<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>en hinwegtäus<strong>ch</strong>en:<br />

Die Initiative wirft mit ihren zwingenden Vors<strong>ch</strong>riften, Verboten<br />

und Strafbestimmungen das bewährte Prinzip <strong>des</strong><br />

liberalen Aktienre<strong>ch</strong>ts über Bord. Sie s<strong>ch</strong>ränkt den wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en<br />

Handlungsspielraum der börsenkotierten Unternehmen<br />

zu stark ein. Dieser ist in einem gewissen Rahmen au<strong>ch</strong> bei<br />

den Vergütungen notwendig.<br />

Mehrere Bestimmungen der Initiative wären zudem in der<br />

Praxis kaum umzusetzen. Dies trifft beispielsweise für die<br />

Bestimmung zu, dass die Pensionskassen auss<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> im<br />

Interesse der Versi<strong>ch</strong>erten abstimmen müssten. Diese Interessen<br />

können aber sehr unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> sein und lassen si<strong>ch</strong><br />

zudem nur s<strong>ch</strong>wer ermitteln. Au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t praxistaugli<strong>ch</strong> ist<br />

die Vors<strong>ch</strong>rift, dass zahlrei<strong>ch</strong>e Details zu den Vergütungen,<br />

wie beispielsweise die Beteiligungs­ oder Rentenpläne,<br />

in den Statuten festzulegen sind – und damit für die gesamte<br />

Öffentli<strong>ch</strong>keit einsehbar wären.<br />

22<br />

Notwendigkeit<br />

der Regulierung<br />

S<strong>ch</strong>wä<strong>ch</strong>en<br />

der Initiative


Die Initiative s<strong>ch</strong>reibt s<strong>ch</strong>liessli<strong>ch</strong> eine einjährige Amtsdauer<br />

<strong>des</strong> Verwaltungsrats vor. Dies widerspri<strong>ch</strong>t jedo<strong>ch</strong> einer na<strong>ch</strong>haltigen<br />

Unternehmensführung; statt um den langfristigen<br />

Aufbau <strong>des</strong> Unternehmens müsste si<strong>ch</strong> ein Verwaltungsrat<br />

s<strong>ch</strong>on na<strong>ch</strong> kurzer Zeit um seine Wiederwahl kümmern.<br />

Der vom Parlament verabs<strong>ch</strong>iedete indirekte Gegenvors<strong>ch</strong>lag<br />

stärkt die Aktionärsre<strong>ch</strong>te erhebli<strong>ch</strong>. Er nimmt auf Gesetzesstufe<br />

wesentli<strong>ch</strong>e Forderungen der Initiative auf. Dabei setzt<br />

er aber ni<strong>ch</strong>t auf starre Regeln, wel<strong>ch</strong>e die Organisation <strong>des</strong><br />

Unternehmens stark einengen würden, und au<strong>ch</strong> ni<strong>ch</strong>t auf<br />

eine übertriebene Strafbestimmung. Au<strong>ch</strong> der Gegenvors<strong>ch</strong>lag<br />

legt die Grundsätze für angemessene Vergütungen<br />

fest und setzt S<strong>ch</strong>ranken gegenüber hemmungslosen Forderungen.<br />

Insgesamt ermögli<strong>ch</strong>t er aber den Aktionärinnen<br />

und Aktionären, flexiblere Lösungen zu bes<strong>ch</strong>liessen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat betra<strong>ch</strong>tet den indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lag als<br />

die bessere Lösung. Er ermögli<strong>ch</strong>t es den Aktionärinnen und<br />

Aktionären, Missbräu<strong>ch</strong>e bei den Vergütungen zu verhindern,<br />

ohne dass damit der wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Handlungsspielraum der<br />

Unternehmen unnötig bes<strong>ch</strong>ränkt wird. Die rigorose Initiative<br />

«gegen die Abzockerei» führt zu einer Überregulierung für<br />

börsenkotierte Unternehmen, die in erhebli<strong>ch</strong>em Mass zum<br />

S<strong>ch</strong>weizer Wohlstand beitragen. Ihre Einführung würde somit<br />

die Attraktivität <strong>des</strong> Wirts<strong>ch</strong>aftsstandorts S<strong>ch</strong>weiz s<strong>ch</strong>mälern.<br />

Es besteht die Gefahr, dass einzelne grosse Unternehmen<br />

ihren Sitz ins Ausland verlegen. Der Bun<strong>des</strong>rat lehnt die<br />

Initiative <strong>des</strong>halb ab.<br />

Das Parlament hat keine Abstimmungsempfehlung<br />

bes<strong>ch</strong>lossen.<br />

Vorzüge <strong>des</strong><br />

indirekten Gegenvors<strong>ch</strong>lags<br />

23


Dritte Vorlage<br />

Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes (RPG)<br />

Die Abstimmungsfrage lautet:<br />

Wollen Sie die Änderung vom 15. Juni 2012 <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gesetzes<br />

über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) annehmen?<br />

Bun<strong>des</strong>rat und Parlament empfehlen, der Änderung <strong>des</strong><br />

Raumplanungsgesetzes zuzustimmen.<br />

Der Nationalrat hat die Vorlage mit 108 zu 77 Stimmen<br />

bei 10 Enthaltungen gutgeheissen, der Ständerat mit 30<br />

zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung.<br />

24


Das Wi<strong>ch</strong>tigste in Kürze<br />

Vers<strong>ch</strong>iedene Kantone und Gemeinden haben in der<br />

Vergangenheit zu grosse Bauzonen festgelegt. Sol<strong>ch</strong>e Bauzonen<br />

werden oft nur locker überbaut, mit neuen Gebäuden<br />

weitab von den Ortszentren. Damit nimmt die Zersiedelung<br />

der Lands<strong>ch</strong>aft zu. Die Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes<br />

bezweckt eine klarere Trennung von Gebieten, die überbaut<br />

werden können, und sol<strong>ch</strong>en, die ni<strong>ch</strong>t überbaut werden<br />

dürfen. Sie hat eine kompakte Siedlungsentwicklung, die<br />

bessere Nutzung bra<strong>ch</strong>liegender Flä<strong>ch</strong>en in Bauzonen und<br />

die Verkleinerung überdimensionierter Bauzonen zum Ziel.<br />

Die Grösse der Bauzonen muss si<strong>ch</strong> künftig am voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en<br />

