NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
30* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />
zulåssige, jedoch nach deutschem Recht unzulåssige Werbung<br />
enthalten ist. Die Kammer bejaht die Zurechenbarkeit<br />
gem. § 5 I TDG bereits wegen der Erreichbarkeit der<br />
unzulåssigen Werbung çber die Links und bejaht eine<br />
Verpflichtung zu deren Ûberprçfung der Links.<br />
e) Weitere Wettbewerbsfragen. Eine Reihe von Entscheidungen<br />
befasst sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen<br />
von Hyperlinks. Oft sind in den Grçnden wettbewerbsrechtliche<br />
Argumentationen ebenso wie solche aus<br />
dem Marken- und Kennzeichenrecht enthalten. Nach<br />
OLG Mçnchen 306 kann der Betreiber eines Internet-Servers,<br />
der Dritten die Mæglichkeit bietet, çber diesen fçr<br />
ihre Leistungen zu werben, wegen ihm bekannter wettbewerbswidriger<br />
Werbung der Dritten auf Unterlassung in<br />
Anspruch genommen werden. Die Stærerhaftung trete ein,<br />
wenn es dem Server-Betreiber aufgrund existierender Software-Programme<br />
mæglich sei, diese Angebote auszufiltern.<br />
Es ging darum, dass auf dem Server des Beklagten<br />
ein Reiseveranstalter Last-Minute-Reisen anbot, und<br />
zwar vereinzelt auch Reisen, deren Beginn långer als zwei<br />
Wochen nach dem mæglichen Abruf lag, was als wettbewerbswidrig<br />
erachtet wurde.<br />
Nach OLG Celle kann die Aufnahme von Homepages,<br />
die von einem anderen Unternehmen akquiriert wurden<br />
und unter deren Domain pråsentiert werden, in ein eigenes<br />
Homepage-Verzeichnis auch ohne das Setzen von sog.<br />
Deep Links wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt<br />
der unmittelbaren Leistungsçbernahme unlauter<br />
sein 307 . Das OLG Kæln hålt Deep Links in einem Internet-Suchdienst-System<br />
fçr weder urheberrechtlich noch<br />
wettbewerbsrechtlich bedenklich 308 .<br />
Das KG 309 und das LG Berlin 310 halten die Ûbernahme fremder<br />
Stellenanzeigen fçr wettbewerbswidrig. Demgegençber sieht<br />
das OLG Frankfurt a. M. 311 den Betrieb einer Suchmaschine fçr<br />
Stellensuchende als wettbewerbsrechtlich zulåssig an. Zu beurteilen<br />
war eine Anwendung, in der Internet-Nutzer Stellenangebote<br />
nach Branchen und Regionen selektieren kænnen, und die<br />
Informationen çber Stellenangebote in Form von Links auf die<br />
jeweiligen Websites der anbietenden Firmen erhålt. Der Suchmaschinen-Betreiber<br />
hat hierzu von den betreffenden Unternehmen<br />
keinen Auftrag, sondern arbeitet werbefinanziert und sucht<br />
die Stellenangebote mithilfe eines speziellen Programms 312 heraus.<br />
Die betreffenden Unternehmen werden çber das Setzen des<br />
Links informiert; bei Widerspruch wird der Link gelæscht. Verwendet<br />
wird eine Frame-Technik 313 . Der Senat hålt die Frame-<br />
Technik in Verbindung mit der Verwendung von Links fçr rechtlich<br />
unbedenklich, weil fçr den Nutzer stets erkennbar bleibe,<br />
auf welcher Website er sich gerade befinde.<br />
f) Markenrecht. In den letzten Jahren gab es zahlreiche<br />
Abmahnungen wegen Links auf fremde Websites mit dort<br />
mæglicherweise vorhandenen Markenrechtsverletzungen,<br />
z. B. wegen der Marke ¹Explorer`` 314 . Es fragt sich, ob<br />
bereits das Setzen des Links eine Markenrechtsverletzung<br />
darstellt, wenn diese Rechtsverletzung auf der verlinkten<br />
Seite stattfindet. Das LG Mçnchen I 315 sieht die Begriffe<br />
¹TelcoExplorer`` bzw. ¹Telco-Explorer`` einerseits und<br />
¹Explorer`` andererseits als nicht verwechslungsfåhig an,<br />
weil sie auf den Durchschnittsverbraucher unterschiedlich<br />
wirkten, und verneint aus diesem Grund eine Rechtsverletzung<br />
durch den gesetzten Link. Denn die Bezeichnung<br />
werde durch den ersten ± rechtlich nicht geschçtzten ±<br />
Wortteil ¹Telco`` geprågt. Bezçglich des Begriffs ¹FTP-<br />
Explorer`` hat das OLG Mçnchen 316 in einer åuûerst kurz<br />
begrçndeten Entscheidung, die das Verwenden eines Hyperlinks<br />
ebenso wenig wie § 5 TDG erwåhnt, im Wege<br />
der einstweiligen Verfçgung die Verwendung des Links<br />
verboten, weil sich dies als ¹Nutzung der Kennzeichnung<br />
im geschåftlichen Verkehr fçr Software`` und als eine Beihilfe<br />
zur Markenrechtsverletzung eines Dritten darstelle.<br />
