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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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34* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />

offensichtlich rechtswidriger Weise die Namensrechte der<br />

Dresdner Bank. Die Denic eG habe daher davon ausgehen<br />

mçssen, dass die einzige Absicht der Anmelder darin gelegen<br />

habe, die eingetretene Situation fçr sich z. B. fçr<br />

einen eventuellen Verkauf auszunutzen.<br />

d) ¹Foris.de``. Wird eine Verpflichtung der Vergabestelle,<br />

mit welchen Maûståben auch immer, zur eigenståndigen<br />

Prçfung einer eventuellen Namens- und Markenrechtsverletzung<br />

durch einen beantragten Domain-Namenbejaht,<br />

so ist der Weg zu einer Geltendmachung von<br />

Schadensersatzansprçchen wegen Verstæûen gegen diese<br />

Ûberprçfungspflicht vorgezeichnet. Die erste bislang<br />

hierzu bekannt gewordene Entscheidung ist ein Urteil des<br />

LG Magdeburg vom 18. 6. 1999 352 . Im Rechtsstreit geltend<br />

gemacht wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen<br />

Nichteintragung einer Domain aufgrund zeitlicher<br />

Prioritåt durch einen anderen. Das LG Magdeburg bejaht<br />

die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Es hålt die<br />

Denic eG fçr schadensersatzpflichtig ab dem Zeitpunkt,<br />

in welchem sie habe erkennen mçssen, dass der Domain-<br />

Inhaber gegençber der klagenden Partei kein Recht auf<br />

den Domain-Namen hat und deshalb zur Freigabe der<br />

Domain verurteilt werden muss. Fçr die Zeit davor verneint<br />

die Entscheidung eine umfassende Prçfungspflicht<br />

und deshalb eine Schadensersatzpflicht, wenn die Vergabestelle<br />

die Domain nach dem Prioritåtsgrundsatz vergibt.<br />

Entscheidender Zeitpunkt, ab dem eine Schadensersatzpflicht<br />

zu bejahen sei, sei die mçndliche Verhandlung vor<br />

dem LG; trage die Beklagte trotz Mitteilung der Rechtsansicht<br />

des Gerichts anschlieûend die Klågerin als Domain-Inhaberin<br />

noch immer nicht ein, handele sie ab diesem<br />

Zeitpunkt rechtswidrig und zumindest fahrlåssig. Die<br />

im Termin vom Landgericht geåuûerte Rechtsauffassung<br />

wird damit einer vom OLG Frankfurt a. M. im Fall ¹Ambiente``<br />

fçr den Regelfall geforderten rechtskråftigen Entscheidung<br />

gleichgestellt 353 .<br />

Nach einer Pressemitteilung der Denic eG vom 31. 7. 2000<br />

hat sich der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache<br />

erledigt, weil der neben der Denic eG verklagte und unterlegene<br />

Domain-Inhaber seine Berufung gegen des Urteil des LG<br />

Magdeburg zurçckgenommen hat; damit lag ein rechtskråftiges<br />

Urteil vor, das zwangslåufig dazu fçhrte, dass die Foris AG als<br />

Domaininhaber eingetragen wurde, nachdem weitere dispute-<br />

Eintråge nicht vorlagen. Das OLG Naumburg habe im Zuge der<br />

Berufungsverhandlung zu erkennen gegeben, dass es die Ansicht<br />

des angefochtenen Urteils nicht teile. Die Denic eG sei lediglich<br />

im zumutbaren Rahmen zur Prçfung namensrechtlicher Fragen<br />

verpflcihtet und insoweit anderen Veræffentlichern, wie zum Beispiel<br />

der Presse, gleich zu stellen 354 .<br />

e) ¹01 051.de``. Gegençber der Vergabestelle besteht<br />

nach Ansicht des LG Frankfurt a. M. kein Anspruch auf<br />

Registrierung einer nach ihren Richtlinien unzulåssigen<br />

Domain, wenn fçr die Ablehnung unter Berçcksichtigung<br />

der Interessen auch des Domain-Anmelders ein sachlicher<br />

Grund vorhanden ist 355 . Geklagt hatte eine Telefongesellschaft,<br />

deren Firma den Bestandteil ¹01 051`` enthålt.<br />

Zwar bejaht die Entscheidung eine marktbeherrschende<br />

Stellung der Denic eG i. S. von § 20GWB fçr die Domains<br />

unterhalb der TLD ¹.de`` 356 , jedoch sieht sie eine<br />

nicht auszuschlieûende Verwechslungsgefahr mit IP-Nummern<br />

357 , weshalb der Ausschluss rein numerischer Second-Level-Domains<br />

aus sachlichen Grçnden erfolge und<br />

keine Diskriminierung darstelle.<br />

V. Urheber-, Wettbewerbs- und Standesrecht; Sonstiges<br />

1. Einleitung<br />

In der bisherigen Rechtsprechung behandelte wettbewerbsrechtliche<br />

