NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Beilage <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 31*<br />
ihrerseits den Download des FTP-Explorers ermæglicht,<br />
fçr rechtmåûig. Bezçglich der Marke ¹Explorer`` sei nur<br />
ein abgeschwåchter, das Normalmaû unterschreitender<br />
Grad an Unterscheidungskraft festzustellen. Fçr eine der<br />
Durchforschung von Daten dienende Software ist dieser<br />
Begriff beschreibend. Die Benutzung des Begriffs ¹Explorer``<br />
durch die Fa. Microsoft habe dessen Kennzeichnungskraft<br />
nicht erhæht.<br />
Auch diese Entscheidung låsst die Frage, ob eine Haftungseinschrånkung<br />
aus § 5 TDG gegeben ist, ausdrçcklich offen und<br />
begrçndet dies damit, dass bereits die Verwechslungsgefahr zu<br />
verneinen sei, weshalb es hierauf nicht ankomme; auch hier<br />
besteht der Eindruck, dass trotz der vom Gesetzgeber gewollten<br />
¹Filterfunktion``, die eigentlich eine Vorabprçfung des Haftungsumfangs<br />
mit sich bringen mçsste, von den Gerichten eine Læsung<br />
auf bekannterem juristischem Terrain gesucht und die Anwendung<br />
neuerer und wesentlich unbekannterer Normen mæglichst<br />
vermieden wird.<br />
g) Frames. Bei der Programmierung von Links ist es<br />
mæglich, den fremden Inhalt, auf den der Verweis gesetzt<br />
ist, im bisherigen Fenster (¹Frame``) des Internet-Browsers<br />
322 erscheinen zu lassen, so dass der bisherige Inhalt<br />
gelæscht wird ± auch Inline-Link genannt. Oder es æffnet<br />
sich ein neues Bildschirmfenster, in dem der Browser ein<br />
weiteres Mal mit seinen Funktionalitåten verwendet wird;<br />
hier gibt es wiederum die Variante, dass in diesem Fenster<br />
die Mençleiste und die Leiste, in der die aktuelle Internet-<br />
Adresse erscheint, fehlen. Im letztgenannten Fall ist also<br />
fçr den Nutzer nicht ohne weiteres zu erkennen, dass der<br />
gegenwårtig im Bildschirm-Vordergrund liegende Inhalt<br />
nicht mehr zu der bisher angeschauten Website gehært,<br />
sondern auf ein anderes Angebot gelinkt worden war.<br />
Welche Darstellung der Betrachter sieht, hångt von der<br />
gewåhlten Programmierung des Links ab 323 .<br />
Generelle Bedenken gegen die wettbewerbsrechtliche<br />
Zulåssigkeit der Frame-Technik im Hinblick auf §§ 1, 3<br />
UWG hat die Rechtsprechung nicht 324 . Das OLG Dçsseldorf<br />
325 verneint ebenso wie als Vorinstanz das LG Dçsseldorf<br />
326 einen Wettbewerbsverstoû, da nicht festzustellen<br />
sei, durch den Frame entstehe bei den Nutzern der irrefçhrende<br />
Eindruck, dass es sich um Gestaltungen des Frame-<br />
Verwenders und bei der werbenden Firma um deren Auftraggeber<br />
handele (Vortåuschung besonderer Leistungsfåhigkeit<br />
des Frame-Verwenders).<br />
h) Urheberrecht. Das LG Hamburg 327 bejaht dagegen<br />
eine Urheberrechtsverletzung und låsst die Frage eines<br />
wettbewerbsrechtlich begrçndeten gleichlautenden Unterlassungsanspruchs<br />
offen bei einem Link auf ein als Datenbankwerk<br />
geschçtztes ins Internet gestelltes medizinisches<br />
Lexikon 328 . Diese konkrete Art der Vervielfåltigung bedarf<br />
nach Ansicht des LG Hamburg urheberrechtlich der<br />
Zustimmung. Der Grundsatz, wonach derjenige, der Websites<br />
ins Internet stelle, mit Verweisen rechnen mçsse und<br />
hiermit grundsåtzlich einverstanden sei, kænne keine uneingeschrånkte<br />
Geltung beanspruchen, wenn durch die<br />
Aktivierung des Links kein vollståndiger Wechsel zu der<br />
fremden Website erfolgt und dadurch der Internet-Auftritt<br />
mit der Darstellung einer urheberrechtlich geschçtzten<br />
Leistung in einem anderen Umfeld stattfindet. Deshalb<br />
bedçrfe derjenige, der die eigene Website çber diese Technik<br />
mit Leistungen der Antragstellerin ohne Offenlegung<br />
von deren Internet-Domain interessanter mache, hierfçr<br />
einer Nutzungslizenz. Entscheidend aus urheberrechtlicher<br />
Sicht ist nach diesem Urteil sonach die nicht erfolgte<br />
Offenlegung des Domain-Wechsels, deren Links mit dieser<br />
Offenlegung wie z. B. bei Suchmaschinen oder im oben<br />
genannten Fall des OLG Dçsseldorf nach dieser Entscheidung<br />
urheberrechtlich nicht zu beanstanden sind.<br />
Das LG Hamburg erlieû im o. g. Fall eine einstweilige Verfçgung<br />
mit dem Ausspruch, es zu unterlassen, einen Link auf die<br />
Domain mit dem medizinischen Lexikon zu setzen, wenn nach<br />
Aktivierung des Links der Inhalt der Website der Antragstellerin<br />
unveråndert in einem Fenster auf der Website der Antragsgegnerin<br />
