NJW Neue Juristische Wochenschrift
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32* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />
sind, und verneint daher einen Schadensersatzanspruch des Fotografen<br />
mit der Argumentation, die Links håtten lediglich die<br />
Funktion eines Tçræffners fçr Dritte und dienten nur der Erleichterung<br />
des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Homepages.<br />
In Ústerreich hat die Frage der rechtlichen Einordnung von<br />
Links bereits die hæchstrichterliche Rechtsprechung erreicht. Der<br />
OGH hålt einen Urheberrechtsverstoû fçr mæglich, da die Speicherung<br />
von Daten ± hier: Standbilder einer Web-Cam ± auf der<br />
PC-Festplatte eine urheberrechtlich relevante Vervielfåltigung<br />
darstelle332 . Soweit der mitgeteilte Sachverhalt eine Beurteilung<br />
zulåsst, ging es um Links auf einen Informationsdienst, der<br />
¹Wetter-Bilder`` von Web-Cams im Gebiet von Vorarlberg im<br />
Auftrag von Bergbahnen ins Netz stellt. Die Entscheidung<br />
scheint zu çbersehen, dass durch die Link-Technik die Vervielfåltigung<br />
durch Speicherung des fremden Inhalts auf dem eigenen<br />
Rechner vermieden und nicht etwa bewirkt wird. Wegen der<br />
hierbei verwendeten Frame-Technik, die eine Verschleierung der<br />
Urheberschaft der Bilder zur Folge hat, wåre eher eine wettbewerbsrechtliche<br />
als eine urheberrechtliche Begrçndung des Ergebnisses<br />
zutreffend.<br />
6. Meta-Tags<br />
Suchmaschinen wie beispielsweise ¹Alta Vista``, ¹Yahoo!``<br />
und viele andere erzeugen Hyperlinks aufgrund von<br />
Suchanfragen der Nutzer auf Websites, die den Suchbegriff<br />
enthalten. Dies fçhrt dazu, dass auch eine Website<br />
angezeigt wird, die in rechtlich unzulåssiger Weise einen<br />
markenrechtlich oder urheberrechtlich geschçtzten Begriff<br />
enthålt, so dass der unbefangene Nutzer mæglicherweise<br />
nach seiner Suche auf den Inhalt mit der rechtswidrigen<br />
Markenbenutzung çber den Link der Suchmaschine gefçhrt<br />
wird. Wegen der in der HTML-Programmiersprache<br />
gegebenen Mæglichkeit, beliebige Schlçsselwærter in standardmåûig<br />
nicht angezeigten Meta-Tags333 aufzunehmen,<br />
und der Eigenheit der Suchmaschinen, gerade diese als<br />
Schlçsselworte zu verwenden, werden erfahrungsgemåû<br />
Meta-Tags oft benutzt, um sich an den guten Ruf einer<br />
anderen Firma anzuhången. Gleiches wird bei einigen<br />
Suchmaschinen erreicht, indem ± vor allem im ersten Teil<br />
der Homepage und mit håufiger Wiederholung des Begriffs<br />
± eine fremde Marke in der gleichen Textfarbe wie<br />
der Bildschirmhintergrund und damit fçr den Nutzer regelmåûig<br />
unsichtbar in den Text aufgenommen wird. Dies<br />
kann nach zutreffender Ansicht des LG Hamburg nicht<br />
nur wettbewerbswidrig sein, sondern auch eine Verletzung<br />
der geschåftlichen Bezeichnung darstellen334 .<br />
Eine Markenverletzung bejaht auch das OLG Mçnchen im<br />
Fall eines Dienstleisters fçr Fachhandelspartner, der als Meta-<br />
Tag die Bezeichnung ¹Hanseatic`` verwendet335 (§ 14 III Nr. 5<br />
MarkenG). Wer mittels der Sucheingabe ¹Hanseatic`` auf seine<br />
Website hin fçhre, lasse den Verkehr glauben, es kænnten dort<br />
Hanseatic-Geråte gekauft werden. Dass der Beklagte solche Geråte<br />
repariere, mache die Anpreisung nicht lauter.<br />
Das LG Mannheim336 scheint allerdings der Auffassung zu<br />
sein, dass die Markenverletzung oder auch der Wettbewerbsverstoû<br />
in solchen Fållen in erster Linie durch den Betreiber der<br />
Suchmaschine begangen wird, wåhrend derjenige, der rechtswidrig<br />
den geschçtzten Begriff in seiner Homepage verwendet, lediglich<br />
fçr die Ausnutzung dieses durch die Suchmaschine begangenen<br />
Rechtsverstoûes als Stærer verantwortlich sei.<br />
Nach Ansicht des LG Frankfurt a. M. ist es legitim, wenn ein<br />
Hersteller von Zubehær in einem Metatag den Markennamen<br />
des Produkts einfçgt, fçr das die Zusatzausrçstung bestimmt ist.<br />
Unzulåssig werde die Benutzung der Marke, wenn der Markeninhaber<br />
vom Benutzer Unterlassung verlange337 . Der Anspruch<br />
auf Unterlassung einer Markenbenutzung umfasse auch das Gebot,<br />
durch geeignete Maûnahmen zu verhindern, dass Suchmaschinen<br />
± etwa çber einen Metatag ± eine Verbindung zur Homepage<br />
herstellen.<br />
7. Hosting<br />
Eine Reihe Entscheidungen befasst sich mit der Verantwortlichkeit<br />
von Host-Providern fçr Rechtsverletzungen,<br />
