Bauphysikalische Grundlagen - Klöckner Stahl

Bauphysikalische Grundlagen - Klöckner Stahl Bauphysikalische Grundlagen - Klöckner Stahl

11.02.2013 Aufrufe

Brandschutz Prämienrichtlinien Die „Prämienrichtlinien (PRL)“ für die Industrie-, Feuer- und Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung bilden im zivilrechtlich-versicherungstechnischen Bereich den Rahmen für die Prämienfindung und damit die Vertragsgrundlage zwischen Bauherr und Versicherer. Sie verwenden zum größten Teil die Realdefinition der DIN 4102, gehen aber in den Anforderungen an Gebäude bei der Einstufung in die Bauartenklassen oft über die Anforderungen der normalen Bauaufsicht hinaus. Die Gebäudekonstruktionen sind in vier Bauartenklassen zusammengefaßt. Die Grundprämie wird für die Bauartenklasse I erhoben, die z.Z. wie folgt beschrieben wird: •Bauartenklasse I entnommen aus: „Brandschutzbewertungs-Konzept der Versicherer“ Gebäude mit feuerbeständigen Tragwerken (Pfeiler, Stützen, tragende Außen- und Innenwände) aus nichtbrennbaren Baustoffen, jedoch nur feuerhemmenden Dachtragwerken, feuerhemmenden nichttragenden Außenwänden aus nichbrennbaren Baustoffen. (Bei nicht feuerbeständig geschützten Deckenöffnungen Zuschlag nach § 34). Die Dachschalung ist feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen, (jedoch bei brennbaren unterseitigen Dachverkleidungen und/oder bei brennbaren Dämmschichten ober- halb der Dachschalung erfolgt Zuschlag nach § 44.10.1) oder als harte Bedachung ausgeführt, (jedoch bei Lichtplatten,-kuppeln, -bändern oder Raum- und Wärmeabzugsanlagen mit Einsätzen aus Kunststoff erfolgt Zuschlag nach § 44.10.2, bei weicher Dacheindeckung Zuschlag nach § 33.1), oder als feuerbeständige Treppen- und Treppenraumwänden ausgeführt erfolgen bestimmte Zuschläge. Ausgehend davon, daß ein Gebäude, das in seinen wesentlichen tragenden und nichttragenden Bauteilen mindestens feuerbeständig (F 90) ist und zudem überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht, und sich im Brandfall hinsichtlich Behinderung einer schnellen Brandausbreitung und besserer Brandbekämpfungsmöglich- keiten bedeutend günstiger verhält, als ein Gebäude mit ungeschützten tragen-den Konstruktionsteilen und brennbaren Baustoffen, erhebt der Sachversicherer – ausgehend von der Grundprämie für die Bauartenklasse I – Zu-schläge für die im brandschutztechnischen Sinne ungünstiger eingestuften Gebäude der Bauartenklassen II und III. Für die Gebäude der Sonderklasse wer-den Rabatte gewährt. Außerdem werden für risikoverschlechternde Gegebenheiten Zuschläge erhoben und für risikoverbessernde Maßnahmen Rabatte gewährt. Welche brandschutztechnischen Maßnahmen der Bauherr über die von der Bauaufsicht hinaus geforderten Maßnahmen durchführen läßt, ist also letztlich eine betriebswirtschaftliche Frage. Tabelle 1 Baustoff-Klassen nach DIN 4102 Bauaufsichtliche Baustoffklasse Benennung und nach DIN 4102 Landesbauordnung nichtbrennbar A A1 A2 brennbar B - schwerentflammbar B1 - normalentflammbar B2 - leichtentflammbar B3 Hinweis: nach der Prüfzeichen-Verordnung müssen nichtbrennbare Bau-stoffe, soweit sie brennbare Bestandteile enthalten (> 1 %), insbesondere solche der Baustoffklasse A2 und schwerentflammbare Baustoffe (B1), ein Prüfzeichen des Instituts für Bautechnik (DIBt) haben und gekennzeichnet sein (Kennzeichnungspflicht). Kennzeichnung der Baustoffe – DIN 4102-A1 •DIN 4102-A1, PA III… •DIN 4102-A2, PA III… •DIN 4102-B1, PA III… •DIN 4102-B2, normal entflammbar •DIN 4102-B3, leicht entflammbar Tabelle 3 Europäische Klassifizierung Brandsituation Europäische Produkt- Klassen klassen Vollbrand in A Kein Beitrag einem Raum zum Brand B Sehr begrenz- ter Beitrag zum Brand Brennender C Begrenzter Gegenstand Beitrag zum Brand D Hinnehmbarer Beitrag zum Brand Kleiner Flammen- E Hinnehmbares angriff auf be- Brandvergrenzte Fläche halten eines Produkts F Keine Leistung festgestellt Klassen von Brandverhalten für Bauprodukte mit Ausnahme von Fußbodenbelägen. Tabelle 2 Zuordnung bauaufsichtlicher Benennungen brandschutztechnischer Anforderungen an Baustoffe und Bauteile nach Landesbauordnung und DIN 4102: Bauaufsichtliche Benennung Benennung der Bauteile Kurzbezeichnung nach Landesbauordnung nach DIN 4102 1. feuerhemmend Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - B 2. feuerhemmend und in den Feuerwiderstandsklasse F 30 F 30 - AB wesentlichen Teilen aus und in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen nichtbrennbaren Baustoffen 3. feuerhemmend und aus Feuerwiderstandsklasse F 30 und F 30 - A nichtbrennbaren aus nichtbrennbaren Baustoffen Baustoffen 4. feuerbeständig Feuerwiderstandsklasse F 90 und F 90 - AB in wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen 5. feuerbeständig und aus nicht- Feuerwiderstandsklasse F 90 und F 90 - A brennbaren Baustoffen aus nichtbrennbaren Baustoffen 6 Dach und Wand Klöckner Stahl- und Metallhandel

