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Langes Argumentarium

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Werner Luginbühl, BDP Thomas Aeschi, SVP<br />

Franziska Tschudi Sauber, WICOR Group<br />

Philipp Müller, FDP<br />

Hans Hess, COMET Holding AG<br />

Elisabeth Schneider-Schneiter, CVP<br />

Roland Fischer, glp<br />

Katharina Lehmann, Blumer-Lehmann AG<br />

<strong>Langes</strong> argumentarium<br />

VoLksabstimmung Vom 3. märz 2013<br />

Andrea Caroni, FDP<br />

Werner Hug, HUG AG<br />

Ursula Haller, BDP<br />

Valentin Vogt, Burckhardt Compression<br />

Die MinDer-initiative<br />

gefährDet Das<br />

erfolgsMoDell schweiz.<br />

Klaus Endress, Endress + Hauser AG<br />

This Jenny, SVP<br />

Hansruedi Wandfluh, SVP<br />

Christophe Darbellay, CVP<br />

Brigitte Häberli, CVP<br />

Guglielmo L. Brentel, H & G Hotel Gast AG<br />

Andreas Wieland, Hamilton AG<br />

Christa Markwalder, FDP


wir sagen nein zur<br />

MinDer-initiative weil<br />

• sie die unternehmerische freiheit einschränkt.<br />

• sie das erfolgsmodell schweiz gefährdet.<br />

• sie arbeitsplätze aufs spiel setzt.<br />

Der gegenvorschlag ist besser<br />

und wirkt schneller.<br />

Überrissene Löhne schwächen den Zusammenhalt des Landes und<br />

schaden der Wirtschaft. Daher verurteilen Politik und Wirtschaft<br />

die Abzockerei gleichermassen. Keine Frage: Thomas Minder hat<br />

mit seiner Initiative den Finger auf einen wunden Punkt gelegt.<br />

Aber seine Initiative schüttet das Kind mit dem Bade aus. Sie<br />

gefährdet die Unternehmen und damit den Wirtschaftsstandort<br />

Schweiz. Das Parlament hat deshalb einen indirekten Gegenvorschlag<br />

beschlossen. Dieser bekämpft die Abzockerei wirksam,<br />

ohne den Unternehmen zu schaden. Bei einem NEIN zur Minder-<br />

Initiative tritt der Gegenvorschlag automatisch in Kraft.


In Kürze<br />

Die Minder-initiative schadet der<br />

schweiz. Der gegenvorschlag wirkt<br />

rascher, gezielter und verzichtet auf<br />

unsinnige Bürokratie. sieben gründe<br />

gegen die initiative.<br />

grunD 2<br />

Die initiative behindert die unternehmer.<br />

Einem neuen Chef oder einem Geschäftsleitungsmitglied<br />

kann nach Annahme der Initiative<br />

kein verbindliches Lohnangebot gemacht<br />

werden, ohne vorher eine aufwendige Generalversammlung<br />

einzuberufen. Das benachteiligt<br />

Schweizer Unternehmer im Kampf um<br />

Führungskräfte. Der Gegenvorschlag bietet<br />

mehr Flexibilität. Das ist wichtig, damit Firmen<br />

auf personelle Veränderungen rasch reagieren<br />

können.<br />

grunD 1<br />

Die initiative schadet auch den kleinen und<br />

mittleren unternehmen.<br />

Zwar gilt sie formal nur für die börsenkotierten<br />

Unternehmen. Doch in der Schweiz sind Grosse<br />

und Kleine eng miteinander verbunden. Diese<br />

Verflechtung ist der Garant für das Erfolgsmodell<br />

Schweiz. Durch Aufträge von Grossunternehmen<br />

an KMU werden über 250`000 Arbeitsplätze<br />

geschaffen. Die Minder-Initiative setzt dieses<br />

Erfolgsmodell aufs Spiel. Denn geht es den<br />

Grossen schlecht, schadet das auch den KMU.<br />

grunD 3<br />

Die initiative verbietet überrissene löhne<br />

oder Boni nicht. sie erhöht aber die<br />

Kosten und die Bürokratie für unsere<br />

unternehmen.


grunD 4<br />

Die initiative macht aus dem schweizer<br />

aktienrecht das unflexibelste der welt.<br />

Die Schweiz würde die Rahmenbedingungen für<br />

die Wirtschaft ohne Not massiv verschlechtern.<br />

Das gefährdet den Wohlstand.<br />

grunD 5<br />

Die initiative bringt teure und unsinnige<br />

Bürokratie für Pensionskassen. Dieses<br />

geld fehlt dann bei unseren renten.<br />

Gerade die Pensionskassen kleinerer und<br />

mittlerer Unternehmen würden unter der zunehmenden<br />

Bürokratie leiden. Wegen des Stimmzwangs<br />

für Pensionskassen müssten sie an den<br />

Generalversammlungen der Firmen, bei denen<br />

sie investiert sind, alle Details kennen. Dafür<br />

müssten sie Berater anstellen. Das verteuert die<br />

Verwaltungskosten und geht bei den Renten ab.<br />

grunD 6<br />

Die initiative setzt arbeitsplätze<br />

aufs spiel.<br />

Es ist klar, dass sich grosse Unternehmen<br />

überlegen, ob sie nach Annahme der Initiative<br />

zumindest bestimmte Abteilungen ins Ausland<br />

verlegen sollen. Mittelständische werden sich<br />

von der Schweizer Börse zurückziehen und diese<br />

schwächen. Die Folgen liegen auf der Hand: Mit<br />

der Annahme der Initiative würden die Schweizerinnen<br />

und Schweizer mitten in der internationalen<br />

Schuldenkrise Arbeitsplätze aufs Spiel<br />

setzen – auch bei den KMU.<br />

grunD 7<br />

nur bei einem nein zur Minder-initiative tritt<br />

der breit abgestützte gegenvorschlag des<br />

Parlaments in Kraft. Dieser wirkt schneller<br />

gegen abzockerei.<br />

Die Umsetzung der Initiative kann Jahre dauern,<br />

wie die Beispiele Ausschaffungsinitiative oder<br />

Zweitwohnungsinitiative zeigen. Wer so schnell<br />

wie möglich etwas gegen Abzocker tun will,<br />

muss den Gegenvorschlag unterstützen und<br />

NEIN sagen zur Initiative.


woruM es geht<br />

Überrissene löhne und Boni werden in der Bevölkerung nicht mehr akzeptiert.<br />

thomas Minder hat mit seiner initiative den finger auf einen wunden Punkt gelegt.<br />

seine forderungen schütten aber das Kind mit dem Bade aus.<br />

einreichung Der initiative 2008<br />

Ende Oktober 2006 startete Thomas Minder, Trybol-Fabrikant<br />

aus dem Kanton Schaffhausen, seine Initiative «gegen die<br />

Abzockerei». Am 26. Februar 2008 reichte er das Volksbegehren<br />

mit knapp 115 000 Unterschriften ein. Minder und<br />

das Initiativkomitee sind parteilos. 2011 wurde Thomas<br />

Minder als Vertreter des Kantons Schaffhausen in den<br />

Ständerat gewählt.<br />

24 unfleXiBle forDerungen<br />

Der Initiativtext (siehe Anhang) ist umfangreich und komplex<br />

aufgebaut. Insgesamt umfasst er 24 Forderungen, die<br />

mehrheitlich nichts mit Lohnpolitik zu tun haben. Der Grundgedanke<br />

hinter der Initiative ist, die Löhne in Aktiengesellschaften<br />

zu beschränken, indem man den Aktionären mehr<br />

Einflussmöglichkeiten auf ihr Unternehmen in die Hand gibt.<br />

Diese Stossrichtung ist an sich positiv, doch die Minder-Initiative<br />

ist sehr starr formuliert und enthält Bestimmungen, die<br />

unerfüllbar oder für die Wirtschaft äusserst schädlich sind.<br />

Jährliche zwangsaBstiMMungen<br />

Die Minder-Initiative verlangt, dass an den Generalversammlungen<br />

(GV) börsenkotierter Unternehmen jedes Jahr bindend<br />

über die Lohnsumme von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung<br />

und Beirat abgestimmt werden muss. Ebenso verlangt sie,<br />

dass alle Verwaltungsratsmitglieder und der Präsident jährlich<br />

einzeln durch die GV gewählt werden müssen. Abgangsentschädigungen,<br />

Antrittsprämien und Prämien für Firmenkäufe<br />

und -verkäufe sollen ausnahmslos verboten werden.<br />

stiMMzwang fÜr PensionsKassen<br />

Zu den 24 Forderungen der Initiative zählt auch die Vorschrift,<br />

dass Pensionskassen ihr Stimmrecht an jeder GV zwingend<br />

wahrnehmen müssen, und zwar «im Interesse ihrer Versicherten».<br />

Wie sie gestimmt haben, sollen sie jederzeit offenlegen.<br />

DraKonische strafen<br />

Um all diesen Forderungen Nachdruck zu verleihen, hat<br />

Thomas Minder harte Sanktionen in den Initiativtext eingebaut.<br />

Wer eine der neuen Vorschriften missachtet «wird mit Freiheitsstrafe<br />

bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen<br />

bestraft».


