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NJW Neue Juristische Wochenschrift

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24* <strong>NJW</strong> 2001, Heft 14 Beilage<br />

main-Name wird sodann fçr die Dauer des Rechtsstreits zu<br />

seinen Gunsten reserviert. Klagt ein Dritter gegen den Domain-<br />

Inhaber und erhålt er vor dem in der Dispute-Liste Eingetragenen<br />

eine rechtskråftige Verurteilung zur Ûbertragung der Domain<br />

auf ihn, mçsste die Vergabestelle den Dispute-Eintrag ignorieren<br />

und diesen Klåger wegen der græûeren Schnelligkeit des Gerichtsverfahrens<br />

bei der Eintragung vorziehen. Erfahrungsgemåû<br />

wird jedoch oft versåumt, den Dispute-Eintrag vornehmen zu<br />

lassen. So hatte es die Krupp AG im bereits erwåhnten Verfahren<br />

242 versåumt, den damals sog. ¹Wait``-Eintrag vornehmen zu<br />

lassen. Das OLG Hamm vertrat die Auffassung, dass ein Anspruch<br />

auf Ûbertragung bzw. Umschreibung der Domain wegen<br />

mæglicher gleichrangiger Rechte Dritter nicht bestehe, sondern<br />

lediglich ein Unterlassungsanspruch bezçglich der Benutzung des<br />

Domain-Namens. Dies hatte zur Folge, dass nach der Læschung<br />

des Beklagten ein Dritter der Krupp AG zuvor kam 243 .<br />

d) Unterlassungsanspruch. Ebenso wie das OLG<br />

Hamm bejaht nach Presseberichten das OLG Kæln bei<br />

Verwechslungsgefahr lediglich einen Unterlassungsanspruch<br />

gegen den Domain-Inhaber. Das LG Kæln hatte<br />

einen Ûbertragungsanspruch der Bundesrepublik gegen<br />

die Lazarus-Gesellschaft bezçglich des Domain-Namens<br />

¹zivildienst.de`` bejaht 244 . In der mçndlichen Verhandlung<br />

vor dem Senat vertrat dieser nach Pressemitteilung die<br />

Auffassung, dem Bund stehe ein Unterlassungsanspruch,<br />

aber kein direkter Ûbertragungsanspruch zu, entsprechend<br />

der oben erwåhnten Rechtsprechung des OLG<br />

Hamm. Durch teilweise Klagrçcknahme und teilweise Berufungsrçcknahme<br />

wurde ein streitiges Urteil vermieden.<br />

Lediglich einen Unterlassungsanspruch bzw. Anspruch<br />

auf Læschung der Registrierung bejaht auch der 6. Zivilsenat<br />

des OLG Mçnchen in seinem Urteil vom 12. 8.<br />

1999 245 . Der Schutzanspruch aus § 12 BGB gebe nicht<br />

ohne weiteres das Recht, die Zustimmung zur Ûbertragung<br />

des streitigen Domain-Namens zu verlangen, weil<br />

das Gesetz dem Verletzten lediglich einen Anspruch auf<br />

Beseitigung der Beeintråchtigung, mithin einen Unterlassungsanspruch,<br />

einen Anspruch auf Læschung der Registrierung,<br />

einen Auskunftsanspruch und ggf. einen Schadensersatzanspruch<br />

einråume. Das bedeute, dass die beklagte<br />

Partei ihre Sperrposition, die sie mit der Registrierung<br />

und Nutzung des Domain-Namens ausçbe, aufgeben<br />

mçsse.<br />

e) Ûbertragungsanspruch. Einige Monate zuvor hatte<br />

der gleiche Senat im Fall der Deutschen Shell AG dagegen<br />

einen dem Ûbertragungsanspruch gleich kommenden Anspruch<br />

auf die Einwilligung in eine Umschreibung der<br />

Domain bejaht 246 . Auch das LG Mçnchen I hat in mehreren<br />

im gleichen Zeitraum ergangenen Entscheidungen<br />

verschiedener Kammern fçr Handelssachen einen Ûbertragungsanspruch<br />

der Juris GmbH 247 bzw. einen wohl im<br />

Sinne der Ûbertragung zu verstehenden Anspruch auf<br />

Freigabe der Domain bejaht 248 .<br />

Das LG Berlin 249 bejaht bezçglich der Domain<br />

¹deutschland.de`` ebenfalls neben einem Anspruch auf<br />

Unterlassung der Nutzung 250 auch den Freigabeanspruch<br />

der Bundesrepublik Deutschland bezçglich der Domain<br />

¹deutschland.de``. Nåhere Ausfçhrungen hierzu enthalten<br />

die Entscheidungsgrçnde nicht; allerdings wird auf die<br />

fehlende Gleichnamigkeit der Beklagten mit der von dieser<br />

benutzten Domain hingewiesen. Das LG Hamburg<br />

verneint dem gegençber einen Ûbertragungsanspruch 251 .<br />

f) Einstweiliger Rechtsschutz. Ein Groûteil der rechtlichen<br />

Auseinandersetzungen um Domain-Namen findet im<br />

Rahmen von Antrågen auf Erlass einer einstweiligen Verfçgung<br />

statt. Hier besteht die oben schon dargestellte Gefahr<br />

einer Vorwegnahme der Hauptsache durch Aufgabe<br />

der Domain. Die neuere obergerichtliche Rechtsprechung<br />

hat die Problematik erkannt und lehnt den Erlass einer<br />

einstweiligen Verfçgung ab, wenn deren Vollstreckung<br />

çber die Sicherungsfunktion des einstweiligen Rechtsschutzes<br />

