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Preisliste 2011 - Ernst Frey AG

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Allgemeine Lieferbedingungen für Beton (FSKB) Allgemeine Verkaufsbedingungen<br />

4. Lieferung<br />

Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht<br />

auf einen allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Tole-<br />

ranz von einer halben Stunde. Ist eine grössere Ver-<br />

zögerung aus unvorhersehbaren Gründen wie Strom-<br />

unterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Aus-<br />

fall von Zulieferungen oder Fällen von höherer Gewalt<br />

unvermeidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich<br />

gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung<br />

durch andere Betonwerke angeboten.<br />

Für allfällige Wartezeit und weiteren direkten oder<br />

indirekten Schaden kann jedoch nicht gehaftet wer-<br />

den. Der Besteller ist gehalten, allfällige Verspätungen<br />

in der Materialabnahme dem Betonwerk sofort<br />

anzuzeigen. Unterlässt er dies, so haftet er für da-<br />

durch verursachten Materialverderb und andere<br />

Verzugsfolgen.<br />

5. Garantie<br />

Das Betonwerk garantiert die Lieferung auftragskonformer<br />

Menge und Qualität. Massgebend für den<br />

Nachweis der Betonqualität sind die Prüfungen ge-<br />

mäss SIA 262/1 des Betons und der daraus durch<br />

das Betonwerk oder in Anwesenheit eines Vertreters<br />

des Betonwerks hergestellten Probekörper. Für<br />

Farbgleichheit des gelieferten Betons wird nur auf-<br />

grund einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinba-<br />

rung garantiert. Im Rahmen dieser Garantie ver-<br />

pflichtet sich das Betonwerk – rechtzeitig und sach-<br />

lich begründete Mängelrüge vorausgesetzt – beanstandeten<br />

Beton kostenlos zu ersetzen oder, wenn<br />

das Material beschränkt verwendbar ist, einen ange-<br />

messenen Preisnachlass zu gewähren. Dabei wird<br />

auch die Haftung für Schäden an den mit dem gelieferten<br />

Beton hergestellten Bauwerken übernommen,<br />

vorausgesetzt, dass diese Schäden nachweisbar auf<br />

die mangelhafte Beschaffenheit des Betons zurück-<br />

geführt werden müssen, und ferner der Besteller für<br />

den eingetretenen Schaden die Haftung übernehmen<br />

musste. Für weitere direkte oder indirekte Schäden<br />

wird jede Haftung wegbedungen.<br />

6. Mängelrüge<br />

Es obliegt dem Besteller, bei Ablieferung des Betons<br />

zu prüfen ob<br />

a) die Angabe auf dem Lieferschein mit<br />

seiner Bestellung übereinstimmt,<br />

b) die Lieferung sichtbare Mängel aufweist.<br />

26<br />

<strong>Preisliste</strong> <strong>2011</strong><br />

Bei Lieferung franko Baustelle gilt als Ablieferung die<br />

Übergabe auf dem Bauplatz und bei Lieferung ab<br />

Werk die Übergabe des Betons auf dem Lastwagen.<br />

Allfällige Beanstandungen sind, damit sie das Beton-<br />

werk auf ihre Berechtigung prüfen kann, nach Mög-<br />

lichkeit vor dem Einbringen des Betons in die Scha-<br />

lung anzubringen. Mängel, die bei Ablieferung nicht<br />

feststellbar sind, müssen sofort nach deren Entde-<br />

ckung gerügt werden. Bestehen seitens des Bestellers<br />

hinsichtlich der Qualität des gelieferten Betons<br />

Zweifel und ist eine sofortige Abklärung nicht möglich,<br />

so ist der Besteller zur Entnahme einer Probe verpflichtet.<br />

Durch eine sofortige Einladung ist dem Betonwerk<br />

Gelegenheit zu geben, der Probeentnahme<br />

beizuwohnen. Das Resultat dieser Prüfung wird vom<br />

Betonwerk nur anerkannt, wenn die Probeentnahme<br />

unmittelbar nach erfolgter Lieferung und gemäss<br />

den Vorschriften der Norm SN EN 206-1 vorgenommen<br />

und die Probe einer anerkannten Prüfstelle zur<br />

Beurteilung eingesandt worden ist. Ergibt die Prüfung,<br />

dass die Beanstandung berechtigt ist, so übernimmt<br />

das Betonwerk die Prüfungskosten. Andernfalls sind<br />

sie vom Besteller zu tragen.<br />

7. Zahlungsbedingungen<br />

Für die Zahlung der fakturierten Lieferungen und<br />

Nebenkosten wie z.B. Wartezeiten, Winterzuschlag<br />

etc. gelten, andere schriftliche Abmachungen vor-<br />

behalten, die auf den <strong>Preisliste</strong>n vermerkten Zah-<br />