Bedarf für 15 Jahre orientieren.<br />

Die Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes wurde vom Parlament<br />

als indirekter Gegenvors<strong>ch</strong>lag zur Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative<br />

bes<strong>ch</strong>lossen. Diese verlangt, dass die Gesamtflä<strong>ch</strong>e der Bauzonen<br />

in der S<strong>ch</strong>weiz während 20 Jahren ni<strong>ch</strong>t vergrössert<br />

wird. Sie wurde vom Initiativkomitee unter der Bedingung<br />

zurückgezogen, dass die Revision <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes<br />

in Kraft tritt. Wird die nun vorliegende Revision<br />

abgelehnt, so kommt die Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative zur Abstimmung.<br />

Gegen die Revision wurde das Referendum ergriffen.<br />

Kritisiert wird, sie bes<strong>ch</strong>neide die Eigentumsre<strong>ch</strong>te und<br />

führe zu höheren Bodenpreisen.<br />

Bun<strong>des</strong>rat und Parlament empfehlen, der Änderung <strong>des</strong><br />

Raumplanungsgesetzes zuzustimmen. Damit kann dem<br />

Landvers<strong>ch</strong>leiss und der Zersiedelung Einhalt geboten<br />

werden.<br />

Ziel der Gesetzesänderung<br />

Gegenvors<strong>ch</strong>lag<br />

zur Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative<br />

Warum das<br />

Referendum?<br />

Standpunkt<br />

von Bun<strong>des</strong>rat<br />

und Parlament<br />

25


26<br />

Wi<strong>ch</strong>tige Begriffe<br />

Nutzungsplan und Ri<strong>ch</strong>tplan<br />

Jede Gemeinde muss einen Nutzungsplan (au<strong>ch</strong> Zonenplan genannt) erstellen<br />

und dem Kanton zur Genehmigung unterbreiten. Im Nutzungsplan sind<br />

die Flä<strong>ch</strong>en festgelegt, die zum Beispiel für Wohnen, Arbeiten und Verkehr<br />

vorgesehen sind. Für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist<br />

der Nutzungsplan verbindli<strong>ch</strong>.<br />

Der kantonale Ri<strong>ch</strong>tplan enthält übergeordnete planeris<strong>ch</strong>e Vorgaben für die<br />

Entwicklung von Siedlungen und Verkehrsinfrastrukturen sowie für den<br />

S<strong>ch</strong>utz und die Nutzung der Lands<strong>ch</strong>aft. Er regelt au<strong>ch</strong> die Planung von<br />

grösseren Bauvorhaben wie Freizeit­ oder Einkaufszentren. Die kantonalen<br />

Ri<strong>ch</strong>tpläne werden von den Bun<strong>des</strong>behörden geprüft und vom Bun<strong>des</strong>rat<br />

genehmigt.<br />

Einzonung und Rückzonung<br />

Gemeindegebiet, das ni<strong>ch</strong>t für die Bebauung vorgesehen ist, gehört in der<br />

Regel entweder zur Landwirts<strong>ch</strong>aftszone oder zu einer S<strong>ch</strong>utzzone. Ist ein<br />

sol<strong>ch</strong>es Gebiet neu für eine Überbauung vorgesehen, so wird es der Bauzone<br />

zugeteilt. Man spri<strong>ch</strong>t dann von Einzonung. Umgekehrt spri<strong>ch</strong>t man<br />

von einer Rückzonung (au<strong>ch</strong> Auszonung genannt), wenn Land, das für eine<br />

Bebauung vorgesehen war, aus der Bauzone herausgelöst und beispielsweise<br />

wieder der Landwirts<strong>ch</strong>aftszone zugeteilt wird.<br />

Landumlegung<br />

Das Prinzip der Landumlegung ist aus der Landwirts<strong>ch</strong>aft s<strong>ch</strong>on lange<br />

bekannt (Güterzusammenlegung, Melioration). Au<strong>ch</strong> innerhalb von Bauzonen<br />

kann es vorkommen, dass eine ungünstige Lage oder Aufteilung von<br />

Parzellen sinnvolles Bauen ers<strong>ch</strong>wert oder gar verunmögli<strong>ch</strong>t. Dur<strong>ch</strong> Baulandumlegungen,<br />

beispielsweise dur<strong>ch</strong> Abtaus<strong>ch</strong> und Arrondierung, entstehen<br />

Parzellen, die sinnvoll überbaut werden können.<br />

Zersiedelung<br />

Von Zersiedelung spri<strong>ch</strong>t man, wenn verstreut und ungeordnet gebaut wird.<br />

Neue Wohnsiedlungen, Gewerbeareale und Strassen verbrau<strong>ch</strong>en so übermässig<br />

viel Land, und es geht Kulturland verloren.