hinausgehen wçrde. So kommt nach Auffassung<br />

des OLG Mçnchen eine Verurteilung zur Abgabe einer<br />

Verzichtserklårung gegençber der Vergabestelle im Wege<br />

der einstweiligen Verfçgung nicht in Betracht, da dies zu<br />

einer endgçltigen Erfçllung fçhren wçrde 252 . Die Verzichtserklårung<br />

gegençber der Vergabestelle fçhrt allerdings<br />

nur dann direkt zu einer Erfçllung, wenn diese als<br />

Ûbertragung der Domain auf die antragstellende Partei zu<br />

verstehen ist. Wird die Domain auf diese çbertragen, so<br />

besteht immerhin noch im Falle gegenteiligen Ausgangs<br />

des Hauptsacheverfahrens die Mæglichkeit der Rçckçbertragung,<br />

die bei einem zwischenzeitlichen Erwerb der Domain<br />

durch einen Dritten ausscheidet.<br />

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. kann die Aufgabe<br />

der Reservierung einer beanstandeten Internet-Domain<br />

in der Regel nicht im Wege der einstweiligen Verfçgung<br />

beansprucht werden 253 . Beim Unterlassungsanspruch<br />

bezçglich einer Domain handele es sich der Sache nach um<br />

einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung, nåmlich<br />

der Aufgabe der Reservierung dieser Domain. Dieser Anspruch<br />

kænne regelmåûig nicht im Wege des Eilverfahrens<br />

geltend gemacht werden, weil hiermit die vollståndige und<br />

mæglicherweise nicht mehr rçckgångig zu machende Erfçllung<br />

des Hauptsacheanspruchs verbunden wåre.<br />

Die Entscheidung verweist insoweit auf eine Literaturfundstelle<br />

254 , die allerdings ausschlieûlich æsterreichisches Recht behandelt,<br />

und scheint zu çbersehen, dass seit 1. 2. 1997 in<br />

Deutschland eine Reservierung von Domains bei der Vergabestelle<br />

nicht mehr mæglich ist. Der zugrundeliegende Antrag bezog<br />

sich auch nicht auf eine Reservierung, sondern auf die ¹Benutzung``<br />

der beanstandeten Domain. Der Entscheidung ist<br />

gleichwohl mit der Maûgabe zuzustimmen, dass sie sich nicht<br />

(nur) auf die Reservierung, sondern auf die Anmeldung und<br />

Nutzung der Domain bezieht.<br />

Die Verpflichtung zur Aufgabe der Domain dçrfte inhaltsgleich<br />

sein mit der Verpflichtung zur Abgabe einer<br />

entsprechenden Willenserklårung gegençber der Vergabestelle.<br />

Die sich daraus ergebenden prozessualen Schwierigkeiten<br />

im Rahmen von Antrågen auf Erlass einer einstweiligen<br />

Verfçgung sind in der Rechtsprechung bislang<br />

kaum erærtert. Handelt es sich hierbei um die begehrte<br />

Verpflichtung des Verfçgungsbeklagten auf Abgabe einer<br />

242) OLG Hamm, <strong>NJW</strong>-RR 1998, 909 = MMR 1998, 214.<br />

243) Zu dem sich daran anschlieûenden Verfahren gegen diesen vgl.<br />

OLG Hamm, <strong>NJW</strong>-RR 1998, 909 = MMR 1998, 214.<br />

244) LG Kæln, <strong>NJW</strong>-RR 1999, 629.<br />

245) OLG Mçnchen, MMR 2000, 104 m. Anm. Hoffmann = BB<br />

1999, 2412 = CR 2000, 247 = <strong>NJW</strong>-CoR 2000, 237 L = OLGR 2000,<br />

145 = K&R 1999, 569 = GRUR 2000, 519 ± ¹rollsroyce.de``. Das<br />

OLG Frankfurt a. M. verneint ebenfalls einen Ûbertragungsanspruch<br />

bei Namensverletzung, vgl. GRUR-RR 2001, 5 = MMR 2000, 752 sowie<br />

B. v. 5. 12. 2000 ± 6 W 122/00.<br />

246) Vgl. MMR 1999, 487. Im vor dem gleichen Senat verhandelten<br />

Fall ¹freundin.de`` war lediglich Unterlassung der weiteren Domain-Verwendung<br />

beantragt worden, so dass sich die Problematik dort nicht gestellt<br />

hatte: <strong>NJW</strong>-RR 1998, 984 = MMR 1998, 668 = CR 1998, 556<br />

m. Anm. Hackbarth = K&R 1998, 363 = MDR 1999, 310.<br />

247) LG Mçnchen I, <strong>NJW</strong>-RR 1998, 973 = CR 1997, 479 = WM<br />

1997, 1455 ± ¹juris.de``.<br />

248) LG Mçnchen I, Urteil vom 9. 1. 1997 ± 4 HK O 14 792/96 ±<br />

¹dsf.de``, ¹eurosport.de``, ¹sportschau.de``.<br />

249) Vgl. CR 2000, 700.<br />

250) Tenoriert wurde insofern: Verurteilung es zu unterlassen, unter<br />

Benutzung des Namens Deutschland, insbesondere unter der Internet-<br />

Adresse ¹http://deutschland.de`` Leistungen anzubieten oder sich vorzubehalten,<br />

Leistungen anzubieten.<br />

251) MMR 2000, 620.<br />

252) OLG Mçnchen, Urt. v. 20. 4. 2000 ± 6 U 5868/99 ± ¹intersearch.de``,<br />

¹intersearch.net``.<br />

253) OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2001, 5 = MMR 2000, 752 ±<br />

¹mediafacts.de``.<br />

254) Bçcking, WRP 2000, 701.

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