NJW Neue Juristische Wochenschrift
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Beilage <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 39*<br />
gungen gehen, unterbinden kænnen. Im Bestreitensfall<br />
mçsse er diese Stærungen substantiiert vortragen und gegebenenfalls<br />
beweisen. Im Rahmen des einstweiligen<br />
Rechtsschutzes komme insoweit die Vernehmung pråsenter<br />
Zeugen in Betracht 419 .<br />
12. Gerichtsstand<br />
Nach wohl allgemeiner Meinung ergibt sich die ærtliche<br />
Zuståndigkeit bei Klagen gegen Internet-Pråsentationen<br />
aus dem (fliegenden) Gerichtsstand der § 24 II 1 UWG,<br />
§ 32 ZPO 420 . Eine Ausnahme sieht das OLG Bremen bei<br />
einem vom Klåger behaupteten Wettbewerbsverstoû des<br />
Beklagten, der dadurch begangen worden sein soll, dass<br />
der Bekl. eine unrechtmåûige Werbung im Internet eingerichtet<br />
habe; dieser ist nur dann im Gerichtsstand des § 32<br />
ZPO verfolgbar, wenn sich die Verletzungshandlung im<br />
Gerichtsbezirk bestimmungsgemåû auswirken sollte 421 .<br />
Bei einem behaupteten Wettbewerbsverstoû komme es<br />
auûerdem darauf an, ob es einen ærtlichen Bereich der<br />
Marktbegegnung der Wettbewerber gebe; ob dies der Fall<br />
sei, kænne nur anhand der Umstånde des Einzelfalls beurteilt<br />
werden. Maûgeblich fçr den in Betracht kommenden<br />
Empfångerkreis einer Internet-Werbung seien vor allem<br />
der Inhalt und die Aufmachung der vom Wettbewerber<br />
veranlassten Homepage. Einschrånkungen des Adressatenkreises<br />
kænnten insoweit von ausschlaggebender Bedeutung<br />
sein.<br />
419) OLG Kæln, MMR 2001, 52.<br />
420) Vgl. z. B. LG Nçrnberg-Fçrth, <strong>NJW</strong>-CoR 1997, 229 = CR<br />
1997, 415.<br />
421) OLG Bremen, CR 2000, 770 = OLGR 2000, 179.