Die Vorlage im Detail<br />

In der S<strong>ch</strong>weiz wird rege gebaut. Dadur<strong>ch</strong> geht Jahr für Jahr<br />

viel Kulturland verloren. Dieses fehlt dann für die landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e<br />

Nutzung und als Erholungsraum. Angetrieben<br />

wird die Bautätigkeit dur<strong>ch</strong> das Bevölkerungswa<strong>ch</strong>stum, den<br />

steigenden Bedarf an Wohn­, Gewerbe­ und Infrastrukturflä<strong>ch</strong>en<br />

sowie dur<strong>ch</strong> veränderte Lebensgewohnheiten: Seit<br />

den 1960er­Jahren hat si<strong>ch</strong> die Wohnflä<strong>ch</strong>e pro Person auf<br />

rund 50 m 2 verdoppelt. In der S<strong>ch</strong>weiz wird jährli<strong>ch</strong> insgesamt<br />

eine Flä<strong>ch</strong>e von der Grösse <strong>des</strong> Murten­ oder <strong>des</strong><br />

Walensees verbaut. Das entspri<strong>ch</strong>t über einen Zeitraum von<br />

zehn Jahren betra<strong>ch</strong>tet der Grösse <strong>des</strong> Kantons Zug. Da<br />

Boden ni<strong>ch</strong>t unbes<strong>ch</strong>ränkt verfügbar ist, brau<strong>ch</strong>t es einen<br />

haushälteris<strong>ch</strong>en Umgang damit.<br />

Heute umfassen die Bauzonen in der S<strong>ch</strong>weiz rund 230 000<br />

Hektaren. Fast ein Fünftel davon ist ni<strong>ch</strong>t überbaut. Der Anteil<br />

der Baulandreserven ist in ländli<strong>ch</strong>en und touristis<strong>ch</strong>en<br />

Regionen tendenziell grösser als in städtis<strong>ch</strong>en Gebieten.<br />

Bauzonen massvoll festzulegen ist wi<strong>ch</strong>tig, weil zu grosse<br />

Baulandreserven eine lockere Besiedlung begünstigen. Diese<br />

Entwicklung erhöht den Bodenverbrau<strong>ch</strong> und beeinträ<strong>ch</strong>tigt<br />

die Lands<strong>ch</strong>aft und ihre Bedeutung für den Tourismus. Sie<br />

verursa<strong>ch</strong>t au<strong>ch</strong> einen höheren Aufwand, um diese Gebiete<br />

mit Strassen, Wasser­, Strom­ und Abwasserleitungen zu<br />

ers<strong>ch</strong>liessen.<br />

S<strong>ch</strong>on na<strong>ch</strong> heutigem Re<strong>ch</strong>t sollten Bauzonen nur so viel<br />

Land umfassen, wie voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> innert 15 Jahren benötigt<br />

wird. In gewissen Gemeinden rei<strong>ch</strong>en die Bauzonen heute<br />

aber für mehr als 50 Jahre. Sie sind somit viel grösser als<br />

nötig. Mit der Revision legt das Gesetz verbindli<strong>ch</strong> fest, dass<br />

Bauzonen künftig dem voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bedarf für 15 Jahre<br />

zu entspre<strong>ch</strong>en haben und überdimensionierte Bauzonen<br />

verkleinert werden müssen.<br />

Boden ist ein<br />

knappes Gut<br />

Lands<strong>ch</strong>aft<br />

s<strong>ch</strong>onen<br />

Bauzonen na<strong>ch</strong><br />

absehbarem Bedarf<br />

festlegen<br />

27


Mit der Revision wird au<strong>ch</strong> die Verfügbarkeit <strong>des</strong> bereits<br />

eingezonten Baulands verbessert. Bauland soll ni<strong>ch</strong>t über<br />

Jahre gehortet, sondern sinnvoll verwendet werden. Das<br />

kann beispielsweise dur<strong>ch</strong> eine Landumlegung ges<strong>ch</strong>ehen:<br />

Dabei wird Bauland abgetaus<strong>ch</strong>t, um zusammenhängende<br />

Parzellen zu s<strong>ch</strong>affen, die si<strong>ch</strong> für eine Überbauung eignen.<br />

Die Kantone können – ausnahmsweise und als letzte Massnahme<br />

– die Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks<br />

au<strong>ch</strong> dazu verpfli<strong>ch</strong>ten, ihr Bauland innert angemessener<br />

Frist zu überbauen. Eine sol<strong>ch</strong>e Massnahme ist aber<br />

nur mögli<strong>ch</strong>, wenn das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse an der Bebauung<br />

überwiegt, insbesondere um eine spekulative Baulandhortung<br />

zu unterbinden. Die Massnahmen zur besseren<br />

Nutzung <strong>des</strong> Baulands werden von den Kantonen gemeinsam<br />

mit den Gemeinden getroffen und auf die örtli<strong>ch</strong>en<br />

Bedürfnisse zuges<strong>ch</strong>nitten.<br />

Wird ein Grundstück neu als Bauland eingezont, so gewinnt<br />

es stark an Wert. Die Revision sieht vor, dass die Kantone und<br />

Gemeinden künftig min<strong>des</strong>tens 20 Prozent dieses Mehrwerts<br />

erhalten. Diese Zahlung wird aber ni<strong>ch</strong>t sofort fällig, sondern<br />

erst, wenn das neu eingezonte Grundstück verkauft oder<br />

überbaut worden ist – und die Eigentümerinnen und Eigentümer<br />

den Gewinn erzielt haben. Die Kantone und Gemeinden<br />

verwenden das Geld, um jene Eigentümerinnen und<br />

Eigentümer abzugelten, die Anspru<strong>ch</strong> auf eine Ents<strong>ch</strong>ädigung<br />

haben, weil ihre Grundstücke aus der Bauzone rückgezont<br />

wurden und dadur<strong>ch</strong> an Wert verloren haben. Je na<strong>ch</strong> Situation<br />

kann das Geld au<strong>ch</strong> für die Gestaltung öffentli<strong>ch</strong>er Plätze,<br />

Pärke oder Strassen eingesetzt werden. Das geänderte<br />

Raumplanungsgesetz knüpft mit der Mehrwertabgabe an<br />

eine bewährte Praxis mehrerer Kantone an: Basel­Stadt,<br />

Genf, Neuenburg und Thurgau setzen s<strong>ch</strong>on heute auf sol<strong>ch</strong>e<br />