Brandschutz Feuerwiderstandsklassen der Bauteile Für das bauaufsichtliche Nachweisverfahren sind die Feuerwiderstandsklassen mit Zusatzbezeichnungen für die eingesetzten Baustoffe zu versehen • A, wenn das Bauteil aus nicht brennbaren Baustoffen besteht (z.B. F 30-A) •AB, wenn das Bauteil in seinen wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht (z.B. F 30-AB) • B, wenn das Bauteil über die Klassifizierung AB hinaus aus brennbaren Baustoffen besteht (z.B. F 30-B) Hinweis: wesentliche Teile sind •tragende und aussteifende Teile, bei nichttragenden Bauteilen auch die Teile, die die Standsicherheit bewirken, •bei raumabschließenden Bauteilen eine in Bauteilebene durchgehende Schicht, die bei Prüfung nach DIN 4102, nicht zerstört werden darf. Brandschutz bei Dächern Bei Gebäuden normaler Nutzung wird von Seiten der Bauaufsicht an Dächer brandschutztechnisch die Forderung gestellt, daß sie gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein müssen (Harte Bedachung). Dächer mit Metalltrapezprofilen als wasserführende Schicht erfüllen diese Bedingung. Aber auch Stahltrapezprofildächer mit obenliegender Wärmedämmung und Dachabdichtung (Warmdächer) genügen dieser Anforderung, sofern die Dachabdichtung aus genormten Dichtungsbahnen besteht (DIN 4102, Teil 4, Pkt. 8,7) und Wärmedämmstoffe mindestens der Baustoffklasse B2 eingebaut sind. Werden nichtbrennbare Dämmstoffe (A1 oder A2) als Wärmedämmung eingebaut, so ist die entsprechende Bedingung der Baustoffklasse I der Prüfrichtlinie erfüllt. Mit Sonderkonstruktionen können weitergehende Anforderungen an den Brandschutz bis zu F 90 erfüllt werden. Z.B. Sandwichelemente mit Stahldeckschalen und Mineralwollfüllung mit entsprechendem Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, oder Tabelle 4 Bauteil Prüfung Feuerwiderstandsklasse entsprechend einer nach Feuerwiderstandsdauer – Minuten DIN 4102 > 30 > 60 > 90 > 120 > 180 Wände, Decken, Teil 2 F 30 F 60 F 90 F 120 F 180 Stützen nichttragende Teil 3 W 30 W 60 W 90 W 120 W 180 Außenwände, Brüstungen Brandwände Teil 3 F 90 F 120 F 180 nachträgliche feuerbeständige Spezial- Beschichtung von Stahltrapezprofilen, die ausschließlich durch Fachfirmen ausgeführt werden dürfen. Brandschutz bei Wänden An nichttragende Außenwände (Wandkonstruktionen aus Metallprofilen sind immer nichttragend) werden bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen seitens der Bauaufsicht keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt. Die Wärmedämmstoffe müssen jedoch mindestens B2-Baustoffe sein. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind sie aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in W-30 bis W-90-Ausführung herzustellen. Die Bedingung der Prüfrichtlinie für die Bauartklasse I „feuerhemmende nichttragende Außenwände aus nicht brennbaren Baustoffen“ wird von dieser ebenfalls erfüllt. Die Regelausführung von Stahltrapezprofilwänden mit nichtbrennbarer Wärmedämmung (A2) erfüllt immer noch die Bedingung der Bauartenklasse II „Gebäude mit feuerhemmenden Tragwerken (Pfeiler, Stützen…) feuerhemmenden nichttragenden Außenwänden oder solchen aus nichtbrennbaren Baustoffen“. Stahl-Trapezprofile als Baustoff Stahltrapezprofile sind aus bandverzinktem Stahlblech hergestellt, einem Metall, daß in DIN 4102 Teil 4 als A1- Baustoff klassifiziert ist. Sie sind also nichtbrennbar im Sinne der Norm. Kunststoffbeschichtete Stahltrapezprofile – gleichgültig ob aus bandverzinktem und zusätzlich kunststoffbeschichteten Stahlblech hergestellt oder nachträglich beschichtet – sind gemäß besonderem Nachweis in die Klasse A2 einzustufen. Sie erfüllen dann die Bedingungen bezüglich der Rauchdichte, der Toxizität der Rauchgase, der Wärmeentwicklung und des Abtropfverhaltens. Stahlsandwichelemente als Baustoff Stahlsandwichelemente mit einer Füllung aus Polyurethanhartschaum sind in die Baustoffklasse B (brennbar) einzustufen. Es werden die Bedingungen nach B1 = schwerentflammbar und B2 = normalentflammbar erreicht. Siehe hierzu ABZ oder ABP. Stahlsandwichelemente mit Mineralwollfüllung werden in die Baustoffklasse A (nicht brennbar) eingestuft. Je nach Ausführungsart werden die An-forderungen Feuerhemmend F30 - AB und Feuerbeständig F 90 - AB erreicht. Der Nachweis der Brandklassifizierung ist durch ein Allgemein Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP 2 ) zu belegen. Wir verweisen auch auf die ausführliche Broschüre des IFBS speziell Brandschutz 6.02 (2010.01) „Grundlagen des Brandschutzes im Metallleichtbau“ www.ifbs.de Klöckner Stahl- und Metallhandel Dach und Wand 7

