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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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Beilage <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 31*<br />

ihrerseits den Download des FTP-Explorers ermæglicht,<br />

fçr rechtmåûig. Bezçglich der Marke ¹Explorer`` sei nur<br />

ein abgeschwåchter, das Normalmaû unterschreitender<br />

Grad an Unterscheidungskraft festzustellen. Fçr eine der<br />

Durchforschung von Daten dienende Software ist dieser<br />

Begriff beschreibend. Die Benutzung des Begriffs ¹Explorer``<br />

durch die Fa. Microsoft habe dessen Kennzeichnungskraft<br />

nicht erhæht.<br />

Auch diese Entscheidung låsst die Frage, ob eine Haftungseinschrånkung<br />

aus § 5 TDG gegeben ist, ausdrçcklich offen und<br />

begrçndet dies damit, dass bereits die Verwechslungsgefahr zu<br />

verneinen sei, weshalb es hierauf nicht ankomme; auch hier<br />

besteht der Eindruck, dass trotz der vom Gesetzgeber gewollten<br />

¹Filterfunktion``, die eigentlich eine Vorabprçfung des Haftungsumfangs<br />

mit sich bringen mçsste, von den Gerichten eine Læsung<br />

auf bekannterem juristischem Terrain gesucht und die Anwendung<br />

neuerer und wesentlich unbekannterer Normen mæglichst<br />

vermieden wird.<br />

g) Frames. Bei der Programmierung von Links ist es<br />

mæglich, den fremden Inhalt, auf den der Verweis gesetzt<br />

ist, im bisherigen Fenster (¹Frame``) des Internet-Browsers<br />

322 erscheinen zu lassen, so dass der bisherige Inhalt<br />

gelæscht wird ± auch Inline-Link genannt. Oder es æffnet<br />

sich ein neues Bildschirmfenster, in dem der Browser ein<br />

weiteres Mal mit seinen Funktionalitåten verwendet wird;<br />

hier gibt es wiederum die Variante, dass in diesem Fenster<br />

die Mençleiste und die Leiste, in der die aktuelle Internet-<br />

Adresse erscheint, fehlen. Im letztgenannten Fall ist also<br />

fçr den Nutzer nicht ohne weiteres zu erkennen, dass der<br />

gegenwårtig im Bildschirm-Vordergrund liegende Inhalt<br />

nicht mehr zu der bisher angeschauten Website gehært,<br />

sondern auf ein anderes Angebot gelinkt worden war.<br />

Welche Darstellung der Betrachter sieht, hångt von der<br />

gewåhlten Programmierung des Links ab 323 .<br />

Generelle Bedenken gegen die wettbewerbsrechtliche<br />

Zulåssigkeit der Frame-Technik im Hinblick auf §§ 1, 3<br />

UWG hat die Rechtsprechung nicht 324 . Das OLG Dçsseldorf<br />

325 verneint ebenso wie als Vorinstanz das LG Dçsseldorf<br />

326 einen Wettbewerbsverstoû, da nicht festzustellen<br />

sei, durch den Frame entstehe bei den Nutzern der irrefçhrende<br />

Eindruck, dass es sich um Gestaltungen des Frame-<br />

Verwenders und bei der werbenden Firma um deren Auftraggeber<br />

handele (Vortåuschung besonderer Leistungsfåhigkeit<br />

des Frame-Verwenders).<br />

h) Urheberrecht. Das LG Hamburg 327 bejaht dagegen<br />

eine Urheberrechtsverletzung und låsst die Frage eines<br />

wettbewerbsrechtlich begrçndeten gleichlautenden Unterlassungsanspruchs<br />

offen bei einem Link auf ein als Datenbankwerk<br />

geschçtztes ins Internet gestelltes medizinisches<br />

Lexikon 328 . Diese konkrete Art der Vervielfåltigung bedarf<br />

nach Ansicht des LG Hamburg urheberrechtlich der<br />

Zustimmung. Der Grundsatz, wonach derjenige, der Websites<br />

ins Internet stelle, mit Verweisen rechnen mçsse und<br />

hiermit grundsåtzlich einverstanden sei, kænne keine uneingeschrånkte<br />

Geltung beanspruchen, wenn durch die<br />

Aktivierung des Links kein vollståndiger Wechsel zu der<br />

fremden Website erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt<br />

mit der Darstellung einer urheberrechtlich geschçtzten<br />

Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet. Deshalb<br />

bedçrfe derjenige, der die eigene Website çber diese Technik<br />

mit Leistungen der Antragstellerin ohne Offenlegung<br />

von deren Internet-Domain interessanter mache, hierfçr<br />

einer Nutzungslizenz. Entscheidend aus urheberrechtlicher<br />

Sicht ist nach diesem Urteil sonach die nicht erfolgte<br />

Offenlegung des Domain-Wechsels, deren Links mit dieser<br />

Offenlegung wie z. B. bei Suchmaschinen oder im oben<br />

genannten Fall des OLG Dçsseldorf nach dieser Entscheidung<br />

urheberrechtlich nicht zu beanstanden sind.<br />

Das LG Hamburg erlieû im o. g. Fall eine einstweilige Verfçgung<br />

mit dem Ausspruch, es zu unterlassen, einen Link auf die<br />

Domain mit dem medizinischen Lexikon zu setzen, wenn nach<br />

Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin<br />

unveråndert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin<br />