Ausglei<strong>ch</strong>sregeln. In den Kantonen Bern, Glarus, Graubünden<br />

und Obwalden können si<strong>ch</strong> die Gemeinden über Verträge<br />

mit den Eigentümerinnen und Eigentümern einen Teil <strong>des</strong><br />

Mehrwerts si<strong>ch</strong>ern.<br />

28<br />

Vorhandenes<br />

Bauland besser<br />

nutzen<br />

Mehrwertabgabe


Das Parlament hat zwei weitere Regelungen bes<strong>ch</strong>lossen:<br />

Zum einen profitieren Bauern und Bäuerinnen von einer<br />

tieferen Mehrwertabgabe, wenn sie na<strong>ch</strong> der Veräusserung<br />

oder Überbauung ihres Baulands innert angemessener Frist<br />

zum Beispiel einen Stall ersetzen und entspre<strong>ch</strong>ende Investitionen<br />

tätigen. Zum andern wird für Solaranlagen auf<br />

Dä<strong>ch</strong>ern in Bau­ und in Landwirts<strong>ch</strong>aftszonen grundsätzli<strong>ch</strong><br />

keine Baubewilligung mehr nötig sein.<br />

Die Revision wird ni<strong>ch</strong>t auf einen S<strong>ch</strong>lag umgesetzt: Sie erfordert<br />

zunä<strong>ch</strong>st die Anpassung der kantonalen Ri<strong>ch</strong>tpläne. Die<br />

Kantone haben dafür fünf Jahre Zeit. In der Folge ist es an<br />

den Gemeinden, die Bauzonen in ihren Nutzungsplänen<br />

anzupassen. Das Gesetz gibt ihnen dazu keine Frist vor.<br />

Erfahrungsgemäss dauert diese Anpassung mehrere Jahre.<br />

Die Umsetzung wird si<strong>ch</strong> somit bis weit in die 2020er­Jahre<br />

hinein erstrecken. An der föderalistis<strong>ch</strong>en Aufgabenteilung<br />

zwis<strong>ch</strong>en Bund, Kantonen und Gemeinden wird dur<strong>ch</strong> die<br />

Gesetzesänderung ni<strong>ch</strong>t gerüttelt. Die Raumplanung bleibt in<br />

erster Linie Sa<strong>ch</strong>e der Kantone und Gemeinden.<br />

Die Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes ist ein indirekter<br />

Gegenvors<strong>ch</strong>lag zur Volksinitiative «Raum für Mens<strong>ch</strong> und<br />

Natur (Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative)». Diese Initiative bezweckt, dem<br />

Bund mehr raumplaneris<strong>ch</strong>e Kompetenzen zu geben und<br />

die Gesamtflä<strong>ch</strong>e der Bauzonen in der S<strong>ch</strong>weiz während<br />

20 Jahren ni<strong>ch</strong>t zu vergrössern. Na<strong>ch</strong> dem Bes<strong>ch</strong>luss <strong>des</strong><br />

Parlaments zur Revision <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes wurde<br />

die Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative unter der Bedingung zurückgezogen,<br />

dass die Revision in Kraft tritt. Andernfalls gelangt gemäss<br />

Gesetz die Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative zur Abstimmung. Aus der<br />

Si<strong>ch</strong>t von Bun<strong>des</strong>rat und Parlament ist die Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative<br />

zu starr, weil sie au<strong>ch</strong> nötige Einzonungen verhindern<br />

würde.<br />

Regelungen für<br />

Landwirts<strong>ch</strong>aft und<br />

Solaranlagen<br />

S<strong>ch</strong>rittweise<br />

Umsetzung der<br />

Revision<br />

Was ges<strong>ch</strong>ieht<br />

bei einem Nein zur<br />

Revision?<br />

29


Die Argumente <strong>des</strong> Referendumskomitees<br />

Vernünftige Lösungen statt Diktat aus Bern<br />

Die vorliegende Revision <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes löst keine Probleme,<br />

sondern s<strong>ch</strong>afft neue zuhauf. Die Vorlage führt zu einer bürokratis<strong>ch</strong>en Monsterübung,<br />

die si<strong>ch</strong> ohne massive Aufstockung <strong>des</strong> Staatsapparats ni<strong>ch</strong>t umsetzen<br />

lässt. In man<strong>ch</strong>er Hinsi<strong>ch</strong>t stellt sie sogar die extreme Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative, die<br />

ein zwanzigjähriges Baumoratorium s<strong>ch</strong>affen will, in den S<strong>ch</strong>atten.<br />

S<strong>ch</strong>werwiegende Folgen<br />

Für ein Nein zur Vorlage spre<strong>ch</strong>en vorab vier Hauptargumente:<br />

• Verknappung von Bauland führt zu höheren Bodenpreisen: Mieter und Hauseigentümer<br />

bekämen dies bei den Wohnkosten s<strong>ch</strong>merzhaft zu spüren.<br />

• Angestrebte Rückzonungs­ und Überbauungspfli<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>afft Re<strong>ch</strong>tsunsi<strong>ch</strong>erheit:<br />

Vollzugsprobleme und eine Flut von langwierigen und teuren Geri<strong>ch</strong>tsverfahren<br />

wären die Folge.<br />

• Neue oder höhere Steuern, Gebühren und Abgaben: Die vorges<strong>ch</strong>lagene<br />

obligatoris<strong>ch</strong>e Mehrwertabs<strong>ch</strong>öpfung von min<strong>des</strong>tens 20 Prozent der Gewinne<br />

bei Grundstücksverkäufen rei<strong>ch</strong>t ni<strong>ch</strong>t aus, um die Enteignungsents<strong>ch</strong>ädigungen<br />

bei Rückzonungen zu decken.<br />

• Bevormundung dur<strong>ch</strong> den Bun<strong>des</strong>vogt ersetzt bewährte föderalistis<strong>ch</strong>e<br />

Lösungen: Kantone, Regionen und Gemeinden verlieren wi<strong>ch</strong>tige Kompetenzen<br />

in der Raumplanung. So steht der Kanton Appenzell Innerrhoden vor<br />

anderen raumplaneris<strong>ch</strong>en Herausforderungen als der Kanton Basel­Stadt.<br />

Es geht au<strong>ch</strong> anders<br />

Raum für die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirts<strong>ch</strong>aft gibt es in der<br />

