NJW Neue Juristische Wochenschrift
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34* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />
offensichtlich rechtswidriger Weise die Namensrechte der<br />
Dresdner Bank. Die Denic eG habe daher davon ausgehen<br />
mçssen, dass die einzige Absicht der Anmelder darin gelegen<br />
habe, die eingetretene Situation fçr sich z. B. fçr<br />
einen eventuellen Verkauf auszunutzen.<br />
d) ¹Foris.de``. Wird eine Verpflichtung der Vergabestelle,<br />
mit welchen Maûståben auch immer, zur eigenståndigen<br />
Prçfung einer eventuellen Namens- und Markenrechtsverletzung<br />
durch einen beantragten Domain-Namenbejaht,<br />
so ist der Weg zu einer Geltendmachung von<br />
Schadensersatzansprçchen wegen Verstæûen gegen diese<br />
Ûberprçfungspflicht vorgezeichnet. Die erste bislang<br />
hierzu bekannt gewordene Entscheidung ist ein Urteil des<br />
LG Magdeburg vom 18. 6. 1999 352 . Im Rechtsstreit geltend<br />
gemacht wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen<br />
Nichteintragung einer Domain aufgrund zeitlicher<br />
Prioritåt durch einen anderen. Das LG Magdeburg bejaht<br />
die Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Es hålt die<br />
Denic eG fçr schadensersatzpflichtig ab dem Zeitpunkt,<br />
in welchem sie habe erkennen mçssen, dass der Domain-<br />
Inhaber gegençber der klagenden Partei kein Recht auf<br />
den Domain-Namen hat und deshalb zur Freigabe der<br />
Domain verurteilt werden muss. Fçr die Zeit davor verneint<br />
die Entscheidung eine umfassende Prçfungspflicht<br />
und deshalb eine Schadensersatzpflicht, wenn die Vergabestelle<br />
die Domain nach dem Prioritåtsgrundsatz vergibt.<br />
Entscheidender Zeitpunkt, ab dem eine Schadensersatzpflicht<br />
zu bejahen sei, sei die mçndliche Verhandlung vor<br />
dem LG; trage die Beklagte trotz Mitteilung der Rechtsansicht<br />
des Gerichts anschlieûend die Klågerin als Domain-Inhaberin<br />
noch immer nicht ein, handele sie ab diesem<br />
Zeitpunkt rechtswidrig und zumindest fahrlåssig. Die<br />
im Termin vom Landgericht geåuûerte Rechtsauffassung<br />
wird damit einer vom OLG Frankfurt a. M. im Fall ¹Ambiente``<br />
fçr den Regelfall geforderten rechtskråftigen Entscheidung<br />
gleichgestellt 353 .<br />
Nach einer Pressemitteilung der Denic eG vom 31. 7. 2000<br />
hat sich der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug in der Hauptsache<br />
erledigt, weil der neben der Denic eG verklagte und unterlegene<br />
Domain-Inhaber seine Berufung gegen des Urteil des LG<br />
Magdeburg zurçckgenommen hat; damit lag ein rechtskråftiges<br />
Urteil vor, das zwangslåufig dazu fçhrte, dass die Foris AG als<br />
Domaininhaber eingetragen wurde, nachdem weitere dispute-<br />
Eintråge nicht vorlagen. Das OLG Naumburg habe im Zuge der<br />
Berufungsverhandlung zu erkennen gegeben, dass es die Ansicht<br />
des angefochtenen Urteils nicht teile. Die Denic eG sei lediglich<br />
im zumutbaren Rahmen zur Prçfung namensrechtlicher Fragen<br />
verpflcihtet und insoweit anderen Veræffentlichern, wie zum Beispiel<br />
der Presse, gleich zu stellen 354 .<br />
e) ¹01 051.de``. Gegençber der Vergabestelle besteht<br />
nach Ansicht des LG Frankfurt a. M. kein Anspruch auf<br />
Registrierung einer nach ihren Richtlinien unzulåssigen<br />
Domain, wenn fçr die Ablehnung unter Berçcksichtigung<br />
der Interessen auch des Domain-Anmelders ein sachlicher<br />
Grund vorhanden ist 355 . Geklagt hatte eine Telefongesellschaft,<br />
deren Firma den Bestandteil ¹01 051`` enthålt.<br />
Zwar bejaht die Entscheidung eine marktbeherrschende<br />
Stellung der Denic eG i. S. von § 20GWB fçr die Domains<br />
unterhalb der TLD ¹.de`` 356 , jedoch sieht sie eine<br />
nicht auszuschlieûende Verwechslungsgefahr mit IP-Nummern<br />
357 , weshalb der Ausschluss rein numerischer Second-Level-Domains<br />
aus sachlichen Grçnden erfolge und<br />
keine Diskriminierung darstelle.<br />
V. Urheber-, Wettbewerbs- und Standesrecht; Sonstiges<br />
1. Einleitung<br />
In der bisherigen Rechtsprechung behandelte wettbewerbsrechtliche<br />
