Bauphysikalische Grundlagen - Klöckner Stahl

Bauphysikalische Grundlagen - Klöckner Stahl Bauphysikalische Grundlagen - Klöckner Stahl

11.02.2013 Aufrufe

Blitzschutz Allgemeines zum Blitzschutz Die Landesbauordnungen fordern einen dauerhaften Blitzschutz, je nach Gebäudeart. Dieser setzt sich zusammen aus dem inneren sowie dem äußeren Blitzschutz. Ausführliche Vorschriften für den Bau von Blitzschutzanlagen sind in DIN 57 185 „Blitzschutzanlagen“ enthalten. Welche Gebäude eine Blitzschutzanlage erhalten müssen, richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften und den Empfehlungen der Sachversicherer. Gebäude mit Blitzschutzanlagen sind in der Regel solche, die ihre Umgebung wesentlich überragen oder Gebäude besonderer Art und Nutzung, wie Versammlungsstätten, Warenhäuser, Krankenhäuser oder Anlagen und Einrichtungen mit Brand- und/oder Explosionsgefährdung. Aber auch Gebäude mit umfangreichen Fernmeldeanlagen, elektronischen Anlagen usw. Weitere Angaben zur Blitzschutzbedürftigkeit von baulichen Anlagen sind in einschlägigen Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien der Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften, Sachversicherer enthalten, wie z.B. in Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten- TRbF 100, Explosionsschutz-Richtlinien der Berufsgenossenschaft der Chemischen Industrie, Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen, etc. Planung Die Planung und das Errichten von Blitzschutzanlagen soll grundsätzlich durch entsprechende Fachfirmen auf der Grundlage der technischen Festlegungen der · DIN 57 185/Teil 1 (VDE 0185/Teil 1) „Blitzschutzanlage – Allgemeines für das Errichten“ und der · DIN 57 185/Teil 2 (VDE 0185/Teil 2) „Blitzschutzanlage – Errichten besonderer Anlagen“ erfolgen. Dabei ist zwischen dem · äußeren Blitzschutz = Gesamtheit aller außerhalb, an oder in der baulichen Anlage verlegten und bestehenden Einrichtungen zum auffangen und ableiten des Blitzstromes zur Erdungsanlage und dem · inneren Blitzschutz = Gesamtheit aller Maßnahmen gegen Auswirkungen des Blitzstromes und seiner elektronischen und magnetischen Felder auf metallene Installationen und elektrische Anlagen im Bereich der baulichen Anlage zu unterscheiden. Wirksame Blitzschutzanlagen in sinnvoller und kostensparender Ausführung sind nur erreichbar, wenn der Blitzschutz bereits in der Planungsphase der baulichen Anlagen berücksichtigt wird. Nur so kann abgesichert werden, daß nach DIN 57 185/Teil 1 und 2 geeignete Bestandteile bzw. Bauteile der Baukonstruktion für eine gefahrlose Ableitung des Blitzstromes vom Auffangbereich zur Erdung mitgenutzt werden können (integrierter Blitzschutz). Blitzschutz an Metalldächern So dürfen bei einfachen Blitzschutzanlagen einschalige Profilblechdachdeckungen (Kaltdach) anstelle sonst zusätzlich maschenförmig aufzubringender Fangleitungen als Fangeinrich- tung genutzt werden, wenn die Blechdicke mindestens 0,5 mm beträgt und die Bleche untereinander zuverlässig elektrisch leitend miteinander verbunden werden (z.B. Bohrschrauben, Nieten). Dies gilt auch für kunststoffbeschichtete Bleche, sofern die Kunststoffbeschichtung nicht dicker als 200 µm ist. Bei Querstößen soll die Überlappung mindestens 200 mm betragen, und elektrisch leitend miteinander verbunden sein. Ansonsten sind die Überdeckungsstöße durch Blitzschutzlaschen elektrisch leitend miteinander, unabhängig von der Überlappsbefestigung, zu verbinden. Die fachgerechte elektrische Ableitung vom Dach muß sichergestellt sein. Es empfiehlt sich bei zweischaligen Metall- dachkonstruktionen die Unterschale aus Stahltrapezprofilen mit in den baulichen Blitzschutz einzubeziehen. Handelt es sich um „Blitzschutzanlagen besonderer Art“, z.B. bei feuer- oder explosionsgefährdeten Bereichen, so ist von entsprechenden Ingenieurfachbüros die Einbeziehung von Trapez-profilblechdachdeckungen unter den konkreten Bedingungen zu prüfen, da z.B. jegliche Einwirkung von Sprüh-erscheinungen, Funken usw. in dem gefährdeten Bereich ausgeschlossen sein muß. Blitzschutz an Metallfassaden Vorgehängte hinterlüftete Fassaden werden als eigenständiges, konstruktives, die Gebäudehülle umschließendes Element in den Regelwerken nicht behandelt. Der Planer muß im Vorfeld prüfen, ob die Installierung einer Blitzschutzanlage erforderlich ist. Planung, Ausführung und Wartung Um eine sichere Ausführung aller Details zu gewährleisten, insbesondere eine gewerkübergreifende einwandfreie Ausführung sicherzustellen, müssen Blitzschutz-Systeme in enger Zusammenarbeit zwischen dem Planer und den unterschiedlichen Handwerks- und Industriefirmen (die sich auf den Blitz-schutz spezialisiert haben) erstellt werden. Blitzschutzanlagen und -systeme sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu bauen, grundsätzlich abnehmen und zertifizieren zu lassen und zwecks dauerhafter Funktionstüchtigkeit zu warten. Blitzschutzanlagen sollen zwecks Sicherstellung der Funktion regelmäßig überprüft werden. Fachgerecht errichtete Blitzschutzanlagen sind oft Bestandteil des Gesamtgebäudekonzept und evtl. Versicherungsrelevant für die Gebäudeversicherung. 4 Dach und Wand Klöckner Stahl- und Metallhandel