erscheint. Umschrieben wird damit ein Frame, der keine<br />
Menç-, Adress- und Symbolleiste enthålt, weshalb es sich fçr<br />
den Betrachter nicht ohne weiteres erschlieût, dass der Anbieter<br />
der im Frame enthaltenen Information nunmehr ein anderer ist.<br />
Die Kammer stellt fest, dass durch die Aktivierung des Links die<br />
hierdurch aufgerufene Website in den Arbeitsspeicher des Rechners<br />
des Nutzers geladen werde 329 .<br />
Ebenso stellt das LG Lçbeck 330 darauf ab, ob eine Verknçpfung<br />
mit einer Seite eines anderen Anbieters fçr den<br />
Nutzer erkennbar ist; in diesem Fall habe der Anbieter fçr<br />
den fremden Inhalt einzustehen. Ein die Verantwortlichkeit<br />
begrçndender Umstand liege darin, dass die nach<br />
Anklicken des Hyperlinks aufgerufene Website unter der<br />
gleichen Second-Level-Domain wie die Domain der Beklagten<br />
abgelegt sei. Durch diesen gemeinsamen Bestandteil<br />
der Internet-Adresse, den der Nutzer an der Adressenzeile<br />
seines Browsers ablesen kænne, entstehe der Eindruck<br />
einer inhaltlichen und hier sogar einer unternehmerischen<br />
Verbundenheit såmtlicher Anbieter unter dieser<br />
Domain. Das LG Lçbeck bejaht deshalb ein zu Eigen<br />
Machen des fremden Inhalts.<br />
Die Beklagte hatte sich strafbewehrt verpflichtet, bestimmte<br />
Werbeaussagen fçr das Geråt ¹Oxy Vital 2000`` zu unterlassen.<br />
Die gleiche Werbeaussage befand sich auch auf einer Website<br />
eines anderen Anbieters dieses Geråts; auf diese Site hatte der<br />
Beklagte den Link gesetzt. Die in den Entscheidungsgrçnden<br />
wiedergegebene Besonderheit, dass im Browser der bisherige<br />
Domain-Name auch nach Anklicken des Links angezeigt wird,<br />
bedeutet allerdings entgegen den Entscheidungsgrçnden nicht,<br />
dass das fremde Angebot unter der gleichen Domain abgelegt ist.<br />
Denn es kommt auch die Verwendung einer Frame-Technik mit<br />
Unterdrçckung der Anzeige des Site-Wechsels in Betracht, was<br />
mit einer unternehmerischen Verbundenheit der Anbieter nichts<br />
zu tun hat 331 .<br />
Das LG Frankenthal (Pfalz) verneint durch Urteil vom 28. 11.<br />
2000 ± 6 O 293/00 ± eine verschuldensabhångige Haftung und<br />
wendet § 5 III TDG auf Links an, die auf fremde Websites verweisen,<br />
in denen urheberrechtlich geschçtzte Fotos abgebildet<br />
322) Die technischen Mæglichkeiten sind noch verwirrender, weil es<br />
heute gångig ist, innerhalb des Browser-Fensters mehrere Frames zu verwenden.<br />
Damit werden z. B. die Navigationselemente von den Inhalten<br />
getrennt. S. auch Herberger, <strong>NJW</strong> 2000, 2082.<br />
323) Die Frame-Technik wird teilweise von E-Commerce-Anbietern<br />
auch dazu verwendet, einen Link auf die eigenen AGB zu setzen. Fehlt in<br />
dem sich æffnenden Frame die Mençleiste und damit eine mençgefçhrte<br />
Mæglichkeit, den Frame-Inhalt auszudrucken, so stellt sich in verschårftem<br />
Maûe die Frage, ob hier die Mæglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme<br />
durch den Vertragspartner des AGB-Verwenders gem. § 2 AGBG besteht.<br />
Auûerdem nimmt die Unsitte zu, den Nutzer mit Werbung zu çberhåufen,<br />
indem bei Aufruf einer Seite automatisch eine Reihe von Frames erzeugt<br />
werden, die Werbung enthalten und vom Nutzer einzeln geschlossen werden<br />
mçssen, um sie vom Bildschirm zu entfernen.<br />
324) Zu Hyperlinks auf Stellenangebote vgl. oben OLG Frankfurt<br />
a. M., MMR 2000, 488 ± ¹wwj.de``.<br />
325) MMR 1999, 729 m. Anm. Gaster = CR 2000, 184 m. Anm.<br />
Leistner ± ¹baumarkt.de``.<br />
326) MMR 1998, 670m. Anm. Heidrich.<br />
327) LG Hamburg, MMR 2000, 761 = CR 2000, 776 m. Anm.<br />
Metzger ± ¹roche-lexikon.de``, ¹medizin-forum.de``.<br />
328) ¹Roche Lexikon der Medizin``.<br />
329) Technisch ist dies mit der Maûgabe zutreffend, dass nicht etwa<br />
die gesamte Website, die mæglicherweise aus zahlreichen HTML-Dateien<br />
und ganzen Datenbanksystemen besteht, in den Arbeitsspeicher<br />
geladen wird, sondern nur diejenigen Dateien, die erforderlich sind, um<br />
die Information auf dem Rechner darzustellen, die unmittelbar mit dem<br />
Link verknçpft ist. Aus urheberrechtlicher Sicht nicht irrelevant ist der<br />
Umstand, dass regelmåûig diese temporåre Speicherung nicht nur im<br />
Arbeitsspeicher stattfindet, sondern zusåtzlich auf der Festplatte dieses<br />
Rechners in einem Ordner, der oft ¹Temporary Internet Files`` heiût.<br />
330) <strong>NJW</strong>-CoR 1999, 429 m. Anm. Ernst = MMR 1999, 686 L =<br />
CR 1999, 650 ± ¹oxy vital 2000``.<br />
331) Vgl. o. Fuûn. 320.