und urheberrechtliche Fragen wurden be-<br />
reits dargestellt, so z. B. bei der Problematik der Hyperlinks<br />
in Kap. IV 5 sowie der Meta-Tags in Kap. IV 6, und<br />
sollen hier nicht wiederholt werden. Urheberrechtliche<br />
Fragen mannigfacher Art ± beispielsweise zum Download<br />
von Musik ± stellen sich im Zusammenhang der Internet-<br />
Nutzung. Dieser Beitrag legt jedoch den Schwerpunkt auf<br />
die aktuelle Entwicklung der Gesetzgebung und insbesondere<br />
der Rechtsprechung; da insoweit jedoch noch kaum<br />
Rechtsprechung vorliegt, soll hier keine systematische<br />
Ûbersicht des Urheberrechts erfolgen, sondern lediglich<br />
einzelne bisher schon behandelte Aspekte wiedergegeben<br />
werden 358 .<br />
Der Begriff ¹Webspace`` war vom Deutschen Patentund<br />
Markenamt (DPMA) am 7. 6. 1999 in das Markenregister<br />
eingetragen worden. In der Folgezeit erfolgten<br />
durch den Markeninhaber zahlreiche Abmahnungen, da<br />
dieser Begriffe im Internet als Kunstwort fçr Speicherplatz<br />
auf einem Web-Server verwendet wird. Das Deutsche Patent-<br />
und Markenamt (DPMA) hat die Læschung mangels<br />
Unterscheidungskraft beschlossen 359 .<br />
2. Suchmaschinen und Urheberrecht<br />
Die Sammlung von Kleinanzeigen auf einer Homepage<br />
im Internet stellt nach Ansicht des LG Berlin eine Datenbank<br />
i. S. von § 87 b I UrhG dar. Das Anbieten einer<br />
Meta-Suchmaschine, die wiederholt und systematisch<br />
Homepages fremder Anbieter durchsucht, um das Suchergebnis<br />
demjenigen auf Abruf im Internet zur Verfçgung<br />
zu stellen oder zuzusenden, der einen entsprechenden<br />
Suchauftrag erteilt hat, sei unzulåssig, denn der Betreiber<br />
der Datenbank habe ein Interesse daran, dass beim Durchsuchen<br />
der Kleinanzeigen Werbeflåchen (sog. ¹Banner``)<br />
wahrgenommen werden; dies ist nur bei ¹manueller`` Suche<br />
mæglich, nicht bei der Datenbanknutzung durch eine<br />
Meta-Suchmaschine 360 .<br />
3. Elektronische Pressespiegel und Urheberrecht<br />
Durch die Verwendung von elektronischen Pressespiegeln,<br />
die nach ihrer Erstellung firmenintern per E-Mail<br />
verteilt werden, verletzt der Nutzer des Pressespiegels<br />
nach Auffassung des OLG Kæln 361 und des OLG Hamburg<br />
362 Urheberrechte. Verwertungsgesellschaften ist deshalb<br />
durch einstweilige Verfçgungen untersagt worden,<br />
auf der Grundlage von § 49 I 3 UrhG Wahrnehmungsvertråge<br />
çber die Nutzung solcher Pressespiegel abzuschlieûen<br />
und hierfçr Vergçtungen einzuziehen.<br />
352) LG Magdeburg, MMR 1999, 607 = K&R 1999, 426; bez. der<br />
Haftung der Denic eG nicht rkr.<br />
353) Im Verhåltnis zu ihrem Kunden ist die Denic eG nach § 7 II d<br />
ihrer Registrierungsbedingungen zur Kçndigung des Vertragsverhåltnisses<br />
ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund berechtigt, wenn<br />
¹in einem rechtskråftigen gerichtlichen Titel festgestellt ist, dass der<br />
Kunde nicht berechtigt ist, die Domain zu nutzen``, nach § 7 II b allerdings<br />
auch, wenn ¹die Domain als solche rechtswidrig ist``.<br />
354) Abrufbar unter www.denic.de/doc/denic/presse/foris-entscheidung.<br />
html.<br />
355) LG Frankfurt a. M., MMR 2000, 627 m. Anm. Welzel.<br />
356) Ob diese Auffassung im Zuge der Einfçhrung zahlreicher neuer<br />
TLD und der Schaffung ebenso zahlreicher Registrierungsstellen auf<br />
Dauer zu halten ist, muss bezweifelt werden.<br />
357) Interessant ist, dass unter einigen TLD numerische SLD zugelassen<br />
sind, ohne dass es zu Problemen gekommen ist; vgl. Welzel, MMR<br />
2000, 628.<br />
358) Eine ausf. Darstellung des Urheberrechts bei Multimedia-Diensten<br />
findet sich bspw. in Hoeren/Sieber (Hrsg.), Hdb. Multimedia-Recht,<br />
2000, Teil 7.<br />
359) DPMA, K&R 2000, 298; nicht rkr.<br />
360) LG Berlin, <strong>NJW</strong>-RR 1999, 1273 = MMR 2000, 120 L = CR<br />
1999, 388.<br />
361) OLG Kæln, <strong>NJW</strong>-RR 2000, 1151 = MMR 2000, 365 m. Anm.<br />
Will = CR 2000, 352.<br />
362) OLG Hamburg, <strong>NJW</strong>-RR 2001, 552 = MMR 2000, 640 = CR<br />
2000, 658. Vorinstanz: LG Hamburg, CR 2000, 355.