Brandschutz Bauaufsichtliche und versiche- rungsrechtliche Anforderungen Baulicher Brandschutz kann unter zwei Aspekten betrachtet werden: einerseits nach dem •baurechtlich-bauaufsichtrechtlichen und andererseits nach dem •zivilrechtlich-versicherungstechnischem Aspekt. Während der Staat, zu dessen Aufgaben die vorbeugende Gefahrenabwehr zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bürger gehört, über die Bauvorschriften Maßnahmen erzwingen kann, hat die Versicherungswirtschaft, die sich mit dem Schutz von Sachwerten und dem Ersatz von materiellem Schaden befaßt, nur die Möglichkeit, Bedingungen vorzugeben, die an die Versicherungsbedingungen gebunden sind und die sich Prämienwirksam auswirken. Gesetzliche Grundlagen und Richtlinien Gesetzliche Grundlage für den baulichen Brandschutz sind die „Muster- und Landesbauordnungen“. Sie formulieren u.a. brandschutztechnische Anforderungen an Baustelle und Baustoffe bei „normaler“ Nutzung als Wohngebäude oder Gebäude vergleichbarer Nutzung. Die Landesbauordnung wird ergänzt durch die „Richtlinie für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau-RbBH“ und für „bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung“ (BauO, § 52) für die sich auf Grund spezifischer Nutzungsrisiken ergänzende Festlegungen zu den Anforderungen der Landesbauordnungen ergeben, z.B. durch die „Richtlinie über den Bau und Betrieb •von Hochhäusern – Hoch R“ •von Verkaufsstätten – VST R“ • von Versammlungsstätten – VStätt R“ •von Gaststätten – Gastbau R“ •von Krankenhäusern – Kr Bau R“ •fliegender Bauten – Fl Bau R“ •von Betriebsräumen für elektrische Anlagen – Eltbau R“ •von Camping- und Wochenendplätze – CWR“ • die bauaufsichtliche Behandlung von Industriebauten – Ind Bau R“ •Schulbaurichtlinie – BA Schul R“ Anforderungen Brandschutztechnische Anforderungen an Baustoffe und Bauteile nach Bauordnungsgesetz (Wohngebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung) • § 17 „Brandschutz“ Bauliche Anlagen müssen so beschaf- fen sein, daß der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden, dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind. Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen. Die in den Bauvorschriften enthaltenen Brandschutzbestimmungen beziehen sich im wesentlichen auf folgende Kriterien: •Lage des Gebäudes auf dem Grundstück zur Nachbarbebauung •Dimensionierung von Rettungswegen (die meist auch Angriffswege der Feuerwehren sind) •Brandabschnitte •Brandverhalten der Baustoffe •Feuerwiderstandsdauer der Bauteile Was unter Baustoffklassen und Feuerwiderstandsklassen im einzelnen zu verstehen ist, wird in der bauaufsichtlich eingeführten Norm DIN 4102 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ ausgeführt. Unter welchen Voraussetzungen auch brennbare Bau-stoffe eingesetzt werden können, wird in den „Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau“ geregelt. Eine Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen zu den Bauordnungsbegriffen nach den derzeitigen Vorschriften zeigt die Tabelle 2 auf Seite 6. Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Der Nachweis über die Erfüllung der in den Bauordnungen enthaltenen Gesetzesanforderungen ist nach den gestellten Anforderungen unterschiedlich zu führen. a) Brandverhalten von Baustoffen Baustoffe und Baustoffverbunde, die in eingebautem Zustand nichtbrennbar sein müssen, wenn brennbare Bestandteile in geringem Umfang enthalten sind (Baustoffklasse A1 und A2) sowie Baustoffe und Baustoffverbunde, die in eingebautem Zustand schwerentflammbar sein müssen (Baustoffklasse B1) bedürfen eines vom DIBt zugeteilten Prüfzeichens. Für nicht brennbare Baustoffe ohne oder mit nur geringsten Anteilen (unter 1 %) brennbarer Baustoffe (Baustoffklasse A1) und für normal entflammbare Baustoffe (Baustoffklasse B2) kann der Nachweis über ein Allgemeines Bauaufsichtliches Prüfzeugnis (AbP) erbracht werden, das von einer hierfür anerkannten Prüfanstalt aufgrund von Prüfungen nach DIN 4102 ausgestellt worden ist. b) Einordnung in Feuerwiderstandsklassen Für den Nachweis über die Einrei- hung eines Bauteils in eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse gibt es drei Möglichkeiten: 1. Das Bauteil ist in DIN 4102, Teil 4 aufgeführt und damit brandschutz- technisch klassifiziert. 2. Bei Bauteilen, die nach Normen oder Zulassungen bemessen und ausgeführt sind und ggfs. Ummantelungen haben, die nicht aus genormten Baustoffen bestehen, deren Brauchbarkeit und Dauerhaftigkeit aber anhand bestehender Regeln oder derzeitiger Erkenntnisse beurteilt werden können, durch Allgemeines Bauauf- sichtliches Prüfzeugnis (AbP). 3. Für Bauteile, die sich hinsichtlich der Wirkungsweise der Brand- schutzvorkehrungen, der Brauch- barkeit, der Dauerhaftigkeit nicht anhand bestehender Regeln beur- teilen lassen, grundsätzlich durch eine Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung (ABZ). Klöckner Stahl- und Metallhandel Dach und Wand 5