Brandschutz<br />

Feuerwiderstandsklassen der Bauteile<br />

Für das bauaufsichtliche Nachweisverfahren<br />

sind die Feuerwiderstandsklassen<br />

mit Zusatzbezeichnungen für die<br />

eingesetzten Baustoffe zu versehen<br />

• A, wenn das Bauteil aus nicht brennbaren<br />

Baustoffen besteht (z.B. F 30-A)<br />

•AB, wenn das Bauteil in seinen wesentlichen<br />

Teilen aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen besteht (z.B. F 30-AB)<br />

• B, wenn das Bauteil über die Klassifizierung<br />

AB hinaus aus brennbaren<br />

Baustoffen besteht (z.B. F 30-B)<br />

Hinweis: wesentliche Teile sind<br />

•tragende und aussteifende Teile, bei<br />

nichttragenden Bauteilen auch die<br />

Teile, die die Standsicherheit bewirken,<br />

•bei raumabschließenden Bauteilen<br />

eine in Bauteilebene durchgehende<br />

Schicht, die bei Prüfung nach<br />

DIN 4102, nicht zerstört werden darf.<br />

Brandschutz bei Dächern<br />

Bei Gebäuden normaler Nutzung<br />

wird von Seiten der Bauaufsicht an<br />

Dächer brandschutztechnisch die<br />

Forderung gestellt, daß sie gegen<br />

Flugfeuer und strahlende Wärme<br />

widerstandsfähig sein müssen<br />

(Harte Bedachung).<br />

Dächer mit Metalltrapezprofilen als<br />

wasserführende Schicht erfüllen diese<br />

Bedingung. Aber auch <strong>Stahl</strong>trapezprofildächer<br />

mit obenliegender Wärmedämmung<br />

und Dachabdichtung (Warmdächer)<br />

genügen dieser Anforderung,<br />

sofern die Dachabdichtung aus genormten<br />

Dichtungsbahnen besteht (DIN 4102,<br />

Teil 4, Pkt. 8,7) und Wärmedämmstoffe<br />

mindestens der Baustoffklasse B2<br />

eingebaut sind.<br />

Werden nichtbrennbare Dämmstoffe<br />

(A1 oder A2) als Wärmedämmung eingebaut,<br />

so ist die entsprechende Bedingung<br />

der Baustoffklasse I der Prüfrichtlinie<br />

erfüllt. Mit Sonderkonstruktionen<br />

können weitergehende Anforderungen<br />

an den Brandschutz bis zu F 90 erfüllt<br />

werden. Z.B. Sandwichelemente mit<br />

<strong>Stahl</strong>deckschalen und Mineralwollfüllung<br />

mit entsprechendem Allgemeinen<br />

Bauaufsichtlichen Prüfzeugnis, oder<br />

Tabelle 4<br />

Bauteil Prüfung Feuerwiderstandsklasse entsprechend einer<br />

nach Feuerwiderstandsdauer – Minuten<br />

DIN 4102 > 30 > 60 > 90 > 120 > 180<br />

Wände, Decken, Teil 2 F 30 F 60 F 90 F 120 F 180<br />

Stützen<br />

nichttragende Teil 3 W 30 W 60 W 90 W 120 W 180<br />

Außenwände,<br />

Brüstungen<br />

Brandwände Teil 3 F 90 F 120 F 180<br />

nachträgliche feuerbeständige Spezial-<br />

Beschichtung von <strong>Stahl</strong>trapezprofilen,<br />

die ausschließlich durch Fachfirmen<br />

ausgeführt werden dürfen.<br />

Brandschutz bei Wänden<br />

An nichttragende Außenwände<br />

(Wandkonstruktionen aus Metallprofilen<br />