und urheberrechtliche Fragen wurden be-<br />

reits dargestellt, so z. B. bei der Problematik der Hyperlinks<br />

in Kap. IV 5 sowie der Meta-Tags in Kap. IV 6, und<br />

sollen hier nicht wiederholt werden. Urheberrechtliche<br />

Fragen mannigfacher Art ± beispielsweise zum Download<br />

von Musik ± stellen sich im Zusammenhang der Internet-<br />

Nutzung. Dieser Beitrag legt jedoch den Schwerpunkt auf<br />

die aktuelle Entwicklung der Gesetzgebung und insbesondere<br />

der Rechtsprechung; da insoweit jedoch noch kaum<br />

Rechtsprechung vorliegt, soll hier keine systematische<br />

Ûbersicht des Urheberrechts erfolgen, sondern lediglich<br />

einzelne bisher schon behandelte Aspekte wiedergegeben<br />

werden 358 .<br />

Der Begriff ¹Webspace`` war vom Deutschen Patentund<br />

Markenamt (DPMA) am 7. 6. 1999 in das Markenregister<br />

eingetragen worden. In der Folgezeit erfolgten<br />

durch den Markeninhaber zahlreiche Abmahnungen, da<br />

dieser Begriffe im Internet als Kunstwort fçr Speicherplatz<br />

auf einem Web-Server verwendet wird. Das Deutsche Patent-<br />

und Markenamt (DPMA) hat die Læschung mangels<br />

Unterscheidungskraft beschlossen 359 .<br />

2. Suchmaschinen und Urheberrecht<br />

Die Sammlung von Kleinanzeigen auf einer Homepage<br />

im Internet stellt nach Ansicht des LG Berlin eine Datenbank<br />

i. S. von § 87 b I UrhG dar. Das Anbieten einer<br />

Meta-Suchmaschine, die wiederholt und systematisch<br />

Homepages fremder Anbieter durchsucht, um das Suchergebnis<br />

demjenigen auf Abruf im Internet zur Verfçgung<br />

zu stellen oder zuzusenden, der einen entsprechenden<br />

Suchauftrag erteilt hat, sei unzulåssig, denn der Betreiber<br />

der Datenbank habe ein Interesse daran, dass beim Durchsuchen<br />

der Kleinanzeigen Werbeflåchen (sog. ¹Banner``)<br />

wahrgenommen werden; dies ist nur bei ¹manueller`` Suche<br />

mæglich, nicht bei der Datenbanknutzung durch eine<br />

Meta-Suchmaschine 360 .<br />

3. Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht<br />

Durch die Verwendung von elektronischen Pressespiegeln,<br />

die nach ihrer Erstellung firmenintern per E-Mail<br />

verteilt werden, verletzt der Nutzer des Pressespiegels<br />

nach Auffassung des OLG Kæln 361 und des OLG Hamburg<br />

362 Urheberrechte. Verwertungsgesellschaften ist deshalb<br />

durch einstweilige Verfçgungen untersagt worden,<br />

auf der Grundlage von § 49 I 3 UrhG Wahrnehmungsvertråge<br />

çber die Nutzung solcher Pressespiegel abzuschlieûen<br />

und hierfçr Vergçtungen einzuziehen.<br />

352) LG Magdeburg, MMR 1999, 607 = K&R 1999, 426; bez. der<br />

Haftung der Denic eG nicht rkr.<br />

353) Im Verhåltnis zu ihrem Kunden ist die Denic eG nach § 7 II d<br />

ihrer Registrierungsbedingungen zur Kçndigung des Vertragsverhåltnisses<br />

ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund berechtigt, wenn<br />

¹in einem rechtskråftigen gerichtlichen Titel festgestellt ist, dass der<br />

Kunde nicht berechtigt ist, die Domain zu nutzen``, nach § 7 II b allerdings<br />

auch, wenn ¹die Domain als solche rechtswidrig ist``.<br />

354) Abrufbar unter www.denic.de/doc/denic/presse/foris-entscheidung.<br />

html.<br />

355) LG Frankfurt a. M., MMR 2000, 627 m. Anm. Welzel.<br />

356) Ob diese Auffassung im Zuge der Einfçhrung zahlreicher neuer<br />

TLD und der Schaffung ebenso zahlreicher Registrierungsstellen auf<br />

Dauer zu halten ist, muss bezweifelt werden.<br />

357) Interessant ist, dass unter einigen TLD numerische SLD zugelassen<br />

sind, ohne dass es zu Problemen gekommen ist; vgl. Welzel, MMR<br />

2000, 628.<br />

358) Eine ausf. Darstellung des Urheberrechts bei Multimedia-Diensten<br />

findet sich bspw. in Hoeren/Sieber (Hrsg.), Hdb. Multimedia-Recht,<br />

2000, Teil 7.<br />

359) DPMA, K&R 2000, 298; nicht rkr.<br />

360) LG Berlin, <strong>NJW</strong>-RR 1999, 1273 = MMR 2000, 120 L = CR<br />

1999, 388.<br />

361) OLG Kæln, <strong>NJW</strong>-RR 2000, 1151 = MMR 2000, 365 m. Anm.<br />

Will = CR 2000, 352.<br />

362) OLG Hamburg, <strong>NJW</strong>-RR 2001, 552 = MMR 2000, 640 = CR<br />

2000, 658. Vorinstanz: LG Hamburg, CR 2000, 355.

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