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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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Beilage <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 39*<br />

gungen gehen, unterbinden kænnen. Im Bestreitensfall<br />

mçsse er diese Stærungen substantiiert vortragen und gegebenenfalls<br />

beweisen. Im Rahmen des einstweiligen<br />

Rechtsschutzes komme insoweit die Vernehmung pråsenter<br />

Zeugen in Betracht 419 .<br />

12. Gerichtsstand<br />

Nach wohl allgemeiner Meinung ergibt sich die ærtliche<br />

Zuståndigkeit bei Klagen gegen Internet-Pråsentationen<br />

aus dem (fliegenden) Gerichtsstand der § 24 II 1 UWG,<br />

§ 32 ZPO 420 . Eine Ausnahme sieht das OLG Bremen bei<br />

einem vom Klåger behaupteten Wettbewerbsverstoû des<br />

Beklagten, der dadurch begangen worden sein soll, dass<br />

der Bekl. eine unrechtmåûige Werbung im Internet eingerichtet<br />

habe; dieser ist nur dann im Gerichtsstand des § 32<br />

ZPO verfolgbar, wenn sich die Verletzungshandlung im<br />

Gerichtsbezirk bestimmungsgemåû auswirken sollte 421 .<br />

Bei einem behaupteten Wettbewerbsverstoû komme es<br />

auûerdem darauf an, ob es einen ærtlichen Bereich der<br />

Marktbegegnung der Wettbewerber gebe; ob dies der Fall<br />

sei, kænne nur anhand der Umstånde des Einzelfalls beurteilt<br />

werden. Maûgeblich fçr den in Betracht kommenden<br />

Empfångerkreis einer Internet-Werbung seien vor allem<br />

der Inhalt und die Aufmachung der vom Wettbewerber<br />

veranlassten Homepage. Einschrånkungen des Adressatenkreises<br />

kænnten insoweit von ausschlaggebender Bedeutung<br />

sein.<br />

419) OLG Kæln, MMR 2001, 52.<br />

420) Vgl. z. B. LG Nçrnberg-Fçrth, <strong>NJW</strong>-CoR 1997, 229 = CR<br />

1997, 415.<br />

421) OLG Bremen, CR 2000, 770 = OLGR 2000, 179.

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