Der gegenvorschlag<br />

Des ParlaMents<br />

national- und ständerat haben einen indirekten gegenvorschlag zur initiative ausgearbeitet,<br />

der schneller wirkt und der wirtschaft nicht schadet. am ende stimmte nur<br />

thomas Minder dagegen.<br />

revision Des aKtienrechts<br />

Bereits im Dezember 2007 hat der Bundesrat eine Botschaft<br />

zur Änderung des schweizerischen Aktien- und Rechnungsregungsrechts<br />

verabschiedet. Sie verfolgte unter anderem das<br />

Ziel, die Mitbestimmungsrechte von Aktionären zu verbessern.<br />

Gleichzeitig sammelte Thomas Minder Unterschriften für seine<br />

Volksinitiative, die er im Februar 2008 einreichen konnte. Der<br />

Bundesrat stellte sich zwar gegen die Initiative, schlug dem<br />

Parlament jedoch vor, ihr im Rahmen der Aktienrechtsreform<br />

einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Dazu<br />

nahm er zahlreiche Forderungen von Thomas Minder in diese<br />

Reform auf.<br />

Die MÜhen Des ParlaMents Mit Der<br />

MinDer-initiative<br />

National- und Ständerat taten sich schwer im Umgang mit der<br />

Initiative. Das Vorgehen des Bundesrats wurde zwar grundsätzlich<br />

unterstützt, doch wurde der indirekte Gegenvorschlag<br />

immer wieder abgeändert, blockiert und neu aufgerollt. Im<br />

Sommer 2010 wurde zusätzlich die Idee einer sogenannten<br />

«Bonussteuer» in der Form des sogenannten «Tantiemen-<br />

Modells» populär und in den indirekten Gegenvorshclag<br />

aufgenommen. Die Ausarbeitung des indirekten Gegenvorschlags<br />

beanspruchten viel Zeit, weshalb das Parlament<br />

mehrmals eine Fristerstreckung beschliessen musste. Der<br />

Nationalrat lehnte das «Tantiemen-Modell» im indirekten<br />

Gegenvorschlag jedoch später wieder ab. Im Herbst 2011<br />

wurde Initiant Thomas Minder zudem für den Kanton Schaffhausen<br />

in den Ständerat gewählt und konnte fortan direkt auf<br />

die Beratung Einfluss nehmen.<br />

Im Frühling 2012 nahm der Nationalrat das Anliegen der<br />

Bonussteuer in einem neuen direkten Gegenvorschlag zur<br />

Minder-Initiative nochmals auf. Dieser direkte Gegenvorschlag<br />

hätte nur die Bonussteuer beinhaltet. Damit hätten Gesellschaften<br />

jenen Anteil der Vergütung an eine Person, die über 3<br />

Millionen Franken pro Geschäftsjahr liegt, nicht mehr zum<br />

geschäfts-mässig begründeten Aufwand zählen dürfen. Diesen<br />

Betrag hätte das Unternehmen zusätzlich besteuern müssen.<br />

Diese neue Steuer hätte nicht die Bezüger der überrissenen<br />

Boni getroffen, sondern die Unternehmen.<br />

235:1 stiMMen fÜr Den<br />

gegenvorschlag<br />

Die Klärung der Situation gelang im Sommer 2012. Das Parlament<br />

kam zur Einsicht, dass es sinnvoller ist, der Initiative<br />

nur den vergleichbaren indirekten Gegenvorschlag (siehe<br />

Anhang) gegenüberzustellen und auf den direkten Gegenvorschlag<br />

mit der Bonussteuer zu verzichten. In der Schlussabstimmung<br />

wurde der indirekte Gegenvorschlag vom Nationalrat<br />

mit 193:0 und vom Ständerat mit 42:1 Stimmen gutgeheissen.<br />

Die einzige Gegenstimme war jene von Thomas Minder.<br />

Damit hat eine breite Mehrheit von Parlamentariern aus allen<br />

politischen Lagern eine Gesetzesrevision verabschiedet, die<br />

alle wichtigen Forderungen der «Initiative gegen die Abzockerei»<br />

aufnimmt und in Kraft tritt, sofern die Minder-Initiative<br />

am 3. März 2013 abgelehnt wird (und das Referendum nicht<br />

ergriffen wird). Nein zur Initiative bedeutet also, dass der<br />

Gegenvorschlag in Kraft tritt.


Die vorteile Des<br />

gegenvorschlags<br />

im vergleich zur initiative hat der gegenvorschlag klare vorteile. er schafft punkto<br />

löhne und Boni mehr transparenz. er erreicht das ziel rasch und ohne der schweiz<br />

zu schaden.<br />

1. vorteil:<br />

Das ziel wirD erreicht, ohne Der<br />

wirtschaft zu schaDen<br />

In der politischen Debatte um den Gegenvorschlag war schon<br />

früh klar, dass die berechtigten Anliegen der Volksinitiative<br />

darin aufgenommen werden sollten. Entstanden ist ein Gesetz,<br />

das einen Grossteil dieser Forderungen berücksichtigt (siehe<br />

Vergleich auf Seite 8) und in zentralen Punkten sogar noch<br />

griffiger ist als die Initiative. Verzichtet wird hingegen auf<br />

Forderungen, die mit Abzockerei nichts zu tun haben, der<br />

Wirtschaft aber enormen Schaden zufügen würden. Dazu<br />

gehören die sachfremden, überzogenen Strafbestimmungen<br />

oder der nicht praktikable Abstimmungszwang für Pensionskassen.<br />

2. vorteil:<br />

ein gesetz, Das rasch in Kraft<br />

treten Kann<br />

Weil der indirekte Gegenvorschlag vom Parlament bereits<br />

beschlossen wurde, kann er rasch in Kraft treten, wenn die<br />

Initiative abgelehnt wird – wahrscheinlich bereits auf den<br />

1. Januar 2014. Anders sieht der Fahrplan aus, falls die<br />

Initiative angegenommen wird. Dann nämlich muss zu den<br />

neuen Verfassungsbestimmungen zuerst noch ein passendes<br />

Gesetz geschaffen werden. Dieser Prozess dürfte im Parlament<br />

wiederum sehr viel Zeit in Anspruch nehmen, während der für<br />

die betroffenen Unternehmen eine erhebliche Rechtsunsicherheit<br />

besteht. Profitieren würden allein die Bezüger überrissener<br />

Boni und Löhne.<br />

3. vorteil:<br />

Mehr transParenz ÜBer lÖhne<br />

unD Boni<br />

Der Gegenvorschlag schreibt den Unternehmen im Gegensatz<br />

zur Initiative vor, ihre Regeln zu Lohn- und Bonuszahlungen<br />

in einem Reglement festzuhalten. Damit können die Aktionäre<br />

proaktiv auf die Vergütungspolitik Einfluss nehmen. Der<br />

Gegenvorschlag stellt ausserdem sicher, dass die Aktionäre<br />

jederzeit kontrollieren können, ob diese Regeln eingehalten<br />

wurden: Das Unternehmen wird nämlich verpflichtet, einen<br />

jährlichen Vergütungsbericht zu veröffentlichen.<br />

4. vorteil:<br />

Mehr entscheiDungsfreiheit<br />

fÜr aKtionäre<br />

Die Minder-Initiative will den Aktionären Punkt für Punkt<br />

vorschreiben, wie sie die Salärfrage zu regeln haben. Diese<br />

Bevormundung gibt es im Gegenvorschlag nicht. Er gewährt<br />

den Aktionären zwar dieselben Rechte, gibt ihnen aber mehr<br />

Entscheidungsfreiheit. So können sie selbst bestimmen, ob<br />

die jährliche Abstimmung über die Lohnsumme der Geschäftsleitung<br />

bindend oder konsultativ erfolgen soll. Sie können<br />

auch selbst festlegen, ob sie die Mitglieder des Verwaltungsrats<br />

jeweils für ein Jahr oder für eine längere Zeitdauer wählen<br />

wollen.


