Preisliste 2011 - Ernst Frey AG
Preisliste 2011 - Ernst Frey AG
Preisliste 2011 - Ernst Frey AG
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Allgemeine Lieferbedingungen für Beton (FSKB) Allgemeine Verkaufsbedingungen<br />
4. Lieferung<br />
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht<br />
auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Tole-<br />
ranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Ver-<br />
zögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Strom-<br />
unterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Aus-<br />
fall von Zulieferungen oder Fällen von höherer Gewalt<br />
unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich<br />
gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung<br />
durch andere Betonwerke angeboten.<br />
Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder<br />
indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet wer-<br />
den. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen<br />
in der Materialabnahme dem Betonwerk sofort<br />
anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für da-<br />
durch verursachten Materialverderb und andere<br />
Verzugsfolgen.<br />
5. Garantie<br />
Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer<br />
Menge und Qualität. Massgebend für den<br />
Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen ge-<br />
mäss SIA 262/1 des Betons und der daraus durch<br />
das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters<br />
des Betonwerks hergestellten Probekörper. Für<br />
Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur auf-<br />
grund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinba-<br />
rung garantiert. Im Rahmen dieser Garantie ver-<br />
pflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitig und sach-<br />
lich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – beanstandeten<br />
Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn<br />
das Material beschränkt verwendbar ist, einen ange-<br />
messenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird<br />
auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten<br />
Beton hergestellten Bauwerken übernommen,<br />
vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf<br />
die mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurück-<br />
geführt werden müssen, und ferner der Besteller für<br />
den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen<br />
musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden<br />
wird jede Haftung wegbedungen.<br />
6. Mängelrüge<br />
Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons<br />
zu prüfen ob<br />
a) die Angabe auf dem Lieferschein mit<br />
seiner Bestellung übereinstimmt,<br />
b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.<br />
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<strong>Preisliste</strong> <strong>2011</strong><br />
Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die<br />
Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab<br />
Werk die Übergabe des Betons auf dem Lastwagen.<br />
Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Beton-<br />
werk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Mög-<br />
lichkeit vor dem Einbringen des Betons in die Scha-<br />
lung anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht<br />
feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entde-<br />
ckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers<br />
hinsichtlich der Qualität des gelieferten Betons<br />
Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich,<br />
so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet.<br />
Durch eine sofortige Einladung ist dem Betonwerk<br />
Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme<br />
beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom<br />
Betonwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme<br />
unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss<br />
den Vorschriften der Norm SN EN 206-1 vorgenommen<br />
und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur<br />
Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung,<br />
dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt<br />
das Betonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind<br />
sie vom Besteller zu tragen.<br />
7. Zahlungsbedingungen<br />
Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und<br />
Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag<br />
etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vor-<br />
behalten, die auf den <strong>Preisliste</strong>n vermerkten Zah-<br />
lungsbedingungen. Sämtliche Lieferungen auf die<br />
gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen,<br />
unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrü-<br />
chen. Das Betonwerk behält sich Teilfakturierungen<br />
vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen<br />
den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen<br />
Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf<br />
der Zahlungsfrist behält sich das Betonwerk die Eintragung<br />
des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.<br />
8. Erfüllungsort und Gerichtstand<br />
Erfüllungsort und Gerichtstand ist, auch bei Lieferung<br />
franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks.<br />
Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind<br />
ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.<br />
Kaiseraugst, Januar 2006<br />
Bestellungen<br />
Unsere Disponenten nehmen Ihre Bestellungen gerne<br />
entgegen. Bei Auftragserteilung bitten wir Sie, uns fol-<br />
gende Angaben zu machen:<br />
n Kunde (Name und vollständige Adresse)<br />
n Baustellenbezeichnung (Strasse, Ort, Nr.)<br />
n Anlieferung (Datum, Zeit)<br />
n Fahrzeug (Kipper, Silowagen,<br />
Fahrmischer, 2- oder 4-Achs)<br />
n Ungefähre Abladedauer<br />
n Menge<br />
n Rezeptur anhand <strong>Preisliste</strong><br />
n Ist dem Beton Verzögerer oder Frostschutz<br />
beizugeben?<br />
n Rezepturänderungen und daraus resultierende<br />
Mehrkosten sind vom Baustellenverantwortlichen<br />
vorgängig direkt mit dem Disponenten abzusprechen.<br />
n Die Baustellenzufahrt ist sicherzustellen.<br />
Auslieferungen<br />
Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht<br />
auf allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz<br />
von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzöge-<br />
rung aus unvorhersehbaren Gründen wie Strom-<br />
unterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall<br />
von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unver-<br />
meidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich<br />
gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung<br />
durch andere Werke angeboten. Für allfällige<br />
Wartezeiten und weiteren direkten oder indirekten<br />
Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Be-<br />
züger ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Ma-<br />
terialabnahme dem Lieferwerk sofort anzuzeigen.<br />
Unterlässt er dies, so haftet er für die dadurch verursachten<br />
Verzugsfolgen.<br />
Garantie<br />
Das Werk garantiert die Lieferung auftragskonformer<br />
Menge und Qualität. Als Grundlage dienen die<br />
aktuellen den Materialien entsprechenden Normen.<br />
Rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge<br />
vorausgesetzt, verpflichtet sich das Lieferwerk, im<br />
Rahmen dieser Garantie beanstandetes Material<br />
kostenlos zu ersetzen. Dabei wird auch die Haftung<br />
für Schäden an den mit dem gelieferten Material<br />
hergestellten Bauwerken übernommen, wenn diese<br />
Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit<br />
des Materials zurückzuführen sind und der Be-<br />
züger für den eingetretenen Schaden die Haftung<br />
übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte<br />
Schäden wird jede Haftung wegbedungen. Bei<br />
Verwendung von Kies auf Flachdächern lehnt das<br />
Lieferwerk jede Verantwortung für die Beschädigung<br />
der Dachhaut durch spitze Steine ab. Bei Verwendung<br />
von Splitt für Oberflächenbehandlungen lehnt<br />
das Lieferwerk jede Verantwortung für den Verbund<br />
mit dem Bindemittel ab.<br />
Mängelrüge<br />
Der Bezüger muss die Lieferung aufgrund des Liefer-<br />
scheines prüfen und allfällige Beanstandungen vor<br />
dem Einbringen der Lieferung dem Werk unverzüglich<br />
mitteilen.<br />
Preise, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen<br />
Die aktuell gültige <strong>Preisliste</strong> gilt für Bauunternehmun-<br />
gen, Strassenbau-, Tiefbau-, Flachdach-, Belags-,<br />
Gartenbau-, Bodenbelagsfirmen und Gipser. Die<br />
Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk ver-<br />
laden, zuzüglich MwSt. Für Schüttdichten und<br />
Liefermenge sind die Messungen im Werk verbindlich.<br />
Zahlungen sind innert 30 Tagen mit 2 % Skonto und<br />
45 Tage netto zu leisten.<br />
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