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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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32* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />

sind, und verneint daher einen Schadensersatzanspruch des Fotografen<br />

mit der Argumentation, die Links håtten lediglich die<br />

Funktion eines Tçræffners fçr Dritte und dienten nur der Erleichterung<br />

des Zugangs des Nutzers zu den betreffenden Homepages.<br />

In Ústerreich hat die Frage der rechtlichen Einordnung von<br />

Links bereits die hæchstrichterliche Rechtsprechung erreicht. Der<br />

OGH hålt einen Urheberrechtsverstoû fçr mæglich, da die Speicherung<br />

von Daten ± hier: Standbilder einer Web-Cam ± auf der<br />

PC-Festplatte eine urheberrechtlich relevante Vervielfåltigung<br />

darstelle332 . Soweit der mitgeteilte Sachverhalt eine Beurteilung<br />

zulåsst, ging es um Links auf einen Informationsdienst, der<br />

¹Wetter-Bilder`` von Web-Cams im Gebiet von Vorarlberg im<br />

Auftrag von Bergbahnen ins Netz stellt. Die Entscheidung<br />

scheint zu çbersehen, dass durch die Link-Technik die Vervielfåltigung<br />

durch Speicherung des fremden Inhalts auf dem eigenen<br />

Rechner vermieden und nicht etwa bewirkt wird. Wegen der<br />

hierbei verwendeten Frame-Technik, die eine Verschleierung der<br />

Urheberschaft der Bilder zur Folge hat, wåre eher eine wettbewerbsrechtliche<br />