Blitzschutz<br />

Allgemeines zum Blitzschutz<br />

Die Landesbauordnungen fordern einen<br />

dauerhaften Blitzschutz, je nach Gebäudeart.<br />

Dieser setzt sich zusammen<br />

aus dem inneren sowie dem äußeren<br />

Blitzschutz.<br />

Ausführliche Vorschriften für den Bau<br />

von Blitzschutzanlagen sind in<br />

DIN 57 185 „Blitzschutzanlagen“ enthalten.<br />

Welche Gebäude eine Blitzschutzanlage<br />

erhalten müssen, richtet sich nach den<br />

entsprechenden Vorschriften der zuständigen<br />

Bauaufsichtsbehörde, nach<br />

den Unfallverhütungsvorschriften der<br />

Berufsgenossenschaften und den Empfehlungen<br />

der Sachversicherer.<br />

Gebäude mit Blitzschutzanlagen sind<br />

in der Regel solche, die ihre Umgebung<br />

wesentlich überragen oder Gebäude<br />

besonderer Art und Nutzung, wie<br />

Versammlungsstätten, Warenhäuser,<br />

Krankenhäuser oder Anlagen und Einrichtungen<br />

mit Brand- und/oder Explosionsgefährdung.<br />

Aber auch Gebäude<br />

mit umfangreichen Fernmeldeanlagen,<br />

elektronischen Anlagen usw. Weitere<br />

Angaben zur Blitzschutzbedürftigkeit<br />

von baulichen Anlagen sind in einschlägigen<br />

Vorschriften, Verordnungen und<br />

Richtlinien der Aufsichtsbehörden,<br />

Berufsgenossenschaften, Sachversicherer<br />

enthalten, wie z.B. in Technische<br />

Regeln für brennbare Flüssigkeiten-<br />

TRbF 100, Explosionsschutz-Richtlinien<br />

der Berufsgenossenschaft der Chemischen<br />

Industrie, Verordnung über den<br />

Bau und Betrieb von Seilbahnen, etc.<br />

Planung<br />

Die Planung und das Errichten von<br />

Blitzschutzanlagen soll grundsätzlich<br />

durch entsprechende Fachfirmen auf<br />

der Grundlage der technischen Festlegungen<br />

der<br />

· DIN 57 185/Teil 1 (VDE 0185/Teil 1)<br />

„Blitzschutzanlage – Allgemeines<br />

für das Errichten“ und der<br />

· DIN 57 185/Teil 2 (VDE 0185/Teil 2)<br />

„Blitzschutzanlage – Errichten<br />

besonderer Anlagen“ erfolgen.<br />

Dabei ist zwischen dem<br />

· äußeren Blitzschutz = Gesamtheit<br />

aller außerhalb, an oder in der<br />

baulichen Anlage verlegten und<br />

bestehenden Einrichtungen zum<br />

auffangen und ableiten des Blitzstromes<br />

zur Erdungsanlage und dem<br />

· inneren Blitzschutz = Gesamtheit<br />

aller Maßnahmen gegen Auswirkungen<br />

des Blitzstromes und seiner<br />

elektronischen und magnetischen<br />

Felder auf metallene Installationen<br />

und elektrische Anlagen im Bereich<br />

der baulichen Anlage zu unterscheiden.<br />

Wirksame Blitzschutzanlagen in sinnvoller<br />

und kostensparender Ausführung<br />

sind nur erreichbar, wenn der Blitzschutz<br />

bereits in der Planungsphase<br />

der baulichen Anlagen berücksichtigt<br />

wird. Nur so kann abgesichert werden,<br />

daß nach DIN 57 185/Teil 1 und 2<br />

geeignete Bestandteile bzw. Bauteile<br />

der Baukonstruktion für eine gefahrlose<br />

Ableitung des Blitzstromes vom<br />

Auffangbereich zur Erdung mitgenutzt<br />

