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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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38* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />

dazu ergangene Rechtsprechung gesehen 406 . Auch eine<br />

Ønderung der deutschen Rechtsprechung zum wettbewerbsrechtlichen<br />

Verbot unverlangter Werbung ist weder<br />

erforderlich noch angezeigt. Ein Umsetzungsbedarf dçrfte<br />

insoweit wegen der o. g. Rechtsprechung auch nicht auf<br />

Grund der E-Commerce-Richtlinie bestehen 407 .<br />

Nach Art. 13 des Vorschlags vom 12. 7. 2000 der EU-<br />

Kommission fçr eine Richtlinie çber die Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphåre<br />

in der elektronischen Kommunikation soll E-Mail-<br />

Werbung an Privatpersonen nur mit Einwilligung des<br />

Empfångers zulåssig sein, also insoweit die Opt-In-Læsung<br />

zwingend vorgesehen werden 408 .<br />

Die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail sieht das<br />

LG Augsburg nicht als unaufgefordert an, wenn sich der<br />

Empfånger zuvor per Internet in die Datenbank des Versenders<br />

eingewåhlt und dort eine kostenpflichtige Dienstleistung<br />

in Anspruch genommen hat 409 . Der Empfånger<br />

der Werbung hatte zuvor çber T-Online kostenpflichtig in<br />

einer Datenbank recherchiert, die Zwangsversteigerungstermine<br />

enthålt. Dieses Entgelt wurde entrichtet. Der Datenbankbetreiber<br />

wies ein einziges Mal per E-Mail darauf<br />

hin, dass er auch eine Immobilien-Datenbank unterhalte.<br />

In einem solchen Ausnahmefall darf der Werbende mit<br />

dem Einverståndnis des Empfångers çber den Erhalt von<br />

Informationen zum Internet-Angebot rechnen.<br />

Die einmalige unverlangte Ûbersendung geschåftlicher<br />

E-Mail-Werbung begrçndet nach Ansicht des OLG Hamburg<br />

410 keine Wiederholungsgefahr, wenn es sich um das<br />

Angebot einer einmalig auszufçhrenden Dienstleistung<br />

handelt. Es ging um ein Angebot einer einzelnen Dienstleistung,<br />

nåmlich um die Umgestaltung der Website des<br />

Werbeempfångers. Da der zugesandte Werbetext nicht<br />

speziell auf die Verfçgungsklågerin zugeschnitten war, ist<br />

die Entscheidung nicht unproblematisch, weil sich entgegen<br />

der Auffassung des Senats der Verdacht einer Serienwerbung<br />

an Website-Betreiber aufdrången muss. Hierzu<br />

fehlte es aber offenbar an einem Vortrag. Nach Ansicht<br />

des Gerichts hatte die Abmahnung auch deshalb keine<br />

Wirkung, weil die dort vorgesehene Vertragsstrafe in<br />

Hæhe von 10 001 DM unangemessen hoch sei.<br />

10. Werbung mit Zugangspreisen<br />

Eine Reihe von Entscheidungen befasst sich mit der<br />

Grenze zulåssiger Werbeslogans fçr Internet-Zugånge. In<br />

der Werbung wird oft verschwiegen oder zumindest nicht<br />

deutlich gemacht, dass zwischen dem Zugang zum Internet<br />

± mæglicherweise entsteht jeweils eine ¹Zugangsgebçhr``<br />

± der Nutzung des Internet ± mæglicherweise entstehen<br />

insoweit Minutenpreise ± und den oft hinzu kommenden<br />

Telefongebçhren zu unterscheiden ist und der beworbene<br />

Preis nur einen dieser Aspekte beinhaltet.<br />

a) Festpreis. Nach OLG Kæln versteht der von der<br />

Werbung angesprochene Verbraucher die Aussage ¹Internet<br />

zum Festpreis`` dahin, dass der dort angegebene Preis<br />

derjenige ist, den er bezahlen muss, um die beworbene<br />

Dienstleistung in Anspruch nehmen zu kænnen. Er rechnet<br />

nicht damit, dass es sich nur um die Grundgebçhr handelt<br />

und Verbindungsentgelte hinzu kommen 411 . Im Ansatz<br />

gleicher Auffassung ist das OLG Hamburg, jedoch mit<br />

der Maûgabe, dass dem Interessen aus dem textlichen<br />

Zusammenhang klar werden kænne, damit sei nur die<br />

Monatsgebçhr gemeint 412 .<br />

b) Pauschaltarif. Bezçglich dieses Begriffs gilt nach Ansicht<br />

des OLG Hamburg Entsprechendes wie beim ¹Festpreis``<br />

413 .<br />

c) ¹Internet umsonst``. Die Werbeslogans ¹Free ins<br />

Net`` und ¹Internet umsonst`` haben nach Ansicht des<br />

gleichen Senats einen eindeutigen irrefçhrenden Inhalt,<br />