gegenvorschlag unD initiative iM<br />

vergleich<br />

Abstimmung über Lohnsumme<br />

für Verwaltungsrat und Beirat<br />

Abstimmung über Lohnsumme<br />

für Geschäftsleitung<br />

BestiMMung iM gegenvorschlag forDerung Der initiative<br />

Zwingend und bindend Zwingend und bindend<br />

Zwingend, jedoch entscheiden die Aktionäre,<br />

ob konsultativ oder bindend.<br />

Wahl der Verwaltungsratsmitglieder Einzelwahl zwingend. Amtsdauer ein<br />

Jahr, sofern die Aktionäre nichts anderes<br />

beschliessen.<br />

Wahl des Verwaltungsratspräsidenten<br />

Jährlich durch die Aktionäre, sofern<br />

diese die Wahl nicht dem Verwaltungsrat<br />

übertragen.<br />

Zwingend und bindend<br />

Einzelwahl zwingend. Amtsdauer ein<br />

Jahr.<br />

Jährlich durch die Aktionäre.<br />

Organ- und Depotstimmrecht Ist verboten. Ist verboten.<br />

Fernabstimmungen auf<br />

muss möglich sein, falls die Aktionäre Müssen zwingend möglich sein<br />

elektronischem Weg<br />

dies verlangen<br />

Stimmverhalten der Pensions- Abstimmung «sofern möglich», Offenle- Stimmzwang «im Sinne der Versicherkassengung<br />

des Stimmverhaltens.<br />

ten», Offenlegung des Stimmverhaltens.<br />

Vergütungsreglement Zwingend vorgeschrieben Kein Reglement, sondern starre statuarische<br />

Vorschriften.<br />

jährlicher Vergütungsbericht Zwingend vorgeschrieben Kein Vergütungsbericht vorgesehen<br />

Protokoll der Generalversammlung Muss den Aktionären unentgeltlich Keine Bestimmung zum Protokoll der<br />

elektronisch zugänglich oder zugestellt<br />

werden<br />

Generalsversammlung<br />

Abgangsentschädigungen und Grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen Verboten<br />

Vorauszahlungen<br />

sind möglich, sofern sie im Interesse<br />

der Gesellschaft erfolgen und von der<br />

Generalversammlung mit qualifizierter<br />

Mehrheit beschlossen wurden.<br />

Antrittsprämien Möglich, sofern sie im Vergütungsreglement<br />

vorgesehen sind. Genehmigung<br />

durch die Generalversammlung<br />

Verboten<br />

Strafbestimmungen Keine Strafbestimmungen Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und<br />

Geldstrafen bis zu sechs Jahresvergütungen<br />

Gesetzliche Stufe Gesetz Verfassung<br />

Umsetzung Sehr rasch in Kraft gesetzt (vermutlich Gesetzliche Bestimmungen müssen<br />

1. Januar 2014)<br />

zunächst noch ausgearbeitet werden


Die initiative schränKt Die<br />

unternehMerische freiheit ein<br />

flexibilität und handlungsspielräume sind schlüsselfaktoren für den wirtschaftlichen<br />

erfolg. Doch genau in diesen Bereichen schwächt die Minder-initiative die schweizer<br />

unternehmen.<br />

erfolgreichen firMen wirD Das leBen<br />

schwer geMacht<br />

Mit ihren 24 starren Forderungen, von welchen viele die<br />

Lohnpolitik gar nicht betreffen, trifft die Minder-Initiative die<br />

Falschen. Eine wortgetreue Umsetzung sorgt in den börsenkotierten<br />

Unternehmen für viel bürokratischen Zusatzaufwand,<br />

ohne dass überrissene Löhne oder Boni verhindert werden<br />

könnten. Manche Bestimmungen sind überhaupt nicht praxistauglich.<br />

So wird es beispielsweise für Schweizer Firmen sehr<br />

schwierig, sich im internationalen Wettbewerb um Spitzenkräfte<br />

für die Geschäftsleitung zu behaupten. Denn mit den<br />

Bewerbern um solche Führungspositionen könnten nach<br />

Annahme der Initiative keine verbindlichen Arbeitsverträge<br />

abgeschlossen werden, weil die Lohnsumme zunächst<br />

zwingend von den Aktionären genehmigt werden müsste.<br />

Bei personellen Wechseln in der Geschäftsleitung müsste eine<br />

ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.<br />

Weitere Elemente, die die Handlungsspielräume für Unternehmen<br />

auf schädliche Weise beschränken, sind die absoluten<br />

Verbote von Abgangs- oder anderen Entschädigungen, Vergütungen<br />

im Voraus oder Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe,<br />

die in begründeten Einzelfällen sehr wichtig sein können.<br />

BevorMunDung Der aKtionäre<br />

Ebenso problematisch sind die vielen zwingenden Bestimmungen<br />

zum Ablauf der Generalversammlungen. Die Aktionäre<br />

werden regelrecht bevormundet. Sie dürfen beispielsweise<br />

nicht selbst in den Statuten festlegen, ob sie jährlich bindend<br />

über die Vergütungen der Geschäftsleitung abstimmen wollen.<br />

Sie dürfen auch nicht selbst entscheiden, ob die von ihnen<br />

gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates ein Jahr oder<br />

länger im Amt bleiben sollen. Und sie dürfen auch die Wahl des<br />

Verwaltungsratspräsidenten nicht mehr delegieren, sondern<br />

müssten sie in jedem Fall selbst vornehmen. Zusammengefasst:<br />

Die Minder-Initiative gibt zwar vor, die Rechte der<br />

Aktionäre zu stärken. Doch in Tat und Wahrheit bevormundet<br />

sie diese in vielen wichtigen Punkten.


Die initiative BÜrDet Den<br />

PensionsKassen viel zusatzaufwanD<br />

unD hohe Kosten auf<br />

ein abstimmungszwang an allen generalversammlungen stellt die Pensionskassen vor<br />

nahezu unlösbare Probleme. Die initiative droht ihnen mit hohen geld- und gefängnisstrafen.<br />

PensionKassen iM DileMMa<br />

Die Initiative sieht für Pensionskassen eine Stimmpflicht «im<br />

Interesse ihrer Versicherten» vor. Nun sind die meisten Pensionskassen<br />

breit investiert, besitzen also Aktien von diversen<br />

Unternehmen. Es ist für diese Kassen unmöglich, an allen<br />

Generalversammlungen dieser Unternehmen teilzunehmen.<br />

Vorgängig zu allen Traktanden auch noch die Meinung ihrer<br />

Versicherten einzuholen, ist völlig utopisch. Doch die Verfassungsbestimmungen<br />

der Minder-Initiative kennen keine<br />

Ausnahmen. Viele Pensionskassen könnten ihre Stimmpflicht<br />

nicht ohne Rückgriff auf Stimmrechtsberater (sogenannte<br />

«proxy advisors») erfüllen. Diese können ihre Stimmmacht<br />

ausbauen, ohne letztlich Verantwortung übernehmen zu<br />

müssen. Zusätzliche Verwaltungskosten für die Pensionskassen<br />

wären die Folge. Das führt unweigerlich zu kleineren Renten.<br />

gefängnisstrafen unD hohe gelDstrafen<br />

Die bürokratischen Vorschriften der Minder-Initiative müssen<br />

buchstabengetreu eingehalten werden, denn bei einer Missachtung<br />

drohen bis zu drei Jahre Gefängnis und zusätzlich<br />

Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen. Diese überrissene<br />

und international unübliche Forderung trifft einerseits die<br />

Pensionskassen, aber auch die Unternehmen, die schon bei der<br />

Publikation eines drohenden Verfahrens einen Reputationsschaden<br />

erleiden würden. Sie trifft zudem alle Führungskräfte,<br />

die in der Schweizer Wirtschaft Verantwortung übernehmen<br />

und etwas wagen wollen. Im Wettbewerb um Führungskräfte<br />

hätte die Schweiz nicht mehr die gleich langen Spiesse. Denn<br />

wer weiss, dass er mit einer Gefängnisstrafe rechnen muss,<br />

sollte er einmal gegen eine der komplizierten Minder-Bestimmungen<br />

verstossen, wird sich womöglich gegen eine Position<br />

in einem börsenkotierten Schweizer Unternehmen entscheiden.<br />

Nach einer allfälligen Annahme der Initiative-Minder läuft die<br />

Schweiz Gefahr, gute Leute zu verlieren.