S<strong>ch</strong>weiz genug – es gilt ihn aber ri<strong>ch</strong>tig zu nutzen. Das Referendumskomitee<br />

steht daher hinter Bestrebungen für einen wirksamen S<strong>ch</strong>utz der Lands<strong>ch</strong>aft.<br />

Der Weg dazu führt aber ni<strong>ch</strong>t über ein Diktat von oben, sondern über vernünftige<br />

Lösungen auf föderalistis<strong>ch</strong>er Basis. Konkret heisst dies verdi<strong>ch</strong>tetes Bauen,<br />

Wiederbelebung der Stadt­ und Ortskerne, Erhaltung <strong>des</strong> Kulturlan<strong>des</strong> sowie<br />

Lockerungen und Vereinfa<strong>ch</strong>ungen im Baure<strong>ch</strong>t. Ein Nein zur Vorlage verhindert,<br />

dass Wohlstand und Lebensqualität unseres Lan<strong>des</strong> der Boden unter den<br />

Füssen weggezogen wird.<br />

Weitere Informationen: www.rpg­revision­nein.<strong>ch</strong><br />

30


Die Argumente <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates<br />

Die Revision <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes bremst den Landvers<strong>ch</strong>leiss<br />

und bekämpft die Bodenspekulation: Zu grosse<br />

Bauzonen werden verkleinert, bestehende Reserven werden<br />

besser genutzt. Das garantiert eine kompaktere Siedlungsentwicklung,<br />

s<strong>ch</strong>ont die Lands<strong>ch</strong>aft und hält die S<strong>ch</strong>weiz<br />

als Wohn­ und Arbeitsort attraktiv. Der Bun<strong>des</strong>rat befürwortet<br />

die Vorlage insbesondere aus folgenden Gründen:<br />

Die Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes garantiert einen<br />

sorgsameren Umgang mit dem Boden. Dies ist zwar s<strong>ch</strong>on<br />

heute ein Ziel der Raumplanung, wurde aber in den Kantonen<br />

sehr unters<strong>ch</strong>iedli<strong>ch</strong> umgesetzt. Die Revision verlangt<br />

nun von den Kantonen und Gemeinden, überdimensionierte<br />

Bauzonen zu verkleinern. Sie trägt so zur Erhaltung einer<br />

intakten Lands<strong>ch</strong>aft bei und ist damit au<strong>ch</strong> im Interesse <strong>des</strong><br />

Tourismus und der erholungssu<strong>ch</strong>enden Bevölkerung. Zu<br />

grosse Bauzonen führen dazu, dass wertvolles Kulturland mit<br />

verstreuten Siedlungen überbaut wird. Die neuen gesetzli<strong>ch</strong>en<br />

Bestimmungen dämmen diesen Landvers<strong>ch</strong>leiss ein.<br />

Sie verhindern zuglei<strong>ch</strong> die hohen Folgekosten einer<br />

Ers<strong>ch</strong>liessung weitläufig gebauter Siedlungen mit Strassen,<br />

Strom und Wasser: Die Ers<strong>ch</strong>liessungskosten sind in sol<strong>ch</strong>en<br />

Gebieten oft doppelt so ho<strong>ch</strong> wie andernorts und belasten<br />

die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler darum stärker.<br />

Die Revision wirkt dieser Fehlentwicklung entgegen.<br />

Die Revision ist ausgewogen. Sie sorgt dafür, dass die<br />

Kantone und Gemeinden einen Teil der Erträge erhalten, die<br />

si<strong>ch</strong> aus der Wertsteigerung von Boden dur<strong>ch</strong> Einzonung<br />

ergeben: Wer dur<strong>ch</strong> einen planeris<strong>ch</strong>en Ents<strong>ch</strong>eid davon pro­<br />

Revision bremst<br />

Zersiedelung<br />

Revision ist<br />

ausgewogen<br />

31


fitiert, dass sein Boden zu Bauland wird, kann den Wert seines<br />

Grundstücks quasi über Na<strong>ch</strong>t erhebli<strong>ch</strong> steigern – und<br />

hohe Gewinne erzielen, wenn dieses verkauft oder überbaut<br />

wird. Ein Teil davon wird künftig abges<strong>ch</strong>öpft. Diese Mehrwertabgabe<br />

ist das logis<strong>ch</strong>e Gegenstück zu den Ents<strong>ch</strong>ädigungen,<br />

die bei Rückzonungen zu zahlen sind. Sie ist eine<br />

gute und gere<strong>ch</strong>te Lösung, die si<strong>ch</strong> bereits in mehreren<br />

Kantonen und Gemeinden bewährt hat. Das ist au<strong>ch</strong> die Auffassung<br />

der Bau­, Planungs­ und Umweltdirektoren­Konferenz<br />

der Kantone. Sie unterstützt daher die Revision.<br />

Die Revision stärkt die Gemeinden in ihrem Bestreben, Bauland<br />

besser verfügbar zu ma<strong>ch</strong>en. Heute stehen sie oft vor<br />

dem Problem, dass Bauland zwar vorhanden ist, aber ni<strong>ch</strong>t<br />

genutzt wird – etwa weil die Parzellen zersplittert sind,<br />

ungünstig liegen oder mehreren Personen gehören, die si<strong>ch</strong><br />

ni<strong>ch</strong>t auf ein Projekt einigen können. Dieses Bauland kommt<br />

dann gar ni<strong>ch</strong>t auf den Markt. Das erhöht den Druck, am<br />

Siedlungsrand weiteres Land einzuzonen. Die Revision hilft,<br />

diesen Missstand zu beheben. Sie erlei<strong>ch</strong>tert den Abtaus<strong>ch</strong><br />

von Bauland, was das Bauen an einem sinnvollen Ort<br />

ermögli<strong>ch</strong>t. Sie erlaubt den Kantonen zudem, Fristen für die<br />