Die 4. Kammer fçr Handelssachen des LG Mçnchen I geht<br />
sogar çber diese Argumentation hinaus und bejaht eine eigene<br />
Markenrechtsverletzung durch Setzen eines Links und nicht bloû<br />
eine Beihilfe zur fremden Rechtsverletzung 317 . Die Marke ¹Explorer``<br />
besitze ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung<br />
¹FTP-Explorer`` sei wegen des prågenden Bestandteils ¹Explorer``<br />
mit dieser Marke verwechslungsfåhig. Der Link auf eine<br />
Website zur Ermæglichung des Downloads sei keine bloûe Nennung<br />
der Marke ¹Explorer``; sonach liege kein Fall des § 23<br />
MarkenG vor, sondern eine markenmåûige Verwendung. Mit<br />
dem bewussten Setzen des Links zu der Website mit Download-<br />
Mæglichkeit dieses Programms mache sich der Anbieter den<br />
fremden Inhalt zu Eigen und hafte gem. § 5 I TDG nach den<br />
allgemeinen Vorschriften. Die 7. Kammer fçr Handelssachen des<br />
LG Mçnchen I verneint dagegen eine Stærer-Haftung des Suchmaschinen<br />
Betreibers fçr Kennzeichenrechtsverletzungen in den<br />
eingetragenen Angeboten und damit auch eine Verpflichtung zur<br />
Zahlung von Abmahnkosten 318 .<br />
Nach Ansicht des LG Braunschweig stellt sogar der in<br />
einem fçr Studenten eræffneten Angebot einer Fachhochschule<br />
gesetzte Hyperlink auf den Server einer auslåndischen<br />
Universitåt und den amerikanischen Software-Hersteller<br />
FTPX, von denen aus der ¹FTP-Explorer`` kostenfrei<br />
herunter geladen werden kann, ein Handeln im geschåftlichen<br />
Verkehr nach § 14 MarkenG dar 319 . Zwar sei<br />
ihr eigenes Handeln als Hochschule nicht als Teilhabe am<br />
geschåftlichen Verkehr zu werten, jedoch ihre Færderung<br />
fremden Wettbewerbs, nåmlich der FTPX-Corporation<br />
durch den Hyperlink. Die Entscheidung bejaht eine Beihilfe<br />
durch Hinweis im Geltungsbereich des Markengesetzes<br />
auf auûerhalb dieses Geltungsbereiches liegende Mæglichkeiten<br />
zum Download des ¹FTP-Explorers``. Da es<br />
nicht um die Haftung fçr Handlungen der Studenten gehe,<br />
erçbrigten sich ¹insofern`` Ausfçhrungen zu § 5 II TDG.<br />
Ûber diesen Satz hinaus gehende Ausfçhrungen zum TDG enthålt<br />
das Urteil nicht. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden<br />
sollte, das TDG oder jedenfalls dessen § 5 sei nicht anwendbar,<br />
erhellt hieraus deshalb nicht. Da die Entscheidung nicht die<br />
eigene (tåterschaftliche) Markenrechtsverletzung sondern nur<br />
eine Beihilfe bejaht, håtte die Frage der Anwendbarkeit des § 5<br />
TDG mit seinem gegençber den allgemeinen Rechtsvorschriften<br />
bewusst engeren Haftungsnormen nicht unbeantwortet gelassen<br />
werden dçrfen.<br />
Das LG Dçsseldorf sieht dagegen keine Verwechslungsgefahr<br />
zwischen der nur schwach kennzeichnungsfåhigen<br />
Marke ¹Explorer`` und ¹FTP-Explorer`` und gab deshalb<br />
einer gegen eine entsprechende Abmahnung gerichteten<br />
negativen Feststellungsklage statt 320 , hålt also das Setzen<br />
eines Links auf die Homepage der FTPX-Corp. 321 , die<br />
306) <strong>NJW</strong> 1999, 65 = MMR 1998, 539 m. Anm. Pichler = K&R<br />
1998, 362 = WRP 1998, 795 = GRUR 1999, 71 = CR 1998, 300 m.<br />
Anm. v. Gravenreuth ± ¹lastminute.com``.<br />
307) OLG Celle, MMR 1999, 480m. Anm. Hoffmann = CR 1999,<br />
523 m. Anm. Wiebe = K&R 1999, 370= WRP 1999, 865; Wiebe,<br />
WRP 1999, 734. Vorinstanz: LG Verden, MMR 1999, 493 ± ¹weyheonline.de``.<br />
308) OLG Kæln, Urt. v. 27. 10. 2000 ± 6 U 71/00 ± ¹paperboy.de``.<br />
309) KG, K&R 2000, 459.<br />
310) LG Berlin, K&R 2000, 195 (Vorinstanz zu KG, K&R 2000,<br />
459).<br />
311) MMR 2000, 488 ± ¹wwj.de``.<br />
312) Sog. Webcrawler.<br />
313) Zur insoweit kontroversen Rechtsprechung vgl. weiter unten in<br />
diesem Kapitel.<br />
314) Es handelt sich um eine eingetragen Wortmarke, die die Markeninhaberin<br />
lizenzweise auch dem der Fa. Microsoft fçr den ¹Internet<br />
Explorer`` lizenziert hat.<br />
315) <strong>NJW</strong>-CoR 1999, 368 L = MMR 2000, 220 = K&R 1999, 336.<br />
316) K&R 1999, 335.<br />
317) LG Mçnchen I, MMR 2000, 566.<br />
318) LG Mçnchen I, <strong>NJW</strong>-RR 2001, 550 = MMR 2001, 56.<br />
319) LG Braunschweig, <strong>NJW</strong>E-WettbR 2000, 298 ± FTP-Explorer.<br />
320) LG Dçsseldorf, Urt. v. 25. 10. 2000 ± 2 a O 106/00.<br />
321) www. ftpx. com.