Die initiative gefährDet Das<br />

erfolgsMoDell schweiz<br />

unser wirtschaftsstandort ist stark, weil grosse und kleine Betriebe bestens<br />

zusammenspielen und voneinander profitieren. Die Minder-initiative schwächt<br />

dieses gut funktionierende system.<br />

Die schweiz Macht sich unattraKtiv<br />

Die Schweiz zählt heute zu den wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsstandorten<br />

der Welt. Um sich im hart umkämpften<br />

internationalen Markt zu behaupten, müssen unsere Unternehmen<br />

flexibel bleiben. Die Minder-Initiative erschwert ihnen dies<br />

enorm. Wie ein internationaler Rechtsvergleich zeigt, verpasst<br />

sie den Unternehmen in der Schweiz mit ihren 24 starren<br />

Forderungen ein sehr enges regulatorisches Korsett und führt<br />

zum rigidesten Aktienrecht der Welt. Das schwächt die Schweiz<br />

im Standortwettbewerb beträchtlich. Niemand kann verhindern,<br />

dass Konzerne zumindest ihre börsenkotierte Gesellschaft ins<br />

Ausland verlegen, wo weniger einschränkende Regeln gelten.<br />

zusaMMensPiel von gross unD Klein:<br />

ein zentraler erfolgsfaKtor<br />

Die Minder-Initiative trifft auch die kleinen und mittleren<br />

Unternehmen (KMU). Zwar gilt sie formal nur für die börsenkotierten<br />

Unternehmen. Doch in der Schweiz sind die KMU<br />

traditionell eng mit den grossen Unternehmen verbunden. Auf<br />

der einen Seite sind grosse Aktiengesellschaften auf qualitativ<br />

hochstehende Dienstleistungen sowie auf das Know-how und<br />

die Innovationskraft der KMU angewiesen. Auf der anderen<br />

Seite profitieren KMU dank vieler Beratungs-, Dienstleistungs-<br />

und Lieferaufträge von Grossunternehmen. Der Bäcker um die<br />

Ecke, der zu jedem Meeting frische Gipfeli liefert, das Reinigungsunternehmen,<br />

das die Büros im Konzernhauptsitz sauber<br />

hält, oder die Floristin, die für das internationale Symposium<br />

den Blumenschmuck zusammenstellen kann – sie alle gehören<br />

zu den Verlierern, wenn ihre Kunden mit der Minder-Initiative<br />

geschwächt werden.<br />

gut ausgeBilDete fachKräfte wanDern<br />

ins auslanD aB<br />

Auch auf den Arbeitsmarkt wirkt sich die Initiative negativ aus.<br />

Viele gut ausgebildete Spezialisten beginnen ihre Karriere in<br />

einem Schweizer KMU, um später zu einem Grossunternehmen<br />

zu wechseln. Siedeln sich diese Konzerne künftig lieber im<br />

Ausland an, so wird der hiesige Arbeitmarkt für junge Schweizer<br />

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenfalls unattraktiv<br />

und sie wandern aus. Mittelgrossen Unternehmen in der<br />

Schweiz wird es dann sehr schwer fallen, geeignetes Fachpersonal<br />

zu finden. Wer den Grossunternehmen Knüppel zwischen<br />

die Beine wirft, stellt also auch den KMU ein Bein. Über<br />

250 000 Arbeitsplätze und rund 31 Milliarden Franken Wertschöpfung<br />

bei den kleinen und mittleren Unternehmen hängen<br />

von den grossen ab.


Die initiative gefährDet Die<br />

innovationKraft Der schweiz<br />

innovation ist der wichtigste rohstoff der schweiz. als hochlohnland mit einer starken<br />

währung können schweizer unternehmen nur erfolgreich im weltmarkt bestehen, wenn<br />

sie der Konkurrenz dank guter ideen immer einen kleinen schritt voraus sind. in internationalen<br />

ranglisten wird die schweiz seit einigen Jahren regelmässig zum innovativstes<br />

land der welt gekürt. Diese hart erarbeitete Position ist gefährdet, wenn mit der<br />

Minder-initiative internationale Konzerne geschwächt oder gar vertrieben werden. zwischen<br />

der anzahl solcher unternehmen und der innovationskraft eines landes besteht<br />

ein klarer zusammenhang, wie diese grafik aufzeigt:<br />

Der Zusammenhang zusaMMenhang zwischen zwischen multinationalen Multinationalen Unternehmen unternehMen und Innovation unD innovation<br />

Innovationsindex (WEF)<br />

5.8<br />

5.6<br />

5.4<br />

5.2<br />

5<br />

4.8<br />

4.6<br />

4.4<br />

4.2<br />

4<br />

USA Japan<br />

Deutschland<br />

Finnland<br />

Dänemark<br />

Schweden<br />

Belgien<br />

Frankreich<br />

Holland<br />

Österreich<br />

UK Kanada<br />

Singapur<br />

Südkorea<br />

Israel Norwegen<br />

Irland<br />

Italien<br />

Spanien<br />

Australien<br />

Schweiz<br />

0 1 2 3 4 5 6 7<br />

Top-1000-Unternehmen pro 1 Million Einwohner<br />

Quelle: Forbes, aufgelistet sind die grössten 2000 Unternehmen nach Umsatz


Die initiative gefährDet<br />

arBeitsPlätze<br />

werden die schweizer unternehmen geschwächt, stehen arbeitsplätze auf dem spiel.<br />

Die Betroffenen unternehMen Bieten<br />

350 000 arBeitsPlätze …<br />

Börsenkotierte Unternehmen, die ihren Hauptsitz in der<br />

Schweiz haben, tragen überdurchschnittlich zur Produktivität<br />

und Beschäftigung sowie zum Wachstum der Schweizer<br />

Wirtschaft bei. Über 350 000 Mitarbeitende (in Vollzeitäquivalenten)<br />

werden in der Schweiz von diesen Aktiengesellschaften<br />

beschäftigt. Das sind über zehn Prozent aller Beschäftigten in<br />

der Schweiz. Diese Unternehmen leisten mit 83 Milliarden<br />

Franken pro Jahr einen Fünftel der gesamten Wertschöpfung<br />

des Landes. Sie sind aber auch die Hauptträger der privaten<br />

Forschung und Entwicklung (F+E), tragen sie doch über 50<br />

Prozent der jährlichen Aufwendungen der Schweiz in diesem<br />

Bereich. Und auch über ihre Steuern leisten die börsenkotierten<br />

Unternehmen einen bedeutenden Beitrag. So kommen sie für<br />

über 40 Prozent aller in der Schweiz bezahlten Unternehmenssteuern<br />

auf. Gute Rahmenbedingungen für solche Firmen sind<br />

deshalb im Interesse aller Schweizerinnen und Schweizer.<br />

Die MinDer-initiative verBaut Der JugenD Die zuKunft<br />

… unD 250 000 JoBs Bei Den KMu sinD<br />

von ihnen aBhängig<br />

Das zeigt sich ganz direkt bei den KMU. Mehr als 250 000<br />

Arbeitsplätze in kleinen und mittleren Betrieben würden<br />

wegfallen, wenn es in der Schweiz keine Grossunternehmen<br />

mehr gäbe. Damit gingen auch 31 Milliarden Franken an<br />

jährlicher Wertschöpfung verloren, die die KMU erbringen.<br />

Dem funktionierenden Zusammenspiel von grossen und<br />

kleinen Betrieben verdankt die Schweiz insgesamt also<br />

600 000 Jobs und einen Viertel ihrer gesamten Wertschöpfung.<br />

Es wäre fatal, dies alles mit einer falsch konstruierten Initiative<br />

aufs Spiel zu setzen.<br />

Internationale Konzerne bieten jungen Leuten in der Schweiz attraktive berufliche Perspektiven. Wenn diese Unternehmen<br />

abwandern, haben Junge weniger gute Berufschancen in internationalen Firmen. Ausserdem sind internationale Finanzinstitute<br />

ein wichtiger Erfolgsfaktor für Start-up-Unternehmen. Gehen diese Finanzierungsmöglichkeiten verloren, verliert die Schweiz<br />

für innovative Jungunternehmer deutlich an Attraktivität.


Breit aBgestÜtztes nein<br />

zur initiative<br />

nicht nur Politiker und unternehmer, sondern auch angestellte, verbände, experten,<br />

anlegerorganisationen und gewerkschaften lehnen die initiative ab und sehen im<br />

gegenvorschlag die bessere lösung.<br />

nein zur initiative =<br />

autoMatisch Ja zuM gegenvorschlag<br />

Im Parlament waren die Kräfteverhältnisse klar: 235 National-<br />

und Ständeräte gaben ihre Stimme dem Gegenvorschlag.<br />

Nur Thomas Minder war anderer Meinung. Er zog seine Initiative<br />

denn auch nicht zurück. Der Gegenvorschlag des Parlaments<br />

ist aber klar die bessere Lösung. Wer rasch und effizient gegen<br />

Abzockerei vorgehen will, muss am 3. März 2013 deshalb ein<br />

NEIN in die Urne legen.<br />

wirtschaftsverBänDe, ethos unD<br />

travail suisse fÜr ein nein<br />

Die vielen guten Gründe für den Gegenvorschlag haben nicht<br />

nur den Bundesrat und das Parlament, sondern auch eine<br />

ganze Reihe namhafter Organisationen überzeugt. Die Wirtschaftsverbände<br />

economiesuisse, Schweizerischer Arbeitgeberverband,<br />

Schweizerischer Gewerbeverband, Swissmem,<br />

scienceindustries und viele weitere Branchenverbände, wollen<br />

ihm mit einem NEIN zur Initiative zum Durchbruch verhelfen.<br />

Auch für Ethos, die Anlegerstiftung für nachhaltige Entwicklung,<br />

ist der Gegenvorschlag der bessere Weg zur Stärkung der<br />

Aktionärsdemokratie. Die Gewerkschaft Travail Suisse, die<br />

Schweizer Kaderorganisation SKO und KV Schweiz unterstützen<br />

ebenfalls den Gegenvorschlag. Auch die Spitzen des Schweizerischen<br />

Gewerkschaftsbunds kritisieren die Initiative als<br />

falschen Weg.


