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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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30* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />

zulåssige, jedoch nach deutschem Recht unzulåssige Werbung<br />

enthalten ist. Die Kammer bejaht die Zurechenbarkeit<br />

gem. § 5 I TDG bereits wegen der Erreichbarkeit der<br />

unzulåssigen Werbung çber die Links und bejaht eine<br />

Verpflichtung zu deren Ûberprçfung der Links.<br />

e) Weitere Wettbewerbsfragen. Eine Reihe von Entscheidungen<br />

befasst sich mit wettbewerbsrechtlichen Fragen<br />

von Hyperlinks. Oft sind in den Grçnden wettbewerbsrechtliche<br />

Argumentationen ebenso wie solche aus<br />

dem Marken- und Kennzeichenrecht enthalten. Nach<br />

OLG Mçnchen 306 kann der Betreiber eines Internet-Servers,<br />

der Dritten die Mæglichkeit bietet, çber diesen fçr<br />

ihre Leistungen zu werben, wegen ihm bekannter wettbewerbswidriger<br />

Werbung der Dritten auf Unterlassung in<br />

Anspruch genommen werden. Die Stærerhaftung trete ein,<br />

wenn es dem Server-Betreiber aufgrund existierender Software-Programme<br />

mæglich sei, diese Angebote auszufiltern.<br />

Es ging darum, dass auf dem Server des Beklagten<br />

ein Reiseveranstalter Last-Minute-Reisen anbot, und<br />

zwar vereinzelt auch Reisen, deren Beginn långer als zwei<br />

Wochen nach dem mæglichen Abruf lag, was als wettbewerbswidrig<br />

erachtet wurde.<br />

Nach OLG Celle kann die Aufnahme von Homepages,<br />

die von einem anderen Unternehmen akquiriert wurden<br />

und unter deren Domain pråsentiert werden, in ein eigenes<br />

Homepage-Verzeichnis auch ohne das Setzen von sog.<br />

Deep Links wettbewerbsrechtlich unter dem Gesichtspunkt<br />

der unmittelbaren Leistungsçbernahme unlauter<br />

sein 307 . Das OLG Kæln hålt Deep Links in einem Internet-Suchdienst-System<br />

fçr weder urheberrechtlich noch<br />

wettbewerbsrechtlich bedenklich 308 .<br />

Das KG 309 und das LG Berlin 310 halten die Ûbernahme fremder<br />

Stellenanzeigen fçr wettbewerbswidrig. Demgegençber sieht<br />

das OLG Frankfurt a. M. 311 den Betrieb einer Suchmaschine fçr<br />

Stellensuchende als wettbewerbsrechtlich zulåssig an. Zu beurteilen<br />

war eine Anwendung, in der Internet-Nutzer Stellenangebote<br />

nach Branchen und Regionen selektieren kænnen, und die<br />

Informationen çber Stellenangebote in Form von Links auf die<br />

jeweiligen Websites der anbietenden Firmen erhålt. Der Suchmaschinen-Betreiber<br />