die durch ihre Kunden begangen werden. Provider, die die<br />
Website des Kunden ¹hosten``, also auf dem eigenen Host<br />
(Server) gespeichert halten, sind technisch ohne weiteres<br />
in der Lage, den Abruf beanstandeter Dateien zu verhindern;<br />
soweit sie den Domain-Namen eines Kunden angemeldet<br />
hatten und als ¹Admin-C`` 338 registriert sind, sind<br />
sie auch zur Sperrung eines beanstandeten Domain-Namens<br />
in der Lage. Praktische Bedeutung hat die Frage, ob<br />
der Provider zusåtzlich zum direkten Rechtsverletzer verantwortlich<br />
gemacht werden kann, insbesondere in Fållen<br />
einer schlechten oder nicht gegebenen Erreichbarkeit des<br />
jeweiligen Domain-Inhabers. Das LG Bremen 339 hålt den<br />
Provider bei dieser Situation fçr verantwortlich. § 5 III<br />
TDG kænne der Internet-Provider als Vermittler zwischen<br />
dem Homepage-Inhaber und der Denic eG im Falle der<br />
Nichterreichbarkeit des Kunden nicht in Anspruch nehmen.<br />
Auch bei Anwendung von § 5 II TDG habe es der<br />
Provider ab Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu<br />
unterlassen, die Domain fçr Dritte im Internet bereit zu<br />
halten. Ausfçhrungen zur Abgrenzung von § 5 IV TDG<br />
zu § 5 II, III TDG finden sich in der Entscheidung nicht.<br />
Der Antragsgegner des Verfahrens war, wie die Entscheidung<br />
zu çbersehen scheint, kein bloûer Access-Provider,<br />
weil er nicht nur den Zugang vermittelte, sondern das<br />
Hosting fçr den Kunden çbernommen hatte, sodass sich<br />
fçr den geltend gemachten Unterlassungsantrag gem.<br />
§ 5 IV TDG lediglich die Frage gestellt hat, ob ein Unterlassungsanspruch<br />
gegen den Provider nach allgemeinen<br />
Rechtsvorschriften besteht und eine Abmeldung des Domain-Namens<br />
bei der Denic eG mit einer einstweiligen<br />
Verfçgung durchgesetzt werden kann. Wegen der Gefahr,<br />
dass bei einer Aufgabe des Domain-Namens gegençber<br />
der Denic eG zwischenzeitlich bis zu einer eventuell gegenteiligen<br />
rechtskråftigen Hauptsacheentscheidung ein<br />
Dritter den Namen belegen kann, dçrfte dies nur dann zu<br />
bejahen sein, nachdem auch Ersatzansprçche des Kunden<br />
gegen den Provider nicht auszuschlieûen sind, wenn eine<br />
vorlåufige Sperrung fçr eine Neubelegung der Adresse<br />
mæglich ist 340 . Das LG Bremen scheint allerdings diese<br />
rechtliche Mæglichkeit bejahen zu wollen, da es ausfçhrt,<br />
das Gegenteil sei nicht dargetan.<br />
Nach Ansicht des OLG Hamburg 341 kann der Betreiber<br />
eines Domain-Name-Servers, weil er die technische Erreichbarkeit<br />
der Internet-Adresse bewirkt und dadurch<br />
die Nutzung des Angebots seines Kunden ermæglicht, als<br />
(Mit-)Stærer auf Unterlassung in Anspruch genommen<br />
werden und sich auf das Haftungsprivileg des § 5 III TDG<br />
nicht berufen. Ein Provider hatte fçr einen venezolani-<br />
332) OGH Wien, K&R 2000, 460 m. Komm. Thiele.<br />
333) Zum Begriff vgl. Herberger, <strong>NJW</strong> 2000, 2082 (2083): ¹Bei<br />
Meta-Tags handelt es sich um in html-Dokumenten enthaltene Deskriptoren,<br />
die nur bei einer Inspektion des Quelltextes sichtbar sind, ein ±<br />
wie man sofort sieht ± nicht triviales Detail des html-Standards.``<br />
334) LG Hamburg, MMR 2000, 46 = CR 2000, 121 m. Anm. Ernst<br />
= K&R 1999, 521.<br />
335) OLG Mçnchen, MMR 2000, 546 = <strong>NJW</strong>E-WettbR 2000, 264<br />
= CR 2000, 461 = WRP 2000, 775 = OLGR 2000, 277 ± ¹Hanseatic<br />
Otto-Versand``, ¹fachhaendler.de``.<br />
336) MMR 1998, 217 m. Anm. v. Gravenreuth = CR 1998, 306; s.<br />
auch Koch, <strong>NJW</strong>-CoR 1998, 47; Schneider, MDR 2000, 133 (136).<br />
337) LG Frankfurt a. M., MMR 2000, 493 = CR 2000, 462 ± ¹Dia-<br />
Prog``.<br />
338) Dies ist die international çbliche Bezeichnung fçr den ¹administrativen<br />
Ansprechpartner``. Der Admin-C ist die vom Domaininhaber<br />
benannte natçrliche Person, die als sein Bevollmåchtigter berechtigt und<br />
verpflichtet ist, såmtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich<br />
zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der Vergabestelle<br />
darstellt. Vgl. III der Denic-Registrierungsrichtlinien.<br />
339) MMR 2000, 375 = CR 2000, 543; ¹photo-dose.de``.<br />
340) Abl. wegen der Gefahr des endgçltigen Verlusts der Domain:<br />
OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2001, 5 = MMR 2000, 752.<br />
341) MMR 2000, 92 m. Anm. Spindler S. 278 = K&R 2000, 138 m.<br />
Anm. Hårting; ¹goldenjackpot.com``.