Anhang<br />

Der initiativteXt<br />

Die Bundesverfassung vom 18. april 1999 wird wie folgt geändert:<br />

Art.95 Abs.3 (neu)<br />

Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der<br />

Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen<br />

Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland<br />

kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden<br />

Grundsätzen:<br />

a. Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme<br />

aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen)<br />

des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates<br />

ab. Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den<br />

Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des<br />

Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die<br />

unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen<br />

Stimmrechtsvertreter. Die Pensionskassen stimmen im<br />

Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie<br />

gestimmt haben. Die Aktionärinnen und Aktionäre können<br />

elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung<br />

ist untersagt.<br />

b. Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere<br />

Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für<br />

Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater-<br />

oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe.<br />

Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische<br />

Person delegiert werden.<br />

c. Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und<br />

Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne<br />

und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns<br />

sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.<br />

d. Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben<br />

a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und<br />

Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.<br />

II<br />

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden<br />

wie folgt ergänzt:<br />

Art. 197 Ziffer 8 (neu)<br />

8. Übergangsbestimmung zu Artikel 95 Absatz 3<br />

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt<br />

der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von<br />

Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen<br />

Ausführungsbestimmungen.


Der gegenvorschlag<br />

Des ParlaMents


Stand 28.11.2012<br />

vergleich<br />

initiative MinDer – inDireKter<br />

gegenvorschlag<br />

forDerungen Der initiative<br />

MinDer<br />

1. Die Generalversammlung stimmt<br />

jährlich über die Gesamtsumme<br />

aller Vergütungen des Verwaltungsrats<br />

ab.<br />

2. Die Generalversammlung stimmt<br />

jährlich über die Gesamtsumme<br />

aller Vergütungen der Geschäftsleitung<br />

ab.<br />

3. Die Generalversammlung stimmt<br />

jährlich über die Gesamtsumme<br />

aller Vergütungen des Beirats ab.<br />

4. Die Generalversammlung wählt<br />

jährlich einzeln die Mitglieder des<br />

Verwaltungsrats.<br />

5. Die Generalversammlung wählt<br />

jährlich den Verwaltungsratspräsidenten.<br />

6. Die Generalversammlung wählt<br />

jährlich einzeln die Mitglieder des<br />

Vergütungsausschusses.<br />

7. Die Generalversammlung wählt<br />

jährlich den unabhängigen<br />

Stimmrechtsvertreter.<br />

8. Die Organstimmrechtsvertretung ist<br />

untersagt.<br />

9. Die Depotstimmrechtsvertretung ist<br />

untersagt.<br />

10. Die Aktionäre können elektronisch<br />

fernabstimmen.<br />

11. Die Pensionskassen stimmen im<br />

Interesse ihrer Versicherten ab.<br />

12. Die Pensionskassen legen offen,<br />

wie sie gestimmt haben.<br />

13. Die Statuten regeln die Erfolgs- und<br />

Beteiligungspläne der Organmitglieder.<br />

wirD Den forDerungen voM<br />

inDireKten gegenvorschlag<br />

entsProchen?<br />

Ja, zwingende und bindende Abstimmung<br />

über die Gesamtsumme der Vergütungen des<br />

Verwaltungsrats (Art. 731j Abs. 1 Ziff. 1 und<br />

2 OR).<br />

Ja, die Statuten legen aber fest, ob den Beschlüssen<br />

der Generalversammlung bindende<br />

oder konsultative Wirkung zukommt (Art. 731k<br />

Abs. 1 und 2 OR).<br />

Ja, zwingende und bindende Abstimmung<br />

über die Gesamtsumme der Vergütungen des<br />

Beirats (Art. 731j Abs. 1 Ziff. 3 und 4 OR).<br />

Ja, Einzelwahl ist Pflicht (Art. 710 Abs. 3 OR).<br />

Die jährliche Wahl der Verwaltungsratsmitglieder<br />

ist bei börsenkotierten Gesellschaften<br />

nur Pflicht, sofern die Statuten nichts anderes<br />

bestimmen (opting-out); (Art. 710 Abs. 1 OR).<br />

Ja, sofern die Statuten keine Bezeichnung<br />

durch den Verwaltungsrat vorsehen<br />

(opting-out); (Art. 712 Abs. 1 OR).<br />

Delta vi / ggv<br />

– Flexibilität Unternehmen<br />

– Bevormundung Aktionär<br />

– Bürokratische Regelung<br />

– Bevormundung Aktionär<br />

– Flexibilität Unternehmen<br />

– Bevormundung Aktionär<br />

– Flexibilität Unternehmen<br />

Nein, keine Bestimmung. – Flexibilität Unternehmen<br />

– Bevormundung Aktionär<br />

– Bürokratische Regelung<br />

Ja, jährliche Wahl des Stimmrechtsvertreters<br />

durch die Generalversammlung, jeweils für<br />

die nächste Generalversammlung (Art. 689c<br />

Abs. 1 OR).<br />

Ja (Art. 689c Abs. 5 OR).<br />

Ja (Art. 689c Abs. 5 OR).<br />

Ja, gestützt auf statutarischer Grundlage bzw.<br />

Zustimmung aller Aktionäre (Art. 701a ff. OR).<br />

Keine absolute Abstimmungspflicht, jedoch sind<br />

die Pensionskassen gehalten, «sofern möglich»<br />

ihre Stimmrechte in schweizerischen Gesellschaften<br />

mit kotierten Aktien auszuüben (Art.<br />

71a Abs. 1 BVG).<br />

Ja (Art. 71a Abs. 2 BVG).<br />

Festlegung im Vergütungsreglement (Art. 731d<br />

OR).<br />

– Praktikabilität fraglich<br />

– Bürokratische Regelung<br />

– Praktikabilität fraglich<br />

– Bürokratische Regelung<br />

– Bürokratische und zu starre<br />

Regelung


14. Die Statuten regeln die Anzahl<br />

Mandate ausserhalb des Konzerns.<br />

15. Die Statuten regeln die Höhe der<br />

Renten an die Organmitglieder.<br />

16. Die Statuten regeln die Höhe der<br />

Kredite an die Organmitglieder.<br />

17. Die Statuten regeln die Höhe der<br />

Darlehen an die Organmitglieder.<br />

18. Die Statuten regeln die Dauer der<br />

Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.<br />

19. Die Organmitglieder erthalten keine<br />

Abgangs- oder andere Entschädigung.<br />

20. Die Organmitglieder erthalten keine<br />

Vergütung im Voraus.<br />

21. Die Organmitglieder erhalten<br />

keine Prämie für Firmenkäufe und<br />

-Verkäufe.<br />

22. Die Organmitglieder enthalten<br />

keinen zusätzlichen Berater- oder<br />

Arbeitsvertrag von einer anderen<br />

Gesellschaft der Gruppe.<br />

23. Die Führung der Gesellschaft<br />

kann nicht an eine juristische Person<br />

delegiert werden.<br />

24. Widerhandlungen gegen die Bestimmungen<br />

der Initiative werden<br />

mit Freiheitsstrafe bis zu drei<br />

Jahren und Geldstrafe bis zu sechs<br />

Jahresvergütungen bestraft.<br />

Offenlegung im Vergütungsbericht<br />

(Art. 731g Abs. 3 OR).<br />

Grundsätze im Vergütungsreglement<br />

(Art. 731d Abs. 2 Ziff. 5 OR).<br />

Offenlegung im Vergütungsbericht<br />

(Art. 731g OR).<br />

Kriterien im Vergütungsreglement<br />

(Art. 731d Abs. 2 Ziff. 5 OR)<br />

Offenlegung im Vergütungsbericht<br />

(Art. 731g OR)<br />

Kriterien im Vergütungsreglement<br />

(Art. 731d Abs. 2 Ziff. 5 OR)<br />

Offenlegung im Vergütungsbericht<br />

(Art. 731g OR).<br />

Grundsätze im Vergütungsreglement, nach denen<br />