Überbauung eines Grundstücks zu setzen. Dadur<strong>ch</strong> bekämpft<br />

sie die Bodenspekulation und die Baulandhortung. Sie<br />

verhindert, dass dem Markt Bauland an gesu<strong>ch</strong>ten Lagen<br />

entzogen und der Bodenpreis zusätzli<strong>ch</strong> in die Höhe<br />

getrieben wird.<br />

Eine Zustimmung zur Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes<br />

ist ausserdem sinnvoll, weil sie bessere Lösungen bringt als<br />

die starre Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative. Diese will die Bauzonen in<br />

der S<strong>ch</strong>weiz während 20 Jahren faktis<strong>ch</strong> einfrieren. Das ist<br />

32<br />

Revision erhöht<br />

Verfügbarkeit <strong>des</strong><br />

Bodens<br />

Bessere Lösung<br />

als starre Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative


der fals<strong>ch</strong>e Weg. Vielen Kantonen würde es so verunmögli<strong>ch</strong>t,<br />

bei Bedarf neues Land einzuzonen. Die wirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>e Entwicklung<br />

würde dadur<strong>ch</strong> stark beeinträ<strong>ch</strong>tigt: Wo absehbar<br />

ist, dass die Bevölkerung wä<strong>ch</strong>st und si<strong>ch</strong> neue Unternehmen<br />

ansiedeln wollen, müssen Einzonungen weiterhin mögli<strong>ch</strong><br />

bleiben. Die Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative würde zudem ausgere<strong>ch</strong>net<br />

jene Kantone begünstigen, die zu grosse Bauzonen ges<strong>ch</strong>affen<br />

haben. Die Kantone, die korrekt eingezont haben, würden<br />

hingegen bestraft.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat era<strong>ch</strong>tet die Lands<strong>ch</strong>aftsinitiative als untaugli<strong>ch</strong>e<br />

Lösung. Er empfiehlt <strong>des</strong>halb, der Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes<br />

den Vorzug zu geben und die Revision<br />

anzunehmen. Sie hält die S<strong>ch</strong>weiz als Wohn­ und Arbeitsort<br />

attraktiv.<br />

Aus all diesen Gründen empfehlen Bun<strong>des</strong>rat und Parlament,<br />

der Änderung <strong>des</strong> Raumplanungsgesetzes zuzustimmen.<br />

33


§<br />

34<br />

Abstimmungstext<br />

Bun<strong>des</strong>gesetz über die Raumplanung<br />

(Raumplanungsgesetz, RPG)<br />

Änderung vom 15. Juni 2012<br />

Die Bun<strong>des</strong>versammlung der S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Eidgenossens<strong>ch</strong>aft,<br />

na<strong>ch</strong> Einsi<strong>ch</strong>t in die Bots<strong>ch</strong>aft <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates vom 20. Januar 20101, bes<strong>ch</strong>liesst:<br />

I<br />

Das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 2 wird wie folgt geändert:<br />

Art. 1 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Bst. abis , b und bbis 1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälteris<strong>ch</strong><br />

genutzt und das Baugebiet vom Ni<strong>ch</strong>tbaugebiet getrennt wird. …<br />

2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen:<br />

abis. die Siedlungsentwicklung na<strong>ch</strong> innen zu lenken, unter Berücksi<strong>ch</strong>tigung<br />

einer angemessenen Wohnqualität;<br />

b. kompakte Siedlungen zu s<strong>ch</strong>affen;<br />

bbis. die räumli<strong>ch</strong>en Voraussetzungen für die Wirts<strong>ch</strong>aft zu s<strong>ch</strong>affen und zu erhalten;<br />

Art. 3 Abs. 2 Bst. a und 3 Bst. a und abis 2 Die Lands<strong>ch</strong>aft ist zu s<strong>ch</strong>onen. Insbesondere sollen:<br />

a. der Landwirts<strong>ch</strong>aft genügende Flä<strong>ch</strong>en geeigneten Kulturlan<strong>des</strong>, insbesondere<br />

Fru<strong>ch</strong>tfolgeflä<strong>ch</strong>en, erhalten bleiben;<br />

3 Die Siedlungen sind na<strong>ch</strong> den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in<br />

ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:<br />

a. Wohn- und Arbeitsgebiete einander<br />

zweckmässig zugeordnet sein und<br />

s<strong>ch</strong>wergewi<strong>ch</strong>tig an Orten geplant werden, die au<strong>ch</strong> mit dem öffentli<strong>ch</strong>en<br />

Verkehr angemessen ers<strong>ch</strong>lossen sind;<br />

abis. Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der bra<strong>ch</strong>liegenden<br />

oder ungenügend genutzten Flä<strong>ch</strong>en in Bauzonen und der Mögli<strong>ch</strong>keiten zur<br />

Verdi<strong>ch</strong>tung der Siedlungsflä<strong>ch</strong>e;<br />

1 BBl 2010 1049<br />

2 SR 700


Art. 5 Art. 1bis–1sexies 1bis Planungsvorteile werden mit einem Satz von min<strong>des</strong>tens 20 Prozent ausgegli<strong>ch</strong>en.<br />

Der Ausglei<strong>ch</strong> wird bei der Überbauung <strong>des</strong> Grundstücks oder <strong>des</strong>sen Veräusserung<br />

fällig. Das kantonale Re<strong>ch</strong>t gestaltet den Ausglei<strong>ch</strong> so aus, dass<br />

min<strong>des</strong>tens Mehrwerte bei neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesenem Boden<br />

ausgegli<strong>ch</strong>en werden.<br />

1ter Der Ertrag wird für Massnahmen na<strong>ch</strong> Absatz 2 oder für weitere Massnahmen<br />

der Raumplanung na<strong>ch</strong> Artikel 3, insbesondere Absätze 2 Bu<strong>ch</strong>stabe a und 3<br />

Bu<strong>ch</strong>stabe a bis, verwendet.<br />

1quater Für die Bemessung der Abgabe ist der bei einer<br />

Einzonung erre<strong>ch</strong>nete Planungsvorteil<br />

um den Betrag zu kürzen, wel<strong>ch</strong>er innert angemessener Frist zur<br />