wenn in Wahrheit Nutzungsentgelte verlangt werden.<br />

Diese Irrefçhrung lasse sich nicht zuverlåssig durch aufklårende<br />

Sternchenhinweise ausschlieûen, sondern nur<br />

wenn im selben Zusammenhang (Blickfang bzw. Flieûtext)<br />

in gleicher Weise ein Hinweis auf den anfallenden<br />

Minutenpreis erfolge 414 .<br />

d) Freistunden. Internet-Freistunden fçr den Kunden in<br />

einem ¹Starterpaket`` verstoûen nicht gegen die Zugabeverordnug,<br />

da es sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs<br />

um ein Gesamtangebot des TK-Unternehmens handelt;<br />

es liegt auch kein çbertriebenes Anlocken und keine<br />

Irrefçhrung vor, ebenso wenig ein Verstoû gegen das Rabattgesetz<br />

415 .<br />

e) Zwangsvollstreckung. Erscheinen noch Wochen nach<br />

Zustellung einer Verbotsverfçgung Werbungen der verbotenen<br />

Art, liegen darin nach Ansicht des OLG Kæln grob<br />

nachlåssige und damit schuldhafte Verstæûe gegen das<br />

Unterlassungsgebot. Denn der Schuldner habe zwischenzeitlich<br />

offensichtlich keinerlei ernst zu nehmende Anstrengungen<br />

unternommen, um ein weiteres Erscheinen<br />

von Werbung der verbotenen Art zu verhindern 416 .Erscheint<br />

nach Zustellung einer einstweiligen Verfçgung<br />

eine nach Text und grafischer Gestaltung gegençber der<br />

verbotenen Werbung leicht abweichende Werbeanzeige,<br />

so spricht eine tatsåchliche Vermutung dafçr, dass der<br />

Schuldner den Auftrag in Reaktion auf das Verfahren erteilt<br />

hat 417 .<br />

11. Virtuelles Hausrecht<br />

Ob jemand, der in einem Chatroom durch beleidigende,<br />

rassistische oder sonstwie zu beanstandende Øuûerungen<br />

aufgefallen ist, von dem Betreiber des Chatrooms als Inhaber<br />

eines ¹virtuellen Hausrechts`` allein wegen dieser<br />

angeblich polarisierenden Øuûerungen von der weiteren<br />

Teilnahme am Chat ausgeschlossen werden kann, hat das<br />

LG Bonn im konkreten Fall verneint, da ein sachlicher<br />

Grund hierfçr erforderlich sei, nachdem der Chatroom-<br />

Betreiber den allgemeinen Publikumsverkehr einschrånkungslos<br />

eræffnet habe 418 . Im Berufungsrechtszug wurde<br />

der Anspruch anerkannt, wodurch sich die Hauptsache<br />

erledigt hatte. Im Kostenbeschluss nach § 91 a ZPO fçhrt<br />

das OLG Kæln aus, dem Betreiber eines allgemein zugånglichen<br />

Dienstes ohne besondere Zugangskontrollen<br />

und verbindlich festgelegte Nutzungsbedingungen stehe<br />

grundsåtzlich ein ¹virtuelles Hausrecht`` zu. Er mçsss Stærungen<br />

innerhalb eines Party-Chats, die bis hin zu Beleidi-<br />

406) Begr. d. RegE zum FernAbsG, BT-Dr 14/2658, S. 24 ± 26.<br />

407) So auch: Tettenborn, K&R 2000, 386 (388).<br />

408) Vgl. Bærner, CR 2000, 715 (716).<br />

409) LG Augsburg, <strong>NJW</strong> 2000, 593, unter Aufhebung der eigenen<br />

Beschlussverfçgung, gerichtet auf Unterlassung weiterer Werbung,<br />

<strong>NJW</strong>-CoR 1999, 52 L, nachdem der Datenbankbetreiber bereits vorgerichtlich<br />

auf die Abmahnung hin mit der Streichung des Verfçgungsklågers<br />

aus der Kundenliste und einer entsprechenden Mitteilung reagiert<br />

hatte. Rechtskråftig nach Berufungsrçcknahme (OLG Mçnchen, 30U<br />

567/99).<br />

410) OLG Hamburg, CR 2000, 183.<br />

411) OLG Kæln, CRUR-RR 2001, 17 = MMR 2000, 700.<br />

412) OLG Hamburg, GRUR-RR 2001, 15 = MMR 2000, 702.<br />

413) OLG Hamburg, MMR 2000, 712 L.<br />

414) OLG Hamburg, CR 2000, 828.<br />

415) OLG Hamburg, <strong>NJW</strong>E-WettbR 2000, 257 = MMR 2000,<br />

712 L = CR 2000, 522 ± ¹T-Online Eco``.<br />

416) OLG Kæln, MMR 2000, 703: Festgesetztes Ordnungsgeld<br />

300 000 DM.<br />

417) OLG Kæln, MMR 2000, 698: Festgesetztes Ordnungsgeld<br />

500 000 DM fçr zwei Verstæûe gegen die einstweilige Verfçgung. Bezçglich<br />

der Hæhe der Ordnungsgelder ist darauf hin zu weisen, dass es<br />

sich um Verstæûe des weltweit græûten Providers handelte.<br />

418) LG Bonn, <strong>NJW</strong> 2000, 961 = MMR 2000, 109 = CR 2000, 245<br />

= K&R 2000, 256.

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