die Dauer und Kündbarkeit der Verträge,<br />

die den Vergütungen zugrunde liegen, festgelegt<br />

werden (Art. 731d Abs. 2 Ziff. 4 OR);<br />

Offenlegung im Vergütungsbericht der Dauer<br />

der Verträge, die den Vergütungen zugrunde<br />

liegen (Art. 731f Abs. 1 Ziff. 2 OR).<br />

Grundsätzlich untersagt; Ausnahmen, sofern<br />

diese im Interesse der Gesellschaft sind und<br />

ein qualifizierter Generalversammlungsbeschluss<br />

vorliegt (Art. 731l OR); Offenlegung<br />

im Vergütungsbericht (Art. 731g Abs. 2 Ziff.<br />

4 OR).<br />

Differenzierung zwischen Antrittsprämien und<br />

Zahlungen im Voraus. Letztere sind grundsätzlich<br />

untersagt; Ausnahmen, sofern diese<br />

im Interesse der Gesellschaft sind und ein<br />

qualifizierter Generalversammlungsbeschluss<br />

vorliegt (Art. 731l OR); Offenlegung im Vergütungsbericht<br />

(Art. 731g Abs. 2 Ziff. 4 OR).<br />

Nein, kein absolutes Prämienverbot.<br />

Prämien stellen Vergütungen dar, die von<br />

der Generalversammlung genehmigt werden<br />

müssen (Art. 731j f. OR); Offenlegung im<br />

Vergütungsbericht (Art. 731g Abs. 2 OR).<br />

Nein, keine Bestimmung.<br />

Entschädigungen aus solchen Verträgen sind<br />

jedoch im Vergütungsbericht offenzulegen (Art.<br />

731f Abs. Abs. 1 Ziff. 1 – 3 OR).<br />

Nein, keine Bestimmung.<br />

– Bürokratische und zu starre Regelung<br />

– Transparenz für Aktionäre<br />

und Öffentlichkeit<br />

– Bürokratische und zu starre<br />

Regelung<br />

– Transparenz für Aktionäre<br />

und Öffentlichkeit<br />

– Bürokratische und zu starre<br />

Regelung<br />

– Transparenz für Aktionäre<br />

und Öffentlichkeit<br />

– Bürokratische und zu starre<br />

Regelung<br />

– Transparenz für Aktionäre<br />

und Öffentlichkeit<br />

– Bürokratische und zu starre<br />

Regelung<br />

– Schadet dem Standort<br />

– Praktikabilität fraglich<br />

– Transparenz für Aktionäre<br />

und Öffentlichkeit<br />

– Flexibilität Unternehmen<br />

– Bevormundung Aktionär<br />

– Flexibilität Unternehmen<br />

– Bevormundung Aktionär<br />

– Flexibilität Unternehmen<br />

– Bevormundung Aktionär<br />

– Transparenz für Aktionäre<br />

und Öffentlichkeit<br />

– unnötig<br />

– unnötig<br />

Es ergibt sich jedoch bereits aus dem geltenden<br />

Recht (Art. 716a Abs. 1 OR), dass die<br />

Oberleitung und weitere Kernkompetenzen<br />

unübertragbar und unentziehbar beim Verwaltungsrat<br />

bleiben müssen. Dies schliesst die<br />

vollumfängliche Delegation der Führung der<br />

Gesellschaft an eine juristische Person bereits<br />

heute aus.<br />

Nein, keine Strafbestimmung. – Schadet dem Standort<br />

– unnötig


legenDe<br />

Identische Berücksichtigung 25 %<br />

Berücksichtigung der Initiativforderung 55 %<br />

Keine Berücksichtigung der Initiativ-Forderung 20 %<br />

80 Prozent der Forderungen der Volksinitiative sind berücksichtigt, ein Viertel der 24<br />

Punkte sogar auf identische Weise.<br />

Delta Der einzelnen forDerungen:<br />

forderung 2:<br />

Die Schweiz ist als Unternehmensstandort auch deshalb<br />

attraktiv, weil das heutige Aktienrecht den Aktionären bei der<br />

Gestaltung ihrer Unternehmen Freiheit lässt. Die Initiative<br />

von Thomas Minder aber zwingt Aktionäre und Unternehmen<br />

in ein Korsett. So müssen die Aktionäre zwingend und bindend<br />

über die Lohnsumme der Geschäftsleitung abstimmen. Damit<br />

würden personelle Veränderungen erschwert. Mit neu rekrutierten<br />

Geschäftsleitungsmitgliedern könnten keine verbindlichen<br />

Arbeitsverträge abgeschlossen werden, weil die Lohnsumme<br />

zunächst zwingend von den Aktionären genehmigt<br />

werden müsste. Praktisch bei jedem personellen Wechsel in<br />

der Geschäftsleitung müsste eine ausserordentliche Generalversammlung<br />

einberufen werden. Dies wäre teuer, nicht<br />

praktikabel und sogar schädlich für den Standort Schweiz.<br />

Zudem verletzt die Initiative die Grundregel, wonach der<br />

Verwaltungsrat als Vorgesetzter der Geschäftsleitung die<br />

Verantwortung für deren Löhne übernimmt.<br />

Der Gegenvorschlag ist hier massvoller und lässt den Unternehmen<br />

die für die Praxis nötige Freiheit. Die Aktionäre<br />

können selbst entscheiden, ob sie bindend oder konsultativ<br />

abstimmen wollen. Sie entscheiden damit selbst, ob sie die<br />

Löhne der Geschäftsleitung bindend festlegen oder die letzte<br />

Verantwortung beim Verwaltungsrat belassen wollen. Eine<br />

Abstimmung in der Generalversammlung findet aber in beiden<br />

Fällen statt, sowohl bei der Initiative wie auch beim Gegenvorschlag.<br />

forderung 4:<br />

Die Volksinitiative schreibt die jährliche Wahl der Verwaltungsratsmitglieder<br />

vor. Hingegen überlässt es der Gegenvorschlag<br />

den Aktionären, ob sie die Wahl jährlich durchführen wollen –<br />

die Eigentümer des Unternehmens haben somit mehr Optionen.<br />

Schon heute und auch gemäss Gegenvorschlag haben sie die<br />

Möglichkeit, bei jeder Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder<br />

abzuwählen. Zudem fördert eine jährliche Wahl<br />

kurzfristige Denk- und Handlungsweisen: Eine hohe Rendite<br />

kann plötzlich wichtiger sein als die nachhaltige Unternehmensentwicklung<br />

– ganz anders, als vom Initianten vorgesehen.<br />

Schliesslich dient die zwingende einjährige Amtsdauer<br />

den Heuschrecken. Sie können damit vereinfacht ihre Vertreter<br />

in die Verwaltungsräte platzieren und die Unternehmen leichter<br />

aushöhlen (vgl. Argument Strahm).<br />

forderung 5:<br />

Auch bei der Wahl des Verwaltungsratspräsidenten lässt der<br />

Gegenvorschlag den Aktionären des Unternehmens mehr<br />

Freiheiten. Sie können in den Statuten festlegen, ob sie den<br />

VR-Präsidenten selbst wählen wollen, oder ob sich der<br />

Verwaltungsrat selber konstituieren will. Gemäss Gesetz ist<br />

eine Wahl des Verwaltungsratspräsidenten durch die Generalversammlung<br />

bereits heute zulässig, und sie wird auch in<br />

einigen Unternehmen so vollzogen. Dies muss aber nicht in der<br />

Verfassung festgeschrieben werden.<br />

forderung 6:<br />

Der Gegenvorschlag macht zur Wahl des Vergütungsausschusses<br />

keine Vorschriften. Die Selbstkonstituierung der Ausschüsse<br />

des Verwaltungsrats sollte weiterhin zulässig bleiben, sofern<br />

die Aktionäre dies wünschen. Sie ist wichtiger Bestandteil der<br />

unternehmerischen Flexibilität. Zudem ist eine zwingende<br />

Verfassungsbestimmung gar nicht nötig, sie bevormundet die<br />

Aktionäre. Diese können bereits heute auf Antrag die Mitglieder<br />

des Vergütungsausschusses selbst wählen. Grundsätzlich führt<br />

die Initiative zur zwingenden Einsetzung eines Vergütungsausschusses.<br />

Gerade bei kleineren börsenkotierten Unternehmen<br />

macht dies oft keinen Sinn, die Initiative führt zu einer Überregulierung<br />

und zu mehr Bürokratie.<br />

forderung 10:<br />

Die Initiative Minder verlangt die zwingende Einführung von<br />

elektronischen Fernabstimmungen. Diese Forderung ist für<br />

viele Unternehmen schlicht nicht umsetzbar. Sie hat hohe<br />

Kostenfolgen, und die technische Machbarkeit ist fraglich.<br />

Zudem sind elektronsiche Generalversammlungen mit grossen<br />

Rechtsunsicherheiten verbunden.Der Gegenvorschlag ist<br />

vorzuziehen, da er den Aktionären die Wahlfreiheit lässt, ob<br />

sie ihre Aktionärsrechte elektronisch ausüben wollen bzw.<br />

sogar ausschliesslich eine elektronische Generalversammlung<br />

durchführen wollen.