lungsbedingungen. Sämtliche Lieferungen auf die<br />

gleiche Baustelle gelten als Sukzessivlieferungen,<br />

unabhängig von der Dauer oder den Bezugsunterbrü-<br />

chen. Das Betonwerk behält sich Teilfakturierungen<br />

vor. Beanstandungen einer Lieferung berechtigen<br />

den Besteller nicht zur Zurückhaltung von fälligen<br />

Zahlungen für die übrigen Lieferungen. Nach Ablauf<br />

der Zahlungsfrist behält sich das Betonwerk die Eintragung<br />

des Bauhandwerkerpfandrechtes vor.<br />

8. Erfüllungsort und Gerichtstand<br />

Erfüllungsort und Gerichtstand ist, auch bei Lieferung<br />

franko Baustelle, das Geschäftsdomizil des Betonwerks.<br />

Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind<br />

ausschliesslich die ordentlichen Gerichte zuständig.<br />

Kaiseraugst, Januar 2006<br />

Bestellungen<br />

Unsere Disponenten nehmen Ihre Bestellungen gerne<br />

entgegen. Bei Auftragserteilung bitten wir Sie, uns fol-<br />

gende Angaben zu machen:<br />

n Kunde (Name und vollständige Adresse)<br />

n Baustellenbezeichnung (Strasse, Ort, Nr.)<br />

n Anlieferung (Datum, Zeit)<br />

n Fahrzeug (Kipper, Silowagen,<br />

Fahrmischer, 2- oder 4-Achs)<br />

n Ungefähre Abladedauer<br />

n Menge<br />

n Rezeptur anhand <strong>Preisliste</strong><br />

n Ist dem Beton Verzögerer oder Frostschutz<br />

beizugeben?<br />

n Rezepturänderungen und daraus resultierende<br />

Mehrkosten sind vom Baustellenverantwortlichen<br />

vorgängig direkt mit dem Disponenten abzusprechen.<br />

n Die Baustellenzufahrt ist sicherzustellen.<br />

Auslieferungen<br />

Die Lieferzeitangaben verstehen sich mit Rücksicht<br />

auf allfälligen Stossbetrieb stets mit einer Toleranz<br />

von einer halben Stunde. Ist eine grössere Verzöge-<br />

rung aus unvorhersehbaren Gründen wie Strom-<br />

unterbruch, Wassermangel, Maschinendefekt, Ausfall<br />

von Zulieferungen oder Fällen höherer Gewalt unver-<br />

meidlich, so wird dies dem Besteller unverzüglich<br />

gemeldet und allfällige Möglichkeiten einer Weiterbelieferung<br />

durch andere Werke angeboten. Für allfällige<br />

Wartezeiten und weiteren direkten oder indirekten<br />

Schaden kann jedoch nicht gehaftet werden. Der Be-<br />

züger ist gehalten, allfällige Verspätungen in der Ma-<br />

terialabnahme dem Lieferwerk sofort anzuzeigen.<br />

Unterlässt er dies, so haftet er für die dadurch verursachten<br />

Verzugsfolgen.<br />

Garantie<br />

Das Werk garantiert die Lieferung auftragskonformer<br />

Menge und Qualität. Als Grundlage dienen die<br />

aktuellen den Materialien entsprechenden Normen.<br />

Rechtzeitige und sachlich begründete Mängelrüge<br />

vorausgesetzt, verpflichtet sich das Lieferwerk, im<br />

Rahmen dieser Garantie beanstandetes Material<br />

kostenlos zu ersetzen. Dabei wird auch die Haftung<br />

für Schäden an den mit dem gelieferten Material<br />

hergestellten Bauwerken übernommen, wenn diese<br />

Schäden nachweisbar auf mangelhafte Beschaffenheit<br />

des Materials zurückzuführen sind und der Be-<br />

züger für den eingetretenen Schaden die Haftung<br />

übernehmen musste. Für weitere direkte oder indirekte<br />

Schäden wird jede Haftung wegbedungen. Bei<br />

Verwendung von Kies auf Flachdächern lehnt das<br />

Lieferwerk jede Verantwortung für die Beschädigung<br />

der Dachhaut durch spitze Steine ab. Bei Verwendung<br />

von Splitt für Oberflächenbehandlungen lehnt<br />

das Lieferwerk jede Verantwortung für den Verbund<br />

mit dem Bindemittel ab.<br />

Mängelrüge<br />

Der Bezüger muss die Lieferung aufgrund des Liefer-<br />

scheines prüfen und allfällige Beanstandungen vor<br />

dem Einbringen der Lieferung dem Werk unverzüglich<br />

mitteilen.<br />

Preise, Verkaufs- und Zahlungsbedingungen<br />

Die aktuell gültige <strong>Preisliste</strong> gilt für Bauunternehmun-<br />

gen, Strassenbau-, Tiefbau-, Flachdach-, Belags-,<br />

Gartenbau-, Bodenbelagsfirmen und Gipser. Die<br />

Preise verstehen sich für Lieferungen ab Werk ver-<br />

laden, zuzüglich MwSt. Für Schüttdichten und<br />

Liefermenge sind die Messungen im Werk verbindlich.<br />

Zahlungen sind innert 30 Tagen mit 2 % Skonto und<br />

45 Tage netto zu leisten.<br />

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