werden können (integrierter Blitzschutz).<br />

Blitzschutz an Metalldächern<br />

So dürfen bei einfachen Blitzschutzanlagen<br />

einschalige Profilblechdachdeckungen<br />

(Kaltdach) anstelle sonst<br />

zusätzlich maschenförmig aufzubringender<br />

Fangleitungen als Fangeinrich-<br />

tung genutzt werden, wenn die Blechdicke<br />

mindestens 0,5 mm beträgt und<br />

die Bleche untereinander zuverlässig<br />

elektrisch leitend miteinander verbunden<br />

werden (z.B. Bohrschrauben,<br />

Nieten). Dies gilt auch für kunststoffbeschichtete<br />

Bleche, sofern die<br />

Kunststoffbeschichtung nicht dicker<br />

als 200 µm ist. Bei Querstößen soll<br />

die Überlappung mindestens 200 mm<br />

betragen, und elektrisch leitend miteinander<br />

verbunden sein. Ansonsten<br />

sind die Überdeckungsstöße durch<br />

Blitzschutzlaschen elektrisch leitend<br />

miteinander, unabhängig von der<br />

Überlappsbefestigung, zu verbinden.<br />

Die fachgerechte elektrische Ableitung<br />

vom Dach muß sichergestellt sein. Es<br />

empfiehlt sich bei zweischaligen Metall-<br />

dachkonstruktionen die Unterschale<br />

aus <strong>Stahl</strong>trapezprofilen mit in den<br />

baulichen Blitzschutz einzubeziehen.<br />

Handelt es sich um „Blitzschutzanlagen<br />

besonderer Art“, z.B. bei<br />

feuer- oder explosionsgefährdeten<br />

Bereichen, so ist von entsprechenden<br />

Ingenieurfachbüros die Einbeziehung<br />

von Trapez-profilblechdachdeckungen<br />

unter den konkreten Bedingungen zu<br />

prüfen, da z.B. jegliche Einwirkung von<br />

Sprüh-erscheinungen, Funken usw. in<br />

dem gefährdeten Bereich ausgeschlossen<br />

sein muß.<br />

Blitzschutz an Metallfassaden<br />

Vorgehängte hinterlüftete Fassaden<br />

werden als eigenständiges, konstruktives,<br />

die Gebäudehülle umschließendes<br />

Element in den Regelwerken nicht<br />

behandelt. Der Planer muß im Vorfeld<br />

prüfen, ob die Installierung einer Blitzschutzanlage<br />

erforderlich ist.<br />

Planung, Ausführung und Wartung<br />

Um eine sichere Ausführung aller Details<br />

zu gewährleisten, insbesondere<br />

eine gewerkübergreifende einwandfreie<br />

Ausführung sicherzustellen,<br />

müssen Blitzschutz-Systeme in enger<br />

Zusammenarbeit zwischen dem Planer<br />

und den unterschiedlichen Handwerks-<br />

und Industriefirmen (die sich auf<br />

den Blitz-schutz spezialisiert haben)<br />

erstellt werden.<br />

Blitzschutzanlagen und -systeme sind<br />

nach den anerkannten Regeln der<br />

Technik zu bauen, grundsätzlich abnehmen<br />

und zertifizieren zu lassen und<br />

zwecks dauerhafter Funktionstüchtigkeit<br />

zu warten.<br />

Blitzschutzanlagen sollen zwecks Sicherstellung<br />

der Funktion regelmäßig<br />

überprüft werden.<br />

Fachgerecht errichtete Blitzschutzanlagen<br />

sind oft Bestandteil des<br />

Gesamtgebäudekonzept und evtl.<br />

Versicherungsrelevant für die Gebäudeversicherung.<br />

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