sind immer nichttragend) werden<br />

bei Gebäuden bis zu zwei Vollgeschossen<br />

seitens der Bauaufsicht keine<br />

brandschutztechnischen Anforderungen<br />

gestellt. Die Wärmedämmstoffe<br />

müssen jedoch mindestens B2-Baustoffe<br />

sein.<br />

Bei Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen<br />

sind sie aus nichtbrennbaren<br />

Baustoffen oder in W-30 bis<br />

W-90-Ausführung herzustellen.<br />

Die Bedingung der Prüfrichtlinie für<br />

die Bauartklasse I „feuerhemmende<br />

nichttragende Außenwände aus nicht<br />

brennbaren Baustoffen“ wird von<br />

dieser ebenfalls erfüllt. Die Regelausführung<br />

von <strong>Stahl</strong>trapezprofilwänden<br />

mit nichtbrennbarer Wärmedämmung<br />

(A2) erfüllt immer noch die Bedingung<br />

der Bauartenklasse II „Gebäude mit<br />

feuerhemmenden Tragwerken (Pfeiler,<br />

Stützen…) feuerhemmenden nichttragenden<br />

Außenwänden oder solchen<br />

aus nichtbrennbaren Baustoffen“.<br />

<strong>Stahl</strong>-Trapezprofile als Baustoff<br />

<strong>Stahl</strong>trapezprofile sind aus bandverzinktem<br />

<strong>Stahl</strong>blech hergestellt, einem<br />

Metall, daß in DIN 4102 Teil 4 als A1-<br />

Baustoff klassifiziert ist. Sie sind also<br />

nichtbrennbar im Sinne der Norm.<br />

Kunststoffbeschichtete <strong>Stahl</strong>trapezprofile<br />

– gleichgültig ob aus bandverzinktem<br />

und zusätzlich kunststoffbeschichteten<br />

<strong>Stahl</strong>blech hergestellt<br />

oder nachträglich beschichtet – sind<br />

gemäß besonderem Nachweis in die<br />

Klasse A2 einzustufen. Sie erfüllen<br />

dann die Bedingungen bezüglich der<br />

Rauchdichte, der Toxizität der Rauchgase,<br />

der Wärmeentwicklung und des<br />

Abtropfverhaltens.<br />

<strong>Stahl</strong>sandwichelemente als Baustoff<br />

<strong>Stahl</strong>sandwichelemente mit einer<br />

Füllung aus Polyurethanhartschaum<br />

sind in die Baustoffklasse B (brennbar)<br />

einzustufen. Es werden die Bedingungen<br />

nach<br />

B1 = schwerentflammbar und<br />

B2 = normalentflammbar<br />

erreicht. Siehe hierzu ABZ oder ABP.<br />

<strong>Stahl</strong>sandwichelemente mit Mineralwollfüllung<br />

werden in die Baustoffklasse<br />

A (nicht brennbar) eingestuft.<br />

Je nach Ausführungsart werden die<br />

An-forderungen<br />

Feuerhemmend F30 - AB und<br />

Feuerbeständig F 90 - AB<br />

erreicht.<br />

Der Nachweis der Brandklassifizierung<br />

ist durch ein Allgemein Bauaufsichtliches<br />

Prüfzeugnis (AbP 2 ) zu belegen.<br />

Wir verweisen auch auf die ausführliche<br />

Broschüre des IFBS speziell<br />

Brandschutz 6.02 (2010.01) „<strong>Grundlagen</strong><br />

des Brandschutzes im Metallleichtbau“<br />

www.ifbs.de<br />

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