forderung 11:<br />

Die in der Volksinitiative vorgeschriebene Stimmpflicht der<br />

Pensionskassen im Interesse ihrer Versicherten wäre kaum<br />

umsetzbar. Die Vorsorgeeinrichtungen müssten ihr Stimmrecht<br />

unter Strafandrohung an den Generalversammlungen aller<br />

Firmen, bei denen sie Aktien halten, ausüben und zahlreiche<br />

Traktanden vorbereiten. Viele Pensionskassen könnten diese<br />

Stimmpflicht nicht ohne Rückgriff auf Stimmrechtsberater<br />

(sogenannte «proxy advisors») erfüllen. Diese können ihre<br />

Stimmmacht ausbauen, ohne letztlich Verantwortung übernehmen<br />

zu müssen. Zusätzliche Verwaltungskosten für die<br />

Pensionskassen, die sich auf die Höhe der Renten niederschlagen,<br />

wären die Folge. Zudem können Pensionskassen die<br />

Interessen der Versicherten kaum ermitteln. Diese sind<br />

vielfältig und können der Kasse nicht vor jeder Generalversammlung<br />

zu jedem Traktandum mitgeteilt werden.<br />

forderung 13:<br />

Die Regelung der Erfolgs-und Beteiligungspläne der Organmitglieder<br />

in den Statuten ist bürokratisch und starr. Der Gegenvorschlag<br />

ist vorzuziehen, da die Festlegung der Erfolgs- und<br />

Beteiligungspläne im Vergütungsreglement und nicht in den<br />

Statuten erfolgt.<br />

Dem Anliegen nach erhöhter Transparenz schafft der Gegenvorschlag<br />

mit der Schaffung von Vergütungsbericht und -reglement<br />

viel besser Rechnung als die Initiative, die beides nicht<br />

vorsieht. Der Gegenvorschlag geht in einigen Punkten bezüglich<br />

Transparenz weiter als die Volksinitiative und sieht<br />

zusätzliche Neuerungen vor. Damit gibt er den Aktionären eine<br />

bessere Entscheidungsgrundlage und informiert die breite<br />

Öffentlichkeit besser. Neben dem Vergütungsbericht, der auch<br />

der Revision unterstellt ist, ist hier auch an die elektronische<br />

Offenlegung des GV-Protokolls zu denken. Die Aktionäre<br />

müssen Einsicht in ein zusammengefasstes Wortprotokoll mit<br />

den Abstimmungsergebnissen erhalten.<br />

forderung 14:<br />

Die Festlegung der Anzahl Mandate der Organmitglieder<br />

ausserhalb des Konzerns in den Statuten ist bürokratisch und<br />

starr. Eine Offenlegung im Vergütungsbericht gemäss Gegenvorschlag<br />

ist sinnvoller.<br />

forderung 15:<br />

Die im Gegenvorschlag enthaltene Kombination, die die<br />

Grundsätze im Vergütungsreglement festschreibt und zusätzlich<br />

Offenlegungspflichten im Vergütungsbericht vorsieht, ist<br />

der starren statutarischen Regelung der Initiative Minder<br />

vorzuziehen. Die Höhe der Renten an die Organmitglieder<br />

muss nicht in den Statuten zementiert werden, das wäre<br />

bürokratisch.<br />

forderung 16:<br />

Eine Regelung der Höhe der Kredite an die Organmitglieder in<br />

den Statuten wäre bürokratisch und starr. Der Gegenvorschlag<br />

ist vorzuziehen, da die Festlegung der Kriterien im Vergütungsreglement<br />

erfolgt und die ausstehenden Kredite gleichzeitig<br />

im Vergütungsbericht offengelegt werden müssen.<br />

forderung 17:<br />

Auch im Fall der Höhe der Darlehen an die Organmitglieder ist<br />

der Gegenvorschlag weniger bürokratisch und starr als die<br />

Volksinitiative, und er bringt mehr Transparenz. Statutenänderungen<br />

sind bürokratisch, weil sie im Handelsregister eingetragen<br />

werden müssen. Grundsätzlich sollten im Sinne einer<br />

liberalen Regulierung die Statuten schlank gehalten werden.<br />

Detailregelungen gehören in Reglemente.<br />

forderung 18:<br />

Die Regelung der Dauer der Arbeitsverträge in den Statuten<br />

wäre bürokratisch und starr, und sie würde die unternehmerische<br />

Flexibilität auch massiv einschränken. Die Initiative will<br />

befristete Arbeitsverträge, um «versteckte Abgangsentschädigungen»<br />

zu vermeiden. Elemente der Vergütungen gehören<br />

jedoch in ein separates Vergütungsreglement, über welches<br />

die Aktionäre ex ante befinden. Eine Regelung im Vergütungsreglement<br />

mit zusätzlicher Offenlegung im Vergütungsbericht,<br />

wie es der Gegenvorschlag vorsieht, ist viel sinnvoller.<br />

forderung 19:<br />

Die Volksinitiative schränkt mit ihrem absoluten Verbot die<br />

unternehmerische Flexibilität zu stark ein und bevormundet<br />

die Aktionäre. Der Gegenvorschlag ist vorzuziehen, weil er in<br />

berechtigten Einzelfällen die Entrichtung von Abgangsentschädigungen<br />

ermöglicht. Dafür ist jedoch zwingend ein<br />

qualifizierter Generalversammlungsbeschlusses erforderlich<br />

– mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und<br />

die Mehrheit der vertretenen Aktienwerte müssen also zustimmen.<br />

So können die Aktionäre entscheiden, ob Einzellösungen<br />

im Interesse der Gesellschaft und somit gerechtfertigt sind.<br />

forderung 20:<br />

Die Volksinitiative verbietet Vergütungen im Voraus und schränkt<br />

die Unternehmen damit stark ein. Der Gegenvorschlag unterscheidet<br />

zwischen Antrittsprämien und Zahlungen im Voraus.<br />

Antrittsprämien bleiben möglich, sofern sie im Vergütungsreglement<br />

vorgesehen sind. Zusätzlich müssen sie von der<br />

Generalversammlung genehmigt werden. Dies ist in der Praxis<br />

wichtig, um Organmitglieder überhaupt zum Stellenwechsel zu<br />

bewegen. Bei einem Stellenwechsel verlieren diese meistens<br />

ihre Ansprüche (insbesondere Boni) gegenüber dem alten<br />

Arbeitgeber. Ein Ausgleich dieser Ansprüche durch den neuen<br />

Arbeitgeber muss weiterhin zulässig bleiben, er kann auch im<br />

Interesse der Gesellschaft erfolgen. Weil Zahlungen im Voraus<br />

stets im Interesse der Gesellschaft sein müssen und durch<br />

die Generalversammlung genehmigt werden, haben auch die<br />

Aktionäre mehr Entscheidungsfreiheit als bei der Initiative.<br />

forderung 21:<br />

Die Initiative bevormundet mit ihrem strikten Verbot die<br />

Aktionäre und schränkt Unternehmen zu sehr ein. Für diese<br />

wirkt sie sogar kontraproduktiv. In Einzelfällen können Prämien<br />

für Firmenkäufe und -verkäufe im Interesse der Unternehmen<br />

sein, um langwierige Auseinandersetzungen zu verhindern. Der<br />

indirekte Gegenvorschlag sieht hingegen kein striktes Verbot<br />

von Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe vor. Die Zulässig-


keit für solche Prämien richtet sich nach den allgemeinen<br />

Grundsätzen der Sorgfalts- und Treuepflicht. Werden im<br />

Rahmen eines Firmenkaufs oder -verkaufs Prämien bezahlt,<br />

ohne dass diese Zahlungen im Interesse der Gesellschaft<br />

wären, erfolgt eine Sorgfaltspflichtverletzung, was letztlich zu<br />

einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsanspruch führt.<br />

forderung 22:<br />

Diese Forderung schränkt wie viele andere die unternehmerische<br />

Flexibilität ein und ist unnötig.<br />

forderung 23:<br />

Diese Forderung ist unnötig und zielt ins Leere. Die unübertragbaren<br />

und unentziehbaren Geschäftsführungsaufgaben sind<br />

bereits gemäss heutigem Recht nicht delegierbar. Der Gegenvorschlag<br />

sieht deshalb keine entsprechende Bestimmung vor.<br />

forderung 24:<br />

Wer gegen eine der Initiativforderungen verstösst, soll mit<br />

Gefängnis oder Geldstrafe bestraft werden. Verwaltungsrats-<br />

und Geschäftsleitungsmitglieder von börsenkotierten Unternehmen<br />

sowie Pensionskassenvertreter stehen somit stets mit<br />

einem Fuss im Gefängnis. Das ist übertrieben und schädlich:<br />

Führungskräfte sind unter diesen Umständen kaum mehr<br />

bereit, Verantwortung zu übernehmen und Neues zu wagen.<br />

Diese Kriminalisierung des Aktienrechts schadet der Konkurrenzfähigkeit<br />

des Wirtschaftsstandorts Schweiz und überfordert<br />

die Justiz – das muss verhindert werden.