als eine urheberrechtliche Begrçndung des Ergebnisses<br />

zutreffend.<br />

6. Meta-Tags<br />

Suchmaschinen wie beispielsweise ¹Alta Vista``, ¹Yahoo!``<br />

und viele andere erzeugen Hyperlinks aufgrund von<br />

Suchanfragen der Nutzer auf Websites, die den Suchbegriff<br />

enthalten. Dies fçhrt dazu, dass auch eine Website<br />

angezeigt wird, die in rechtlich unzulåssiger Weise einen<br />

markenrechtlich oder urheberrechtlich geschçtzten Begriff<br />

enthålt, so dass der unbefangene Nutzer mæglicherweise<br />

nach seiner Suche auf den Inhalt mit der rechtswidrigen<br />

Markenbenutzung çber den Link der Suchmaschine gefçhrt<br />

wird. Wegen der in der HTML-Programmiersprache<br />

gegebenen Mæglichkeit, beliebige Schlçsselwærter in standardmåûig<br />

nicht angezeigten Meta-Tags333 aufzunehmen,<br />

und der Eigenheit der Suchmaschinen, gerade diese als<br />

Schlçsselworte zu verwenden, werden erfahrungsgemåû<br />

Meta-Tags oft benutzt, um sich an den guten Ruf einer<br />

anderen Firma anzuhången. Gleiches wird bei einigen<br />

Suchmaschinen erreicht, indem ± vor allem im ersten Teil<br />

der Homepage und mit håufiger Wiederholung des Begriffs<br />

± eine fremde Marke in der gleichen Textfarbe wie<br />

der Bildschirmhintergrund und damit fçr den Nutzer regelmåûig<br />

unsichtbar in den Text aufgenommen wird. Dies<br />

kann nach zutreffender Ansicht des LG Hamburg nicht<br />

nur wettbewerbswidrig sein, sondern auch eine Verletzung<br />

der geschåftlichen Bezeichnung darstellen334 .<br />

Eine Markenverletzung bejaht auch das OLG Mçnchen im<br />

Fall eines Dienstleisters fçr Fachhandelspartner, der als Meta-<br />

Tag die Bezeichnung ¹Hanseatic`` verwendet335 (§ 14 III Nr. 5<br />

MarkenG). Wer mittels der Sucheingabe ¹Hanseatic`` auf seine<br />

Website hin fçhre, lasse den Verkehr glauben, es kænnten dort<br />

Hanseatic-Geråte gekauft werden. Dass der Beklagte solche Geråte<br />

repariere, mache die Anpreisung nicht lauter.<br />

Das LG Mannheim336 scheint allerdings der Auffassung zu<br />

sein, dass die Markenverletzung oder auch der Wettbewerbsverstoû<br />

in solchen Fållen in erster Linie durch den Betreiber der<br />

Suchmaschine begangen wird, wåhrend derjenige, der rechtswidrig<br />

den geschçtzten Begriff in seiner Homepage verwendet, lediglich<br />

fçr die Ausnutzung dieses durch die Suchmaschine begangenen<br />

Rechtsverstoûes als Stærer verantwortlich sei.<br />

Nach Ansicht des LG Frankfurt a. M. ist es legitim, wenn ein<br />

Hersteller von Zubehær in einem Metatag den Markennamen<br />

des Produkts einfçgt, fçr das die Zusatzausrçstung bestimmt ist.<br />

Unzulåssig werde die Benutzung der Marke, wenn der Markeninhaber<br />

vom Benutzer Unterlassung verlange337 . Der Anspruch<br />

auf Unterlassung einer Markenbenutzung umfasse auch das Gebot,<br />

durch geeignete Maûnahmen zu verhindern, dass Suchmaschinen<br />

± etwa çber einen Metatag ± eine Verbindung zur Homepage<br />

herstellen.<br />

7. Hosting<br />

Eine Reihe Entscheidungen befasst sich mit der Verantwortlichkeit<br />

von Host-Providern fçr Rechtsverletzungen,<br />

die durch ihre Kunden begangen werden. Provider, die die<br />

Website des Kunden ¹hosten``, also auf dem eigenen Host<br />

(Server) gespeichert halten, sind technisch ohne weiteres<br />

in der Lage, den Abruf beanstandeter Dateien zu verhindern;<br />

soweit sie den Domain-Namen eines Kunden angemeldet<br />

hatten und als ¹Admin-C`` 338 registriert sind, sind<br />

sie auch zur Sperrung eines beanstandeten Domain-Namens<br />

in der Lage. Praktische Bedeutung hat die Frage, ob<br />

der Provider zusåtzlich zum direkten Rechtsverletzer verantwortlich<br />

gemacht werden kann, insbesondere in Fållen<br />

einer schlechten oder nicht gegebenen Erreichbarkeit des<br />

jeweiligen Domain-Inhabers. Das LG Bremen 339 hålt den<br />

Provider bei dieser Situation fçr verantwortlich. § 5 III<br />

TDG kænne der Internet-Provider als Vermittler zwischen<br />

dem Homepage-Inhaber und der Denic eG im Falle der<br />

Nichterreichbarkeit des Kunden nicht in Anspruch nehmen.<br />

Auch bei Anwendung von § 5 II TDG habe es der<br />

Provider ab Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu<br />

unterlassen, die Domain fçr Dritte im Internet bereit zu<br />

halten. Ausfçhrungen zur Abgrenzung von § 5 IV TDG<br />

zu § 5 II, III TDG finden sich in der Entscheidung nicht.<br />

Der Antragsgegner des Verfahrens war, wie die Entscheidung<br />

zu çbersehen scheint, kein bloûer Access-Provider,<br />

weil er nicht nur den Zugang vermittelte, sondern das<br />

Hosting fçr den Kunden çbernommen hatte, sodass sich<br />

fçr den geltend gemachten Unterlassungsantrag gem.<br />

§ 5 IV TDG lediglich die Frage gestellt hat, ob ein Unterlassungsanspruch<br />

gegen den Provider nach allgemeinen<br />

Rechtsvorschriften besteht und eine Abmeldung des Domain-Namens<br />

bei der Denic eG mit einer einstweiligen<br />

Verfçgung durchgesetzt werden kann. Wegen der Gefahr,<br />

dass bei einer Aufgabe des Domain-Namens gegençber<br />

der Denic eG zwischenzeitlich bis zu einer eventuell gegenteiligen<br />

rechtskråftigen Hauptsacheentscheidung ein<br />

Dritter den Namen belegen kann, dçrfte dies nur dann zu<br />

bejahen sein, nachdem auch Ersatzansprçche des Kunden<br />

gegen den Provider nicht auszuschlieûen sind, wenn eine<br />

vorlåufige Sperrung fçr eine Neubelegung der Adresse<br />

mæglich ist 340 . Das LG Bremen scheint allerdings diese<br />

rechtliche Mæglichkeit bejahen zu wollen, da es ausfçhrt,<br />

das Gegenteil sei nicht dargetan.<br />

Nach Ansicht des OLG Hamburg 341 kann der Betreiber<br />

eines Domain-Name-Servers, weil er die technische Erreichbarkeit<br />

der Internet-Adresse bewirkt und dadurch<br />

die Nutzung des Angebots seines Kunden ermæglicht, als<br />

(Mit-)Stærer auf Unterlassung in Anspruch genommen<br />

werden und sich auf das Haftungsprivileg des § 5 III TDG<br />

nicht berufen. Ein Provider hatte fçr einen venezolani-<br />

332) OGH Wien, K&R 2000, 460 m. Komm. Thiele.<br />

333) Zum Begriff vgl. Herberger, <strong>NJW</strong> 2000, 2082 (2083): ¹Bei<br />

Meta-Tags handelt es sich um in html-Dokumenten enthaltene Deskriptoren,<br />

die nur bei einer Inspektion des Quelltextes sichtbar sind, ein ±<br />

wie man sofort sieht ± nicht triviales Detail des html-Standards.``<br />

334) LG Hamburg, MMR 2000, 46 = CR 2000, 121 m. Anm. Ernst<br />

= K&R 1999, 521.<br />

335) OLG Mçnchen, MMR 2000, 546 = <strong>NJW</strong>E-WettbR 2000, 264<br />

= CR 2000, 461 = WRP 2000, 775 = OLGR 2000, 277 ± ¹Hanseatic<br />

Otto-Versand``, ¹fachhaendler.de``.<br />

336) MMR 1998, 217 m. Anm. v. Gravenreuth = CR 1998, 306; s.<br />

auch Koch, <strong>NJW</strong>-CoR 1998, 47; Schneider, MDR 2000, 133 (136).<br />

337) LG Frankfurt a. M., MMR 2000, 493 = CR 2000, 462 ± ¹Dia-<br />

Prog``.<br />

338) Dies ist die international çbliche Bezeichnung fçr den ¹administrativen<br />

Ansprechpartner``. Der Admin-C ist die vom Domaininhaber<br />

benannte natçrliche Person, die als sein Bevollmåchtigter berechtigt und<br />

verpflichtet ist, såmtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich<br />

zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der Vergabestelle<br />

darstellt. Vgl. III der Denic-Registrierungsrichtlinien.<br />

339) MMR 2000, 375 = CR 2000, 543; ¹photo-dose.de``.<br />

340) Abl. wegen der Gefahr des endgçltigen Verlusts der Domain:<br />

OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2001, 5 = MMR 2000, 752.<br />

341) MMR 2000, 92 m. Anm. Spindler S. 278 = K&R 2000, 138 m.<br />

Anm. Hårting; ¹goldenjackpot.com``.

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