Bes<strong>ch</strong>affung einer landwirts<strong>ch</strong>aftli<strong>ch</strong>en Ersatzbaute zur Selbstbewirts<strong>ch</strong>aftung<br />

verwendet wird.<br />

1qinquies Das kantonale Re<strong>ch</strong>t kann von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn:<br />

a. ein Gemeinwesen abgabepfli<strong>ch</strong>tig wäre; oder<br />

b. der voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum<br />

Erhebungsaufwand steht.<br />

1sexies Die bezahlte Abgabe ist bei der Bemessung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer<br />

als Teil der Aufwendungen vom Gewinn in Abzug zu bringen.<br />

Art. 6 Abs. 1, 2 Einleitungssatz sowie Abs. 3 Einleitungssatz, Bst. a und c<br />

1 Aufgehoben<br />

2 Für die Erstellung ihrer Ri<strong>ch</strong>tpläne erarbeiten die Kantone Grundlagen, in denen<br />

sie feststellen, wel<strong>ch</strong>e Gebiete:<br />

3 In den Grundlagen geben<br />

sie au<strong>ch</strong> Aufs<strong>ch</strong>luss über den Stand und die<br />

bisherige<br />

Entwicklung:<br />

a. ihres Siedlungsgebietes;<br />

c. ihres Kulturlan<strong>des</strong>.<br />

Art. 8 Min<strong>des</strong>tinhalt der Ri<strong>ch</strong>tpläne<br />

1 Jeder Kanton erstellt einen Ri<strong>ch</strong>tplan, worin er min<strong>des</strong>tens festlegt:<br />

a. wie der Kanton si<strong>ch</strong> räumli<strong>ch</strong> entwickeln soll;<br />

b. wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende Entwicklung<br />

aufeinander abgestimmt werden;<br />

c. in wel<strong>ch</strong>er zeitli<strong>ch</strong>en Folge und mit wel<strong>ch</strong>en Mitteln vorgesehen ist, die Aufgaben<br />

zu erfüllen.<br />

2 Vorhaben mit gewi<strong>ch</strong>tigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen einer<br />

Grundlage im Ri<strong>ch</strong>tplan.<br />

35


§<br />

36<br />

Art. 8a Ri<strong>ch</strong>tplaninhalt im Berei<strong>ch</strong> Siedlung<br />

1 Der Ri<strong>ch</strong>tplan legt im Berei<strong>ch</strong> Siedlung insbesondere fest:<br />

a. wie gross die Siedlungsflä<strong>ch</strong>e insgesamt sein soll, wie sie im Kanton verteilt<br />

sein soll und wie ihre Erweiterung regional abgestimmt wird;<br />

b. wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie<br />

flä<strong>ch</strong>ensparende Ers<strong>ch</strong>liessung si<strong>ch</strong>ergestellt werden;<br />

c. wie eine ho<strong>ch</strong>wertige Siedlungsentwicklung na<strong>ch</strong> innen bewirkt wird;<br />

d. wie si<strong>ch</strong>ergestellt wird, dass die Bauzonen den Anforderungen von Artikel<br />

15 entspre<strong>ch</strong>en; und<br />

e. wie die Siedlungserneuerung gestärkt wird.<br />

2 Bisheriger Artikel 8 Absatz 2<br />

3 Bisheriger Artikel 8 Absatz 3<br />

Art. 15 Bauzonen<br />

1 Die Bauzonen sind so festzulegen, dass sie dem voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>en Bedarf für<br />

15 Jahre entspre<strong>ch</strong>en.<br />

2 Überdimensionierte Bauzonen sind zu reduzieren.<br />

3 Lage und Grösse der Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen;<br />

dabei sind die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen. Insbesondere<br />

sind die Fru<strong>ch</strong>tfolgeflä<strong>ch</strong>en zu erhalten sowie Natur und Lands<strong>ch</strong>aft zu<br />

s<strong>ch</strong>onen.<br />

4 Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn:<br />

a. es si<strong>ch</strong> für die Überbauung eignet;<br />

b. es au<strong>ch</strong> im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven<br />

in den bestehenden Bauzonen voraussi<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> innerhalb von 15 Jahren<br />

benötigt, ers<strong>ch</strong>lossen und überbaut wird;<br />

c. Kulturland damit ni<strong>ch</strong>t zerstückelt wird;<br />

d. seine Verfügbarkeit re<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong> si<strong>ch</strong>ergestellt ist; und<br />

e. damit die Vorgaben <strong>des</strong> Ri<strong>ch</strong>tplans umgesetzt werden.<br />

5 Bund und Kantone erarbeiten zusammen te<strong>ch</strong>nis<strong>ch</strong>e Ri<strong>ch</strong>tlinien für die Zuweisung<br />

von Land zu den Bauzonen, namentli<strong>ch</strong> die Bere<strong>ch</strong>nung <strong>des</strong> Bedarfs an Bauzonen.<br />

Art. 15a Förderung der Verfügbarkeit von Bauland<br />

1 Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Massnahmen, die<br />

notwendig sind, um die Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen, insbesondere<br />

bodenre<strong>ch</strong>tli<strong>ch</strong>e Massnahmen wie Landumlegungen (Art. 20).<br />

2 Das kantonale Re<strong>ch</strong>t sieht vor, dass, wenn das öffentli<strong>ch</strong>e Interesse es re<strong>ch</strong>tfertigt,<br />

die zuständige Behörde eine Frist für die Überbauung eines Grundstücks setzen und,<br />

wenn die Frist unbenützt verstrei<strong>ch</strong>t, bestimmte Massnahmen anordnen kann.