hat hierzu von den betreffenden Unternehmen<br />

keinen Auftrag, sondern arbeitet werbefinanziert und sucht<br />

die Stellenangebote mithilfe eines speziellen Programms 312 heraus.<br />

Die betreffenden Unternehmen werden çber das Setzen des<br />

Links informiert; bei Widerspruch wird der Link gelæscht. Verwendet<br />

wird eine Frame-Technik 313 . Der Senat hålt die Frame-<br />

Technik in Verbindung mit der Verwendung von Links fçr rechtlich<br />

unbedenklich, weil fçr den Nutzer stets erkennbar bleibe,<br />

auf welcher Website er sich gerade befinde.<br />

f) Markenrecht. In den letzten Jahren gab es zahlreiche<br />

Abmahnungen wegen Links auf fremde Websites mit dort<br />

mæglicherweise vorhandenen Markenrechtsverletzungen,<br />

z. B. wegen der Marke ¹Explorer`` 314 . Es fragt sich, ob<br />

bereits das Setzen des Links eine Markenrechtsverletzung<br />

darstellt, wenn diese Rechtsverletzung auf der verlinkten<br />

Seite stattfindet. Das LG Mçnchen I 315 sieht die Begriffe<br />

¹TelcoExplorer`` bzw. ¹Telco-Explorer`` einerseits und<br />

¹Explorer`` andererseits als nicht verwechslungsfåhig an,<br />

weil sie auf den Durchschnittsverbraucher unterschiedlich<br />

wirkten, und verneint aus diesem Grund eine Rechtsverletzung<br />

durch den gesetzten Link. Denn die Bezeichnung<br />

werde durch den ersten ± rechtlich nicht geschçtzten ±<br />

Wortteil ¹Telco`` geprågt. Bezçglich des Begriffs ¹FTP-<br />

Explorer`` hat das OLG Mçnchen 316 in einer åuûerst kurz<br />

begrçndeten Entscheidung, die das Verwenden eines Hyperlinks<br />

ebenso wenig wie § 5 TDG erwåhnt, im Wege<br />

der einstweiligen Verfçgung die Verwendung des Links<br />

verboten, weil sich dies als ¹Nutzung der Kennzeichnung<br />

im geschåftlichen Verkehr fçr Software`` und als eine Beihilfe<br />

zur Markenrechtsverletzung eines Dritten darstelle.<br />

Die 4. Kammer fçr Handelssachen des LG Mçnchen I geht<br />

sogar çber diese Argumentation hinaus und bejaht eine eigene<br />

Markenrechtsverletzung durch Setzen eines Links und nicht bloû<br />

eine Beihilfe zur fremden Rechtsverletzung 317 . Die Marke ¹Explorer``<br />

besitze ausreichende Kennzeichnungskraft. Die Bezeichnung<br />

¹FTP-Explorer`` sei wegen des prågenden Bestandteils ¹Explorer``<br />

mit dieser Marke verwechslungsfåhig. Der Link auf eine<br />

Website zur Ermæglichung des Downloads sei keine bloûe Nennung<br />

der Marke ¹Explorer``; sonach liege kein Fall des § 23<br />

MarkenG vor, sondern eine markenmåûige Verwendung. Mit<br />

dem bewussten Setzen des Links zu der Website mit Download-<br />

Mæglichkeit dieses Programms mache sich der Anbieter den<br />

fremden Inhalt zu Eigen und hafte gem. § 5 I TDG nach den<br />

allgemeinen Vorschriften. Die 7. Kammer fçr Handelssachen des<br />

LG Mçnchen I verneint dagegen eine Stærer-Haftung des Suchmaschinen<br />

Betreibers fçr Kennzeichenrechtsverletzungen in den<br />

eingetragenen Angeboten und damit auch eine Verpflichtung zur<br />

Zahlung von Abmahnkosten 318 .<br />

Nach Ansicht des LG Braunschweig stellt sogar der in<br />

einem fçr Studenten eræffneten Angebot einer Fachhochschule<br />

gesetzte Hyperlink auf den Server einer auslåndischen<br />

Universitåt und den amerikanischen Software-Hersteller<br />

FTPX, von denen aus der ¹FTP-Explorer`` kostenfrei<br />

herunter geladen werden kann, ein Handeln im geschåftlichen<br />

Verkehr nach § 14 MarkenG dar 319 . Zwar sei<br />

ihr eigenes Handeln als Hochschule nicht als Teilhabe am<br />

geschåftlichen Verkehr zu werten, jedoch ihre Færderung<br />

fremden Wettbewerbs, nåmlich der FTPX-Corporation<br />

durch den Hyperlink. Die Entscheidung bejaht eine Beihilfe<br />

durch Hinweis im Geltungsbereich des Markengesetzes<br />

auf auûerhalb dieses Geltungsbereiches liegende Mæglichkeiten<br />

zum Download des ¹FTP-Explorers``. Da es<br />

nicht um die Haftung fçr Handlungen der Studenten gehe,<br />

erçbrigten sich ¹insofern`` Ausfçhrungen zu § 5 II TDG.<br />

Ûber diesen Satz hinaus gehende Ausfçhrungen zum TDG enthålt<br />

das Urteil nicht. Ob damit zum Ausdruck gebracht werden<br />

sollte, das TDG oder jedenfalls dessen § 5 sei nicht anwendbar,<br />

erhellt hieraus deshalb nicht. Da die Entscheidung nicht die<br />

eigene (tåterschaftliche) Markenrechtsverletzung sondern nur<br />

eine Beihilfe bejaht, håtte die Frage der Anwendbarkeit des § 5<br />

TDG mit seinem gegençber den allgemeinen Rechtsvorschriften<br />

bewusst engeren Haftungsnormen nicht unbeantwortet gelassen<br />

werden dçrfen.<br />

Das LG Dçsseldorf sieht dagegen keine Verwechslungsgefahr<br />

zwischen der nur schwach kennzeichnungsfåhigen<br />

Marke ¹Explorer`` und ¹FTP-Explorer`` und gab deshalb<br />

einer gegen eine entsprechende Abmahnung gerichteten<br />

negativen Feststellungsklage statt 320 , hålt also das Setzen<br />

eines Links auf die Homepage der FTPX-Corp. 321 , die<br />

306) <strong>NJW</strong> 1999, 65 = MMR 1998, 539 m. Anm. Pichler = K&R<br />

1998, 362 = WRP 1998, 795 = GRUR 1999, 71 = CR 1998, 300 m.<br />

Anm. v. Gravenreuth ± ¹lastminute.com``.<br />

307) OLG Celle, MMR 1999, 480m. Anm. Hoffmann = CR 1999,<br />

523 m. Anm. Wiebe = K&R 1999, 370= WRP 1999, 865; Wiebe,<br />

WRP 1999, 734. Vorinstanz: LG Verden, MMR 1999, 493 ± ¹weyheonline.de``.<br />

308) OLG Kæln, Urt. v. 27. 10. 2000 ± 6 U 71/00 ± ¹paperboy.de``.<br />

309) KG, K&R 2000, 459.<br />

310) LG Berlin, K&R 2000, 195 (Vorinstanz zu KG, K&R 2000,<br />

459).<br />

311) MMR 2000, 488 ± ¹wwj.de``.<br />

312) Sog. Webcrawler.<br />

313) Zur insoweit kontroversen Rechtsprechung vgl. weiter unten in<br />

diesem Kapitel.<br />

314) Es handelt sich um eine eingetragen Wortmarke, die die Markeninhaberin<br />

lizenzweise auch dem der Fa. Microsoft fçr den ¹Internet<br />

Explorer`` lizenziert hat.<br />

315) <strong>NJW</strong>-CoR 1999, 368 L = MMR 2000, 220 = K&R 1999, 336.<br />

316) K&R 1999, 335.<br />

317) LG Mçnchen I, MMR 2000, 566.<br />

318) LG Mçnchen I, <strong>NJW</strong>-RR 2001, 550 = MMR 2001, 56.<br />

319) LG Braunschweig, <strong>NJW</strong>E-WettbR 2000, 298 ± FTP-Explorer.<br />

320) LG Dçsseldorf, Urt. v. 25. 10. 2000 ± 2 a O 106/00.<br />

321) www. ftpx. com.

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