erscheint. Umschrieben wird damit ein Frame, der keine<br />

Menç-, Adress- und Symbolleiste enthålt, weshalb es sich fçr<br />

den Betrachter nicht ohne weiteres erschlieût, dass der Anbieter<br />

der im Frame enthaltenen Information nunmehr ein anderer ist.<br />

Die Kammer stellt fest, dass durch die Aktivierung des Links die<br />

hierdurch aufgerufene Website in den Arbeitsspeicher des Rechners<br />

des Nutzers geladen werde 329 .<br />

Ebenso stellt das LG Lçbeck 330 darauf ab, ob eine Verknçpfung<br />

mit einer Seite eines anderen Anbieters fçr den<br />

Nutzer erkennbar ist; in diesem Fall habe der Anbieter fçr<br />

den fremden Inhalt einzustehen. Ein die Verantwortlichkeit<br />

begrçndender Umstand liege darin, dass die nach<br />

Anklicken des Hyperlinks aufgerufene Website unter der<br />

gleichen Second-Level-Domain wie die Domain der Beklagten<br />

abgelegt sei. Durch diesen gemeinsamen Bestandteil<br />

der Internet-Adresse, den der Nutzer an der Adressenzeile<br />

seines Browsers ablesen kænne, entstehe der Eindruck<br />

einer inhaltlichen und hier sogar einer unternehmerischen<br />

Verbundenheit såmtlicher Anbieter unter dieser<br />

Domain. Das LG Lçbeck bejaht deshalb ein zu Eigen<br />

Machen des fremden Inhalts.<br />

Die Beklagte hatte sich strafbewehrt verpflichtet, bestimmte<br />

Werbeaussagen fçr das Geråt ¹Oxy Vital 2000`` zu unterlassen.<br />

Die gleiche Werbeaussage befand sich auch auf einer Website<br />

eines anderen Anbieters dieses Geråts; auf diese Site hatte der<br />

Beklagte den Link gesetzt. Die in den Entscheidungsgrçnden<br />

wiedergegebene Besonderheit, dass im Browser der bisherige<br />

Domain-Name auch nach Anklicken des Links angezeigt wird,<br />

bedeutet allerdings entgegen den Entscheidungsgrçnden nicht,<br />

dass das fremde Angebot unter der gleichen Domain abgelegt ist.<br />

Denn es kommt auch die Verwendung einer Frame-Technik mit<br />

Unterdrçckung der Anzeige des Site-Wechsels in Betracht, was<br />

mit einer unternehmerischen Verbundenheit der Anbieter nichts<br />

zu tun hat 331 .<br />

Das LG Frankenthal (Pfalz) verneint durch Urteil vom 28. 11.<br />

2000 ± 6 O 293/00 ± eine verschuldensabhångige Haftung und<br />

wendet § 5 III TDG auf Links an, die auf fremde Websites verweisen,<br />

in denen urheberrechtlich geschçtzte Fotos abgebildet<br />

322) Die technischen Mæglichkeiten sind noch verwirrender, weil es<br />

heute gångig ist, innerhalb des Browser-Fensters mehrere Frames zu verwenden.<br />

Damit werden z. B. die Navigationselemente von den Inhalten<br />

getrennt. S. auch Herberger, <strong>NJW</strong> 2000, 2082.<br />

323) Die Frame-Technik wird teilweise von E-Commerce-Anbietern<br />

auch dazu verwendet, einen Link auf die eigenen AGB zu setzen. Fehlt in<br />

dem sich æffnenden Frame die Mençleiste und damit eine mençgefçhrte<br />

Mæglichkeit, den Frame-Inhalt auszudrucken, so stellt sich in verschårftem<br />

Maûe die Frage, ob hier die Mæglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme<br />

durch den Vertragspartner des AGB-Verwenders gem. § 2 AGBG besteht.<br />

Auûerdem nimmt die Unsitte zu, den Nutzer mit Werbung zu çberhåufen,<br />

indem bei Aufruf einer Seite automatisch eine Reihe von Frames erzeugt<br />

werden, die Werbung enthalten und vom Nutzer einzeln geschlossen werden<br />

mçssen, um sie vom Bildschirm zu entfernen.<br />

324) Zu Hyperlinks auf Stellenangebote vgl. oben OLG Frankfurt<br />

a. M., MMR 2000, 488 ± ¹wwj.de``.<br />

325) MMR 1999, 729 m. Anm. Gaster = CR 2000, 184 m. Anm.<br />

Leistner ± ¹baumarkt.de``.<br />

326) MMR 1998, 670m. Anm. Heidrich.<br />

327) LG Hamburg, MMR 2000, 761 = CR 2000, 776 m. Anm.<br />

Metzger ± ¹roche-lexikon.de``, ¹medizin-forum.de``.<br />

328) ¹Roche Lexikon der Medizin``.<br />

329) Technisch ist dies mit der Maûgabe zutreffend, dass nicht etwa<br />

die gesamte Website, die mæglicherweise aus zahlreichen HTML-Dateien<br />

und ganzen Datenbanksystemen besteht, in den Arbeitsspeicher<br />

geladen wird, sondern nur diejenigen Dateien, die erforderlich sind, um<br />

die Information auf dem Rechner darzustellen, die unmittelbar mit dem<br />

Link verknçpft ist. Aus urheberrechtlicher Sicht nicht irrelevant ist der<br />

Umstand, dass regelmåûig diese temporåre Speicherung nicht nur im<br />

Arbeitsspeicher stattfindet, sondern zusåtzlich auf der Festplatte dieses<br />

Rechners in einem Ordner, der oft ¹Temporary Internet Files`` heiût.<br />

330) <strong>NJW</strong>-CoR 1999, 429 m. Anm. Ernst = MMR 1999, 686 L =<br />

CR 1999, 650 ± ¹oxy vital 2000``.<br />

331) Vgl. o. Fuûn. 320.

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