glossar<br />

abgangsentschädigung Als Abgangsentschädigungen werden jene bei der Beendigung eines Anstellungs- bzw.<br />

Mandatsverhältnisses anfallenden Vergütungen bezeichnet, die über die ordnungsgemässe<br />

Abwicklung der gegenseitigen Rechte und Pflichten aus einem innerhalb einer<br />

üblichen Frist auflösbaren Mandats- oder Anstellungsverhältnis hinausgehen.<br />

Beirat Ein Beirat ist ein Gremium mit ausschliesslich beratender Funktion.<br />

corporate governance Wörtlich übersetzt: «körperschaftliche Steuerung». Eine einheitliche Definition des<br />

Begriffs Corporate Governance gibt es nicht. Nach dem Begriffsverständnis des Swiss<br />

Code of Best Practice for Corporate Governance umfasst Corporate Governance die<br />

Gesamtheit der auf das Aktionärsinteresse ausgerichteten Grundsätze, die unter Wahrung<br />

von Entscheidungsfähigkeit und Effizienz auf der obersten Unternehmensebene<br />

Transparenz und ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle anstreben.<br />

Depotstimmrechtsvertreter Banken sowie gewerbsmässige Vermögensverwalter können die Mitwirkungsrechte für<br />

die bei ihnen hinterlegten Aktien ausüben. Dazu haben sie ihre Kunden vor jeder Generalversammlung<br />

um Weisungen für die Stimmabgabe zu ersuchen. Geben die Kunden<br />

keine Weisungen ab, so stimmen die Depotstimmrechtsvertreter gemäss den Anträgen<br />

des Verwaltungsrates.<br />

Delegationsverbot Die Führung der Gesellschaft darf nicht delegiert werden, z. B. an eine andere Aktiengesellschaft.<br />

indirekter gegenvorschlag Beim indirekten Gegenvorschlag stellt das Parlament oder der Bundesrat im Rahmen<br />

einer Volksabstimmung der Initiative eine Gesetzesänderung gegenüber, welche dem<br />

Kernanliegen der Volksinitiative Rechnung trägt. Der indirekte Gegenvorschlag kommt<br />

dabei nicht automatisch zur Volksabstimmung. Da er auf Gesetzesstufe angesiedelt<br />

ist, tritt er nach Ablauf der Referendumsfrist automatisch in Kraft, wenn die Initiative<br />

abgelehnt wird (sofern kein Referendum ergriffen wurde).<br />

insichgeschäfte Insichgeschäfte umfassen das Selbstkontrahieren und die Doppelvertretung. Ein<br />

Selbstkontrahieren liegt vor, wenn auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts die gleiche<br />

Person steht, einmal als Vertreter der Aktiengesellschaft, einmal als Gegenpartei. Dies<br />

ist beispielsweise der Fall, wenn der Verwaltungsrat seine Vergütungen selber festlegt.<br />

Eine Doppelvertretung besteht, wenn ein Verwaltungsratsmitglied in Ausübung einer<br />

Einzelzeichnungsberechtigung im Namen und für Rechnung der Gesellschaft mit einer<br />

anderen Gesellschaft, für die er gleichzeitig vertretungsberechtigt ist oder mit einer von<br />

ihm beherrschten juristischen Person als Marktgegenseite einen Vertrag abschliesst.<br />

generalversammlung Laut OR Art. 698 Abs. 1 ist die Generalversammlung das oberste Organ der Aktiengesellschaft.<br />

gesellschaft, gesellschaftsrecht Die Gesellschaft ist eine vertraglich begründete und der gemeinsamen Verfolgung eines<br />

bestimmten Zweckes dienende Personenvereinigung. Kotierte Gesellschaften sind<br />

Gesellschaften, deren Eigentumsanteile an einer Börse gehandelt werden.<br />

Das Gesellschaftsrecht regelt das Recht der Gesellschaften. Dazu zählt im Wesentlichen<br />

das Obligationenrecht (OR).<br />

Mehrfachverträge Von Mehrfachverträgen spricht man vorliegend, wenn VR- und GL-Mitglieder weitere<br />

Arbeits- oder Beraterverträge anderer Gesellschaften ihrer Gruppe (Konzern) erhalten.<br />

Durch Mehrfachverträge können beispielsweise zusätzliche Vergütungen über nichtkotierte<br />

Tochterunternehmen ausbezahlt werden.<br />

organmitglieder Alle Personen, die sich effektiv und in entscheidender Weise mit der Geschäftsführung<br />

befassen. Bei einer Aktiengesellschaft sind dies typischerweise die Mitglieder des<br />

Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung.


organvertreter Der Organvertreter ist ein Organ der Aktiengesellschaft oder ein von ihr Beauftragter,<br />

der an der Generalversammlung als Vertreter der Aktionäre Mitwirkungsrechte ausübt.<br />

Der Organvertreter hat von den Aktionären vor jeder Generalversammlung um Weisungen<br />

für die Stimmabgabe zu ersuchen. Geben die Kunden keine Weisungen ab, so stimmt<br />

der Organvertreter gemäss den Anträgen des Verwaltungsrates.<br />

Publikums-ag Eine Publikums-Aktiengesellschaft wird dadurch charakterisiert, dass deren Aktien an<br />

einer Börse kotiert sind.<br />

Pensionskassen Die Pensionskasse ist eine Einrichtung zur Altersversorgung für Mitarbeiter eines Unternehmens<br />

im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Sie kann in der Rechtsform<br />

der Stiftung oder der Genossenschaft bestehen. Die Pensionskassen werden im BVG<br />

gesetzlich geregelt.<br />

rückerstattungsklage Bei ungerechtfertigten Gewinnausschüttungen oder in Fällen, in welchen die Leistung<br />

einer Gesellschaft in einem Missverhältnis zur Gegenleistung steht, kann eine Rückerstattung<br />

verlangt und durchgesetzt werden. Der Anspruch auf Rückerstattung steht der<br />

Gesellschaft und dem Aktionär zu; dieser klagt auf Leistung an die Gesellschaft.<br />

unabhängiger stimmrechtsvertreter Gesellschaften mit börsenkotierten Aktien haben zwingend einen oder mehrere unab-<br />

(«proxy advisor»)<br />

hängige Stimmrechtsvertreter einzusetzen, der an der Generalversammlung als Vertreter<br />

der Aktionäre Mitwirkungsrechte ausübt. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter<br />

übt die ihm übertragenen Stimmrechte gemäss den erhaltenen schriftlichen Weisungen<br />

aus. Hat der unabhängige Stimmrechtsvertreter keine Weisungen zu angekündigten<br />

Anträgen erhalten, so enthält er sich der Stimme. Werden in der Generalversammlung<br />

nicht angekündigte Anträge gestellt, so übt der unabhängige Stimmrechtsvertreter das<br />

Stimmrecht gemäss den Empfehlungen des Verwaltungsrates aus, sofern der Aktionär<br />

für diesen Fall nicht eine andere Weisung erteilt hat.<br />

vergütungsausschuss/<br />

entschädigungsausschuss<br />

Ein Gremium, welches die Grundsätze für die Entschädigung (Vergütung) der Mitglieder<br />

des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung erstellt. In der Praxis kennen viele<br />

börsenkotierte Unternehmungen ein sogenanntes «Compensation Committee», welches<br />

ausschliesslich aus unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrats besteht. Insbesondere<br />

darf keine Kreuzverflechtung vorliegen. Eine solche liegt bei einem Ausschussmitglied<br />

vor, das über die Entschädigung eines Verwaltungsrats oder eines Mitglieds der<br />

Geschäftsleitung mitbestimmt, unter dessen Aufsichts- oder Weisungsrecht es in einem<br />

anderen Unternehmen tätigt ist.<br />

vergütungsbericht Der Vergütungsbericht besteht aus einem Rechenschafts- und einem Transparenzteil.<br />

Im Rechenschaftsteil legt der Verwaltungsrat Rechenschaft ab über die Einhaltung des<br />

Gesetzes, des Vergütungsreglements und gegebenenfalls der Statuten. Im Transparenzteil<br />

sind die im vergangenen Geschäftsjahr effektiv geleisteten Vergütungen an den<br />

Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat offenzulegen.<br />

vergütungsreglement Das Vergütungsreglement legt die Vergütungsprinzipien fest. Es wird vom Verwaltungsrat<br />

erlassen und ist von der Generalversammlung zu genehmigen. Aktionäre, die<br />

0.25 Prozent des Aktienkapitals, 0.25 Prozent der Stimmen oder Aktien im Nennwert<br />

von 1 Million Franken vertreten, können der Generalversammlung spätestens 50 Tage<br />

im Voraus schriftlich die Änderung des Vergütungsreglements beantragen.<br />

verwaltungsrat Der Verwaltungsrat ist das nach dispositivem Recht vorgesehene, gesetzlich geschäftsführende<br />

Organ der Aktiengesellschaft.

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