Raumplanungsgesetz<br />

Art. 18a Solaranlagen<br />

1 In Bau- und in Landwirts<strong>ch</strong>aftszonen bedürfen auf Dä<strong>ch</strong>ern genügend angepasste<br />

Solaranlagen keiner Baubewilligung na<strong>ch</strong> Artikel 22 Absatz 1. Sol<strong>ch</strong>e Vorhaben<br />

sind ledigli<strong>ch</strong> der zuständigen Behörde zu melden.<br />

2 Das kantonale Re<strong>ch</strong>t kann:<br />

a. bestimmte, ästhetis<strong>ch</strong> wenig empfindli<strong>ch</strong>e Typen von Bauzonen festlegen, in<br />

denen au<strong>ch</strong> andere Solaranlagen ohne Baubewilligung erstellt werden können;<br />

b. in klar ums<strong>ch</strong>riebenen Typen von S<strong>ch</strong>utzzonen eine Baubewilligungspfli<strong>ch</strong>t<br />

vorsehen.<br />

3 Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler<br />

Bedeutung bedürfen stets einer Baubewilligung. Sie dürfen sol<strong>ch</strong>e Denkmäler ni<strong>ch</strong>t<br />

wesentli<strong>ch</strong> beeinträ<strong>ch</strong>tigen.<br />

4 Ansonsten gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden<br />

oder neuen Bauten den ästhetis<strong>ch</strong>en Anliegen grundsätzli<strong>ch</strong> vor.<br />

Art. 19 Abs. 2<br />

2 Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Ers<strong>ch</strong>liessungsprogramm<br />

vorgesehenen Frist zu ers<strong>ch</strong>liessen; es kann die Ers<strong>ch</strong>liessung bei Bedarf etappieren.<br />

Das kantonale Re<strong>ch</strong>t regelt die Beiträge der Grundeigentümer.<br />

Art. 38<br />

Bisherige Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010<br />

Art. 38a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Juni 2012<br />

1 Die Kantone passen innert fünf Jahren na<strong>ch</strong> Inkrafttreten der Änderung vom<br />

15. Juni 2012 ihre Ri<strong>ch</strong>tpläne an die Anforderungen der Artikel 8 und 8a Absatz 1<br />

an.<br />

2 Bis zur Genehmigung dieser Ri<strong>ch</strong>tplananpassung dur<strong>ch</strong> den Bun<strong>des</strong>rat darf im<br />

betreffenden Kanton die Flä<strong>ch</strong>e der re<strong>ch</strong>tskräftig ausges<strong>ch</strong>iedenen Bauzonen insgesamt<br />

ni<strong>ch</strong>t vergrössert werden.<br />

3 Na<strong>ch</strong> Ablauf der Frist von Absatz 1 ist die Auss<strong>ch</strong>eidung neuer Bauzonen unzulässig,<br />

solange der betreffende Kanton ni<strong>ch</strong>t über eine vom Bun<strong>des</strong>rat genehmigte<br />

Ri<strong>ch</strong>tplananpassung verfügt.<br />

4 Die Kantone regeln innert fünf Jahren na<strong>ch</strong> Inkrafttreten der Änderung vom<br />

15. Juni 2012 den angemessenen<br />

Ausglei<strong>ch</strong> für erhebli<strong>ch</strong>e Vor- und Na<strong>ch</strong>teile na<strong>ch</strong><br />

den Anforderungen von Artikel 5.<br />

5 Na<strong>ch</strong> Ablauf der Frist von Absatz 4 ist die Auss<strong>ch</strong>eidung neuer Bauzonen unzulässig,<br />

solange der betreffende Kanton ni<strong>ch</strong>t über einen angemessenen Ausglei<strong>ch</strong><br />

na<strong>ch</strong> den Anforderungen von Artikel 5 verfügt. Der Bun<strong>des</strong>rat bezei<strong>ch</strong>net na<strong>ch</strong><br />

Anhörung diese Kantone.<br />

37


§<br />

38<br />

II<br />

Das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 3 wird wie folgt geändert:<br />

Art. 9 Abs. 3 Bst. e<br />

3 Sie erlassen insbesondere Vors<strong>ch</strong>riften über:<br />

III<br />

e. die Erzeugung erneuerbarer Energien und Energieeffizienz: Bei beheizten<br />

Gebäuden, wel<strong>ch</strong>e min<strong>des</strong>tens den Minergie­, MuKEn­Standard 4 oder einen<br />

verglei<strong>ch</strong>baren Baustandard errei<strong>ch</strong>en, wird die Übers<strong>ch</strong>reitung von maximal<br />

20 cm für die Wärmedämmung oder Anlage zur besseren<br />

Nutzung einheimis<strong>ch</strong>er erneuerbarer Energien bei der Bere<strong>ch</strong>nung<br />

insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude­, Grenz­, Gewässer­,<br />

Strassen­ oder Parkplatz­abstände und bei den Baulinien ni<strong>ch</strong>t mitgezählt.<br />

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.<br />

2 Der Bun<strong>des</strong>rat bestimmt das Inkrafttreten.<br />

3 SR 730.0<br />

4 Mustervors<strong>ch</strong>riften der Kantone im Energieberei<strong>ch</strong>.


Redaktionss<strong>ch</strong>luss:<br />

14. November 2012<br />

868002033<br />

PP<br />

Postaufgabe<br />

Retouren an die Einwohnerkontrolle<br />

der Gemeinde<br />

Empfehlung<br />

an die Stimmbere<strong>ch</strong>tigten<br />

Bun<strong>des</strong>rat und Parlament<br />

empfehlen den Stimmbere<strong>ch</strong>tigten,<br />

am 3. März 2013<br />

wie folgt zu stimmen:<br />

Ja zum Bun<strong>des</strong>bes<strong>ch</strong>luss<br />

über die Familienpolitik<br />

Das Parlament hat keine Empfehlung<br />

zur Initiative «gegen die Abzockerei»<br />

bes<strong>ch</strong>lossen<br />

Ja zur Änderung <strong>des</strong><br />

Raumplanungsgesetzes<br />

Weitere Informationen unter:<br />

www.admin.<strong>ch</strong><br />

www.parlament.<strong>ch</strong><br />

www.<strong>ch</strong>.<strong>ch</strong><br />

Herausgegeben von der Bun<strong>des</strong>kanzlei

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!